L 2 AS 2904/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2024/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2904/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. September 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


Gründe


I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 30.09.2024 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller vom Antragsgegner ein höheres (darlehensweise zu gewährendes) Bürgergeld und einen früheren Leistungsbeginn begehrt, abgelehnt.

Der 1970 geborene, alleinstehende Antragsteller, der bei der AOK B1 freiwillig kranken- und pflegeversichert ist (Bl. 589 Verwaltungsakte [VA]), erhielt zunächst vom Antragsgegner bis einschließlich August 2022 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Weitergewährung dieser Leistungen wurde eingestellt (vgl. Bescheid vom 16.11.2022, Bl. 274 VA), da der Antragsteller Erbe der 2022 verstorbenen B2 und hierdurch u.a. Miteigentümer von zwei nicht selbst genutzten Immobilien (je 1/2 Eigentumsanteil), nämlich einem Hausgrundstück in T1 und einer Eigentumswohnung in L1, geworden war: Darüber hinaus umfasste das Erbe ein nicht unerhebliches (Bar-) Vermögen, welches zum 28.06.2024 noch in Höhe von 3.491,08 Euro (Bl. 57 LSG-Akte im Verfahren L 13 AS 2267/24 ER-B) vorhanden war. Zunächst hatten entsprechende Unterlagen zu Verwertungsbemühungen hinsichtlich dieser Immobilien und dem Verbrauch des Barvermögens nicht vorgelegen.
Der Antragsteller lebt in einer ihm seit dem Erbfall allein gehörenden ca. 70 qm großen Eigentumswohnung in S1. Nach seinen Angaben fallen hierfür u.a. Ausgaben für das Hausgeld, Müllgebühren und Vorauszahlungen für Strom und Heizung an (vgl. Widerspruchsschreiben des Antragstellervertreters vom 26.08.2024, Bl. 581 VA).

Am 05.12.2023 (Bl. 293 VA) beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, jetzt Bürgergeld.

Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.04.2024 (Bl. 509 VA) ab, da der Antragsteller über verwertbares Vermögen in Höhe von 158.240,85 Euro (bestehend vor allem aus dem hälftigen Eigentum an den beiden nicht selbstgenutzten Immobilien), das die Vermögensfreibeträge in Höhe von 40 000,00 Euro übersteige, verfüge. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch (Bl. 517 VA) und stellte beim SG Reutlingen am 14.06.2024 einen ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser blieb zunächst erfolglos (Beschluss des SGs vom 05.07.2024, - S 5 SO 1266/24 -). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde wurde dieser Beschluss des SG vom 13. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 12.08.2024, - L 13 AS 2267/24 ER-B -) teilweise aufgehoben und der Antragsgegner verurteilt, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs sowie der freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung - jeweils in Form eines Darlehens - für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.01.2025 zu gewähren. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Daraufhin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.08.2024 (Bl. 574 VA) dem Antragsteller für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.01.2025 Bürgergeld in Höhe von monatlich 709,84 Euro (= Regelsatz in Höhe von monatlich 563,00 Euro zzgl. Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 146,84 Euro) als zinsloses Darlehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch und machte geltend, dass zum einen die Kranken- und Pflegeversicherungskosten inzwischen 230,95 Euro betragen würden und im angefochtenen Bescheid keine Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden seien. Daraufhin änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 14.08.2024 mit Änderungsbescheid vom 03.09.2024 (Bl. 596 VA) dahingehend ab, dass nun unter Berücksichtigung des höheren Beitrages zur Kranken-und Pflegeversicherung Bürgergeld in Höhe von monatlich 84,11 Euro mehr als bisher bewilligt wurden. Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2024 zurück (Bl. 606 VA).

Am 23.09.2024 hat der Antragsteller hiergegen Klage zum SG Reutlingen (- S 5 AS 2023/24 -, das Verfahren ist noch anhängig) erheben lassen und vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er begehrt die Leistungsgewährung bereits ab dem 05.12.2023 sowie die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung.


II.
Die am 01.10.2024 beim LSG Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 30.09.2024 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - <beide juris> jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Der angefochtene Beschluss des SG Reutlingen vom 30.09.2024 ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den SGB II - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - gegen den Antragsgegner und auch keinen Anspruch auf einen früheren Beginn der Leistungsgewährung (Zeitpunkt der Antragstellung beim Antragsgegner am 05.12.2023) glaubhaft gemacht. Das SG hat zutreffend unter Verweis auf seinen Beschluss vom 05.07.2024 sowie die Beschwerdeentscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 12.08.2024 die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrten Leistungen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass kein Anspruch auf höhere Leistungen besteht, weil diese Bedarfe nicht ausreichend nachgewiesen worden sind und eine Leistungsgewährung bereits ab dem 05.12.2023 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon daran scheitert, dass hier Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er seiner Ansicht nach bereits seit Dezember 2023 einen Anspruch auf Bürgergeld habe, bleibt die Beschwerde schon deshalb ohne Erfolg, da eine „rückwirkende“ Verpflichtung des Antragsgegners im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt. Leistungen für die Zeit vor dem Antragseingang beim SG scheiden nämlich grundsätzlich aus. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Grundsicherung für Arbeitssuchende im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Solche Umstände sind hier weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Auch sofern der Antragsteller in der Vergangenheit von Bekannten unterstützt worden sein sollte, spielen hier eventuell noch bestehende Schulden keine Rolle. Denn die Gewährung von Grundsicherungsleistungen soll nämlich grundsätzlich nicht der Schuldentilgung dienen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 80, Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER -, juris, Rn. 5). Ob gegebenenfalls schon ein Anspruch auf Gewährung von (darlehnsweise zu gewährendem) Bürgergeld ab Antragstellung beim Antragsgegner im Dezember 2023 besteht, ist daher erst im bereits anhängigen Hauptsachverfahren zu überprüfen. 

Soweit der Antragsteller weiterhin auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung geltend macht, ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des 13. Senats die für die selbstgenutzte Eigentumswohnung entstehenden Wohnungskosten (d.h. Abschlag für Strom in Höhe von 265,00 Euro monatlich, Müllgebühren in Höhe von 111,00 Euro [wohl jährlich], Hausgeld inkl. sonstige kalte Nebenkosten wie Allgemeinstrom, Niederschlagswasser, Pflege der Außenanlagen etc. in Höhe von monatlich 100,00 Euro bzw. in Zukunft möglicherweise in Höhe von 160,00 Euro) bislang nachweislich über das Nachlasskonto getilgt hat, auf dem im Juni 2024 noch 3.491,08 Euro vorhanden waren. Somit sind hierfür noch ausreichende Mittel vorhanden, so dass kein ungedeckter Bedarf und keine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht worden sind, zumal sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen zu diesem Konto nicht vorgelegt worden sind, aus denen sich ergeben würde, dass dieses Geld bereits aufgebraucht ist. Eine Änderung der Sachlage im Vergleich zum Beschluss des 13. Senats hat sich hier somit offensichtlich nicht ergeben. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile inzwischen erforderlich ist, d.h. dass hier im konkreten Einzelfall erhebliche negativen Folgen drohen, wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht darlehensweise vom Antragsgegner gewährt werden (so z.B. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2024 - L 3 AS 261/24 ER-B - juris, Rn. 22). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang zudem der Vortrag des Antragstellervertreters, dass es sich bei dieser selbstbenutzten Eigentumswohnung um Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II handelt, denn hieraus ergibt sich nur, dass dieses Vermögen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden muss. Es folgt aus dieser Vorschrift nicht zwangsläufig, dass auch alle mit der Immobilie zusammenhängenden Kosten im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner übernommen werden müssen, vor allem, wenn - wie hier - eine Begleichung dieser Kosten im streitigen Zeitraum durch andere Mittel möglich ist. Es ist dem Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nämlich zumutbar, für die Begleichung der geltend gemachten Kosten auf das Nachlasskonto zurückzugreifen, was er im Übrigen auch während der vergangenen Monate getan hat. Einstweiliger Rechtsschutz ist nämlich nur zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen des Antragstellers wie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 -, juris Rn. 7 m.w.N; Binder in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, 86b SGG, Rn. 36; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 86b SGG, Rn. 28).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.


III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussichten waren bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht gegeben, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.


IV.
Aus diesen Gründen ist auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).  


 

Rechtskraft
Aus
Saved