L 2 R 3508/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 3223/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3508/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. November 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1967 in der Türkei geborene Klägerin war nach ihren Angaben von 1997 bis zur Schließung der Firma am 30.09.2014 als Produktionsmitarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.10.2014 bis 03.10.2015 bezog sie Arbeitslosengeld I. Weitere Zeiten sind im Versicherungsverlauf nicht gespeichert. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit 31.07.2012 (Bl. 125 VA) anerkannt.

Am 02.10.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie leide seit 2013 an Nacken- und Schulterproblemen, Fibromyalgie und Gelenkproblemen und könne weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Im Rahmen des Antragsverfahrens sind verschiedene Befundberichte vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 30.09.2019 führte der B1 aus, dass bei der Klägerin ein ausgeprägtes Fibromyalgiesyndrom im Rahmen einer rheumatischen Arthritis bestehe. Sie befinde sich bei S1/K1 in Behandlung. Außerdem bestehe wegen der Arbeitslosigkeit und einer familiären Problematik ein hochgradiges depressives Syndrom. Daneben leide die Klägerin an degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS). Außerdem wurde der Bericht der S1/ K1, B2, vom 26.06.2013 vorgelegt (Bl. 132 VA). Darin wurden folgende Diagnosen genannt: zur Zeit kein sicherer Hinweis für eine entzündlich rheumatische Erkrankung, latenter Eisenmangel, Fibromyalgiesyndrom, Cervicobrachialgien [rez.]). In einem weiteren Bericht dieser Ärzte vom 23.03.2018 (Bl. 136 VA) wurden folgende Diagnosen festgestellt: Fibromyalgiesyndrom, zur Zeit kein sicherer Hinweis für eine entzündlich rheumatische Erkrankung, Cervicobrachialgien [rez.], Depression. Die Klägerin habe zwischenzeitlich ihre Arbeit verloren. Wegen verstärkter Beschwerden und Stress habe die Klägerin eine andere Arbeitsstelle verloren. Gegenüber dem Zustand vor fünf Jahren hätten sich die Beschwerden etwas gebessert. Weiterhin Beschwerden an wechselnden Lokalisationen am Bewegungsapparat, die Klägerin fühle sich schnell erschöpft und müde. Keine Gelenkschwellungen. Linderung durch Wärme. In einem weiteren Befundbericht vom 25.10.2019 (Bl. 138 VA) nennen die Ärzte folgende Diagnosen: zur Zeit kein sicherer Hinweis für eine entzündlich rheumatische Erkrankung, Fibromyalgiesyndrom, Depression, Cervicobrachialgien, rez.

In der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 16.04.2020 kam L1 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen eine Tätigkeit noch sechs Stunden und mehr verrichten könne (Bl. 142 f. VA).

Mit Bescheid vom 10.06.2020 (Bl. 88 VA) lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfülle. Ausgehend von einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 02.10.2019 müsse das Versicherungskonto der Klägerin die Mindestzahl von 36 Monaten Pflichtbeiträgen im Zeitraum vom 02.10.2014 bis zum 01.10.2019 enthalten. In diesem Zeitraum habe sie jedoch nur 13 Monate mit Pflichtbeiträgen. Außerdem sei die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht erwerbsgemindert, so dass sie auch die medizinischen Voraussetzungen für die Rente nicht erfülle.

Hiergegen erhob die Klägerin am 07.07.2020 Widerspruch (Bl. 3 VA). Zur Begründung legte sie am 20.07.2020 ein Schreiben der S2 vom 17.07.2020 vor (Bl. 13 VA). Die behandelnden Ärzte haben darin u.a. ausgeführt, dass die Klägerin es versäumt habe, sich in den Jahren nach der Arbeitslosigkeit krankschreiben zu lassen. Ihr Mann habe sie mitversorgt. Da sie keine Arbeitsstelle gehabt habe, habe sie sich nicht krankschreiben lassen. Auch als sie noch Arbeit gehabt habe, sei sie häufig krank gewesen. Bei ihr bestehe ein ausgeprägtes Fibromyalgiesyndrom mit wechselnden Schmerzen der Arme, Schultern und Beine. Sie sei im Rheumazentrum B2 in Behandlung. Außerdem bestehe eine Depression, die zur Zeit nicht medikamentös behandelt werde. Weiterhin leide sie unter starken Cervikobrachialgien. Ihrer Einschätzung nach wäre eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankungen begründet gewesen.

Im Auftrag der Beklagten wurde die Klägerin sodann von dem W1 am 02.09.2020 ambulant untersucht. Dieser stellte in seinem Gutachten (Bl. 154 ff. VA) vom selben Tag folgende Diagnosen:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (saisonale Depression)
2. Restless legs-Syndrom
3. (rheumatologisch: Fibromyalgie)
Bezüglich der nervenärztlichen Fachgebiete seien der Klägerin Tätigkeiten des Bezugsberufs wie auch des allgemeinen Arbeitsmarkts sechs Stunden oder mehr täglich möglich. Fachspezifische qualitative Leistungseinschränkungen seien nicht zu benennen. Unter fachfremder Beurteilung der Fibromyalgie seien nur leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts möglich.

Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2020 (Bl. 17 VA) als unbegründet zurück. Es liege keine Erwerbsminderung vor. Unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen bei der Ausübung von Erwerbstätigkeiten seien nach Auffassung des Sozialmedizinischen Dienstes keine Auswirkungen ersichtlich, die das Leistungsvermögen der Klägerin für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich einschränkten. Der Klägerin seien daher noch leichte Tätigkeiten ohne Akkord und taktgebundene Arbeiten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne häufiges Klettern und Steigen sechs Stunden und mehr täglich zumutbar.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin (Schneiden, Schleifen und Polieren von Autofrontscheiben) sei nicht mehr leidensgerecht.
Darüber hinaus seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt. Bei einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 02.10.2019 seien im dann maßgeblichen Zeitraum vom 02.10.2014 bis 01.10.2019 lediglich 13 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Ein Tatbestand nach § 43 Abs. 5 SGB VI liege nicht vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 16.11.2020 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erheben lassen. Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen worden, dass der Gesundheitszustand der Klägerin nach wie vor sehr schlecht sei. Sie sei wegen massiven Depressionen in Behandlung. Die Beklagte könne sich nicht auf zu geringe Beitragszeiten berufen. Die Klägerin sei im Zeitraum von 2014 bis 2019 durchgehend krank gewesen ohne Arbeitslosengeld. Sie habe dem deutschen Staat nicht auf der Tasche liegen wollen. Der Krankheitszustand könne den Akten der S2 bzw. deren Vorgängers B1 entnommen werden.

Auf Nachfrage des SG hat die Klägerin eine Entgeltbescheinigung der Agentur für Arbeit S3 vom 05.10.2015 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Klägerin vom 01.01.2015 bis 03.10.2015 Arbeitslosengeld I bezogen hat.

Das SG hat nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 07.11.2022 abgewiesen. Die näher dargelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente lägen nicht vor. Bei der Klägerin lägen weder die (besonderen) versicherungsrechtlichen noch die medizinischen Voraussetzungen für die geltend gemachte Rente vor. Die Kammer folge der Begründung in den angefochtenen Bescheiden und nehme zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierauf Bezug. L1 und W1 seien überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Leistungsvermögen zeitlich weder derzeit eingeschränkt sei noch es in der Vergangenheit relevant eingeschränkt gewesen sei. Die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien unter Berücksichtigung der nachgewiesenen rentenrelevanten Zeiten nur erfüllt, wenn eine Erwerbsminderung im November 2017 eingetreten wäre. Dies sei jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mehrfach bekräftigt habe, dass sie sich wegen der Ablehnung der Rente (auch) wegen des Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestraft fühle, weise die Kammer nochmals darauf hin, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben von der Beklagten und dem Gericht zu beachten seien. Soweit die Klägerin weiter geltend gemacht habe, dass sie seit 2014 durchgehend krank gewesen sei, und die S2 in ihrem Schreiben vom 17.07.2020 ausgeführt hätten, dass eine Arbeitsunfähigkeit begründet gewesen sei, weise die Kammer nochmals auf folgendes hin: Zwar verlängere sich nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI der Zeitraum von fünf Jahren um Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen seien. Dabei sei jedoch zu beachten, dass dann, wenn - wie vorliegend - ein Versicherter zuletzt arbeitslos gewesen sei, eine Arbeitsunfähigkeit nur dann vorliege, wenn der Versicherte auch nicht mehr arbeitsfähig für Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei, was dann der vollen Erwerbsminderung entspreche. Eine volle Erwerbsminderung habe aber gerade nicht vorgelegen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass bei ihr seit 2012 ein GdB von 50 anerkannt sei, sei zu beachten, dass der Schwerbehinderteneigenschaft keinerlei Aussagekraft hinsichtlich einer zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit zukomme.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 21.11.2022 gegen elektronischem Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.12.2022 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erheben lassen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass das SG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass im November 2017 keine Erwerbsminderung vorgelegen habe. Man beziehe sich hierzu ausdrücklich auf die Stellungnahme der S2 und S1/ K1, die sich in den Akten befänden. Ergänzend ist vorgetragen worden, dass die Klägerin erschüttert sei, dass ihr niemand glaube. Sie sei bereits 2017 an schwerer Fibromyalgie erkrankt und sei dies noch heute. Die Krankheit mache ihr das Leben schier unerträglich. Sie empfinde diese Entwicklung des Verfahrens als massive schikanöse Benachteiligung.




Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. November 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 10.Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2020 Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf das erstinstanzliche Urteil.


Mit Schreiben vom 20.02.2022 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit Schreiben vom 16.03.2023 sind die Beteiligten nochmals darauf hingewiesen worden, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen mehr beabsichtigt sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.  


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das angefochtene Urteil des SG vom 07.11.2022 und der Bescheid vom 10.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI>) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig ist, zumal die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im November 2017 erfüllt gewesen sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Vortrag im Berufungsverfahren. Für das vorliegende Verfahren ist es letztlich unerheblich, ob das Leistungsvermögen der Klägerin inzwischen auf unter sechs Stunden herabgesunken ist. Denn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären letztmals bei einem Leistungsfall im November 2017 erfüllt gewesen. Dass bereits damals eine auch zeitliche Reduzierung des Leistungsvermögens eingetreten war, kann der Senat nicht feststellen. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin insbesondere im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befundberichten ihrer behandelnden Ärzte, auf die sich die Klägerin in der Berufungsbegründung sowie im Schreiben vom 14.03.2023 bezogen hat. In den Berichten der S1 und K1 aus den Jahren 2013, 2018 und 2019 werden im Wesentlichen Diagnosen genannt, z.T. enthalten sie Angaben zu den Beschwerden der Klägerin. Angaben zu ggf. bestehenden Funktionseinschränkungen oder gar Angaben zum (zeitlichen) Leistungsvermögen werden hier nicht gemacht, zumal es nach den Berichten 2018 sogar zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen ist. Soweit die Klägerin sich weiter auf die vorgelegten Stellungnahmen der S2 beruft, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht der Nachweis einer auch zeitlichen Reduktion des Leistungsvermögens. Die Ärzte nennen ebenfalls lediglich Diagnosen und beschreiben weder Funktionseinschränkungen noch ein Absinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden pro Tag. Eine Krankschreibung ist über all die Jahre nicht erfolgt. Wie bereits das SG ausgeführt hat, ergibt sich auch aus der Angabe der Ärzte, dass seit Jahren aufgrund der bestehenden Erkrankungen Arbeitsunfähigkeit „begründet“ sei, keine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne. Zum einen lässt sich dem Attest nicht entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend fortbestanden hat. Aus einzelnen, wenn auch längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit, lässt sich aber nicht das Vorliegen einer Erwerbsminderung ableiten, d.h. eines Absinkens des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden für die Dauer von wenigstens sechs Monaten. Darüber hinaus kann auch selbst dann, wenn tatsächlich (dauerhaft) Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestanden hätte, nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr zu verrichten. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit stammt aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt sich nach anderen Maßstäben als die Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht zuletzt ist im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von W1 2020 festgestellt worden, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden und mehr täglich verrichten kann.

Nach alledem besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin 1967 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag des § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geboren ist.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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