Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. September 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 31.01.2021.
Die 1955 geborene Klägerin ist in eine Notunterkunft der Stadt G1 eingewiesen, für die eine Benutzungsgebühr von monatlich 182 Euro zu zahlen ist (Gebührenbescheid vom 11.05.2017; Bl. 389 VA). Vermögen besitzt die Klägerin nicht. Die Klägerin ist dauerhaft voll erwerbsgemindert. Eine Rente bezog sie im streitigen Zeitraum nicht. Sie erhielt seit 2010 vom Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit dem 01.09.2021 erhält sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente (vgl. Rentenbescheid vom 30.07.2021, Rentenhöhe 688,19 Euro; Bl. 874 VA), so dass der Beklagte die Leistungsgewährung aufgehoben und die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt hat (vgl. Bescheid vom 14.12.2021, Bl. 986 VA).
Mit Bescheid vom 14.12.2018 (Bl. 450 VA) bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.02.2019 bis 31.01.2020. Bei der Berechnung wurde ein Gesamtbedarf von 753,87 Euro anerkannt. Hierbei berücksichtigte der Beklagte neben dem aktuellen Regelsatz (424,00 Euro) gekürzt um die Haushaltsenergie in Höhe von monatlich 33,31 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 182 Euro sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von zunächst 181,18 Euro.
Nachdem die Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung erhöht worden waren (nun 190,54 Euro) erfolgte mit Bescheid vom 15.01.2019 (Bl. 457 VA) eine entsprechende Anpassung der Leistungsgewährung. Als Bedarf wurden nun 763,23 Euro monatlich anerkannt.
Nachdem es zu einer weiteren Erhöhung der Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge gekommen (nun 207,74 Euro) war, wurden die Leistungen ab 01.01.2019 mit Bescheid vom 02.10.2019 (Bl. 460 VA) neu berechnet und ein Gesamtbedarf von insgesamt 780,43 Euro berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 16.12.2019 (Bl. 464 VA) wurden sodann die Leistungen ab 01.01.2020 berechnet. Unter Berücksichtigung eines Kranken-und Pflegeversicherungsbeitrages von 211,65 Euro und des angepassten Regelsatzes von 432,00 Euro ergab sich nun ein Bedarf von 792,34 Euro.
Zum 01.11.2019 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Rackjobberin für die Firma F1 GmbH & Co. KG (Arbeitgeberin) auf (vgl. Arbeitsvertrag Bl. 480 VA). Die Bezahlung für den Einsatzort bei K1 in G1 erfolgte nach Stückzahlen verräumter Ware und nur bei zusätzlichen Tätigkeiten nach einem Stundenlohn. Die Klägerin legte den Arbeitsvertrag dem Beklagten vor und erklärte, monatlich ca. zweimal, jeweils ein bis zwei Stunden, tätig zu sein.
Im Dezember 2019 erhielt die Klägerin erstmals Einkommen aus dieser Tätigkeit in Höhe von 28,81 Euro.
Mit Bescheid vom 10.01.2020 (Bl. 484 VA) änderte der Beklagte wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bewilligung ab 01.12.2019 ab, gewährte Leistungen vom 01.12.2019 bis 31.01.2020 nur noch vorläufig, für Dezember 2019 noch 763,90 Euro und für Januar 775,81 Euro. Dabei wurde ein Einkommen in Höhe von 28,81 Euro angesetzt, das um die Werbungskostenpauschale von 5,20 Euro und den Freibetrag von 7,08 Euro bereinigt wurde. Für Dezember 2019 ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 16,53 Euro und ebenso im Januar.
Der Beklagte bewilligte mit weiterem Bescheid vom 10.01.2020 (Bl. 486 VA) vorläufig Grundsicherungsleistungen vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 in Höhe von 775,81 Euro (Regelbedarf 432,00 Euro abzüglich Energiepauschale von 33,31 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 182,00 Euro, Einkommen von 28,81 Euro (bereinigt um wiederum 12,28 Euro) sowie Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 195,12 Euro).
Am 10.02.2020 legte die Klägerin „gegen den Bescheid vom 10.01.20“ Widerspruch ein (Bl. 490 VA), der zunächst nicht begründet wurde. Auf Nachfrage des Beklagten, gegen welchen Bescheid sich ihr Widerspruch richte, äußerte sich die Klägerin nicht konkret, gab aber an, ihr entstünden Fahrtkosten, da sie mindestens zweimal monatlich bei F1-Service sein müsse. Eine Tageskarte koste 3,90 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 18.03.2020 (Bl. 497 VA) änderte der Beklagte die Leistungen und gewährte weiterhin vorläufig im Februar 2020 761,38 Euro (Einkommen aus der Tätigkeit bei F1 Service H1 in Höhe von 49,43 Euro, Freibetrag 13,27 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro), im März 703,64 Euro (Einkommen in Höhe von insgesamt 131,91 Euro, Freibetrag 38,01 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro) und ab April 718,08 Euro (Einkommen in Höhe von 110,96 Euro, Freibetrag 31,83 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro).
Da die Klägerin mitteilte, wegen der Corona-Pandemie die Wochenzeitung nur noch alle zwei Wochen auszutragen, erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 07.04.2020 (Bl. 501 VA) die vorläufigen Leistungen ab Mai 2020 auf 746,25 Euro (Einkommen 71,05 Euro, Freibetrag 19,76 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro).
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 27.03.2020 (Bl. 502 VA), sie müsse Bus fahren für die Aufträge von der Firma F1. Seit November kaufe sie sich deshalb eine Monatskarte, als Anteil müssten zumindest zwei Tageskarten angesetzt werden.
Mit Schreiben vom 25.04.2020 (Bl. 509 VA) ergänzte sie, sie müsse mindestens zwei- bis dreimal, eher öfter, zum Arbeitsort fahren, da sie nicht nur Ware bestelle, sondern zusätzlich Produkte erhalte, die sehr schnell bearbeitet sein müssten.
Da die Klägerin mitteilte, ab Mai wieder jeden Samstag Zeitungen auszutragen, änderte der Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2020 (Bl. 518 VA) die Bewilligung vorläufiger Leistungen und gewährte ab Juni 2020 monatlich 718,08 Euro (Einkommen insgesamt von 110,96 Euro, Freibetrag 31,83 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro).
Eine dritte Erwerbstätigkeit bei S1 wurde im Mai 2020 ausgeübt (vgl. Bl. 524 VA).
Nach Vorlage von Kontoauszügen berechnete der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 08.07.2020 (Bl. 553 VA) die Leistungen vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 endgültig und gewährte vorläufig ab 01.07.2020 monatlich 718,08 Euro. Im Januar stünden 776,16 Euro zu (Einkommen 28,32 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro, Freibetrag 6,94 Euro), im Februar 723,40 Euro (Einkommen 83,06 Euro und 20,62 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro, Freibetrag 29,54 Euro), im März 715,75 Euro (Einkommen 11,52 Euro und 103,10 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro, Freibetrag 32,83 Euro), im April 552,32 Euro (Einkommen 26,22 Euro, 61,86 Euro und 260 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro, Freibetrag 102,86 Euro), im Mai 760,72 Euro (Einkommen 8,13 Euro und 42,24 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro, Freibetrag 13,55 Euro) und im Juni 498,31 Euro (Einkommen 52,14 Euro, 103,10 Euro und 270 Euro, Werbungskostenpauschale 5,20 Euro, Freibetrag 126,01 Euro). Es verbleibe eine Überzahlung von 396,58 Euro, die gemäß § 44a Abs. 7 SGB XII zu erstatten sei (und auch tatsächlich erstattet wurde).
Die Klägerin legte im August 2020 Nachweise vor über den Kauf von zwei Transportbuggys zum Preis von 25 Euro im Mai 2020 (Bl. 562 VA) und eine Haftpflichtversicherung für den Zeitraum vom 13.6.2020 bis 12.06.2021 (Bl. 563 VA).
Mit Änderungsbescheid vom 01.09.2020 (Bl. 593) berücksichtigte der Beklagte ab August (Bekanntgabe) monatlich 3,42 Euro für die Haftpflichtversicherung und gewährte daher vorläufig monatlich 721,50 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 (Bl. 612 VA) half der Beklagte den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 10.01.2020 in Gestalt der Änderungsbescheide für die Zeit vom 01.12.2019 bis 31.01.2021 teilweise ab und wies die Widersprüche im Übrigen zurück. Es könnten noch notwendige Fahrtkosten anerkannt werden, so für November - berücksichtigt bei Einkommenserzielung im Dezember - drei Fahrten (11,70 Euro), für Dezember 2019 - berücksichtigt im Januar- jedoch nicht, da die C1 die Fahrtkosten vollständig erstattet habe, für Januar 2020 - berücksichtigt bei Einkommenserzielung im Februar - vier Fahrten (15,60 Euro), für Februar bis April jeweils zwei Fahrten (7,80 Euro), im Mai vier Fahrten. Die Fahrten zu S1 hätten mangels Vorlage von Nachweisen nicht berücksichtigt werden können. Hier habe man bislang noch nicht einmal einen Arbeitsvertrag. Im Dezember 2019 habe die Klägerin von der C1 eine Monatskarte erhalten. Ein Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten bestünden daher in diesem Monat nicht. Alles in allen habe die Klägerin einen Anspruch auf 775,60 Euro im Dezember 2019, 776,16 Euro im Januar 2020, 739 Euro im Februar, 723,55 Euro im März, 560,12 Euro im April, 768,52 Euro im Mai und 514,11 Euro im Juni 2020. Im Juli würden 729,78 Euro gezahlt und ab August 733,20 Euro (wegen Berücksichtigung der Haftpflichtversicherung), wobei die Bewilligung ab Juli 2020 nach wie vor vorläufig erfolge. Es erfolge eine Nachzahlung in Höhe von 113,90 Euro.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.10.2020 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben. Hier hat sie u.a. ausgeführt, dass sie höhere Fahrtkosten habe. Zudem zahle ihre Krankenkasse nicht alle Medikamente, obwohl sie schwerbehindert sei. Ihre Wohnung werde mit Ölradiatoren beheizt. Sie müsse auswärts duschen, was mit Kosten verbunden sei. Sie sei auf eine teure Ernährung angewiesen und habe ständig Gewichtsprobleme.
In einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.08.2021 hat die Klägerin Angaben zu ihrer Tätigkeit bei der Firma F1 gemacht. Das SG hat daraufhin den Rechtsstreit vertagt und weitere Ermittlungen durchgeführt.
Nach Vorlage der Lohnabrechnung für die Tätigkeit bei der M1 Service H1 GmbH (Bl. 35f. SG-Akte) und Auskünften des K1 G1 (Vorlage Besucherbuch vom 04.05.2020 bis 04.01.2021, Bl. 48f. SG-Akte), der Firma F1 vom 31.08.2021 (Beschäftigung vom 01.11.2019 bis 31.12.2020, Vorlage der Merchandiser-Aufträge und Auflistung der Tage, an welchen die Aufträge unterschrieben wurden, Bl. 50 ff. SG-Akte) und des K1 H1 (Besucherbuch; Bl. 183 SG-Akte) hob der Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2021 (Bl. 984 VA) die Bescheide vom 15.10.2020 (Teilabhilfe-/Widerspruchsbescheid) und 19.01.2021 (Leistungsgewährung ab 02/2021) ab 01.05.2020 teilweise auf und gewährte endgültig Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.01.2021 unter Berücksichtigung tatsächlicher Fahrtkosten und Einnahmen. Daraus ergab sich eine Überzahlung von insgesamt 89,24 Euro, die zurückgefordert wurde.
Das SG hat die Klage sodann nach mündlicher Verhandlung am 29.09.2022 mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Zum Streitgegenstand hat es ausgeführt, dass Streitgegenstand für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2021 nur noch die Änderungsbescheide vom 08.07.2020 und 14.12.2021 seien, da mit diesen die vorläufig gewährten Leistungen endgültig festgesetzt und die vorherigen Bescheide damit im Sinne von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ersetzt worden seien (vgl. auch BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 55/19 R -, SozR 4-1500 § 96 Nr 11 oder juris m.w.N.). Da der Beklagte für Dezember 2019 noch keine endgültige Entscheidung getroffen habe, verbleibe es hier bei dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020.
Die Klägerin habe aber im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB XII. Zunächst sei die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des Regelsatzes um eine Energiepauschale gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII zulässig. Denn die Kosten der Unterkunft und Heizung enthielten hier einen eigentlich vom Regelsatz umfassten Bedarf. Der Bedarf von Haushalts- und Kochenergie falle typischerweise monatsweise an und werde auch im Regelsatz in voller Höhe und nicht nur mit Ansparanteilen berücksichtigt.
Der Beklagte habe weiter das von der Klägerin erzielte Einkommen im streitigen Zeitraum bedarfsmindernd berücksichtigt. Zum Einkommen gehörten gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Von diesem Einkommen seien u.a. nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB XII Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, und vor allem die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sei ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Im Übrigen könne in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Es begegne zunächst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Erwerbseinkommen bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII infolge geringerer gesetzlicher Freibeträge umfassender berücksichtigt werde als bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R -, SozR 4-1100 Art 3 Nr 91).
Bei der endgültigen Bewilligung von Leistungen habe der Beklagte zudem die von den Firmen mitgeteilten Einsatztage und die hierfür erforderlichen Fahrtkosten - schon ab November 2019 jeweils in Höhe von Einzeltageskarten für die jeweiligen Einsatztage mit Ausnahme Januar 2020, in dem der Klägerin die Monatskarte anderweitig erstattet worden sei - berücksichtigt. Höhere Fahrtkosten seien nicht anzuerkennen, insbesondere nicht die Kosten für die Anschaffung einer Monatskarte. Denn diese Kosten seien nicht notwendig zur Erzielung des Einkommens; ausreichend sei hierfür jeweils nur der (sehr viel günstigere) Erwerb von Tageskarten für die wenigen Einsatztage der Klägerin pro Monat. Im Oktober, November und Dezember 2020 habe der Beklagte aufgrund der mitgeteilten Einsatztage die Kosten für eine Monatskarte korrekt berücksichtigt. Die nachweislich seit Juni 2020 bestehende Haftpflichtversicherung berücksichtige der Beklagte. Arbeitsmittel habe der Beklagte pauschal mit 5,20 Euro monatlich berücksichtigt - für ein Jahr somit 62,40 Euro. Dies entspreche den gesetzlichen Vorgaben (nach § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Unter Berücksichtigung all dessen habe der Beklagte den Bedarf und das Einkommen der Klägerin in den einzelnen Monaten richtig berechnet.
Die Klägerin hat gegen das ihr mit Postzustellungsurkunde am 18.10.2022 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 10.11.2022, eingegangen beim SG Ulm am selben Tag, Berufung erhoben und vorgetragen, sie habe keine Ladung zum Termin beim SG erhalten. Eine weitere Begründung durch die Klägerin selbst ist bislang trotz mehrfacher Erinnerung nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 24.03.2023 hat der Betreuer der Klägerin mitgeteilt, dass kein Einwilligungsvorbehalt bestehe. Er habe die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten. Er sei bei der mündlichen Verhandlung beim SG Ulm anwesend gewesen. Dort sei in akribischer Kleinteiligkeit die Rechtmäßigkeit sämtlicher Sozialamtsbescheide schlüssig dargelegt worden. Aus seiner Sicht gebe es keinen vernünftigen Grund das Ergebnis anzuzweifeln.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. September 2022 aufzuheben sowie den Be- scheid des Beklagten vom 10. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für Dezember 2019 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu ge- währen und die Bescheide des Beklagten vom 8. Juli 2020 und 14. Dezember 2021 ab- zuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, dies sei auch im angefochtenen Urteil bestätigt worden. Auch die Ausführungen der Berufungsklägerin vom 20.10.2022 legten nicht plausibel dar, weswegen die Bescheide unrechtmäßig seien.
Mit Schreiben vom 20.04.2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Auch hierauf ist keine weitere Reaktion erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht (LSG) - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das angefochtene Urteil des SG vom 29.09.2022 und die Bescheide vom 10.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 sowie die Bescheide vom 08.07.2020 und 14.12.2020 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Zeit vom 01.12.2019 bis 31.01.2021 gegen den Beklagten.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII) und insbesondere ausführlich dargelegt, dass die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung des Einkommens aus den von der Klägerin im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten (vgl. § 82 SGB XII i.V.m. der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII) sowie die berücksichtigten Absetzbeträge von diesem Einkommen zu Recht erfolgt sind. Darüber hinaus hat das SG zutreffend dargelegt, dass die Kürzung des Regelsatzes um eine Energiepauschale (vgl. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII) hier nicht zu beanstanden ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ein weiterer Vortrag ist im Berufungsverfahren weder von der Klägerin selbst noch vom Betreuer erfolgt. Der Betreuer hat vielmehr ausgeführt, dass aus seiner Sicht die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden sei und versichert, dass er die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung beim SG erhalten habe.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SO 2715/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3173/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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