L 5 KR 3595/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 2424/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3595/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.10.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem elektrischen Zusatzantriebs (e-motion) zur Nutzung an ihrem vorhandenen manuellen Rollstuhl.

Die 2007 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei der durch Frühgeburt zur Welt gekommenen Klägerin besteht eine massive Atrophie des Kleinhirns mit psychomotorischer Retardierung. Sie ist nicht in der Lage zu stehen und zu gehen. Sie versteht einfache Anforderungen und kann mit „ja“ antworten. Im Übrigen ist ihre Sprache (nach Angaben der Mutter kurze zweisilbige Silbenketten/Worte, mit denen sie verschiedene altersrelevante Gegenstände bezeichnet) für außenstehende Personen nicht verständlich bzw. schwer nachvollziehbar. Darüber hinaus ist ihr Sehvermögen eingeschränkt, sie ist auf dem rechten Auge blind, auf dem linken Auge hat sie einen Restvisus von 0,08 bis 0,1. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt, außerdem sind die Nachteilsausgleiche G, aG, RF, Bl und H festgestellt. Sie erhält seit 2011 Leistungen der Pflegestufe III, seit 2014 der Pflegestufe III mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf und mittlerweile des Pflegegrades 5. Die Klägerin lebt mit ihrer Mutter zusammen. Sie besucht eine Schule für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung. Eine individuelle Begleitperson für den Schulbesuch der Klägerin gibt es nicht. Die Klägerin ist mit einem Aktivrollstuhl versorgt, seit März 2021 mit dem Rollstuhl Easy Life RT.

Unter dem 17.09.2019 beantragte die Klägerin die Versorgung mit einem elektrischen Zusatzantrieb (e-motion) für ihren Aktivrollstuhl. Sie legte hierzu eine Hilfsmittelverordnung der R1 vom 12.09.2019 vor.

Nach Auswertung eines aktuellen Befundberichts und einer augenärztlichen Bescheinigung der Universitäts-Augenklinik T1 jeweils vom 15.07.2019 (Fachärztin H1), eines 2014 erstellten Gutachtens des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Klägerin sowie eines Berichts über eine im Jahr 2018 durchgeführte Erprobung mit dem e-motion lehnte die Beklagte mit an die Mutter der Klägerin gerichtetem, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 04.10.2019 die Beteiligung an den Kosten für den Zusatzantrieb ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der aktuell vorliegenden medizinischen Informationen bestünden aufgrund der stark eingeschränkten Sehfähigkeit der Klägerin erhebliche Bedenken in Bezug auf die Fahrtauglichkeit.

Nachdem die Klägerin die bereits vorliegende augenärztliche Bescheinigung der Universitätsaugenklinik T1, wonach sie mit einem minimalen verbleibenden Restsehvermögen in Grenzen in der Lage wäre, selbstständig zu navigieren und dadurch zusätzliche Fähigkeiten zu erwerben, weshalb zur Unterstützung der motorischen und orthopädischen Funktion unbedingt ein elektronischer Restkraftverstärker erforderlich sei, gleichlautend nunmehr unter dem Datum 14.10.2019 erneut vorlegte, beauftragte die Beklagte den MDK unter dem 15.10.2019 mit der Erstattung eines sozialmedizinischen Gutachtens. K1 äußerte in seinem Gutachten vom 23.10.2019 erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Klägerin. Aufgrund der sehr ausgeprägten Sehschwäche mit minimal verbliebener Restsehfähigkeit könne eine Eigen- oder Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Bei Nichtsicherstellung einer ständigen Aufsicht könne daher eine Kostenübernahme nur nach erfolgter Prüfung der Fahrtauglichkeit empfohlen werden.

Mit – mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem – Bescheid vom 29.10.2019 lehnte die Beklagte hierauf erneut eine Kostenübernahme für den beantragten e-motion Antrieb ab. Aufgrund der Sehschwäche könne eine Eigen- oder Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden.

Wegen der vom MDK geäußerten Zweifel an der Fahreignung bat die Beklagte die Klägerin unter dem 29.10.2019 aber auch, sich zur Überprüfung ihrer Fahreignung einer Fahreignungsüberprüfung durch den TÜV Süd zu unterziehen. Des Weiteren wurden die Mutter der Klägerin sowie die Schulleitung um die Abgabe einer Erklärung gebeten, mit der diese die Übernahme der Verantwortung für den sachgerechten Umgang mit dem Elektrofahrzeug während der Freizeit bzw. im schulischen Bereich erklären sollten. Die Erklärung für die Freizeit wurde, von der Mutter der Klägerin unterschrieben, an die Beklagte zurückgereicht. Eine entsprechende Erklärung von Seiten der Schulleitung der von der Klägerin damals besuchten Schule wurde mangels individueller Begleitperson der Klägerin nicht abgegeben.

Mit Bescheid vom 20.11.2019 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme daraufhin erneut ab. Da von der Schule keine ständige Begleitung der Klägerin vorgesehen sei, sei die Sicherheit für die Klägerin und ihre Mitschüler, Lehrer usw. nicht gewährleistet. Aufgrund der schlechten Visusverhältnisse der Klägerin mache auch eine Untersuchung durch den TÜV keinen Sinn.

Die Klägerin widersprach dem Bescheid vom 20.11.2019 am 02.12.2019.

Dies nahm die Beklagte zum Anlass und bat den TÜV Süd unter dem 27.12.2019 um einen Leistungstest zur uneingeschränkten Fahreignung der Klägerin.

Mit Schreiben vom 18.02.2020 teilte der TÜV mit, eine am 18.02.2020 geplante Begutachtung der Klägerin habe aufgrund ihres minimalen Restsehvermögens und der sehr eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten nicht durchgeführt werden können. Zudem sei das Testverfahren für Kinder nicht geeignet.

Mit weiterem Bescheid vom 17.03.2020 lehnte die Beklagte nochmals die Beteiligung an den Kosten für den Zusatzantrieb ab.

Am 01.04.2020 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin erneut Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2020 zurückwies.

Hiergegen hat die Klägerin am 31.08.2020 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Begründend hat sie ausgeführt, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich ihrer Fahrtauglichkeit aufgrund der eingeschränkten Sehfähigkeit. Im Rahmen einer 2018 durchgeführten Erprobung sei sie sehr gut mit dem e-motion zurechtgekommen. Sie fahre trotz Einschränkung ihrer Sehfähigkeit auch bereits jetzt alleine mit ihrem Rollstuhl bekannte Wege wie z.B. im IKEA oder auch bei Spaziergängen in unbekannten Orten. Der e-motion sei für sie wichtig, damit sie sich trotz ihrer Behinderung fortbewegen könne. Eine Versorgung mit einer elektrischen Brems- und Schiebehilfe sei damit nicht vergleichbar, da es darum gehe, dass sie sich den Nahbereich selber erschließen könne und gerade nicht auf eine Pflegeperson angewiesen sei. Ermittlungen zu ihrer Fahreignung seien von Amts wegen durchzuführen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit dem minimalen Restsehvermögen sei das Führen eines Rollstuhls mit Zusatzantrieb nicht ohne Fremd- und Eigengefährdung möglich.

Das SG zog Arztbriefe des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin, O1-hospital, Sozialpädiatrisches Zentrum in S1 (u.a. Arztbrief vom 14.12.2020, wonach allenfalls ein kurzes Fixieren mit dem linken Auge möglich und die Unterstützung mit e-motion wünschenswert sei), der Orthopädischen Klinik des O1-hospitals und der Universitäts-Augenklinik T1 (u.a. Arztbrief vom 04.08.2020: Visusäquivalent 0,08) bei. 
In einem vom SG am 21.12.2021 durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhalts haben sich die Beteiligten auf eine Erprobung mit dem e-motion bei der Klägerin zu Hause im Innen- und Außenbereich verständigt. Beauftragt werden sollte ein Orthopädietechniker der Firma K2 & B1 in M1, was in der Folge von Seiten des Orthopädietechnikers aber abgelehnt wurde. Eine Rückfrage von Seiten des SG bei der Beklagten hat ergeben, dass bei dieser eine Erprobung nicht durchführbar sei.

Im Anschluss daran hat das SG sachverständige Zeugenauskünfte eingeholt. O2, Ärztlicher Direktor des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin, O1-hospital, Sozialpädiatrisches Zentrum hat unter dem 09.06.2022 mitgeteilt, es bestünden bei der Klägerin globale Entwicklungsdefizite im Bereich Motorik, Sprache und Kognition. Aktuell seien immer wieder unklare Erregungszustände erkennbar. Eine eigenständige Fortbewegung sei nur im Rollstuhl in der Ebene ohne Steigung für eine kurze Strecke möglich. Selbstständig sei die Klägerin weder aufgrund ihrer geistigen Fähigkeiten noch aufgrund ihrer motorischen Fähigkeiten in der Lage, ohne Begleitung im Nahbereich ihrer Wohnung Alltagsgeschäfte zu erledigen. D1, Oberarzt der Orthopädischen Klinik des O1-hospitals hat unter dem 23.06.2022 berichtet, dass die Klägerin nicht alleine geh- und stehfähig und dauerhaft in allen Lebensbereichen auf fremde Hilfe angewiesen sei. Die Augenärzte B2 und H1, Universitäts-Augenklinik T1, haben unter dem 27.06.2022 ausgeführt, dass am rechten Auge der Klägerin keinerlei Funktion nachweisbar sei. Am linken Auge sei am 05.08.2021 ein verschlechterter Wert erhoben worden, das gemessene Sehvermögen habe etwa einem Dezimalvisus von 0,025 entsprochen. Zusammenfassend ergebe sich eine ausgeprägte Seheinschränkung, die gemeinsam mit einer Gesichtsfeldeinengung einer Blindheit im Sinne des Gesetzes entspreche. Im Alltag könne die Klägerin selbstständig mit ihrem Rollstuhl Gänge entlangfahren und nach Gegenständen greifen. In engen Grenzen sei sie in der Lage sich selbstständig fortzubewegen. Zu einer endgültigen Beurteilung sei eine Spezifizierung der zu beurteilenden Tätigkeiten erforderlich.

Mit Urteil vom 26.10.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 04.10.2019, 29.10.2019 sowie 17.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2020 seien nicht rechtswidrig, die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines elektrischen Zusatzantriebs (e-motion) für ihren Handrollstuhl. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Versorgung mit diesem Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) scheitere daran, dass dieses Hilfsmittel im vorliegenden Einzelfall weder erforderlich sei, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, noch, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Hilfsmittel sei zur Überzeugung des Gerichts aber auch nicht im Sinne von § 33 Abs.1 Satz 1 SGB V erforderlich, um eine Behinderung auszugleichen. Ein – wie hier vorliegendes – Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich sei von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitige oder mildere und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Als solches allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens sei in Bezug auf die Mobilität nur die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung eines Versicherten anerkannt. Dieser Nahbereich könne durch die Klägerin auch durch den Einsatz des begehrten Hilfsmittels nicht erschlossen werden. Dem ermittelten Sachverhalt lasse sich insoweit zur Überzeugung der erkennenden Kammer entnehmen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, alleine – ohne Begleitperson – das Haus zu verlassen, um, im Sinne der Rechtsprechung, bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um Alltagsgeschäfte im Nahbereich der Wohnung zu erledigen. Nach den übereinstimmenden Angaben der als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte sei es der Klägerin aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen nicht möglich, sich alleine, d.h. ohne Begleitung, im Nahbereich der Wohnung selbstständig zu bewegen, um etwas zu erledigen. Zwar hätten die behandelnden Augenärzte der Klägerin mitgeteilt, alleine durch die ophtalmologische Einschätzung sei eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Unter Berücksichtigung der durch den behandelnden D1, sowie den Ärztlichen Direktor des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin, O2, gemachten Angaben führten jedoch die über das eingeschränkte Sehvermögen hinausgehenden Beeinträchtigungen der Klägerin in den Bereichen der Motorik und der Kommunikationsfähigkeit dazu, dass sie dauerhaft in allen Lebensbereichen auf fremde Hilfe angewiesen sei. Beide Fachärzte hätten übereinstimmend und nachvollziehbar mitgeteilt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, sich außerhalb der Wohnung alleine, ohne Begleitperson, zu bewegen und Alltagsgeschäfte alleine zu erledigen. Auch die Mutter der Klägerin habe im Erörterungstermin am 21.12.2021 mitgeteilt, dass außerhalb des Wohnbereichs immer eine Begleitperson in der Nähe sei.

Gegen das ihr am 28.11.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.12.2022 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe Anspruch auf eine Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel. Die Annahme des SG, dass sie dauerhaft in allen Lebensbereichen auf fremde Hilfe angewiesen sei, entspreche nicht den Tatsachen und ergebe sich auch nicht durch die Aussagen der sachverständigen Zeugen. Die sie behandelnde Augenärztin habe ausgeführt, dass sie in der Lage sei, selbstständig zu kommunizieren, nach Objekten im Nahbereich zu greifen und sich zu orientieren, zu navigieren und sich in Grenzen selbstständig fortzubewegen sowie dadurch ausgewählte Alltagstätigkeiten zu leisten. Die Tatsache, dass sie nicht alleine geh- und stehfähig sei, führe nicht dazu, dass davon auszugehen sei, dass sie sich den Nahbereich nicht selber erschließen könne. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass keine Erprobung zustande gekommen sei. Dies könne nicht ihr angelastet werden. Die Beklagte bzw. das LSG müssten dies ermöglichen. Im Hinblick auf die durch K3 (siehe unten) durchgeführte Begutachtung beanstandet die Klägerin, dass keine Untersuchung stattgefunden habe. Sie könne nicht nachvollziehen, wie die Sachverständige in der Lage sei zu beurteilen, dass das selbstständige Führen eines Rollstuhls für sie, die Klägerin, im Straßenverkehr nicht möglich sei. Ihre Mutter würde sie nicht alleine ohne Begleitung im Nahbereich spazieren gehen lassen mit dem Rollstuhl mit dem E-motion Antrieb. Sie würde sie immer begleiten. Die Idee hinter dem Rollstuhl mit e-motion Antrieb sei, dass sie sich selber alleine ohne Hilfe ihrer Mutter fortbewegen könne. Diese Selbstständigkeit würde ihr viel bedeuten und ihr ermöglichen sich selber den räumlichen Nahbereich zu erschließen, natürlich in Begleitung ihrer Mutter, ohne jedoch, dass ihre Mutter sie schiebe.

Die Klägerin beantragt – sachgerecht gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.10.2022 und den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2019 in der Fassung des Bescheids vom 29.10.2022, vom 20.11.2019 und vom 17.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit einem elektrischen Zusatzantrieb für ihren Rollstuhl (e-Motion) zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.

Die Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten am 17.04.2023 erörtert.

Im Anschluss hat der Senat auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten bei Oberärztin K3, Leiterin des Sozialpädiatrischen Zentrums des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums H2, eingeholt. In ihrem Gutachten vom 13.10.2023 hat K3 ausgeführt, bei der Klägerin bestünden ein schweres angeborenes Fehlbildungssyndrom mit Gelenkfehlanlage an allen vier Extremitäten (Q74.3G), eine bilateral-spastische Zerebralparese mit skoliotischer Fehlhaltung (F80.0G), globale Defizite in den Bereichen Motorik, Sprache, Kognition (F89G), eine Mikrozephalie (Q02G), eine Amaurosis rechtes Auge (H54.4G), eine Ess-Verhaltensstörung (PEG-Sondenanlage) (F90.9G), ein Zustand nach Frühgeburt in der 25. Schwangerschaftswoche (Geburtsgewicht 450 g (P07.3G) und eine schwerste Intelligenzminderung (geschätzter IQ: 20, Intelligenzalter unter 3 Jahren). Die Klägerin sei in allen Bereichen des Alltags auf fremde Hilfe angewiesen.
Sie sei nicht in der Lage selbstständig, das heiße allein ohne Begleitung, im Nahbereich ihrer Wohnung kurze Spaziergänge „an der frischen Luft“ zu unternehmen. Grund hierfür sei die geistige und die motorische Beeinträchtigung. Zusätzlich zu den eingeschränkten motorischen Funktionen sei das Sehvermögen reduziert. Die Einschätzung von Gefahren (Fremd- und Eigengefährdung) sei bedingt durch die kognitive Einschränkung reduziert bzw. nicht vorhanden. Es bestehe die Gefahr sich oder andere in einen Unfall zu verwickeln. In einer gefährlichen Situation habe sie – zusätzlich bedingt durch die sprachliche Beeinträchtigung – nicht die Möglichkeit sich klar und deutlich aktiv mitzuteilen, selbstständig um Hilfe zu rufen und sich in Sicherheit zu bringen. Das selbstständige Führen eines Rollstuhls mit e-motion durch die Klägerin im Straßenverkehr sei ohne Fremd- und Eigengefährdung nicht möglich. Die Klägerin benötige die Unterstützung und Führung durch eine erwachsene Begleitperson. Die Klägerin habe aktuell einen aktiven Rollstuhl mit Schiebe-Hilfe für die Begleitperson. Zusätzlich liege ein Rollstuhl mit Elektro-Aufstehhilfe vor. Eine zusätzliche Versorgung mit einem Rollstuhl mit e-motion-Antrieb sei ihres Erachtens nicht notwendig. Die Klägerin habe durch den aktiven Rollstuhl die Möglichkeit sich im Freien in der Ebene zu bewegen. Sollten Unebenheiten des Bodens oder Steigungen vorliegen, könne sie Unterstützung durch die Begleitperson bekommen. Die Schiebehilfe vereinfache die Unterstützung der Begleitperson. Ein zusätzlicher Nutzen von einem Rollstuhl mit e-motion-Antrieb sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig nachvollziehbar.

Mit Beschluss vom 27.12.2023 hat der Senat den Landkreis L1 als für Eingliederungshilfe zuständigen Träger zum Verfahren beigeladen.

Dieser hat sich in der Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 13.12.2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Gelegenheit zur Stellungnahme wurde bis zum 26.01.2024 eingeräumt. Mit Schreiben vom 27.12.2023 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es bei der angekündigten Vorgehensweise verbleibt. Die Beklagte und die Klägerin haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beigeladene hat sich in der Sache und zur angekündigten Vorgehensweise nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.



II.


Der Senat konnte die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind dem Senat nicht ersichtlich und wurden auch von den Beteiligten nicht vorgebracht.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2019 in der Fassung der Bescheide vom 29.10.2022, vom 20.11.2019 und vom 17.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines elektrischen Zusatzantriebs (e-motion) zur Nutzung an dem vorhandenen manuellen Rollstuhl.

Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Nur ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:


Die Beiladung weiterer Leistungsträger nach § 75 Abs. 2 SGG neben dem Sozialhilfeträger ist nicht geboten, da Leistungsansprüche außerhalb des Bereichs der gesetzlichen Krankenversicherung und der Eingliederungshilfe von vornherein nicht in Betracht kommen. Als erstangegangener Rehabilitationsträger ist die Beklagte nach § 14 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zur Leistungsgewährung auch unter den Voraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe nach anderen Leistungsgesetzen zuständig, denn sie hat den Antrag vom 17.09.2019 auf Rehabilitationsleistungen nicht innerhalb der Fristen des § 14 SGB IX weitergeleitet. Das begehrte Hilfsmittel hat keinerlei Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit der nicht berufstätigen Klägerin. Damit scheiden Teilhabeleistungen der Rentenversicherung (§ 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI> iVm § 49 SGB IX) aus. Auch Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht kommen nicht in Betracht, da eine Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch) nicht im Raum steht. Auch ein von der Beklagten nach § 40 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zu prüfender Anspruch gegen die Pflegeversicherung kommt nicht in Betracht. Als Pflegehilfsmittel iSv § 40 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB XI im Sinne einer Mobilitätshilfe etwa zum Aufsuchen einer Arzt- oder Physiotherapeutenpraxis ist der e-motion Antrieb nicht erforderlich, weil für die ggf. nötigen Fahrten nach Maßgabe des § 60 SGB V die Krankenkasse zuständig ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R -, in juris). Auch die Voraussetzungen der insoweit allein noch in Betracht kommenden dritten Alternative des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen, greift nicht, da dieser Bereich eingegrenzt ist auf jene Verrichtungen, die dem Leben im häuslichen Bereich zugeordnet sind und im weiteren Sinne der Aufrechterhaltung der Fähigkeit dienen, möglichst lange in der eigenen Wohnung zu verbleiben. Zu diesem Bereich der Lebensführung zählt nicht das Fahren mit dem e-motion-Antrieb und auch nicht die Erreichbarkeit von Zielen und Personen mit einem solchen zu Zwecken, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der sozialen Pflegeversicherung gehören, sondern in den Zuständigkeitsbereich anderer Leistungsträger fallen (BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R -, in juris).

Auch nach den Vorschriften des Krankenversicherungsrechts besteht kein Anspruch der Klägerin. Nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V ist das hier streitige Hilfsmittel nicht erforderlich. Die mit dem Leistungsbegehren der Klägerin verfolgten Zwecke reichen über die Versorgungsziele hinaus, für die die Krankenkassen im Bereich der Mobilitätshilfen aufzukommen haben. In dem – wie hier betroffenen – Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs hat die gesetzliche Krankenversicherung, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nur für den Basisausgleich einzustehen. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R -; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R -, BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R -, alle in juris).

Als solches allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist in Bezug auf die Mobilität nur die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung eines Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinausreichende Interesse an der Erweiterung des Aktionsraums. Maßgebend für den von der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen Spaziergang „an die frische Luft zu kommen“ oder um die – üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R -; BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R -, beide in juris). Für einen größeren Radius, mithin über das zu Fuß Erreichbare, sind zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R -, in juris m.w.N.).
Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich werden nicht mit dem vorrangigen Ziel eingesetzt, auf die Krankheit, d.h. auf den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand als solchen, kurativ-therapeutisch einzuwirken. Sie sollen vielmehr in erster Linie die mit diesem regelwidrigen Zustand bzw. mit der Funktionsbeeinträchtigung verbundene (oder im Fall der Vorbeugung zu erwartende) Teilhabestörung ausgleichen, mildern, abwenden oder in sonstiger Weise günstig beeinflussen, um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vgl. § 1 SGB IX). Bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Versorgung mit einem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist daher dem Teilhabeaspekt die nach dem SGB IX vorgesehene Bedeutung zuzumessen. Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich zielen in erster Linie auf eine Verbesserung der beeinträchtigten Teilhabe in der Gesellschaft (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R -, in juris).

Gemessen an diesen Vorgaben ist die Klägerin zur Erschließung des Nahbereichs bereits ausreichend mit einem Aktivrollstuhl mit Schiebehilfe versorgt. Soweit die Klägerin nunmehr hauptsächlich vorträgt, die Idee hinter dem Rollstuhl mit e-motion-Antrieb sei, dass sie sich selber alleine ohne Hilfe ihrer Mutter fortbewegen könne und ihr diese Selbstständigkeit viel bedeuten und ihr ermöglichen würde, sich selber den räumlichen Nahbereich zu erschließen, führt dies zu keinem qualitativen Vorteil. Denn auch wenn sie den Rollstuhl mit e-motion-Antrieb alleine fahren könnte, wäre dies stets nur in Begleitung ihrer Mutter oder einer anderen Aufsichtsperson möglich. Dies bestreitet auch die Mutter der Klägerin nicht. Der e-motion-Antrieb ermöglicht der Klägerin damit keinen höheren Grad an Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit in der Mobilität und bei Aufenthalten im Nahbereich. Er vermag ihre Unabhängigkeit in der selbstbestimmten Mobilität nicht zu fördern. Da aufgrund ihrer geistigen und motorischen Beeinträchtigung und der darüber hinausbestehenden massiven Sehbeeinträchtigung, die dazu führt, dass ihr das Merkzeichen Bl zuerkannt ist, die Einschätzung von Gefahren (Fremd- und Eigengefährdung) reduziert bzw. nicht vorhanden ist und deshalb die Gefahr besteht, sich oder andere in einen Unfall zu verwickeln, ist ihr das Führen eines Rollstuhls mit e-motion-Antrieb ohne Begleitperson nicht möglich. In einer gefährlichen Situation hätte sie – zusätzlich bedingt durch die sprachliche Beeinträchtigung – des Weiteren allein auch nicht die Möglichkeit sich klar und deutlich aktiv mitzuteilen, selbstständig um Hilfe zu rufen und sich in Sicherheit zu bringen. Es bedürfte stets einer erwachsenen Begleitperson, die die Klägerin unterstützt und führt. Bei Benutzung eines Rollstuhls mit e-motion-Antrieb könnte die fortwährende Beobachtung oder Anwesenheit durch präsente Betreuungspersonen nicht reduziert werden. Die Klägerin wird mit einem e-motion-Antrieb von der Hilfe anderer Menschen nicht unabhängig, und sie wird auch nicht deutlich weniger abhängig. Durch den Einsatz eines e-motion-Antriebs kann ihre persönliche Bewegungsfreiheit, hier die Freiheit, sich im Nahbereich selbstständig und alleine zu bewegen, nicht vergrößert werden. Die Klägerin müsste – auch wenn sie selbst fahren könnte – stets beaufsichtigt und kontrolliert werden (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R -, in juris).

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Beachtung einer grundrechtsorientierten Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V. Das begehrte Hilfsmittel trägt nicht wesentlich dazu bei oder verschafft nicht zumindest eine maßgebliche Erleichterung, um der Klägerin den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen. Hierfür kommt der der Klägerin zur Verfügung gestellte Rollstuhl mit Schiebehilfe zum Zuge. Auch das Recht auf persönliche Mobilität aus Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention führt bei Auslegung des einfachen Rechts zu keinem anderen Ergebnis. Der e-motion ermöglicht der Klägerin keine Unabhängigkeit. Sie müsste bei Einsatz eines e-motion-Antriebs stets kontrolliert werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R -, in juris).

Leistungen der Eingliederungshilferecht sind ebenfalls nicht geschuldet. Durch die Möglichkeit der Nutzung der vorhandenen Hilfsmittel kann die Klägerin am sozialen Leben teilhaben. Die von der Klägerin begehrte Möglichkeit den Rollstuhl mit e-motion selbstständig bedienen zu können, gebietet diese zusätzliche Versorgung nicht.

Zudem werden Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nur erbracht, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehören jedoch die Hilfsmittel nach § 47 Abs. 1 SGB IX als Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Um ein derartiges Hilfsmittel handelt es sich bei dem hier streitigen e-motion-Antrieb. Die fehlende Erforderlichkeit des Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich durch die Krankenkasse begründet keine weitergehenden Leistungsansprüche gegen den Sozialhilfeträger (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2020 - L 11 KR 2883/19 -, in juris).

Soweit die Klägerin schließlich noch geltend macht, sie sei von K3 überhaupt nicht untersucht worden, führt auch dieses Argument der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn letztlich kann die Befunderhebung dieser Gutachterin dahinstehen, da der Sachverhalt bereits vor der Gutachtererstellung durch K3 ausreichend geklärt war. Die vom SG eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig, auch nicht aufgrund des hilfsweise gestellten Antrags der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).





 

Rechtskraft
Aus
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