Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.10.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens „1. Klasse“ streitig.
Der 00.00.000 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen G, Bl, H, RF und B anerkannt (Bescheid vom 26.04.2002). Er wohnt im Gebiet des Beklagten und leidet unter einer hochgradigen Sehbehinderung beidseits (bds). Ausweislich der Versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 18.04.2001 wurde eine zentrale Insel von 20° auf dem rechten Auge und auf dem linken Auge ein Gesichtsfeldrest von 5° beschrieben. Bei einer zentralen Insel von 20° bei einer Sehschärfe von 0,1 sei unter Berücksichtigung der Gesichtsfeldeinschränkung eine hochgradigen Sehbehinderung bds. anzunehmen. In seinem augenärztlichen Gutachten vom 15.01.2002 stellte N. (Direktor der W. B.) eine Augenerkrankung in Form eines kongenitalen Glaukoms bei Aniridie und okulärem Nystagamus fest. Trotz schlechtem Visus und schlechtem Gesichtsfeld liege eine relativ gute Orientierung im Raum vor.
Im 02.08.2019 stellte der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg einen „Antrag im Normenkontrollverfahren“ und beantragte die Feststellung, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) insoweit unwirksam sei, als es dort heiße „wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt“. Als Antragsgegnerin benannte der Kläger die hiesige Beigeladene, nämlich die Bundesrepublik Deutschland. Er nahm u.a. auf die Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen und die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) Bezug. Ferner verwies er auf die bereits zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung (nämlich u.a.: Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28.03.1984, 9a RVs 9/83, BSGE 56, 238; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.09.2010, L 12 SB 34/09, juris; LSG Nordrhein-Westfalen <NRW>, Urteil vom 07.05.2018, L 21 SB 35/16, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015, L 7 SB 87/14, juris). Die Subdelegation an die Deutsche Bahn AG verstoße gegen Art. 80 Grundgesetz (<GG>; Verweis auf Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Kammerbeschluss vom 26.09.2016, 1 BvR 1326/15, juris, Rn. 26f>). Zudem sei § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV materiell rechtswidrig, da sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es könne keinen Unterschied zwischen Kriegsblinden und Zivilblinden geben.
Mit Beschluss vom 16.01.2020 (L 13 SF 191/19) erklärte sich das LSG Berlin-Brandenburg für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) B., welches das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 24 SB 298/20 führte.
Während des Klageverfahrens stellte der Kläger am 15.05.2020 bei dem Beklagten einen Änderungsantrag auf zusätzliche Feststellung des Merkzeichens „1. Klasse“. Zwar sei ihm bewusst, dass er nach den dafür geltenden Vorgaben keinen Anspruch darauf habe. Jedoch verstoße § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV gegen Art. 80 Abs. 1 GG. Die erteilte Verordnungsermächtigung habe nicht an ein privates Unternehmen übertragen werden dürfen (Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG, Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019, 1 BvR 587/17, BVerfGE 151, 173, Rn. 24). Zudem liege ein Gleichheitsverstoß vor.
Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 07.07.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2020). Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „1. Klasse“ lägen bei dem Kläger nicht vor.
Daraufhin hat der Kläger unter dem 11.08.2020 gegenüber dem SG B. die Erweiterung seiner dort unter dem Aktenzeichen S 24 SB 298/20 geführten Klage erklärt und zusätzlich begehrt, den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, bei ihm das Merkzeichen „1. Klasse“ in den Schwerbehindertenausweis einzutragen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es keinen legitimen Grund für eine Differenzierung zwischen Zivilblinden und Kriegsblinden gebe. Blind sei blind. Eine Ungleichbehandlung beider Gruppen verletze das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 GG ebenso wie das Diskriminierungsverbot aus Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention <UN-BRK>). Sein körperlicher Zustand mache die Benutzung der 1. Wagenklasse bei Bahnreisen erforderlich. Bereits der Bahnsteigbereich, der zum Einstieg in die erste Klasse vorgesehen sei, sei deutlich leerer und die Menschen dort seien höflicher und rücksichtsvoller. Die Fahrkarten hätten eine inkludierte Sitzplatzreservierung, wodurch es nicht – wie sonst – zu einer teilweise rücksichtslosen Rangelei oder zum Streit um Sitzplätze komme. Auch blockierten keine Personen, die keinen Sitzplatz erhalten hätten, den Durchgang. Die Schwerbehindertensitzplätze der 2. Klasse seien zudem oftmals von nichtbehinderten Menschen belegt, die diese häufig nicht oder nur mit Widerstand freigäben.
Nachdem das SG B. den erweiterten Klageantrag vom ursprünglichen Verfahren abgetrennt hat (Beschluss vom 19.10.2022), hat der Kläger schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28.07.2020 zu verpflichten, das Merkzeichen „1. Kl.“ in seinen Schwerbehindertenausweis einzutragen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf seine Bescheide Bezug genommen.
Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt haben, hat das SG mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 20.10.2022 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Der Kläger hat sich gegen das ihm am 21.11.2022 zugestellte Urteil des SG B. vom 20.10.2022 mit seiner am 25.11.2022 eingereichten Berufung gewandt. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend verweist er darauf, dass die AHP abgeschafft und daher nicht mehr verwertbar seien. Die Tarifbestimmungen der Deutschen Bahn dürften keine gesundheitlichen Regelungen treffen. Es liege eine Verletzung höherrangigen Rechts vor. Das SG habe sich insbesondere nicht zu Art. 80 GG verhalten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes B. vom 20.10.2022 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2020 zu verpflichten, dass Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen „1. Klasse“ bei ihm festzustellen,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, das Merkzeichen „1. Klasse“ in seinen Schwerbehindertenausweis einzutragen,
hilfsweise festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Merkzeichens „1. Klasse“ vorliegen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Nach Beteiligung der Beigeladenen am Verfahren (Beschluss vom 20.02.2023) hat der Senat am 15.03.2024 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt, in welchem sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden erklärt haben. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren L 13 SB 207/22 (vormals SG B. – S 24 SB 284/20) und der Verwaltungsakte des Beklagten, die jeweils Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
A. I. Streitgegenständlich sind die Bescheide vom 07.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2020, mit welchem der Beklagte das von der Feststellung des GdB abtrennbare Begehren des Klägers auf Zuerkennung eines weiteren Merkzeichens (hier: Merkzeichen „1. Klasse“) ab Antragstellung abgelehnt hat (zur Abtrennbarkeit: BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R, SozR 4-3250 § 229 Nr. 2; Senat, Urteil vom 18.11.2016, L 13 SB 127/16, juris, Rn. 18; LSG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2022, L 3 SB 2/20, juris, Rn. 20).
II. Die Voraussetzungen der Klageerweiterung durch den Schriftsatz vom 07.08.2020 (eingegangen am 11.08.2020) sind durch den Senat indes nicht zu prüfen. Das SG hat die Klageerweiterung, wie unzweifelhaft aus dem Trennungsbeschluss vom 19.10.2020 folgt, für zulässig erachtet. Entsprechend § 99 Abs. 4 SGG ist die Zulassung einer Klageänderung – hier im Sinne einer Klageerweiterung – durch das SG verbindlich; das Rechtsmittelgericht ist insoweit an die Auffassung der Vorinstanz gebunden (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, SGG § 99 Rn. 15 m.w.N.).
B. Das Verfahren war ferner nicht im Hinblick auf das Parallelverfahrens auszusetzen, welches bei dem Senat unter dem Aktenzeichen L 13 SB 207/22 (zuvor SG B. S 24 SB 298/20) geführt wird. Dieses ist nicht vorgreiflich.
Nach § 114 Abs. 2 SGG gilt, dass wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, das Gericht anordnen kann, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist.
Der Kläger begehrt in dem Verfahren L 13 SB 207/22 die Feststellung der (Teil-)Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV nach § 55 SGG. Eine unzulässige Klage begründet indes keine Vorgreiflichkeit. Die Abhängigkeit einer Entscheidung von einer bestimmten Normauslegung oder von der Gültigkeit einer anzuwenden Norm in einem anderen Verfahren ist zwar gegeben, jedoch begründet sie keine Vorgreiflichkeit nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil es insoweit nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht (vgl. Guttenberger in: jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 114 Rn. 29f.). Ist der Betroffene der Auffassung, dass eine Rechtsnorm wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, muss er das außer in den Fällen des – hier nicht relevanten – § 55a SGG im Anfechtungsprozess wegen eines auf die Norm gestützten Verwaltungsaktes geltend machen. Das Gericht ist dann – wie hier nachfolgend ersichtlich – zu einer Inzidentprüfung verpflichtet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 55 Rn. 10ff.).
C. Die am 25.11.2022 schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 21.11.2022 zugestellte Urteil des SG B. vom 20.10.2022 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 3; 65a; 64 Abs. 1, Abs. 2; 63 SGG).
D. Die Berufung des Klägers ist indes unbegründet, denn das SG hat die im Hauptantrag zulässige (dazu unter I. 1.) aber unbegründete (dazu unter I. 2.) Klage zu Recht abgewiesen. Bezüglich der gestellten Hilfsanträge ist teilweise bereits die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten (dazu unter II.), teilweise erweisen sie sich jedenfalls als unbegründet (dazu unter III.).
I. 1. Die Klage ist im Hauptantrag zunächst zulässig. Für das auf Zuerkennung des Merkzeichens „1. Klasse“ gerichtete Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (BSG, Urteil vom 25.10.2012, B 9 SB 2/12 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 16, Rn. 23; BSG, Urteil vom 09.03.2023, a.a.O., Rn. 10). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht 11.08.2020 binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2020 im Rahmen der Klageerweiterung erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 90; 78 Abs. 1 Satz 1; 85 Abs. 3 Satz 1 SGG).
2. Die Klage ist im Hauptantrag indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf Änderung des Bescheides vom 26.04.2002 und Zuerkennung des begehrten Merkzeichens.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Bei dem (letzten) Bescheid vom 26.04.2002, mit welchem der Beklagte dann insgesamt bei dem Kläger einen GdB von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen G, Bl, H, RF zuerkannt hat, handelt es um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne von § 48 SGB X (BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R, juris, Rn. 13).
a) Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung sind § 152 Abs. 1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234). Nach § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört das Merkzeichen „1. Klasse“, welches im Schwerbehindertenausweis unter bestimmten Voraussetzungen einzutragen ist. Ausweislich der auf der Ermächtigung des § 153 Abs. 1 SGB IX beruhenden Schwerbehindertenausweisverordnung gilt nach deren § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV, dass das Merkzeichen „1. Klasse“ einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt.
Die insoweit nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV maßgeblichen Tarifbestimmungen sehen vor, dass (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) Schwerkriegsbeschädigte die 1. Wagenklasse mit Fahrscheinen der 2. Wagenklasse benutzen dürfen (vgl. Nr. 2.4 der ab 12.12.2021 gültigen Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen - Nr. 600/D des Tarifverzeichnisses Personenverkehr <TfV 600> der Deutschen Bahn AG in der Fassung vom 12.06.2023).
Für die Auslegung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „1. Klasse“ kann dabei – entgegen des Ansicht des Klägers – zum Erhalt eines gleichmäßigen Maßstabs im gesamten Bundesgebiet weiterhin auf die Nr. 34 AHP zurückgegriffen werden (BSG, Beschluss vom 07.11.2018, B 9 SB 2/18 BH, juris, Rn. 7 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 23.09.2010, L 12 SB 34/09, juris, Rn. 30; Palsherm in: jurisPK-SGB IX, 4. Auflage, § 152 Rn. 72). Nach Nr. 34 Abs. 1 AHP kommt der Nachteilsausgleich „1. Klasse“ für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit einer MdE von mindestens 70 v.H. in Betracht.
Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig und dem Akteninhalt auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen, dass der Kläger weder (Schwer-)Kriegsbeschädigter nach §§ 1 Abs. 1, 2 bis 5 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz <BVG>) noch Verfolgter i.S.d. § 1 Abs. 1 bis 3 BEG ist. Eine analoge Anwendung kommt bereits – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015, a.a.O., Rn. 16; Palsherm a.a.O. Rn. 73).
b) Soweit der Kläger eine Verletzung höherrangigen Rechts rügt, vermag der Senat eine solche nicht zu erkennen. Weder liegt ein Verstoß gegen Art. 80 GG <dazu unter aa)> noch gegen Art. 3 GG oder §§ 5 Abs. 2 UN-BRK <dazu unter bb)> vor. Der Senat sieht sich somit weder zu einer Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an das BVerfG veranlasst (Art. 100 Abs. 1 GG) noch zu einer verfassungskonformen Auslegung.
aa) Soweit der Kläger im Rahmen des Art. 80 Abs. 1 GG rügt, dass durch die Schwerbehindertenausweisverordnung eine unzulässige Subdelegation auf private Dritte vorgenommen worden sei, weil die Deutsche Bahn AG im Rahmen ihrer Beförderungsbedingungen Voraussetzungen des Merkzeichens bestimme, ist kein solcher Verstoß anzunehmen.
Nach Art. 80 Abs. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG erlaubt damit grundsätzlich die Weiterübertragung der erteilten Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesetzgeber eine solche Subdelegation ausdrücklich zugelassen hat oder sie dem Gesetz sonst hinreichend deutlich zu entnehmen ist. Dabei grenzt Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG den Kreis derer, die Delegatare einer Subdelegation sein können, nicht weiter ein. Eine Subdelegation liegt allerdings nur dann vor, wenn auch die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung übertragen wird. So dürfte eine Delegation auf Private im Grundsatz nicht möglich sein, denn diese können grundsätzlich weder autonome Satzungen, die den Selbstverwaltungskörperschaften vorbehalten sind, noch Rechtsverordnungen, die exekutiver Natur sind, erlassen (vgl. Nierhaus in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 226. Lieferung, 8/2024, V. Die Ermächtigungsadressaten, Rn. 259).
Ein Fall der Subdelegation liegt allerdings dann nicht vor, wenn der Verordnungsgeber lediglich ein Tätigwerden Dritter, zum Beispiel auch Privater, ermöglicht oder deren konsultative Einbindung in ein behördliches Verfahren vorsieht (BVerfG, Urteil vom 19.09.2018, 2 BvF 1/15, BVerfGE 150, 1, Rn. 207f.; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz Kommentar, 92. Lieferung, 5/2024, Art. 80 GG Rn. 271). Dies ist hier der Fall, denn die Deutsche Bahn AG handelt gerade nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch ihre Beförderungsbedingungen (vgl. zur Rechtsnatur der Beförderungs- und Tarifbedingungen: § 305a Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>, Looschelders in: Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 305a Rn. 3; Bundestags-Drucksache <BT-Drs.> 16/1484, S. 17). Bei der hier in Streit stehenden konkreten Regelung (Nr. 2.4 Nr. 600/D des TfV 600) handelt es sich mithin um keine, die vom Gesetzgeber in der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) festgelegt, sondern um eine solche, die von dem Unternehmen in ihren Besonderen Beförderungsbedingungen aufgestellt worden ist. Lediglich die durch den Gesetzgeber festgelegten Beförderungsbedingungen sind als Regelungen zu qualifizieren, die er als Rechtsverordnungen erlassen hat. Im Gegensatz zu den in der EVO festgelegten Inhalten handelt es sich jedoch bei den von dem Unternehmen selbst aufgestellten Besonderen Beförderungsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305ff. BGB (vgl. zur Abgrenzung: Hilpert, NZV 2007, 288; Looschelders in: Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 305a Rn. 3).
bb) Auch ist kein Verstoß der vorgenannten Regelungen, ihrer Auslegung und Anwendung durch den Beklagte gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. der UN-BRK) oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) anzunehmen.
(1) Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen seiner Behinderung gegenüber anderen behinderten Menschen oder gegenüber nicht behinderten Menschen benachteiligt oder in sonstiger Weise gegenüber einer Personengruppe mit den gleichen Voraussetzungen ohne sachliche Gründe ungleich behandelt würde. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Personenkreis, für den die Zuerkennung des Merkzeichens „1. Klasse“ in Betracht kommt, rügt, verkennt er bereits, dass insoweit keine Vergleichbarkeit besteht. Die durch den Kläger vorgetragene Formel "blind ist blind" trägt sein Begehren nicht. Denn die mit dem Merkzeichen „1. Klasse“ verbundene Fahrpreisermäßigung wird als Sonderleistung der sozialen Entschädigung außerhalb des gesetzlichen Kataloges der Versorgungsleistungen (§ 9 BVG) für Kriegsopfer gewährt, die als solche ein Sonderopfer erbringen mussten (BSG, Urteil vom 28.03.1984, 9a RVs 9/83, BSGE 56, 238). Insoweit handelt es sich vorliegend unter Berücksichtigung dieser Entschädigungsfunktion und dieses Sonderopfers nicht um eine unzulässige Ungleichbehandlung, wenn das Merkzeichen „1. Klasse“ Behinderten, die nicht schwerkriegsbeschädigt oder Verfolgte im Sinne des BEG sind, nicht zuerkannt wird (LSG NRW, Urteil vom 07.05.2018 – a.a.O., Rn. 17f; BSG, Beschluss vom 07.11.2018, a.a.O., Rn. 7).
Ein entsprechendes Sonderopfer, das den Kläger im Einzelfall mit der Personengruppe der Schwerkriegsbeschädigten und der Verfolgten im Sinne der BEG vergleichbar machen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die durch den Kläger vorgetragenen Folgen seiner Behinderung sind solche, die alle schwerbehinderten Menschen mit einem vergleichbaren Leiden, die ebenfalls auf die Inanspruchnahme der 2. Wagenklasse zu verweisen sind, erdulden müssen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015, a.a.O.). Soweit der Kläger u.a. darauf verweist, in der 2. Wagenklasse Schwierigkeiten bei der Platzsuche oder der Meidung von Hindernissen im Gang und auf dem Bahnsteig zu haben, denen nur durch die Beförderung in der 1. Wagenklasse adäquat begegnet werden könne, ist dies vor dem Hintergrund, dass dem Kläger das Merkzeichen „B“ und damit die Notwendigkeit ständiger Begleitung als eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme zuerkannt ist, nicht überzeugend (vgl. allg. dazu BSG, Urteil vom 06.03.2012, B 1 KR 10/11 R, juris, Rn. 31 m.w.N.). Auch die durch den Kläger geschilderten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Mitreisenden betreffen alle schwerbehinderten Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen, ohne dass ihnen ausschließlich durch die Beförderung in der 1. Wagenklasse begegnet werden müsste (vgl. insgesamt: LSG NRW, Urteil vom 07.05.2018 – a.a.O., Rn. 20).
(2) Aus Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ergibt sich nichts anderes, weil dieses Diskriminierungsverbot im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspricht (BSG, Urteil vom 06.03.2012, B 1 KR 10/11 R, BSGE 110, 194, Rn. 29, 31; LSG NRW, Urteil vom 07.05.2018 – a.a.O., Rn. 19; BSG, Beschluss vom 07.11.2018, a.a.O., Rn. 7).
(3) Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht festzustellen. Aus diesem folgt das Gebot wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es verwehrt dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung. Er verletzt das allgemeine Gleichheitsgrundrecht erst dann, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018, 1 BvR 3042/14, juris, Rn. 18 m.w.N.). Danach ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG Beschluss vom 03.09.2009, 1 BvR 2539/07, juris, Rn. 16). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018, 1 BvR 100/15, juris, Rn. 15). Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere im Bereich des Sozialrechts einen weitreichenden Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 01.02.2018, 1 BvR 1379/14, juris, Rn. 10; vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 24.10.2019, B 9 SB 1/18 R, juris).
Vorliegend liegt – wie bereits erläutert – eine tatsächliche Ungleichheit von Lebenssachverhalten vor, so dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die genannten Regelungen, welche die Zuerkennung des Merkzeichens „1. Klasse“ regeln, über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auf nicht erfasste Personenkreise (und u.a. den Kläger) zu erstrecken (LSG NRW, Urteil vom 07.05.2018 – a.a.O., Rn. 19; BSG, Beschluss vom 07.11.2018, a.a.O., Rn. 7).
II. Soweit der Kläger hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten auf Eintragung des Merkzeichens „1. Klasse“ in den Schwerbehindertenausweis begehrt, wurde die innerprozessuale Bedingung durch ihn bereits nicht ausreichend bestimmt, da dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist, ob der Hilfsantrag für den Fall der Erfolglosigkeit oder des Erfolgs des Hauptantrages gestellt werden sollte. Im Rahmen der Auslegung nach § 123 SGG und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes geht der Senat davon aus (BSG, Beschluss vom 29.04.2024, B 9 SB 4/24 AR, juris, Rn. 2; BSG, Beschluss vom 21.03.2024, B 9 V 4/23 B.2, juris, Rn. 20), dass der Antrag für den Fall des Erfolges des Hauptantrages gestellt werden sollte, so dass es vorliegend an einem entsprechenden Bedingungseintritt fehlt. Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass selbst bei Annahme des Eintritts der innerprozessualen Bedingung sich der Verpflichtungsantrag als unzulässig darstellt, da die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises einen nachgelagerten Realakt ohne weitergehenden Regelungsgehalt darstellt (Senat, Beschluss vom 08.07.2021, L 13 SB 368/18, juris, m.w.N.).
III. Im Rahmen des zweiten Hilfsantrages ist zwar von einem Bedingungseintritt auszugehen, jedoch folgt bereits aus den Ausführungen des Senats zum Hauptantrag, dass auch die diesbezügliche Feststellungsklage jedenfalls unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).