Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.09.2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.852,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 26.09.2024 ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10.07.2024 gegen den Bescheid vom 06.06.2024 zu Recht abgelehnt.
Es spricht nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 27.02.2023
– L 8 BA 48/21 B ER – juris Rn. 5; Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.) mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin Versicherungspflicht der (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer V. und C. angenommen sowie hieraus begründet Beiträge zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.05.2020 bis 31.12.2022 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 79.410,03 nachgefordert hat, als rechtswidrig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Allein die im Beschwerdeverfahren (wiederholende) bloße Behauptung, es drohe „unmittelbar“ Zahlungsunfähigkeit und damit Insolvenz, genügt im sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht, um die gesetzlich angeordnete unmittelbare Zahlungspflicht umzukehren.
Der Antragstellerin hätte es oblegen, die von ihr erneut geltend gemachte unbillige Härte i.S.d. § 86a Abs. 3 S. 2 SGG gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Fehlt ein umfassender Vortrag zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, einschließlich der Möglichkeiten zur Beschaffung von liquiden Mitteln durch Darlehensaufnahme, sowie die Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen, ist die unbillige Härte nicht hinreichend dargelegt (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 11.07.2022 – L 8 BA 129/21 B ER – juris Rn. 26; Beschl. v. 19.01.2022 – L 8 BA 195/20 B ER – juris Rn. 40). Eine beachtliche Härte ist zudem regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen und glaubhaft zu machen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit. Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 11.07.2022 – L 8 BA 129/21 B ER – juris Rn. 25 m.w.N.; Beschl. v. 22.02.2022 – L 8 BA 161/20 B ER – juris Rn. 14 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin beinhaltet keine dieser Darlegungen und erst recht nicht deren Glaubhaftmachung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 23 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).