Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 47.173,89 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller gegehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 22. Mai 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2020, mit welchem diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 188.695,54 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2015 festgesetzt hat.
Den im Berufungsverfahren gestellten Antrag vom 15. August 2022 auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Datum vom 13. Oktober 2022 ab.
Der bereits zuvor im Widerspruchsverfahren gestellte Antrag vom 8. Oktober 2019 auf Aussetzung der Vollziehung wurde von der Antragsgegnerin damals ebenfalls abgelehnt (Schreiben vom 8. Januar 2020).
Der hiergegen gestellte Antrag vom 22. Mai 2020 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 22. Mai 2020 wurde vom Sozialgericht Heilbronn (SG) mit Beschluss vom 3. Juni 2020 (S 10 BA 1331/20 R) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), welche unter dem Aktenzeichen L 10 BA 2158/20 ER-B geführt wurde, wurde von dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Juli 2020 zurückgenommen.
Der zulässige Antrag vom 8. Dezember 2022 ist unbegründet.
Nach § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch- und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt jedoch – wie vorliegend – die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstige öffentliche Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht das Gesetz jedoch nicht vor (Krasney/Udsching/Groth/Messling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Auflage 2021, Kapitel V Rdnr. 31). Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Bereits in einem Beschluss vom 30. November 1956 (Az: 6 RKa 21/56 – BSGE 4, 151 ff.) hat das Bundessozialgericht (BSG) hierzu ausgeführt, dass niemals im öffentlichen Interesse liegen könne, dass ein Verwaltungsakt vollzogen wird, dessen Rechtswidrigkeit offenkundig ist. Umgekehrt verbietet das öffentliche Interesse eine Aussetzung bei einem offensichtlich aussichtlosen Rechtsmittel. Innerhalb dieses vom BSG für die Interessenabwägung gezogenen Rahmens ist die Wertung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund eine typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel–Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG- Kommentar 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 12b mit weiteren Nachweisen). Bei der Interessenabwägung ist neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt (vgl. Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. April 2010 – L 7 AS 301/10 R – veröffentlicht in juris; dazu ausführlich LSG Ba-Wü, Beschluss vom 11. Dezember 2017- L 1 AS 4157/17 ER-B, veröffentlicht in juris).
Bei Beitragsstreitigkeiten ist zu beachten, das ernstliche Zweifel im Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnissen eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte. Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (vgl. LSG Ba-Wü, Beschlüsse vom 17. Juni 2013 - L 11 R 1815/13 ER-B – juris Rn. 17 und vom 9. Januar 2020 - L 11 BA 4091/19 ER-B -).
Unter Beachtung dieser Vorschriften und Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen (Satz 1) und Erlassen im Rahmen der Prüfungsverwaltungsakte zur Versicherungspflichtig und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheides gegenüber den Arbeitsgebern (Satz 5).
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2020 ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat - wie das SG in seinem Urteil vom 22. Februar 2022 - im Hinblick auf die umfangreichen Ermittlungen des Hauptzollamts H1 keine Zweifel, dass für die Klägerin in dem Prüfzeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2015 Personen gegen Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Senat folgt dem wesentlichen Ermittlungsergebnis des Schlussberichts des Hauptzollamts H1 vom 4. Juni 2019. Um geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einzusparen hat der Kläger in Zusammenwirken mit den Kolonnenführern den zuständigen Einzugsstellen verheimlicht, dass er laufend eine Vielzahl von Arbeitern im sozialversicherungspflichtigen Umfang und in Vollzeit beschäftigt hat. So hat der Kläger über Jahre hinweg, Gerüstbauarbeiter beschäftigt, die bei einer Vielzahl sogenannter Servicefirmen zum Schein zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sind, die jedoch teilweise mehrere Jahre fest in den Betrieb seiner Firma integriert gewesen sind. Über diese hat der Kläger auch sein Weisungsrecht als Arbeitgeber ausgeübt. Die Beklagte hat ihre Entscheidung in zulässiger Weise auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes H1 gestützt (vgl. hierzu LSG Ba-Wü, Urteil vom 29. Juni 2017 - L 10 R 592/17 - veröffentlicht in juris). Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Kläger geführt vor dem Amtsgericht H1 gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) mit Beschluss des Amtsgerichts H1 vom 30. März 2022 vorläufig eingestellt worden ist, erschüttert in keinster Weise die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts H1. Wie der Bevollmächtigte des Klägers hierzu selbst ausführt, erfolgte die Anregung der Verteidigung des Klägers im Strafverfahren zu dieser Verfahrensweise ausschließlich aus prozessökonomischen Gründen, da die Staatsanwaltschaft zuvor die Verhängung einer Bewährungsstrafe für den Fall eines Geständnisses des Klägers in Aussicht gestellt hatte.
Der Antragsteller hat deshalb gemäß § 28d SGB IV die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat die Antragsgegnerin auf der Rechtsgrundlage des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV durch den Bescheid vom 16. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2020 dem Grunde aber auch der Höhe nach zutreffend nachgefordert. Bei dem Gebot der summarischen Prüfung sind Fehler im Berechnungssystem und -weg der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Vorliegend liegen wegen der nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen auch die Voraussetzungen zum Erlass eines Summenbescheides gemäß § 28f. Abs. 2 SGB IV vor und die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24. September 1986 (3 StR 336/86) den Lohnanteil in Höhe von 2/3 der sich aus den vorliegenden Rechnungen ergebenden Nettosätze geschätzt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin weiter dargelegt, dass der sich daraus ergebende Wert ein Nettoarbeitsentgelt darstellt, dass nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage hoch zu rechnen ist, woraus sich dann die geforderten Beiträge ergeben. Die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen ergibt sich aus § 24 SGB IV.
Die vollständige oder teilweise aufschiebende Wirkung einer Klage herzustellen nach
86b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG kommt darüber hinaus auch in Betracht, wenn der Sofortvollzug eines Beitragsbescheides zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte führt.
Von einer unbilligen Härte des Sofortvollzugs wird in Anlehnung an den Regelungsgehalt des § 86a Abs. 3 Satz 3 SGB allgemein dann gesprochen, wenn Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind (vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13 Auflage 2020, § 86a Rn. 27b mit weiteren Nachweisen). Bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen muss es sich um Nachteile handeln, die durch eine spätere Rückzahlung von tatsächlich nicht geschuldeten Beiträgen nicht mehr korrigierbar sind. Dazu zählen Fälle, in denen die Zahlung zur Arbeitgeberinsolvenz führen oder der Bestand des Unternehmens gefährdet würde.
Dies folgt aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Insoweit hat zunächst außer Acht zu bleiben, dass § 76 Abs. 2 SGB IV die Möglichkeit der Stundung durch die Einzugsstelle vorsieht. Diese Regelung liegt außerhalb der verfahrensrechtlichen Normen der §§ 86a, 86b SGG.
Vorliegend begründet allerdings die vorgetragene bestehende Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers - Hintergrund der aktuell schwierigen finanziellen Situation des Antragstellers sei der Umstand, dass Gerüstmaterial im Wert von ca. 1,5 Millionen Euro unterschlagen bzw. entwendet worden sei und so keine Möglichkeit bestehe, neue Aufträge zu ge-
nerieren - nicht das Bestehen einer unbilligen Härte. Der hier entstehende Härtefall
- wenn er denn eintritt, was vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden ist, da diesbezüglich weder eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt noch eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist - ist durch überwiegende öffentlichen Interessen geboten.
Das grundsätzliche Verbot irreparabler und irreversible Schäden durch den Sofortvollzug von Beitragsforderungen bedarf im vorliegenden Fall einer Korrektur. Die hier für den Antragsteller entstehende Härte des Sofortvollzugs ist durch überwiegende öffentliche Interessen geboten. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des sozialrechtlichen Beitragsrechts. Bei Beitragsnachforderungen aufgrund von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV ist zu beachten, das nachgeforderte Beiträge nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner/Arbeitgeber und Behörde/Träger der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen. Denn anders als nachgeforderte Steuern wirken sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge gemäß § 28d SGB IV direkt aus auf die Sozialrechtsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten. Ihnen erwachsen insbesondere Rentenanwartschaften grundsätzlich nur aus gezahlten Beiträgen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Sechste Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI-). Ebenso richten sich die typischen arbeitnehmerbezogenen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld gemäß § 149 Drittes Buch Sozialgerichtsbuch (SGB III) und das Krankengeld gemäß § 47 Fünftes Buch Sozialgerichtsbuch (SGB V) nach dem erzielten Entgelt. Die sozialrechtliche Betriebsprüfung sichert also nicht nur Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und deren Funktionsfähigkeit, sondern sie schützt die sozialrechtlichen Anwartschaften und Ansprüche der Beschäftigten. Dies gilt umso mehr, als diese Anwartschaften und Ansprüche auch aus den Beitragsanteilen der Arbeitnehmer entstehen (ungeachtet der Einschränkungen im Entgeltabzugsverfahren gemäß § 28g SGB IV).
Der Eilrechtsschutz erfordert deshalb, dass auch die Interessen der Beschäftigten Berücksichtigung finden. Diese sind als Drittbetroffene zu behandeln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmid SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 12e). Es sind also die Interessen der Arbeitgeber als Beitragsschuldner (§ 28e SGB IV) die Interessen der Versichertengemeinschaft und die Interessen der Beschäftigten in die Beurteilung der unbilligen, nicht durch öffentliche Interessen geboten Härte einzubringen.
Deshalb kann gerade dann Veranlassung bestehen, die Beiträge rasch einzutreiben, wenn ein Arbeitgeber behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Februar 2012 - L 8 R 47/11 ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Juni 2012 - L 5 R 267/12 ER-B).
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass vorliegend eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht zu begründen ist. Das Vorbringen des Antragstellers unterstellt, er befinde sich derzeit in finanziellen Schwierigkeiten, da sein Gerüstmaterial im Wert von ca. 1,5 Millionen Euro entwendet bzw. unterschlagen worden sei und deswegen neue Aufträge nicht generiert werden könnten sowie Ersatzmaterialen nicht finanziert werden könnten; es ruhe das operative Geschäft des Antragstellers. Es besteht demnach nach dem Vorbringen des Antragstellers keine realistische Aussicht, dass die Nachforderung in Höhe von 188.695,54 € künftig erwirtschaftet wird. Vielmehr ist nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens eher zu erwarten, dass die Firma des Antragstellers wegen ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation ohnehin der Liquidation zugeführt werden wird. Es liegt deshalb nicht der Fall vor, dass ein offensichtlich rentabel wirtschaftender Arbeitgeber durch die Beitragsnachforderung erst in die Insolvenz geführt wird, mit der Folge des endgültigen Beitragsverlustes.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert wird nach § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) auf ein Viertel der streitigen Beitragsnachforderung festgesetzt (vgl. LSG Ba-Wü, Beschluss vom 13. Februar 2012 – L 13 R 4441/11 B-).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
2.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 BA 3488/22 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
Saved