Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. November 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Der 1966 geborene Kläger schloss von 1981 bis 1984 eine Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker ab. Von 1984 bis 2010 arbeitete der Kläger als Bandarbeiter bei A1. Anschließend bezog er Krankengeld und Arbeitslosengeld. Seit dem 1. April 2012 bezieht er durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 27. März 2023 Bezug genommen (Bl. 10 ff. SG-Akte S 2 R 590/23).
Der erste Rentenantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 7. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 abgelehnt (Bl. 431 elektronische Verwaltungsakte - eVA -). Im Klageverfahren S 10 R 2808/12 am Sozialgericht (SG) Heilbronn blieb der Kläger ohne Erfolg (im Rahmen eines Vergleiches wurde eine medizinische Rehabilitation gewährt - Bl. 461/462 eVA).
Einen weiteren Rentenantrag vom 30. Januar 2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 ab (Bl. 489 eVA). Mit Urteil vom 1. September 2016 wurde die dagegen erhobene Klage (S 3 R 2729/15) vom Sozialgericht (SG) Heilbronn abgewiesen (Bl. 543 eVA). Die Berufung des Klägers - L 13 R 3718/16 - wurde am 2. März 2017 vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen (Bl. 581 eVA). Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens wurde ein nervenärztliches Gutachten von B1 vom 24. November 2016 eingeholt (Bl. 1557 ff eVA). Dieser hatte ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom, eine Dysthymie und bewusstseinsnahe Simulationstendenzen diagnostiziert. Bei der Prüfung der groben Kraft habe der Kläger initial eine deutliche Schwäche aller Muskelgruppen demonstriert. Das gezeigte Ausmaß habe mit einer - im Rahmen der Untersuchung nicht vorliegenden - Steh- und Gehunfähigkeit korreliert. Während der weiteren Untersuchungsgänge sei der Kläger dann in der Lage gewesen, bezüglich aller Muskelgruppen die volle Kraft zu entfalten. Hinsichtlich der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks habe der Kläger zunächst eine Vorhebung bis 90° gezeigt. Später habe er beide Schultergelenke aber bis 170 anheben können. Bei der Prüfung der Kopfbeweglichkeit habe der Kläger bei der geringsten Bewegung Schmerzen angegeben. Gleichwohl sei eine passive Bewegung bis zu den physiologischen Endpunkten möglich gewesen und die beteiligten Muskeln hätten weder Funktionseinschränkungen noch eine schmerzinduzierte oder anderweitige Anspannung gezeigt. Das Vorliegen entsprechender Schmerzen habe daher objektiv ausgeschlossen werden können. Unter Berücksichtigung der dargestellten Aspekte lägen bewusstseinsnahe Simulationstendenzen vor. Leichte Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Der nächste Rentenantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 22. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2020 abgelehnt (Bl. 1157 eVA). Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens beim SG (S 13 R 2908/20), welches am 31. Januar 2022 vergleichsweise beendet wurde - vereinbart wurde die Gewährung einer stationären Belastungserprobung durch die Beklagte -, war ein Sachverständigengutachten bei B2 vom 28. September 2021 eingeholt worden (Bl. 75 SG-Akte S 13 R 2908/20). Der Sachverständige hatte unter Mitberücksichtigung der Ergebnisse eines Simulationstests (SFSS) von sehr deutlichen Hinweisen auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung bzw. simulativen Tendenzen berichtet. Im Untersuchungsgespräch habe sich der Eindruck eines „verunklarenden “Verhaltens des Klägers ergeben. Diagnostisch hätten u.a. eine dysthyme Verstimmung sowie bestehende Persönlichkeitsakzentuierungen bei niedrigem Persönlichkeitsstrukturniveau bestanden. Leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Zu vermeiden seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, an unmittelbar gefährdenden Maschinen, mit besonderen Anforderungen an die Konfliktfähigkeit, mit fordernden sozialen Interaktionen, unter regelmäßigem Zeitdruck, mit Stressfaktoren wie Nacht- oder Wechselschicht, sowie mit direktem Umgang mit Alkohol. Ungeachtet fachlicher oder diagnostischer Zuordnung diesbezüglich reklamierter Beschwerden solle auch eine Toilette in Reichweite sein.
Vom 30. Mai bis 29. Juli 2022 nahm der Kläger an einem biographieorientierten Assessment zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit im Berufsförderwerk W1 teil. Als mögliche berufliche Integrationsziele wurden die Bereiche Abfallwirtschaft (z.B. Mitarbeiter Recyclinghof), organisatorisch-verwaltende Tätigkeiten/Bürohelfer, Fahrzeugführer im Straßenverkehr und Verkäufer (im technischen Bereich oder mit Sportartikeln) genannt. Schnellstmöglich sei eine ambulante Psychotherapie zu beginnen, u.a. um die berufsbezogene Motivation zu erhöhen (Bericht vom 15. August 2022 - Bl. 1731 ff eVA).
Am 24. November 2022 beantragte der Kläger zuletzt eine Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 1047 eVA). Er gab an, sich seit „einigen Jahren wegen physischen und psychischen Problemen“ für erwerbsgemindert zu halten.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2023 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab (Bl. 1129 eVA).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Diverse Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden. Er leide seit vier Jahren durchgehend an Depressionen. Dazu kämen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparats und diverse andere Gesundheitsstörungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 1191 eVA). Zur Begründung verwies sie auf die in den vorangegangenen Verfahren durchgeführten Ermittlungen u.a. auf den Bericht des Berufsförderungswerks W1.
Dagegen hat der Kläger am 21. März 2023 Klage beim SG erhoben. Er halte die Beurteilung der Beklagten für nicht objektiv. Die Arthrose in jedem Gelenk, die eingeschränkte Herz-Pumpleistung, Long-Covid nach Corona-Erkrankung im November 2022 und die jahrelangen Depressionen seien nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Gericht hat daraufhin bei den behandelnden Ärzten des Klägers schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen eingeholt. Die C1 hat in ihrer am 2. Mai 2023 beim SG eingegangenen Stellungnahme ausgeführt, der Kläger befinde sich seit 4. April 2019 in ihrer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Trotz der bis 14. Dezember 2020 erfolgten ambulanten Psychotherapie sei die Symptomatik unverändert geblieben. Aus psychischer Hinsicht sei es seit September 2021 zur Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen. Die depressiven Phasen seien von unterschiedlicher Dauer und Intensität. Der N1 hat in seiner Auskunft vom 14. April 2023 ausgeführt, der Kläger befinde sich seit 22. September 2008 bei ihm in orthopädischer Behandlung; die letzte Vorstellung sei am 28. März 2023 erfolgt. Die Beschwerden hätten sich im Verlauf der Behandlung kontinuierlich verschlechtert, insbesondere im Bereich der LWS. In dem Zeitraum 12. April 2022 bis 28. März 2023 sei keine Behandlung erfolgt. Der M1 hat in seiner Auskunft vom 2. Mai 2023 angegeben, dass der Kläger hinsichtlich der seit einer Covid-Erkrankung beklagten Symptome (Müdigkeit, Kurzatmigkeit, Konzentrationsstörungen) klinisch unauffällig gewesen sei. Im Ruhe-EKG hätten sich im Verlauf der letzten zwei Jahre keine therapiebedürftigen Veränderungen ergeben, der Blutdruck liege stabil im therapeutischen Zielbereich. Seit September 2021 würde zunehmend über Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparats geklagt. Vom 22. bis 26. November 2021 habe eine stationäre Schmerzbehandlung im Klinikum am P1 in F1 stattgefunden. Laut dem Entlassungsbrief vom 30. November 2021 habe sich während des stationären Aufenthaltes die Schmerzsymptomatik insoweit gebessert, dass der Kläger deutlich beschwerdegebessert und ohne sensomotorische Ausfälle nach Hause habe entlassen werden können.
Das SG hat sodann bei dem T1 das Gutachten vom 10. Oktober 2023 eingeholt (Bl. 91 SG-Akte). Auf seinem Fachgebiet hat er folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: Endgradige Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, endgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, Hüftdysplasie beidseits bei Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie beidseits 1972 mit endgradiger Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes, polyarthrotische Beschwerden der oberen und unteren Extremitäten ohne objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung. Ein Beschwerdevalidierungstest (Schmerz-Simulations-Skala nach Bikowski) habe ein Ergebnis ergeben, welches für eine Aggravation der geschilderten Beschwerden spreche. Die Ausübung leichter bis mittelschwerer körperlicher Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Kläger für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen wie ständiges Bücken oder Knien, das Tragen und Heben von Lasten über zehn kg ohne technische Hilfsmittel, permanente Arbeit über Kopf, auf Leitern und Gerüsten, im ständigen Gehen/Stehen oder mit ständigem Treppensteigen. Nicht mehr leidensgerecht seien zudem permanente Arbeiten im Freien, unter ständiger Exposition gegen Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft, Temperaturschwankungen und Dämpfe, sowie in Nachtschicht.
Der Kläger hat daraufhin angegeben, dass es maßgeblich auf seine Einschränkungen auf psychologischem Gebiet ankomme; er leide seit Jahren durchgehend an Depressionen. T1 habe zudem falsche Befunde erhoben.
Das SG hat daraufhin dem Kläger gegenüber mitgeteilt, keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen mehr vorzunehmen. Nachdem T1 im Rahmen seiner Untersuchung eine Beschwerdeübertreibung festgestellt habe und da auch B2 in dem Gutachten vom 28. September 2021 von einem sehr auffälligen Simulationstest und nicht authentischer Beschwerdeschilderung berichtet habe, halte das Gericht den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2023 die Klage abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht gegeben seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage sei, sechs Stunden am Tag zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben; die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente lägen nicht vor.
Im Vordergrund stünden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet. Dies ergäbe sich aus der Gesamtschau der Einschätzungen der im vorliegenden Gerichtsverfahren befragten behandelnden Ärzte und aus den eingeholten Sachverständigengutachten. Zu beachten seien insoweit ausweislich der Sachverständigengutachten von B2 und T1 eine Dysthymie, eine endgradige Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule or radikuläre Ausfallsymptomatik, eine endgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, eine Hüftdysplasie beidseits bei Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie beidseits 1972 mit endgradiger Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes sowie polyarthrotische Beschwerden der oberen und unteren Extremitäten ohne objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung. Auf internistischem Fachgebiet lägen keine potentiell rentenrechtlich relevanten Einschränkungen vor. Der M1 habe in seiner Aussage vom 2. Mai 2023 mitgeteilt, dass der Kläger hinsichtlich der seit einer Covid-Erkrankung beklagten Symptome (Müdigkeit, Kurzatmigkeit, Konzentrationsstörungen) klinisch unauffällig gewesen sei. Damit lägen insoweit keine objektivierbaren Befunde einer noch andauernden Gesundheitsstörung vor. Gleiches gelte für die vom Kläger reklamierten Einschränkungen im Bereich des Herzens. Der M1 habe insoweit erklärt, dass sich im Ruhe-EKG im Verlauf der letzten zwei Jahre keine therapiebedürftigen Veränderungen ergeben hätten und der Blutdruck stabil im therapeutischen Zielbereich liege.
Die Erkrankungen auf nervenärztlichem Gebiet führten nicht zur Annahme eines in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens. Diese Feststellung stütze sich auf das schlüssige Sachverständigengutachten von B2. Dieser habe folgende für die Entscheidung des Gerichts wesentlichen Befunde erhoben: Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis und Aufmerksamkeit seien während der mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung (9.35 Uhr bis 13.15 Uhr) bis zuletzt ungestört geblieben. In Diskrepanz zur Beschwerdeschilderung ergäben sich keine Anzeichen für Erschöpfung/Ermüdung bei bis zuletzt lebendiger Antriebslage. Umgekehrt zeige der Kläger sich nach anfänglich verhaltenem, beschwerdeakzentuiert anmutendem Verhalten zunehmend „aufgetaut“, bei erhaltenem Humor mit erhaltener inhaltlicher und affektiver Auslenkbarkeit. Je nach angesprochenem Inhalt lache der Kläger auch. Aus den Angaben zur außerberuflichen Teilhabe habe B2 nicht auf Funktionsstörungen schließen können, die eine quantitative Leistungsminderung plausibel machten. So habe der Kläger angegeben, mit seinem PKW zu fahren, einzukaufen, sich um die 14-jährigeTochter zu kümmern, für die Familie die „Papiere“ zu erledigen, Elternabende der Tochter zu besuchen, fernzusehen, Ausflüge zu machen und sich dabei z.B. alte Häuser oder Kirchen gerne anzusehen, mit der Frau Einkaufsbummel zu unternehmen, zu lesen und regelmäßig lange Fußwege zurückzulegen. Wenn es ihm finanziell möglich wäre, würde er wieder Reisen nach Thailand unternehmen, „schön essen gehen“ oder Städtereisen z.B. nach H1 oder B3 durchführen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sei die Leistungseinschätzung von B2 nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende psychische Störung ließen sich aus den geschilderten Befunden nicht entnehmen. Zudem ergäbe sich aus dem geschilderten Tagesablauf eine verbliebene Gestaltungsfähigkeit im Alltag. Wegen der von B2 dargestellten Inkonsistenzen („verunklarendes“ Verhalten, auffälliger Simulationstest) halte das Gericht die Angaben des Klägers zu dem von ihm postulierten Ausmaß der Depressivität - wie der Sachverständige - für nicht authentisch. Die Einschätzung von B2 sei für die Bewertung der psychischen Situation nach wie vor maßgeblich, weil keine Befunde vorlägen, die eine seitherige Verschlechterung belegten. Der Kläger selbst habe sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren ausdrücklich eine seit Jahren bestehende psychische Störung proklamiert, ohne eine Verschlechterung mitzuteilen. Auch die behandelnde Ärztin C1 habe keine konkreten Befunde mitgeteilt, die eine Verschlechterung seit der Begutachtung durch B2 belegten oder auch nur nahelegten.
Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet führten ebenfalls nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Diese Feststellung stütze das Gericht auf das überzeugende Sachverständigengutachten von T1. Maßgeblich seien hierbei folgende Befunde: Der Kläger habe mit leicht rechts hinkendem, jedoch flüssigem Gangbild das Untersuchungszimmer betreten. Das Entkleiden des Oberkörpers als auch des Unterkörpers sei ohne Schwierigkeiten erfolgt. Hierbei seien auch Rumpfbeugen zügig und ohne Komplikationen durchgeführt worden. Das Aufrichten aus dem Langsitz sei ebenfalls ohne Schwierigkeiten erfolgt. Beim Entkleiden habe sich eine ungestörte Motorik der Hände beobachten lassen. Es zeige sich eine leichte Sonnenbräune im Gesichtsbereich sowie im Bereich beider Arme und Unterschenkel. Die klinische Untersuchung habe im Bereich der Halswirbelsäule eine endgradige Funktionseinschränkung ergeben. Eine Druckschmerzhaftigkeit oder eine radikuläre Ausfallsymptomatik seien nicht nachzuweisen. Die Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule habe eine leichte Druckschmerzhaftigkeit sowie eine endgradige Funktionseinschränkung ergeben. Ebenfalls sei hierbei eine radikuläre Ausfallsymptomatik nicht nachweisbar gewesen. Die Untersuchung der Hüftgelenke habe eine endgradige Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes ergeben. Im Bereich der übrigen Gelenke hätten sich keine Funktionseinschränkungen gezeigt. Unter Berücksichtigung der nur leichtgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Hüfte sei die Leistungseinschätzung von T1 schlüssig. Das Verhalten des Klägers mit der gezeigten uneingeschränkten Fähigkeit zu alltäglichen komplexen Bewegungen stütze diese Bewertung. Die Einwendungen des Klägers änderten nichts an der Überzeugungskraft des Gutachtens. Das Gericht sehe schon mangels entsprechender denkbarer Motivation des Sachverständigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser systematisch unzutreffende Angaben zu den erhobenen Befunden gemacht hätte. Im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtung sowie unter Berücksichtigung der Gutachten von B2 und B1 habe das Gericht stattdessen durchgreifende Zweifel am Zutreffen der vom Kläger erhobenen Einwendungen. Schließlich sei nach den zuletzt erhobenen Gutachten davon auszugehen, dass der Kläger erhebliche Tendenzen zu aggravierendem Verhalten bzw. zur Simulation zeige. Unter Berücksichtigung der Neigung des Klägers zum nicht authentischen Beschwerdevortrag ordne das Gericht auch die Einwendungen gegen das Gutachten von T1 als unzutreffend ein. Die von T1 und B2 konkret benannten Einschränkungen bedingten keine erheblichen Zweifel an der Fähigkeit des Klägers, weiterhin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben zu können. So seien qualitative Einschränkungen (wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord- oder Schichtdienst verrichtet würden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen stellten, sowie der Ausschluss von Tätigkeiten in Nässe oder Kälte oder mit häufigerem Bücken, an laufenden Maschinen, Steigen auf Leitern etc., der Notwendigkeit einer besonderen Fingerfertigkeit oder mit besonderen Unfallgefahren) bereits allesamt vom Begriff der „leichten“ Tätigkeiten umfasst. Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen lägen nicht vor. Auch eine Einschränkung der Wegefähigkeit könne aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen nicht festgestellt werden. Aufgrund seines uneingeschränkten quantitativen Leistungsvermögens im Bezug auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43, 240 SGB VI komme von vornherein nicht in Betracht, da der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren sei.
Gegen den dem Kläger am 29. November 2023 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 12. Dezember 2023 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, seiner Ansicht nach würden die Gutachten im Auftrag und Sinne der Beklagten überbewertet und Gutachten von ihm abgetan. Man könne sich bei einer jahrelangen Krankheitsgeschichte nicht nur auf ein Gutachten eines Orthopäden verlassen. Das Hauptgutachten sei das eines Psychologen/Psychiaters.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. November 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. November 2022 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Gerichtsakte des SG im Verfahren S 13 R 2908/20 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 27. November 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf eingeht, dass „man sich bei einer jahrelangen Krankheitsgeschichte nicht nur auf ein Gutachten eines Orthopäden verlassen könne“, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die medizinische Tatsachengrundlage, auf welche das SG seine Feststellungen zum Arbeitsvermögen des Klägers gestützt hat, deutlich „breiter“ ist. Neben dem orthopädischen Gutachten des Sachverständigen T1 vom 10. Oktober 2023 hat sich das SG weiter auf das nervenfachärztliche Gutachten des Sachverständigen B1 vom 28. September 2021 sowie auf die sachverständige Zeugenauskunft des den Kläger behandelnden M1 vom 2. Mai 2023 gestützt. Weiterhin ist dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass es für die Beurteilung seines Arbeitsvermögens auch auf seine Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet ankommt. Diesbezüglich sieht jedoch der Senat - wie auch das SG - eine überzeugende Grundlage für die Beurteilung des Arbeitsvermögens des Klägers im nervenfachärztlichen Gutachten des Sachverständigen B2 vom 28. September 2021, welcher nachvollziehbar und überzeugend begründet zur Einschätzung gelangt ist, dass der Kläger noch eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und unter den üblichen Bedingungen sechs Stunden und mehr täglich und regelmäßig ausüben kann. Dieses Gutachten ist auch nicht durch die Erkrankung des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet „überholt“, denn der Kläger selbst hebt zwar auf eine seit Jahren bestehende psychische Erkrankung ab, behauptet jedoch eine Verschlechterung dieser Erkrankung - nach der Untersuchung durch den Sachverständigen B2 - nicht. Auch aus der sachverständigen Zeugenauskunft der den Kläger auf diesem Fachgebiet behandelnden C1 - eingegangen beim SG am 2. Mai 2023 - folgt keine Verschlechterung der Erkrankung des Klägers. Hierzu hat sie schon keine Befunde mitgeteilt. Im Übrigen hat der Sachverständige T1 keine Veranlassung dazu gesehen, dass ein weiteres Gutachten - ggfs. auf psychiatrischem Fachgebiet - erstellt werden sollte.
Nach alledem besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger 1966 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag des § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geboren ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 590/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3456/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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