Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 28. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung weiterer Zeiten nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1962 geborene Kläger nahm nach dem Abitur im Juni 1980 im August 1980 ein Studium an einer Offiziershochschule auf, das er im September 1982 wegen einer Erkrankung abbrach. Danach durchlief er von 1982 bis 1984 eine Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann in einer Erwachsenenqualifikation der ehemaligen DDR mit Facharbeiter-Abschluss. Von 1985 bis 1986 war er Schüler der Bezirksparteischule (BPS). Nachfolgend war der Kläger nach seinen Angaben u.a. als Sachbearbeiter und kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Dementsprechend sind vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. November 1986 Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen gespeichert. In den Folgezeiträumen war der Kläger nach seinen Angaben u.a. als selbstständiger Unternehmer tätig und bezog währenddessen vom 2. März 2005 bis zum 31. Dezember 2010 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, für die Pflichtbeitragszeiten gespeichert sind. Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2019 erhielt er Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Ab dem 1. Februar 2019 bezieht er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII). Seit dem 1. November 2020 sind Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für eine geringfügige Beschäftigung im Versicherungsverlauf gespeichert (Vormerkungsbescheid vom 26. Mai 2021).
Am 27. März 2019 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger auf, Unterlagen u.a. über die Schulausbildung, Berufsausbildungen sowie den Sozialversicherungsausweis der DDR vorzulegen. Der Kläger übersandte daraufhin (nur) sein Abitur-Zeugnis in Fotokopie, den Nachweis über abgeschlossene Fächer während der Heranbildung zum Offizier in der Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1982, einen Auszug aus der Abschlussbeurteilung der FDJ-Kreisleitung der VEB L. „W. U.“ vom 30. November 1986 über die dortige Beschäftigung seit 1982 sowie die Nachweise für die Delegierung des Kombinats VEB C. Werke B. - ohne Datum - mit Werkseintritt zum 16. Mai 1989, für das Ende der Delegierung zum 31. Dezember 1989 und für das Fernstudium der sozialistischen Betriebswirtschaft von 1987 bis 1992. Weitere Unterlagen lägen ihm nicht mehr vor.
Die Beklagte veranlasste sodann beim Bundesverwaltungsamt S. die Feststellung von Sonderversorgungszeiten. Von dort wurden mit der Entgeltbescheinigung vom 22. Januar 2021 nach § 8 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 13. August 1980 bis zum 30. September 1982 die Entgelte festgestellt.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 in der Fassung des Vormerkungsbescheides vom 26. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 stellte die Beklagte die Zeit vom 4. April 1979 bis zum 4. Juli 1980 als Zeit der Schulausbildung, die Zeit vom 13. August 1980 bis zum 30. September 1982 als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen zu einem Sonderversorgungssystem und die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. November 1986 als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen - jeweils als Zeiten im Beitrittsgebiet - fest. Hinsichtlich der Beitragszeiten vom 13. August 1980 bis zum 30. September 1982 sei auf den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes zu verweisen. Dem Begehren, die Zeit von Dezember 1986 bis zum 31. Dezember 1989 (Delegierung zum Fernstudium des VEB C. Werke B. ) als Beitragszeit festzustellen, könne nicht entsprochen werden, da der Kläger keine Nachweise eingesandt habe, die belegten, dass während der Freistellung für Studienzwecke eine Gehaltsfortzahlung erfolgt sei.
Mit der am 10. September 2021 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger die Anerkennung von weiteren Beitragszeiten weiterverfolgt. Er sei von November 1990 bis August 2002 als freier Handelsvertreter bei einem Versicherungsunternehmen unter Vertrag gewesen und habe nachfolgend ein Gewerbe für verschiedene Vermittlungs- und Handelstätigkeiten betrieben. Diese Einnahmen hätten denen eines geringfügig selbstständig Tätigen ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprochen.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2021 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 SGB VI im Rahmen des Vormerkungsverfahrens zu. Die Anerkennung als Beitragszeit setze den Nachweis von mit Pflichtbeitragszeiten und mit freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten voraus (§ 55 SGB VI). Belegt seien die Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach rentenrechtlichen Vorschriften entrichtet seien oder als entrichtet gälten. In der DDR sei das Fernstudium neben einer Vollzeitbeschäftigung erfolgt. Für das Studium an sich seien keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet worden. Für die Zeiträume vom 1. Januar 1987 bis zum 1. März 2005 fehlten Nachweise über eine Beitragszahlung. Dies schließe den Zeitraum des Fernstudiums von September 1987 bis Dezember 1989 ein. Der Kläger besitze weder den SV-Ausweis noch Gehaltsbescheinigungen oder Lohnabrechnungen. Ausgehend vom Schreiben der FDJ-Kreisleitung der L.-W. vom 30. November 1986 seien nur die Jahre von 1982 bis 1986 als Beitragszeiten glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Zeiten von 1990 bis 2005 und der in diesen Jahren ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter sei eine Anerkennung als Beitragszeit mangels Beitragsentrichtung ausgeschlossen. Auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien vom Kläger nicht geleistet worden. Die Zeiten von 1980 bis 1982 seien von der Beklagten als Pflichtbeitragszeiten im Sonderversorgungssystem vorgemerkt. Insoweit sei auf den Vormerkungsbescheid vom 26. Mai 2021 zu verweisen.
Ebenfalls am 28. Dezember 2021 hat das Sozialgericht Halle die Klage gegen den die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ablehnenden Bescheid vom 24. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 mit Gerichtsbescheid abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 27. Januar 2022 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L ... geführt und mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. Januar 2024 zurückgewiesen worden ist.
Gegen den ihm am 30. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid, mit dem die Klage auf Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten abgewiesen worden ist, hat der Kläger am 28. Januar 2022 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat eine eidesstattliche Versicherung folgenden Inhalts abgegeben:
Im nahtlosen Anschluss nach Beendigung meines Beschäftigungsverhältnisses in den L. W. arbeitete ich in der Materialwirtschaft als Disponent im VEB R. und Transformatorenwerk H. bis zum Beginn meiner Beschäftigung in den VEB B. Werken als Mitarbeiter Kader und Bildung.
Nach Beschäftigungsende in diesem Job arbeitete ich bis Oktober 1990 in der Konsum Gaststätte H.-S. als Kellner.
Nach meinem Erinnerungsvermögen zahlte ich ab spätestens 01.12.1986 bis Oktober 1990 ununterbrochen monatliche Beiträge in die FZRV der DDR.
Der Kläger hat ferner eine „Bestätigung/eidesstattliche Erklärung“ der T. K. vom 24. März 2022 vorgelegt, wonach sie in den L. W. Leiterin der Gruppe Kader und Bildung der Betriebsdirektion Erdöl/Olefine (EOK) und der Kläger vom 1. Dezember 1986 bis zum 31. Januar 1989 in ihrem Arbeitskollektiv einer ihrer Mitarbeiter - tätig als Jugendsachbearbeiter - gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 59 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Zudem hat der Kläger eine „Kopie BStU“ übersandt, die nur einen Teil eines Textes enthält. Dieser Textausschnitt lautet wie folgt:
[…] POS „E. H.“ in M. das Abitur mit dem Prädikat „gut“ ab. Anschließend nahm er ein Studium der OHS „F. M. “ auf. Im 2. Studienjahr erkrankte er, sodass er aufgrund eines ärztlichen Gutachtens dieses Studium aufgeben musste. Nach seinem Ausscheiden aus der NVA nahm er eine Tätigkeit im L. Kombinat auf. Hier qualifizierte er sich zum Wirtschaftskaufmann. Seit 1984 arbeitete er in mehreren gesellschaftlichen [… nicht lesbar…]. Von 1985 - 1986 absolvierte er die BPS in […]
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 63 Rückseite der Gerichtsakte Bezug genommen.
Schließlich hat der Kläger die an das Sozialgericht Halle gerichtete Klageschrift vom 22. November 2023 übersandt, mit der er sich gegen die Abweisungsbescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 9. August und 19. Oktober 2023 wendet und eine monatlich zu zahlende Dienstbeschädigungsausgleichsrente verfolgt und zur Begründung vorträgt, es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Ersterkrankung 1982 und seiner aktiven Dienstzeit als Berufssoldat in der NVA und als Offiziersschüler an der Offiziershochschule „F. M.“ in K. von August 1980 bis September 1982. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S ... geführt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 28. Dezember 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2020 in der Fassung des Vormerkungsbescheides vom 26. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere rentenrechtliche Zeiten vorzumerken, insbesondere die Zeit vom 1. Dezember 1986 bis zum 31. Januar 1989, parallel dazu die Zeit von 1986 bis Dezember 1989 wegen des Fernstudiums, und die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1990 auf der Grundlage der vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen,
die Verfahren L ... und L ... miteinander zu verbinden und beide Verfahren auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 28. Dezember 2021 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für zutreffend. Sie hat darauf hingewiesen, dass Nachweise für die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten nicht erbracht worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert i.S. von §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten gemäß § 149 SGB VI gegen die Beklagte nicht zu.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Soweit der Kläger vorträgt, nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses in den L. W. als Mitarbeiter Kader und Bildung sowie nach Beschäftigungsende bis Oktober 1990 als Kellner gearbeitet und von Dezember 1986 bis Oktober 1990 ununterbrochen monatliche Beiträge in die FZR der DDR eingezahlt zu haben, fehlen weiterhin Nachweise für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen. Dieser Nachweis kann auch nicht durch die Erklärung der T. K. vom 24. März 2022 ersetzt werden, da sie nicht geeignet ist, die tatsächliche Beitragsentrichtung zu beweisen. Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Kläger nur die nach seiner Einschätzung für ihn günstigen schriftlichen Unterlagen vorgelegt und im Übrigen behauptet hat, weitere aussagekräftige Dokumente, wie z.B. der Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) der DDR, seien nicht mehr vorhanden. Es erscheint allerdings wenig plausibel, weshalb der Kläger die im Tatbestand im einzelnen aufgelisteten Unterlagen, insbesondere sein Abitur-Zeugnis, noch einreichen konnte, nicht jedoch den hier als maßgebendes Beweismittel in Betracht kommenden SV-Ausweis. Auch ist die vorgelegte „Kopie BStU“ nur bis zu dem Passus lesbar kopiert, bis zu dem ohnehin Beitragszeiten von der Beklagten bereits berücksichtigt worden sind; der nachfolgende Teil, der Aufschluss über die Beschäftigungsverhältnisse im hier streitigen Zeitraum hätte geben können, ist vom Kläger unkenntlich gemacht worden.
Schließlich ist die Verfolgung einer Dienstbeschädigtenrente für die hier streitigen Feststellungen im Vormerkungsbescheid nicht maßgeblich. Deshalb lagen die Voraussetzungen für die Aussetzung dieses Berufungsverfahrens bis zum Abschluss des Klageverfahrens S ... beim Sozialgericht Halle gemäß § 114 SGG nicht vor. Die Klageverfahren L .. und L ... betreffen unterschiedliche Streitgegenstände, so dass eine Verbindung beider Berufungsverfahren nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.