L 5 KR 77/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 4 (6) KR 348/04
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 5 KR 77/05
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

                        Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

                        Sozialgerichts Aachen vom 04.08.2005 wird als unzulässig

                        verworfen.

 

                        Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand:

 

Umstritten ist, ob der Krankengeldanspruch des Klägers wegen unterlassener Meldung der Arbeitsunfähigkeit ruht. Vorab ist über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden.

 

Das Amtsgericht Erkelenz. ordnete durch die Beschlüsse vom 15.03.2004 und 18.11.2004 für den am 00.00.0000 geborenen und bei der Beklagten krankenversicherten Kläger eine Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis „Leistungsträgerangelegenheiten“ an.

Durch Beschluss vom 25.10.2005 hob das Amtsgericht die Anordnung der Betreuung auf, weil sich ergeben hatte, dass der Kläger der Hilfe nicht mehr bedurfte.

 

Der im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L., stehende Kläger erkrankte am 04.05.2004 arbeitsunfähig. Die Arbeitsagentur leistete bis zum 14.06.2004 Arbeitslosenhilfe. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die fort­bestehende Arbeitsunfähigkeit übermittelte der Kläger der Beklagten jedoch erst am 12.08.2004. Durch Bescheid vom 13.08.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger Kran­kengeld ab 12.08.2004.

Dagegen legte der Kläger am 20.08.2004 Widerspruch ein, mit dem er die Zahlung von Krankengeld bereits ab 15.06.2004 begehrte. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 zurück und führte zur Begründung aus, wegen der verspäteten Übersendung der Arbeitsunfähigkeitszeiten ruhe der Anspruch auf Krankengeld bis zum 11.08.2004.

 

Der Kläger hat am 27.11.2004 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben.

 

Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen nicht in der Lage gewesen, seine Rechte adäquat wahrzunehmen. Nur deshalb sei die Meldung der Arbeitsunfähigkeit unterblieben. Deshalb seien die Voraussetzungen der Ru­hensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht erfüllt.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

                        den Bescheid vom 13.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides

                        vom 26.10.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld

                        vom 15.06.2004 bis 11.08.2004 zu zahlen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

                        die Klage abzuweisen.

 

Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.

 

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04.08.2005 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug ge­nommen.

 

Gegen den ihm am 09.08.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.08.2005 Berufung eingelegt.

 

Zur Begründung bringt er vor: Er selbst habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht eigenverantwortlich handeln können. Seinem Be­treuer könne kein Vorwurf gemacht werden, weil dieser vom Bestehen der Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis gehabt habe.

 

Im Termin zur mündlichen Verhandlung, von dem der Kläger ausweislich der Postzustel­lungsurkunde am 19.01.2006 geladen worden ist, ist für den Kläger niemand erschienen.

 

Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er beantragt,

 

                        den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 04.08.2005

                        zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom

                        13.08.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 zu

                        verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum vom 15.06.2004 bis

                        zum 11.08.2004 in Höhe von 426,36 Euro zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

                        die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.

 

Der Senat hat eine Auskunft der Beklagten zur Höhe des Krankengeldanspruchs des Klägers eingeholt. Die Beklagte hat unter dem 24.01.2006 mitgeteilt, dass sich der Kran­kengeldanspruch auf 7,48 Euro kalendertäglich belaufe, so dass sich für den streitigen Zeitraum insgesamt ein Krankengeldanspruch in Höhe von 426,36 Euro ergebe. Außerdem seien im Falle einer Auszahlung zusätzlich Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von 2,52 Euro kalendertäglich, insgesamt also 143,64 Euro für den Kläger zu entrichten.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den üb­rigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und ent­scheiden, denn der Kläger ist auf diese Möglichkeit in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die ihm zugestellt worden ist, ausdrücklich hingewiesen worden.

 

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 04.08.2005 ist unzulässig.

 

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt.

 

Dies ist hier der Fall. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt im vorliegenden Fall 426,36 Euro, denn dies ist der Betrag, den der Kläger als Kran­kengeldanspruch zu erstreiten sucht.

Die auf diesen Krankengeldanspruch zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung sind bei der Beurteilung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht hinzuzurechnen (vgl. Bundessozialgericht, BSG, Urteil vom 27.07.2004, Az.: B 7 AL 104/03). Maßgeblich für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG ausschliesslich der Betrag, um den unmittelbar gestritten wird. Sinn und Zweck des eine pauschale Grenze für die Zulässigkeit der Berufung normierenden § 144 Absatz 1 Nr.1 SGG würden verfehlt, wenn allein wegen des Streitwerts geprüft werden müsste, welche Auswirkungen sich für den Rechtsmittelführer in anderen Bereichen ergäben (BSG aaO mwN).

 

Die Berufung ist auch nicht etwa deswegen zulässig, weil das Sozialgericht die Berufung zugelassen hätte. Zwar enthält der Gerichts­bescheid vom 04.08.2005 eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Be­rufung zulässig ist. Es handelt sich indes um eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, aber nicht um die (für die Zulassung der Berufung notwendige) Entscheidung des Sozialgerichts, dass es die Berufung zulassen wollte (vergl. insoweit auch Frehse in: Jansen, SGG, Kommentar, 2.Aufl. § 144 Rdnr.14 mwN).

Rechtskraft
Aus
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