Der Antragsgegner trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe
Zuständig für die Entscheidung ist der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 155 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da das Beschwerdeverfahren durch die jeweils einseitigen Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 05.11.2021 und 15.11.2021, die in gerichtskostenprivilegierten Verfahren (§ 183 SGG) wie Beschwerderücknahmen wirken (vgl. BSG Beschluss vom 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B, juris Rn. 6), erledigt ist. Die Regelung des § 155 SGG gilt entsprechend auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 155 Rn. 6).
Der Senat entscheidet über den Kostenantrag des Antragstellers durch Beschluss, wenn das Verfahren – wie hier durch die Erledigungserklärungen bzw. Rücknahmen der Beschwerden – anders als durch eine Entscheidung beendet wird, § 193 Abs. 1 S. 3 SGG (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 193 Rn. 2d). Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war über die Kostentragung für beide Beschwerden gemeinsam zu entscheiden. Für diese Handhabe spricht maßgebend, dass es sich letztlich um ein einheitliches sozialgerichtliches Verfahren handelt, das sich auf denselben Beschluss bezieht.
Die Entscheidung ergeht als Kostengrundentscheidung nach pflichtgemäßem, richterlichem Ermessen. Sie orientiert sich regelmäßig an den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Hiernach wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, wenn derjenige die Kosten soweit zu erstatten hat, wie er im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (BSG Beschluss vom 24.05.1991, 7 RAR 2/91). Dabei darf das Gericht die Sache nach Erledigung in der Hauptsache nicht mehr bis zur Entscheidungsreife in der Hauptsache aufklären (B. Schmidt, a.a.O., Rn. 13d).
Gemessen an diesen Vorgaben entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner – wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren – zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Dies entspricht den Erfolgsaussichten der jeweils eingelegten Beschwerden. Für die einstweilige Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 09.08.2021 bis zum 06.10.2021, also etwa zwei Drittel des streitigen Zeitraums, spricht die Regelung des § 43 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I). Besteht danach ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Bereits hiernach war der Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Auf der anderen Seite wäre der Antragsteller mit seinem Begehren, vorläufige Leistungen auch für den Zeitraum vom 07.07.2021 bis 08.08.2021 zu erhalten, unterlegen gewesen. Der Senat verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Beschluss vom 20.08.2021 und macht sie sich zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren – auch nach Hinweis des Senats – keine Argumente genannt, die Anlass für eine andere Beurteilung bieten würden.
Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts im Beschluss vom 20.08.2021 bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).