Die wegen der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 267,75 Euro gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staats-kasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19.08.2021, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), wird aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat vermag ebenso wenig wie das Sozialgericht zu erkennen, dass die Angaben des Sachverständigen zu dem tatsächlich benötigten Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Anamnese und Untersuchung“ unzutreffend sind oder dass der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand objektiv nicht erforderlich gewesen ist. Bereits der im Gutachten vom 26.04.2021 dokumentierte Umfang der in Übereinstimmung mit der Beweisanordnung vom 21.01.2021 durchgeführten Untersuchungen lässt den vom Sachverständigen angesetzten Zeitaufwand in jeder Hinsicht plausibel und angemessen erscheinen. Die über pauschale Behauptungen nicht hinausgehen-den Einwände der Staatskasse vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).