L 2 SO 1694/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 2246/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1694/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Der 1957 geborene Kläger bezog bis zum 31.05.2023 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Aufgrund Erreichens der Regelaltersgrenze (vgl. § 236 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI>) beantragte er Ende 05/2023 bei der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K1 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für die Zeit ab 01.06.2023. Der Kläger bewohnt eine Eigentumswohnung. Im Antragsformular bejahte er unter dem Punkt Vermögen das Bestehen einer privaten Lebensversicherung und einer privaten Rentenversicherung. Auf Nachfrage der Beklagten legte er Unterlagen zu seiner Lebensversicherung bei der D1 vor. Danach wurde die Versicherung mit einer Gesamtleistung von 25.548,62 € zum 30.09.2022 fällig (Schreiben der D1 vom 01.06.2022). Mit Schreiben vom 03.10.2022 fragte der Kläger bei der D1 an, ob die Versicherung zu den bisherigen Bedingungen um einige Monate verlängert werden könnte. Die Versicherung solle in den Kauf einer Immobilie einfließen, die aber noch nicht verkauft werde, da der Eigentümer in Verhandlungen mit dem Denkmalschutzamt stehe, ob und in welcher Weise sie umgebaut werden könnte. Die D1 antwortete hierauf, dass keine Auszahlung erfolge, solange die angeforderten Unterlagen nicht vorlägen. Bei späterer Einreichung der Unterlagen erhöhe sich die Versicherungssumme aber nicht.

Mit Bescheid vom 25.07.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers wegen entgegenstehenden Vermögens ab. Dieses übersteige die Vermögensfreigrenze von 10.000 €. Der Kläger sei verpflichtet, den den Freibetrag übersteigenden Teilbetrag des Vermögens zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2023 Widerspruch und führte hierzu unter anderem aus, Eigentümer der Lebensversicherung sei sein Bruder. Dies gehe aus einem Schreiben vom 21.07.2023 hervor, welches er vergessen habe, seinen Unterlagen beizulegen. Er sei mit dem Wunsch, dass der Vertrag verlängert werde, an die Versicherung herangetreten, weil sein Bruder die Versicherungssumme in den Kauf einer Immobilie investieren wolle. Dies sei deshalb geschehen, weil er ungeachtet der geänderten Eigentumsverhältnisse weiterhin der Versicherungsnehmer war. Eine Auszahlung an seinen Bruder hätte wohl für diesen steuerliche Nachteile bedeutet, was dazu geführt habe, dass trotz des beabsichtigten Verwendungszwecks das Guthaben bis heute bei der Versicherung verblieben sei. Einen Teil der Immobilie, die anscheinend doch nicht gekauft werden könne, hätte er erworben. In dem beiliegenden Schreiben wird (unter anderem) ausgeführt, seine Mutter habe, als sich bereits im Jahr 2000 abzeichnete, dass er dauerhaft arbeitslos sein werde, seinen Lebensunterhalt gesichert. Da diese Zuwendungen das Erbe seines Bruders minderten, habe sie gemäß § 2050 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angeordnet, dass ihre Zuwendungen mit seinem Bruder zum Ausgleich zu bringen seien. Hierzu sei vereinbart worden, dass sein Bruder nach Zuteilung der Lebensversicherung Eigentümer derselben werde. Ebenso erhalte sein Bruder zum Ausgleich bei seinem vorzeitigen Ableben vor Auszahlung des Gesamtbetrages den nicht verbrauchten Rest aus der Lebensversicherung. Seine Mutter habe seine Unterstützung bis zu ihrem Tod aufrechterhalten müssen, da er, wenn überhaupt, nur Tätigkeiten auf geringfügiger Basis erhalten habe. Sie habe Wert darauf gelegt, dass zumindest ein Teil des von ihm seit 2000 verbrauchten Erbes ausgeglichen werde durch diese Eigentumsübertragungen an seinen Bruder. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2023 als unbegründet zurück.

Am 13.09.2023 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 18.09.2023 (S 10 SO 2239/23 ER) abgelehnt. Die hiergegen am 27.09.2023 eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21.11.2023 (L 7 SO 2778/23 ER-B) zurückgewiesen.

Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger am 27.09.2023 gegen die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über die Klage berufene Vorsitzende der 10. Kammer des SG einen Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt. Über diesen Antrag hat die Vorsitzende der 11. Kammer des SG am 24.10.2023 entschieden und diesen als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss war eine Beschwerde nicht möglich. Mit richterlicher Verfügung vom 30.10.2023 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Der Kläger hat das gerichtliche Schreiben vom 30.10.2023 zum Anlass genommen, die Vorsitzende der 10. Kammer erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 11. Kammer vom 24.10.2023 hat er außerdem eine Anhörungsrüge erhoben und zugleich die Vorsitzende der 11. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Den zunächst hierfür zuständigen Vorsitzenden der 12. Kammer hat der Kläger im weiteren Verlauf ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Vorsitzende der 14. Kammer hat hierüber am 18.04.2024 entschieden und den Antrag abgelehnt. Die Vorsitzende der 14. Kammer wurde aufgrund der Abwesenheit des Vorsitzenden der 12. Kammer und des Wegfalls der 13. Kammer zuständig für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der 11. Kammer. Hierüber hat die Vorsitzende der 14. Kammer am 23.04.2024 durch Beschluss entschieden und den Antrag abgelehnt. Am gleichen Tag hat der Kläger die Vorsitzende der 14. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zuletzt hat der Vorsitzende der 15. Kammer das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der 14. Kammer mit Beschluss vom 26.04.2024 als unzulässig verworfen.

In der Sache hat der Kläger daran festgehalten, die Lebensversicherung gehöre seinem Bruder. Es bestehe insoweit eine erbrechtliche Ausgleichspflicht, die durch seine Mutter angeordnet worden sei, wonach er die streitbefangene Lebensversicherung im Rahmen der Erbauseinandersetzung an seinen Bruder übertragen konnte. Dies sei eine Anordnung der verstorbenen Mutter des Klägers zum Erbausgleich gewesen. Dass dies eine reine Schutzbehauptung gewesen sei, wie von der Beklagten und dem Gericht im Beschluss vom 18.09.2023 dargestellt, entbehre jeglicher Grundlage. Das Argument, sein Bruder hätte Versicherungsnehmer der Lebensversicherung werden müssen, sei absurd, da er dann auch die Beiträge hätte zahlen müssen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.04.2024 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht mit Bescheid vom 25.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2023 entschieden, dass der Kläger für den Zeitraum ab 01.06.2023 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII habe.
Der Entscheidungsbefugnis der Vorsitzenden der 10. Kammer stehe auch nicht das erneute Ablehnungsgesuch vom 22.11.2023 entgegen. Dieses sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Hierüber könne die Vorsitzende der 10. Kammer auch selbst entscheiden. Abweichend von § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 2 ZPO dürfe der abgelehnte Richter selbst über ein rechtsmissbräuchliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheiden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 60 Rdnr. 10d). Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, da es wie oben bereits dargestellt, der Praxis des Klägers entspreche, wiederholt sämtliche Richter des SG Karlsruhe abzulehnen. Insoweit werde auch auf den Beschluss der 15. Kammer vom 26.04.2024 verwiesen.

In der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Der Kläger sei nachweislich Inhaber einer Kapitallebensversicherung bei der D1, die am 01.06.2022 einen Gesamtleistungswert in Höhe von 25.548,62 € aufgewiesen habe. Diese Versicherung sei ausweislich des Schreibens der D1 vom 01.06.2022 seit dem 30.09.2022 zur Auszahlung fällig. Die Vermögensfreigrenze sei damit überschritten und stehe Leistungen nach dem SGB XII entgegen. Entgegen seiner Auffassung könne der Kläger nicht damit gehört werden, die Versicherung gehöre seinem Bruder. Ausweislich eines Schreibens an die D1 vom 03.10.2022 sei die Versicherungssumme für den Erwerb einer Immobilie vorgesehen. Dem stehe die Behauptung, die Versicherungssumme stehe seinem Bruder zu, entgegen. Hierbei dürfte es sich um eine reine Schutzbehauptung handeln. Eine erbrechtliche Ausgleichspflicht könne allenfalls aus dem mütterlichen Nachlass bestehen, denn eine Ausgleichung sei ein rein rechnerischer Vorgang im Rahmen der Erbauseinandersetzung, also der Teilung der vorhandenen Nachlasswerte. Wirtschaftlich bedeute die Ausgleichung, dass lebzeitige Zuwendungen des Erblassers dem Empfänger ohne Veränderung der Erbquoten auf seinen Erbteil so angerechnet werden, dass sein Auseinandersetzungsguthaben geringer und das des Ausgleichungsberechtigten größer wird. Sowohl die Miterbengemeinschaft als Ganze als auch die Erbenstellung der von der Ausgleichung betroffenen Miterben blieben unberührt. Lediglich der wirtschaftliche Wert des ausgleichungsbelasteten Nachlassanteils werde verändert, nämlich vermindert (BGH NJVV 1986, 931). Würde die Versicherungssumme noch von der Mutter herrühren und folglich Nachlass der Mutter darstellen, wären der Kläger und sein Bruder als Miterben Versicherungsnehmer in Erbengemeinschaft (§ 2038 Abs. 1 BGB). Da aber nur der Kläger Versicherungsnehmer sei, sei sein Vortrag nicht glaubhaft.

Gegen den ihm am 02.05.2024 gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.06.2024 (Montag) beim LSG Baden-Württemberg erhobene Berufung, mit welcher der Kläger zugleich die Richter des 7. Senats des LSG und die erstinstanzlich tätige Richterin abgelehnt hat.

Mit Verfügung des Vorsitzenden des 2. Senats vom 16.10.2024 sind die Beteiligten auf die Absicht des Gerichts hingewiesen worden, das Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Vorsitzenden Richter zu übertragen, der hierüber zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Zugleich sind die Beteiligten um Mitteilung gebeten worden, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird.

Hier hat der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2024 mitgeteilt, dass er den „Vorsitzenden Blödmann am Landessozialgericht S1 und die übrigen mir nicht bekannten Blödmänner des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt“. Auf einen Gerichtsbescheid müsse aufgrund der Gewährleistungen des Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung erfolgen. Das Ansinnen, ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen, komme auf den Vorschlag des Vollidioten J1 (Anm.: Sachbearbeiter bei der Stadt K1) zustande und zeige schon deshalb die Parteilichkeit dieser drei Blödmänner. Die Abgelehnten mögen sich dazu äußern, „in welcher Höhe sie wie schon die Vorinstanz von der Gegenseite Schmiergelder für ihre grob gesetzeswidrigen Handlungen erhalten“. Außerdem bestehe überhaupt keine tatsächliche Entscheidungsgrundlage für die Übertragung des Verfahrens an einen Einzelrichter. Im Berufungsverfahren sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Gerichtsbescheid des SG leide an einem Verfahrensfehler und sei daher aufzuheben, da sein offensichtlich begründeter Befangenheitsantrag unter Verletzung von §§ 60 SGG, 47 ZPO übergangen worden sei. Am 30.10.2023 habe die Richterin am SG H1 die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, worauf er die Richterin am 22.11.2023 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Dies habe die Richterin H1 nicht gehindert, diesen offensichtlich begründeten Befangenheitsantrag unter Verletzung von §§ 60 SGG, 47 ZPO zu übergehen. Der Gerichtsbescheid, der ohne mündliche Verhandlung ergangen sei, verstoße gegen Art. 6 EMRK und sei schon aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben; das Verfahren sei an das SG zurückzuverweisen.
Die Beklagte habe den rechtsbeugerischen Gerichtsbescheid wie auch die ebenso illegalen Handlungen des LSG Baden-Württemberg herbeigeführt, indem an die jeweils zuständigen Richter Schmiergelder gezahlt würden, was nicht bestritten worden und damit gesicherte Erkenntnis sei. Hierfür dürfte der Oberbürgermeister verantwortlich sein. Hier wie damals sei es darum gegangen, durch die Unterschlagung von Eigentum bzw. der Nichtgewährung zustehender Leistungen die Existenz des Geschädigten zu vernichten. Der Unterschied dieses Verbrecherstaates zu seinem nationalsozialistischen Vorgänger sei, dass er andere Bevölkerungsgruppen sich aussuche, um sie zu tyrannisieren. In seinem Fall dürfte der Grund sein, dass er Brillenträger sei. Dabei fänden sich immer Geistesgestörte wie J1, der in solchem Handeln ein sinnerfülltes Leben sehe.
Der Gerichtsbescheid enthalte, wie schon im Eilverfahren, das rechtlich unhaltbare Argument, welches sich die „Richterin“ H1 nach Kontaktaufnahme mit J1 zur Ablehnung ausgedacht hatte, der Kläger sei Eigentümer der streitgegenständlichen Lebensversicherung, weil ein Erb-ausgleich durch Übereignung derselben an seinen Bruder nicht möglich sei. Allerdings enthalte § 2050 BGB dispositives Recht. Dies zeige, dass nicht nur ein Vollidiot, sondern deren zwei am Werk waren und eine rechtliche Erörterung in einer mündlichen Verhandlung in kollusivem Einverständnis des Vollidioten J1 mit dem „Gericht" verhindert werden sollte.
Zur Frage des Eigentümers der Lebensversicherung hat der Kläger Bezug genommen auf sein Schreiben an das SG vom 27.09.2023. Darin heißt es unter anderem: „…legte ich im Mai 2000 nach einer durch die Arbeitsagentur durchgeführten Umschulung eine IHK-Prüfung als Bürokaufmann ab. Die Bewerbungen führten noch nicht einmal dazu, daß ich zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde. (...). Da ungewiß war, ob ich jemals Leistungen erhalten würde, ordnete meine Mutter gem. § 2050 BGB an, daß ich Zuwendungen erhalte, wenn die Schäden, die meinem Bruder durch die Zuwendungen entstehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Deshalb ordnete sie an, daß zum Ausgleich meinem Bruder die streitgegenständliche Lebensversicherung übereignet wird, d.h. der fällige Auszahlungsbetrag."
Um diesen gesamten schlüssigen Vortrag nicht zu würdigen und weiterhin zu behaupten, ein Erbausgleich habe nicht stattgefunden, weil dieser nur rein rechnerisch möglich sei, sei der Gerichtsbescheid erlassen worden, wo dieses rechtlich unhaltbare Argument als vorgeblich entscheidungserheblich in den Entscheidungsgründen durch die „Gehirnamputierte H1“ wiederholt werde. Dieser ganze Sachverhalt sei aber als Entscheidungsgrundlage im Hinblick darauf, dass der Bescheid an einem unheilbaren materiellen Fehler leide, völlig irrelevant und habe deshalb in den Entscheidungsgründen nichts verloren. Er liege neben der Sache. Der angefochtene Gerichtsbescheid stelle ebenso wenig wie der Bescheid vom 25.07.2024 den Umfang des Leistungsentzugs fest, d.h. in welcher Höhe für welchen Zeitraum Leistungen entzogen werden. Damit entfalte der Gerichtsbescheid keine materielle Rechtskraft. Auch deshalb bestehe die Pflicht zur Zurückverweisung an das SG.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2023 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII zu gewähren,
außerdem,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2024 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht zurückzuverweisen,
weiter, den Gerichtsbescheid vom 29. April 2024 im Wege der Feststellung (§ 55 SGG) für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Dem Kläger, dessen persönliches Erscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2024 nicht angeordnet worden war, sind unter dem 12.11.2024 Fahrtkosten bewilligt und ein Fahrtgutschein übersandt worden.

Der erkennende Senat hat das Ablehnungsgesuch vom 04.11.2024, das mit Schreiben vom 11.11.2024 ergänzend begründet worden ist – ohne Mitwirkung des Vorsitzenden S1 – mit Beschluss vom 18.11.2024 (L 2 SF 3189/24 AB) hinsichtlich Richter am LSG K2 und der Richterinnen am LSG E1 und F1 als rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig verworfen und hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am LSG S1 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 20.11.2024 hat der Senat das Verfahren gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Vorsitzenden Richter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern über die Sache entscheidet.

Mit Schreiben vom 20.11.2024
hat der Kläger mitgeteilt, der Termin am 26.11. 2024 könne nicht stattfinden, solange über den am 04.11.2024 gestellten und am 11.11.2024 weiter begründeten Befangenheitsantrag nicht entschieden sei. Mit Verfügung vom 21.11.2024, dem Kläger zugestellt am 22.11.2024, hat der Vorsitzende des Senats dem Kläger mitgeteilt, dass nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuchs durch Beschluss vom 18.11.2024 keine Veranlassung zur Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung bestehe. Dienstlicher Erklärungen der abgelehnten Richterinnen und Richter habe es hierfür aus Rechtsgründen nicht bedurft. Es stehe dem Kläger frei, zu der Verhandlung zu erscheinen, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei. Für den Fall, dass er zur Verhandlung erscheinen wolle, sei ihm vom Gericht Fahrtkostenersatz bewilligt und ein Fahrtgutschein übersandt worden.

Mit Schreiben vom 25.11.2024 hat der Kläger
erneut den „Vorsitzenden Richter S1 und die Richter K2, E1 und F1“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Am Sitzungstag am 26.11.2024 ist dem Kläger ca. zwei Stunden vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch durch die Geschäftsstelle des Senats durch Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter mitgeteilt worden, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung wie angekündigt stattfindet.
Mit per Telefax bei der Poststelle des Gerichts am 26.11.2024 um 9:29 Uhr eingegangenen Schreiben hat der Kläger angegeben, er habe am 25.11.2024 um 14:37 Uhr versucht, wegen seiner Befangenheitsanträge telefonischen Kontakt aufzunehmen; es sei aber niemand zu erreichen gewesen. Die mündliche Verhandlung sei zu vertagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2024 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 02.11.2024 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Der Senat war auch durch die wiederholten Ablehnungsgesuche des Klägers, zuletzt das Ablehnungsgesuch vom 25.11.2024 nicht an der Verhandlung und Entscheidung in der Sache gehindert. Denn das weitere Ablehnungsgesuch vom 25.11.2024 gegen alle berufsrichterlichen Mitglieder des Senats ist offensichtlich unzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich und war daher zu verwerfen. Hierüber konnte das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Senatsvorsitzenden ohne gesonderte vorherige Entscheidung im vorliegenden Urteil entscheiden.

Dem Kläger war nach der – ohne Mitwirkung des Senatsvorsitzenden ergangenen – Entscheidung des Senats über sein Ablehnungsgesuch vom 04.11.2024 durch Beschluss vom 18.11.2024 (L 2 SF 3189/24 AB) durch Verfügung des Vorsitzenden vom 21.11.2024 mitgeteilt worden, dass nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch Beschluss vom 18.11.2024 keine Veranlassung zur Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung bestehe. Dienstlicher Erklärungen der abgelehnten Richterinnen und Richter habe es hierfür aus Rechtsgründen nicht bedurft. Es stehe dem Kläger frei, zu der Verhandlung zu erscheinen, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde. Für den Fall, dass er zur Verhandlung erscheinen wolle, seien ihm vom Gericht Fahrtkostenersatz bewilligt und ein Fahrtgutschein übersandt worden.

Dem Beschluss vom 18.11.2024 ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit sämtlichen vom Kläger geltend gemachten Rügen zu entnehmen. Soweit der Kläger hierauf umgehend mit weiterem Schreiben vom 25.11.2024 erneut alle berufsrichterlichen Mitglieder des Senats im Wesentlichen mit derselben Begründung abgelehnt hat, entspricht dies einem „Muster“, welches er bereits im erstinstanzlichen Verfahren praktiziert hat, indem gerichtliche (negative) Entscheidungen des Gerichts über Ablehnungsgesuche umgehend mit weiteren Ablehnungsgesuchen „beantwortet“ werden.

Das weitere Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25.11.2024 ist offensichtlich unzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich. Es bedurfte daher keiner (weiteren) förmlichen Entscheidung des Senats hierüber vor Beginn der mündlichen Verhandlung. Vielmehr konnte hierüber im Rahmen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Senatsvorsitzenden entschieden werden.
Ist ein Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich, weil in der ersichtlichen Absicht der Prozessverschleppung gestellt, ist es ohne Abgabe dienstlicher Erklärungen im Urteil zu verwerfen (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 07.07.2017 - 1 BvR 805/17 Rn. 4 -; Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 20.12.2023 - B 7 AS 192/23 BH - juris Rn. 4; Beschluss vom 19.07.2018 - B 8 SO 6/18 B Rn. 7 -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG 14. Aufl. 2023, § 60 Rn. 10e). Eine Nichtbescheidung wegen offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit ist nach der Rechtsprechung unter anderem dann gerechtfertigt, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird, das Gesuch offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll, der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - juris, Rn. 8) oder sie etwa gar keine oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.09.2023 - B 8 SO 61/22 BH, juris, Rn. 6). Hat ein Gericht bereits unanfechtbar entschieden, dass der vorgebrachte Ablehnungsgrund keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, ist das weitere Ablehnungsgesuch unzulässig; dies folgt aus der materiellen Rechtskraft des Beschlusses (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 60 Rn. 10b).

Nach diesen Grundsätzen liegt eine offensichtliche Unzulässigkeit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des weiteren Ablehnungsgesuchs vom 25.11.2024 vor, mit welchem der Kläger erneut alle Richterinnen und Richter des Senats pauschal abgelehnt hat mit Ausführungen, die zur Begründung der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind bzw. schon im früheren Beschluss verbeschieden worden waren. Hinsichtlich der abgelehnten „Richter K2, E1 und F1“ folgt die offensichtliche Unzulässigkeit auch daraus, dass diese nach unanfechtbarer Übertragung des Verfahrens auf den Vorsitzenden Richter durch Beschluss vom 20.11.2024 für das weitere Verfahren nicht mehr zur Entscheidung in der Sache berufen waren.
Auch hinsichtlich des Vorsitzenden Richters S1 ist das im Wesentlichen wiederholende Vorbringen gänzlich ungeeignet, dessen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Senat hat im Beschluss vom 18.11.2024 unter Anderem ausgeführt, dass sich bezüglich des Vorsitzenden Richters keinerlei Verhalten feststellen lässt, welches seine Unparteilichkeit als Richter in Frage stellen würde, und hat damit sämtliche gegen diesen erhobenen Einwendungen des Klägers zusammenfassend verbeschieden. Soweit der Kläger hierauf bzw. auf die Mitteilung des Vorsitzenden, dass keine Veranlassung zur Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung bestehe, umgehend den gesamten Senat mit im Wesentlichen denselben Gründen, die vom Senat bereits im Beschluss vom 18.11.2024 verbeschieden worden waren, abgelehnt hat, ist dies rechtsmissbräuchlich, weil offensichtlich vom Ziel der Prozessverschleppung und der Ausschaltung missliebiger Richterinnen und Richter getragen. Auch soweit der Kläger nochmals beanstandet hat, mit der Terminsladung sei ihm keine Fahrtkostenvergütung zugesagt worden, ist dieses Vorbringen völlig ungeeignet, eine Befangenheit des Vorsitzenden zu begründen. Da das persönliche Erscheinen des Klägers zum Verhandlungstermin (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG) nicht vom Vorsitzenden angeordnet worden war, bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten (§ 191 Hs. 1 SGG), weshalb der entsprechende Hinweis in der Ladungsverfügung prozessordnungskonform war, wenngleich sich das dem Kläger nicht erschlossen hat. Die Fahrtkosten wurden dem Kläger zudem nach Hinweis auf seine Mittellosigkeit von der Kostenbeamtin rechtzeitig vor dem Termin am 12.11.2024 durch Übersendung eines Fahrtgutscheins nachträglich bewilligt. Auch das weitere Vorbringen des Klägers ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters zu begründen.

Hiervon ausgehend durfte der Kläger nach Zustellung des Beschlusses vom 18.11.2024 und der Mitteilung des Vorsitzenden vom 21.11.2024, dass keine Veranlassung zur Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung besteht, auch nicht davon ausgehen, dass sein kurz vor dem Verhandlungstermin eingegangenes, im Wesentlichen auf dieselben Ablehnungsgründe gestütztes wiederholendes Ablehnungsgesuch gegen alle Richterinnen und Richter des Senats zu einer kurzfristigen Verbescheidung oder gar zu einer Terminsverlegung oder –aufhebung führen würde. Gegebenenfalls hätte es ihm freigestanden, sich beim Gericht durch nachhaltige Rückfragen zu vergewissern, ob es bei dem anberaumten Verhandlungstermin bleibt. Hierfür war der behauptete, durch nichts belegte einmalige Versuch am 25.11.2024, „telefonischen Kontakt“ – mit wem auch immer – aufzunehmen, unzureichend. Vorsorglich hatte die Geschäftsstelle des Senats dem Kläger zudem noch am Verhandlungstag ca. zwei Stunden vor Verhandlungsbeginn durch Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter seines Telefons (nochmals) mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin auch unter Würdigung des weiteren Ablehnungsgesuchs wie geplant stattfindet.

Die Berufung ist mit allen Anträgen unbegründet.

Es besteht keine Veranlassung zur Aufhebung des Gerichtsbescheids unter Zurückverweisung der Sache an das SG. Der klageabweisende Gerichtsbescheid leidet an keinem wesentlichen Verfahrensfehler, der eine Zurückverweisung begründen könnte (§ 159 Abs. 1 Nr. SGG). Ein solcher liegt weder in der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, was von den tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 105 SGG gedeckt ist – zumal vor dem Hintergrund, dass bereits der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg in der berufsrichterlichen Besetzung im Eilverfahren über die Sache entschieden hatte - noch in der Selbstentscheidung über das wiederholte Ablehnungsgesuch durch die Kammervorsitzende des SG im Gerichtsbescheid. Aus denselben Gründen besteht auch keine Veranlassung, diesen für nichtig zu erklären.

Der Gerichtsbescheid des SG vom 29.04.2024 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2023 sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. Hierüber konnte der erkennende Senat – zumal nach Vorliegen der im Eilverfahren ergangenen Entscheidung der Berufsrichter des 7. Senats – nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach 153 Abs. 5 SGG und Übertragung der Sache auf den Vorsitzenden entscheiden.

Der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg hat zur Sache im Beschluss vom 21.11.2023 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt:
„Der Antragsteller … hat nach dem vorliegenden Erkenntnisstand keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII, da insoweit davon auszugehen ist, dass er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann.
Der alleinstehende Antragsteller – für den mangels Anhaltspunkten für das Bestehen von Mehrbedarfen (§ 30 SGB XII) von einem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 von monatlich 502 Euro auszugehen ist – lebt in einer Eigentumswohnung (zwei Zimmer, 52,99 m²) für welche monatliche Hausgeldzahlungen von 197,76 Euro, und vierteljährlich jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, September und November Grundsteuerraten in einer derzeitigen Höhe von 43,41 Euro anfallen. Dem stehen nach der vorliegenden Rentenauskunft eine Altersrente von monatlich 213,09 Euro sowie zwei Renten aus privaten Rentenversicherungen in einer monatlichen Gesamthöhe von 152,64 Euro gegenüber.
Zur Deckung des nach Einsatz seines Renteneinkommens verbleibenden Bedarfs ist der Antragsteller auf den Einsatz seines Vermögens (§ 90 Abs. 1 SGB XII) zu verweisen, insbesondere der ausweislich des Schreibens der D1 Versicherungen, Regionaldirektion N1, vom 1. Juni 2022 zur Auszahlung fälligen, mithin jederzeit abrufbaren und nach den Angaben des Antragstellers auch bislang nicht abgerufenen Kapitallebensversicherungsleistung von 25.548,62 Euro, soweit diese den Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022, BGBl. 2328) übersteigt. Soweit der Antragsteller in einem an das vorgenannte Versicherungsunternehmen gerichteten und von ihm der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben vom 3. Oktober 2022 mitgeteilt hat, dass dieses Geld in den Kauf einer Immobilie fließen solle, folgt daraus nicht das Entfallen der Verwertungsobliegenheit aus § 90 Abs. 1 SGB XII. Insbesondere unterfällt es nicht dem Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, der ein sonstiges Vermögen von der Verwertung ausnimmt, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 des § 90 Abs. 2 SGB XII bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]) oder von blinden Menschen (§ 72 XII) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61 SGB XII) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine derartige Zweckbindung der Versicherungsleistung vor.
Soweit der Antragsteller im Weiteren ausgeführt hat, „Eigentümer der Lebensversicherung“ sei (nach dem auf den 21. Juli 2023 datierten und dem Widerspruch beigefügten Schreiben des Antragstellers: seit dem Jahr 2000) sein Bruder, dies aufgrund eines von der gemeinsamen Mutter angeordneten „Erbausgleichs“, steht dem bereits entgegen, dass der Antragsteller nach eigenen
Angaben sowie dem Schreiben der D1 Versicherungen vom 1. Juni 2022 weiterhin der Versicherungsnehmer ist sowie darüber hinaus auch Versicherter. Eine abweichende Bezugsberechtigung (vgl. § 159 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]) lässt sich der Mitteilung der Versicherung nicht entnehmen. Auch in dem vorgenannten Schreiben des Antragstellers an die D1 Versicherung vom 3. Oktober 2022 findet sich kein Anhaltspunkt für eine Änderung in den die Versicherung bzw. die Versicherungsleistungen betreffenden Rechten. Des Weiteren sind die Angaben des Antragstellers zum Schicksal der Ansprüche aus der fraglichen Lebensversicherung schon nicht überzeugend und zum Teil ersichtlich unzutreffend. So hat der Antragsteller selbst in seinem Formularantrag auf Leistungen nach dem SGB XII vom 21. Juli 2023 zunächst als Vermögen u.a. eine Lebensversicherung angegeben und auf diesbezügliche Nachfrage ohne jegliche Angabe zu etwaig geänderten rechtlichen Verhältnissen u.a. das Schreiben der D1 Versicherungen vom 1. Juni 2022 vorgelegt, aus dem sich der Lebensversicherungswert von 25.548,62 Euro ergeben hat. Erst als die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 25. Juli 2023 aufgrund des mit der Lebensversicherung bestehenden Vermögens abgelehnt hatte, hat der Antragsteller die Inhaberschaft seines Bruders erstmals in seinem Widerspruchsschreiben vom 15. August 2023 behauptet – nachdem noch in seiner E-Mail vom 27. Juli 2023, in seinem Anruf vom selben Tag bei der Antragsgegnerin wie auch in seiner E-Mail vom 28. Juli 2023 keine Äußerungen zur Lebensversicherung erfolgt sind. Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft hätte den Bruder nur steuerlich belastet und hierzu auf die Schenkungssteuer verweist, spricht auch dieses – steuerrechtlich nicht unmittelbar einleuchtende – Argument deutlich dafür, dass sowohl ein steuer- wie auch sozialhilferechtlich relevanter Übergang der Vermögenswerte auf den Bruder gerade nicht stattgefunden hat. Auch der behauptete, von der Mutter des Antragstellers zwischen diesem und seinem Bruder angeordnete Erbausgleich nach § 2050 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überzeugt als Grundlage einer Vermögensverschiebung nicht, da ein solcher Erbausgleich – wie das SG zutreffend dargestellt hat – auf den Nachlass beschränkt ist, denn es handelt sich um eine an die (Erb-)Anteilsberechtigung aktiv und passiv gebundene Obligation, die (Nachlass-)Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht vorzunehmen (vgl. Baldus in Staudinger/Löhnig – 2020 – BGB § 2050, Rdnr. 7). Vor dem Hintergrund all dieser Unstimmigkeiten vermag auch die dem Eilantrag wie auch der Beschwerdeschrift angefügte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht, den Senat mit dem für die erforderliche Glaubhaftmachung erforderlichen Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon zu überzeugen, dass dem Antragsteller die Mittel der fraglichen Kapitallebensversicherung nicht mehr zur Verfügung stehen. Eine eidesstattliche Versicherung stellt gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO zwar ein taugliches Mittel der Glaubhaftmachung dar, ihr kommt deswegen aber nicht von vorneherein ein durchschlagendes Gewicht gegenüber anderen Mitteln der Glaubhaftmachung zu. Unabhängig davon ist klarzustellen, dass sich die Versicherung an Eides statt auf die Glaubhaftmachung von Tatsachen beschränkt und keine rechtlichen Würdigungen erfasst. In Ermangelung einer Beschreibung konkreter Handlungen oder Vorgänge, die zum behaupteten Vermögensübergang auf den Bruder geführt haben sollen, spricht daher schon vieles dafür, dass vorliegend in der Behauptung des „Eigentums“ des Bruders keine der eidesstattlichen Versicherung zugängliche Tatsachenbehauptung zu sehen ist, sondern eine (ggf. unzutreffende) rechtliche Würdigung.
Auf die von dem Antragsteller wiederholt angeführte Frage der vorgesehenen Verwendung der Versicherungsleistungen kommt es nach alledem nicht an.“

Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 21.11.2023 (a.a.O.) ist auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen des Klägers, soweit dieses überhaupt sachbezogen ist und sich nicht in persönlichen Beleidigungen der Beklagten und der mitwirkenden Richterinnen und Richter erschöpft, nichts hinzuzufügen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen hat.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.   

 

Rechtskraft
Aus
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