L 12 U 2750/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 308/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 2750/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.08.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden auch für das Berufungsverfahren nicht erstattet.


Tatbestand


Der Kläger begehrt höhere Verletztenrente wegen der Folgen seines Unfalls vom 24.07.2011.

Der 1993 geborene Kläger verletzte sich am 24.07.2011 bei seiner damaligen beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler beim V1 S4 am linken Kniegelenk.

Im OP-Protokoll über die im Juli 2011 durchgeführte operative Versorgung beschrieb E1, Klinik W1, G1, eine Komplettruptur des vorderen Kreuzbands, einen inkompletten Abriss des Innenmeniskus von der Kapsel (Hinterhorn), zwei Radiärrisse im Außenmeniskus (Vorderhorn, Hinterhorn) sowie eine Partialruptur proximal am Innenband. Es erfolgte eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands. Weitere operative Eingriffe am linken Kniegelenk erfolgten im April 2012, neuerlich in der Klinik W1, und im November 2012 in der H1-Clinic, A1 (erneute Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands mit Patellarsehne sowie eine Teilresektion des Außenmeniskus).

Im ersten Rentengutachten vom 12.06.2014 beschrieb der R1 als wesentliche Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks (0-0-120 Grad), eine relative Muskelminderung des linken Beins, eine verbliebene vordere Instabilität des linken Kniegelenks (angedeutet positiver Lachman, weniger als 1+ vordere Schublade mit festem Gelenkanschlag) sowie erkennbare, beginnende sekundärarthrotische Veränderungen im lateralen Kompartiment bei arthroskopisch gesichertem Knorpelschaden an der lateralen Femurkondyle. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete R1 vom 15.08.2013 bis 05.06.2014 mit 20 v.H. und vom 05.06.2014 bis auf weiteres mit 15 v.H.

Die Beklagte veranlasste hierzu eine beratungsärztliche Stellungnahme des T1, wonach weder eine relevante Bewegungseinschränkung noch eine relevante Muskelminderung noch eine richtungsweisende Gelenkinstabilität bestehe, so dass die MdE mit weniger als 10 v.H. einzuschätzen sei.

Mit Bescheid vom 16.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2014 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen des Versicherungsfalls vom 24.07.2011 ab, weil die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls bzw. nach dem Ende des Verletztengeldanspruchs nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei. Als Folgen des Versicherungsfalls erkannte die Beklagte an: „Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk sowie endgradige, muskulär kompensierte Instabilität im linken Kniegelenk nach operativ versorgter Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes (Kreuzbandersatzplastik)“.

In dem hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) durchgeführten Klageverfahren (dortiges Az. S 13 U 3411/14) bewertete der von Amts wegen beauftragte H2, in seinem Gutachten vom Juni 2015, beruhend auf einer Untersuchung des Klägers im April 2015, die MdE für das linke Kniegelenk mit 20 v.H. Hierbei gab H2 für das linke Kniegelenk eine eingeschränkte Beweglichkeit mit 95-15-0 Grad für die Beugung/Streckung an. Noch bestehende Belastungsschmerzen aufgrund der Außenmeniskusteilresektion und einer osteochondralen Läsion seien nachvollziehbar und müssten separat bewertet werden, so dass für das linke Knie insgesamt eine MdE um 20 v.H. angemessen sei.

Die Beklagte trat der Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen entgegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich innerhalb von 10 Monaten seit Begutachtung durch R1 die Bewegungsausmaße des linken Kniegelenks derart verschlechtert haben sollten. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen über seine eingeschränkten sportlichen Aktivitäten seien nicht glaubhaft, da er in der Saison 2014/2015 beim FC M1 in der Landesliga Fußball gespielt habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 08.09.2016 schlossen die Beteiligten auf Anregung des Gerichts unter Einbeziehung eines weiteren Arbeitsunfalls vom 17.09.2009 einen Vergleich, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ab dem 01.06.2015 aufgrund des Arbeitsunfalls vom 17.09.2009 eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. als Stützrente und aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24.07.2011 eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. als Stützrente zu gewähren. Ausweislich des Terminberichts der Prozessvertreterin der Beklagten habe der Kläger, angesprochen auf seine Einsätze für den FC M1, angegeben, er komme aus einer so viel höheren Fußballliga, dass er tatsächlich nicht mehr am Training, sondern nur noch an den Spielen teilgenommen und diese mithilfe von Schmerzmitteln überstanden habe.

Mit Bescheid vom 23.09.2016 setzte die Beklagte den Vergleich um und gewährte dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 24.07.2011 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 10 v.H.

Auf Antrag des Klägers vom Oktober 2016 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.12.2016 aufgrund des Versicherungsfalls vom 24.07.2011 eine Abfindung der Rente nach einer MdE um 10 v. H. auf Lebenszeit in Höhe von 26.781,95 Euro.

Mit Schreiben vom 18.05.2020 beantragte der Klägerbevollmächtigte bei der Beklagten, dem Kläger wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 24.07.2011 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v.H. wegen einer Verschlimmerung um 10 v.H. zu gewähren. Hierzu machte er geltend, der Kläger leide weiterhin unter persistierenden Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks. Eine kernspintomografische Untersuchung vom Oktober 2019 habe eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergeben.

In dem daraufhin von der Beklagten eingeholten Rentengutachten vom August 2020 zur Nachprüfung der MdE bewertete der S1, die MdE für das linke Kniegelenk mit 20 v.H. Im Vergleich zur Untersuchung bei H2 sei eine deutliche Verschlechterung der Beweglichkeit beider Kniegelenke eingetreten, wobei S1 für das linke Kniegelenk eine Beweglichkeit (Streckung/Beugung) mit 0-20-85 Grad angegeben hat.

In der hierzu eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme führte der S2 aus, eine wesentliche Verschlimmerung liege nicht vor.

Mit Bescheid vom 16.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2020, dem Klägerbevollmächtigten nach seinem Vortrag am 30.12.2020 zugegangen, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.

Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 01.02.2021, einem Montag, Klage beim SG erhoben, mit der er sein Begehren auf Zuerkennung einer Rente nach einer MdE um 20 v.H. wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 24.07.2011 weiterverfolgt hat. Eine relevante Verschlimmerung liege vor. Erforderlich sei zur Feststellung einer wesentlichen Änderung ein Vergleich zwischen den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten rechtsverbindlich gewordenen Feststellung und dem Zustand bei der Neufeststellung. Dabei komme es auf die bei der letzten Rentenfeststellung maßgeblichen objektiven Verhältnisse an, somit auf einen Vergleich der Verhältnisse zwischen dem Gutachten von H2 und demjenigen von S1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedinge bereits allein die Verschlechterung der Beweglichkeit des linken Kniegelenks eine rechtlich wesentliche Veränderung, da die nunmehr bestehende Bewegungseinschränkung von 0-20-85 Grad alle Anforderungen für eine MdE um 20 v.H. erfülle.

Das SG hat von Amts wegen S3, mit der Erstattung eines Gutachtens über den Kläger beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom November 2021, beruhend auf einer Untersuchung im Oktober 2021, für die Beweglichkeit des linken Kniegelenks Bewegungsmaße (Streckung/Beugung) von 0-10-95 Grad erhoben. Die aktenkundigen Bewegungsausschläge des linken Kniegelenks seien aber in etwa seit 2015 konstant schlecht. Unter Würdigung der bei seiner Untersuchung erhobenen Befunde ergebe sich eine derzeitige MdE um 20 v.H.

Die Beklagte hat hierzu unter Gegenüberstellung der Funktionsbeeinträchtigungen im Gutachten von H2 und S3 vorgetragen, dass eine objektivierbare Verschlechterung nicht erkennbar sei.

Mit ergänzender Stellungnahme hat S3 hierzu ausgeführt, es sei formal korrekt, dass keine messbare Verschlechterung stattgefunden habe. Er habe einen Befund erhoben, der allein aufgrund der Bewegungseinschränkung eigentlich eine MdE um 10 v.H. rechtfertige; unter Hinzuziehung der noch zusätzlich vorliegenden Instabilität sehe er gar keine andere Möglichkeit, als sich für eine MdE um 20 v.H. auszusprechen. Im Umkehrschluss ergebe sich aus dieser Logik dann aber auch eine MdE um 20 v.H. seit dem Gutachten von H2 vom Juni 2015.

Hierzu hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, beim Gutachten von H2 würde es sich nicht um den korrekten Vergleichsmaßstab handeln. Denn dieses Gutachten würde gerade nicht die objektiven Verhältnisse widerspiegeln; vielmehr sei auf das Gutachten des R1 vom Juni 2014 abzustellen.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.08.2022 hat das SG nach vorheriger Anhörung die Klage abgewiesen.
Die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, aber unbegründet. Eine wesentliche Veränderung der Folgen des Unfalls vom 24.07.2011 lasse sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht nachweisen. Die dem Vergleich sowie dem anschließend ergangenen Ausführungsbescheid vom 23.09.2016 zugrundeliegenden objektiven Verhältnisse seien, worauf der Klägerbevollmächtigte selbst auch im Rahmen der Klagebegründung abgestellt habe, dem im vorangegangenen Klageverfahren eingeholten Gutachten des H2 vom Juni 2015 zu entnehmen. Soweit der Klägerbevollmächtigte inzwischen die Auffassung vertrete, die objektiven Verhältnisse würden im Gutachten von H2 nicht widergespiegelt, könne dem nicht gefolgt werden. H2 habe in seinem Gutachten die bei seiner Untersuchung erhobenen Befunde sorgfältig und nachvollziehbar dokumentiert und ergänzend durch eine dem Gutachten beigefügte Fotodokumentation belegt. Begründete Zweifel, dass die von H2 festgehaltenen Bewegungsmaße fehlerhaft gewesen wären, vermöge die Kammer nicht zu erkennen.

Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 25.08.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 21.09.2022 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rentenerhöhung, da in den tatsächlichen objektiven Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Im vorliegenden Einzelfall hätten weder die Beklagte noch das SG den richtigen Vergleichsmaßstab erkannt. Beide hätten auf das Gutachten von H2 vom Juni 2015 abgestellt. Hierbei handele es sich jedoch nicht um den korrekten Vergleichsmaßstab. Denn die in dem Gutachten von H2 dokumentierten Befunde würden gerade nicht die in Wirklichkeit beim Kläger bestehenden objektiven Verhältnisse zum damaligen Zeitpunkt darstellen. Anderenfalls wäre die MdE bereits zum damaligen Zeitpunkt mit 20 v.H. festgesetzt worden, da die dort beschriebenen Funktionsstörungen eindeutig und ohne Weiteres eine MdE um 20 v.H. gerechtfertigt hätten. Für eine Einlassung auf einen Vergleich mit einer MdE um lediglich 10 v.H. hätte somit von Seiten des Klägers überhaupt keine Notwendigkeit bestanden. Die von H2 beschriebenen Einschränkungen seien jedoch von den Beteiligten sowie der 13. Kammer des SG seinerzeit für unschlüssig und nicht den objektiven Verhältnissen entsprechend erachtet worden, da es dem Kläger beim objektiven Vorliegen der von H2 festgestellten Bewegungseinschränkungen schlichtweg unmöglich gewesen wäre, seine berufliche Tätigkeit als Profifußballer weiterhin auszuüben. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Kläger noch aktiv als Profifußballer tätig gewesen; eine Tatsache, welche die Plausibilität der von H2 beschriebenen Bewegungseinschränkungen an den Kniegelenken offenkundig widerlege. Auch habe R1 in seinem Gutachten ein Jahr zuvor noch eine deutliche bessere Beweglichkeit gemessen, ohne dass eine solche Verschlechterung der Beweglichkeit innerhalb von nur einem Jahr medizinisch plausibel zu erklären sei. Letztlich sei daher von allen Beteiligten angenommen worden, dass wohl eher die Befundfeststellungen von R1 die objektiven Verhältnisse am linken Kniegelenk des Klägers widerspiegeln würde, weshalb diese Befunde zur Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 08.09.2016 gemacht worden seien.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.08.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger wegen der Folgen des Versicherungsfalles vom 24.07.2011 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v.H. im Rahmen einer Verschlimmerung um 10 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält daran fest, dass die dem Vergleich zugrunde liegenden objektiven Verhältnisse
dem im vorausgegangenen Klageverfahren eingeholten Gutachten des H2 zu entnehmen seien. Aus zahlreichen Verwaltungs- und Klageverfahren im Profisport sei bekannt, dass trotz erheblicher Verletzungen weiterhin Profisport ausgeübt werde. Es gebe eine Vielzahl von Profisportlern, die auch nach komplexen, MdE-relevanten Kniegelenksverletzungen weiterhin Profisport betreiben würden. Hier sei jeweils der Einzelfall zu betrachten. Nachdem H2 überzeugend ausschließe, dass hier Aggravation oder Simulation vorgelegen haben, könne im Ergebnis definitiv keine wesentliche Verschlimmerung nachgewiesen werden.

Im Erörterungstermin vom 22.01.2024 hat der Kläger hinsichtlich der Begutachtung durch H2 erklärt, er habe damals eine lange Anreise zur Begutachtung gehabt und davor noch ein Spiel, es sei eine harte Woche gewesen. Er habe möglicherweise bei der Untersuchung durch den Sachverständigen „dagegengehalten“ oder Bewegungsmaße nur eingeschränkt dargestellt.

Der Berichterstatter hat H2 mit einer Begutachtung nach Aktenlage beauftragt. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten vom Juli 2024 ausgeführt, angesichts des von ihm 2015 erhobenen Gesundheitszustand sei regelmäßiges Fußballspielen bzw. Training nicht nachvollziehbar. Er schließe aber unter Berufung auf seine Arbeitsweise und seine Erfahrungswerte eine Aggravation oder Simulation des Kniebefunds aus und gehe weiterhin davon aus, dass der von ihm damals erhobene Befund die zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorliegende Funktionsbeeinträchtigung des linken Knies abgebildet habe.

Der Kläger hat im Anschluss darauf verwiesen,
dass die von H2 am Begutachtungstag an den Kniegelenken des Klägers festgestellten Bewegungseinschränkungen ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom Juli 2024 nicht dauerhaft vorgelegen haben könnten. Denn unstreitig sei bewiesen, dass der Kläger noch bis wenigstens Ende 2018 u.a. in der Landesliga, mit einem Aufwand von 2- bis 3-mal wöchentlich Training sowie 1-mal wöchentlich einem Spiel, fußballerisch aktiv gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
           

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist aber unbegründet.

Streitgegenständlich ist der Gerichtsbescheid des SG vom 23.08.2022, mit welchem die Klage
gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2020 und gerichtet auf die Zuerkennung einer höheren Rente nach einer MdE um 20 v.H. wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 24.07.2011 abgewiesen worden ist.

Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente wegen des Versicherungsfalls vom 24.07.2011. Denn eine wesentliche Änderung, aufgrund der gemäß § 76 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 SGB VII und § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Rente zu zahlen wäre, weil nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls eingetreten ist, liegt nicht vor. Dies hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid mit zutreffenden Erwägungen unter Darstellung und Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben festgestellt. Der Senat weist deshalb die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Eine abweichende Beurteilung rechtfertigen auch nicht das Berufungsvorbringen des Klägers sowie die weiteren Beweiserhebungen im Berufungsverfahren.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat das SG zu Recht auf das Gutachten des H2 vom Juni 2015 als Maßstab für die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren abgestellt.

Ob eine wesentliche Änderung im Sinne der §§ 73 Abs. 3 SGB VII, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X – danach ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Höhe der MdE nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt – vorliegt, ist durch Vergleich zwischen den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der letzten verbindlichen Rentenfeststellung und den aktuellen Verhältnissen zu ermitteln. Die letzte verbindliche Feststellung kann durch Bescheid, gerichtliches Urteil, Anerkenntnis oder, wie hier, durch Vergleich erfolgt sein; auf eine bestimmte Form der Feststellung kommt es nicht an (st. Rspr., BSG, Urteil vom 01.07.1960, 2 RU 287/58; Urteil vom 14.12.1967, 2 RU 174/65; Urteil vom 13.02.2013, B 2 U 25/11 R, alle juris, Andreas Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, 4. EL 2023, § 73 Rn. 23).


Die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist, ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zu den 2 maßgeblichen Zeitpunkten zu ermitteln. Bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen kommt es zum einen auf die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse an, die ursächlich auf dem Unfall beruhen. Diese sind mit den bestehenden unfallbedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen. Die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Unfallfolgen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung eingeholt worden sind (BSG, Urteil vom 13.02.2013, a.a.O.; Urteil vom 06.10.2020, B 2 U 10/19 R, juris).

Die dem Vergleichsschluss am 08.09.2016 vor dem SG im Verfahren S 13 U 3411/14 zugrundeliegenden objektiven Verhältnisse sind danach dem im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten des H2 vom Juni 2015 zu entnehmen. Sonstige medizinische Unterlagen, insbesondere Gutachten, die Aufschluss über die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses geben könnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht, wie vom Kläger begehrt, auf das Gutachten des R1 vom Juni 2014 abgestellt werden. Denn dieses wurde über 2 Jahre vor dem Vergleich und knapp ein Jahr vor dem Gutachten des H2 erstellt und kann bereits wegen der seitdem eingetretenen und im Gutachten des H2 dokumentierten Verschlechterung der Kniegelenksbeweglichkeit nicht die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse widerspiegeln.

Dem Rückgriff auf das Gutachten des H2 und der dort dokumentierten objektiven Verhältnisse steht auch nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, wonach die dort dargestellten Befunde unzutreffend seien. Der Kläger hat dies damit begründet, dass die erhebliche Verschlechterung der Kniegelenksbeweglichkeit gegenüber dem Gutachten des R1 nicht plausibel sei. Auch wäre es dem Kläger beim tatsächlichen Vorliegen der von H2 festgestellten Bewegungseinschränkungen schlichtweg unmöglich gewesen, als Fußballspieler an Spielen in der Landesliga teilzunehmen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Kläger aber noch aktiv als „Profifußballer“ tätig gewesen, eine Tatsache, welche die Plausibilität der von H2 beschriebenen Bewegungseinschränkungen an den Kniegelenken offenkundig widerlege.

H2 hat beim Kläger in seinem Gutachten vom Juni 2015 eine Kniegelenksbeweglichkeit links mit 0-15-95 Grad (Kniegelenke in entspannt liegender Position) dokumentiert.
Beim Prüfen der Stabilität mit dem Aircast Rolimeter ergab sich links in Neutralstellung eine vordere Schublade von 6 mm. In Außenrotation betrug die Schublade links 7 mm und in Innenrotation links 6 mm. Der Lachmanntest ergab links 6 mm. Dabei hat der Sachverständige, wie bereits das SG festgestellt hat, die bei seiner Untersuchung erhobenen Befunde sorgfältig und nachvollziehbar dokumentiert und ergänzend durch eine dem Gutachten beigefügte Fotodokumentation belegt.

Es handelt sich bei H2 um einen langjährigen (seit 1997 tätigen), sehr erfahrenen Gerichtsgutachter. Er hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme gegenüber dem Senat dargelegt, dass er sich für die häufig durchzuführende Begutachtung von Kniegelenkschäden ein standardisiertes Verfahren angeeignet hat, im Rahmen dessen er neben den anamnestischen Angaben auch die spontanen Bewegungsmöglichkeiten und das spontane Bewegungsverhalten des zu Begutachtenden beobachtet.
Die Beweglichkeit der Gelenke untersucht er dabei direkt unter Benützung eines Winkelmessers, aber auch indirekt; zum Beispiel, indem er bei der Untersuchung der Hüftgelenke in die Beugung auch die Kniegelenke zusätzlich anbeuge, oder mittels überstreckter Hüfte und hängendem Kniegelenk. Weiterhin bewegt er im Rahmen dieses standardisierten Procedere die betroffenen Gelenke mehrfach, um zu erkennen, ob eine Bewegungseinschränkung konsistent oder wechselnd ist. Dieses Verfahren gestattet es dem Sachverständigen, auch aus Sicht des Senats nachvollziehbar, zu erkennen, ob es sich um einen sogenannten festen Endanschlag bei einer Verhärtung/Fibrose der Gelenkkapsel oder um ein schmerzbedingt reflektorisches Anspannen/eine Abwehrspannung – im Gegensatz zu einer willkürlichen Anspannung, um die Bewegung aktiv zu limitieren. Auch im zeitlichen Verlauf der Begutachtungssituation richtet sich seine Aufmerksamkeit, so der Sachverständige, darauf, ob sich am erkennbaren Bewegungsverhalten etwas ändert; eventuelle Auffälligkeiten oder Widersprüche werden im Gutachten dokumentiert. Wenn all diese Befunde mit dem Beschwerdevortrag konsistent sind und auch dieser insgesamt schlüssig ist, kann, so der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar, eine Aggravation oder Simulation ausgeschlossen werden.

Auch beim Kläger zeigten sich bei der Untersuchung im Jahre 2015 die Befunde und der Beschwerdevortrag konsistent, ohne Anzeichen für Aggravation oder Simulation, wie sich aus dem Gutachtentext ergibt, weshalb H2 in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom Juli 2024, auch für den Senat überzeugend, an seiner Einschätzung im Gutachten vom Juni 2015 festgehalten hat. Das sinngemäße Vorbringen des Klägers im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter, er habe die Limitierung seiner Kniegelenksbeweglichkeit vorgetäuscht, überzeugt deshalb nicht und ist erkennbar von einer vermuteten Zweckdienlichkeit im Hinblick auf das klägerische Begehren beeinflusst. In der Vergangenheit hat der Kläger zu keiner Zeit die Richtigkeit des Gutachtens des H2 in Zweifel gezogen und auch im hier vorliegenden Rechtsstreit noch in der Klagebegründung für die Widerspiegelung der tatsächlichen objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs auf dieses Gutachten abgestellt. Nicht überzeugend ist auch die weitere Begründung des Klägers, wonach er sich aufgrund einer langen Anreise und einer harten Woche (er habe kurz zuvor ein Fußballspiel absolviert) in einer körperlichen Ausnahmesituation befunden habe. So beträgt die Straßenentfernung zwischen dem damaligen Wohnsitz des Klägers in B1 und dem Praxissitz des Gutachters in L1 laut Google Maps noch nicht einmal 10 km; sicherlich das genaue Gegenteil einer langen Anreise. Wie der Kläger mittlerweile eingeräumt hat, hat er zu jener Zeit noch regelmäßig Fußball in der Landesliga gespielt und auch trainiert, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sich der Kläger damals wegen dieses einen Ligaspiels in einem Ausnahmezustand befunden haben soll. Einen solchen körperlichen Ausnahmezustand hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2015 weder geltend gemacht, noch hat der Sachverständige damals Anhaltspunkte für irgendwelche über das normale Maß hinausgehende aktuellen Beeinträchtigungen, beispielsweise aufgrund von leichteren Verletzungen oder von körperlicher Erschöpfung, festgestellt. Zu Recht hat der Sachverständige deshalb in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom Juli 2024 keinen Grund gesehen, seine damalige Beurteilung durch das diesbezügliche klägerische Vorbringen in Zweifel zu ziehen.

Weshalb die Verschlechterung der Kniegelenksbeweglichkeit, die zwischen der Begutachtung durch R1 und durch H2 2015 eingetreten ist, und beide Kniegelenke betroffen hat, unplausibel sein soll, so der Kläger, erschließt sich dem Senat gleichfalls nicht. Mit diesem Vorbringen entzieht der Kläger im Grunde jedweder Geltendmachung einer Verschlechterung von vornherein den Boden. Es stellt eine unfallchirurgisch-orthopädische Binsenweisheit dar, dass es im Laufe der Zeit nach Gelenktraumata trotz therapeutischer Eingriffe zu einer Verschlechterung kommen kann. Im Falle des Klägers erfolgte zunächst im Juli 2011 ein plastischer Ersatz des vorderen Kreuzbandes mit Außenmeniskusteilentfernung, Innenmeniskusrefixation und Stabilisierung der medialen Kapsel. Bereits im April 2012 und dann nochmals im November 2012 wurden weitere Eingriffe im linken Kniegelenk erforderlich, zuletzt mit einer Auffrischung der Innenmeniskusbasis links, einer Teilresektion des Außenmeniskus und einer neuerlichen Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands. Laut S3 zeigte sich in der Notwendigkeit der wiederholten Eingriffe, wohl aufgrund des langsamen Absterbens der vorderen Kreuzbandplastik, bereits die Tendenz zur progredienten Verschlechterung. Im Rahmen seiner Begutachtung im April 2015 hat H2 dann die Beschwerden aufgrund der Außenmeniskusteilresektion und einer hinzugetretenen osteochondralen Läsion festgestellt, die auch zur Überzeugung des Senats die weitergehende Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit wie auch die angegebenen Belastungsschmerzen nachvollziehbar rechtfertigten.

Ein weiterer Einwand gegen die Richtigkeit des Gutachtens aus dem Jahr 2015 betrifft den Umstand, dass der Kläger, wie er zwischenzeitlich selbst einräumt, über sein Freizeitverhalten, insbesondere seine sportlichen Aktivitäten, dem Sachverständige die Unwahrheit mitgeteilt hat. So hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen berichtet, er versuche gelegentlich zu joggen, es bleibe aber beim Versuch, da sofort drückende Schmerzen vorwiegend an der Außenseite der Kniegelenke, links mehr als rechts, auftreten würden. Auf dem Ergometer könne er noch 2 bis 5 Minuten bei geringer Leistung fahren. Er würde im Übrigen maximal einmal die Woche versuchen, Fußball zu spielen. Tatsächlich ist es offensichtlich widersprüchlich, einerseits zu behaupten, man könne kaum noch 2 Minuten sich auf dem Ergometer bewegen bzw. nicht einmal mehr joggen, andererseits aber einzuräumen, dass man doch wenigstens einmal die Woche Fußball spielen würde. Der Senat hat keine Bedenken, dass dem Sachverständigen der Widerspruch zwischen der bereits bei der Begutachtung eingeräumten, gelegentlichen Teilnahme an einem 90-minütigen Fußballspiel einerseits und der Behauptung, praktisch überhaupt keinen Sport mehr ausüben zu können andererseits, nicht verborgen geblieben ist und er diesen Gesichtspunkt in seine damalige Beurteilung mit eingestellt hat. Zwar hat der Sachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme im Juli 2024 eingeräumt, dass es aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger trotz der von ihm festgestellten Beeinträchtigungen noch bis 2018 im Amateurbereich Fußball gespielt und regelmäßig trainiert habe. Der Sachverständige hat eine Vereinbarkeit der Bewegungseinschränkung mit dem Fußballspiel aber nicht ausgeschlossen und an seiner Einschätzung aus dem Jahr 2015 festgehalten. Auch der Senat sieht den von H2 festgestellten Befund durch das Fußballspiel des Klägers nicht widerlegt. Insoweit ist festzuhalten, dass der Kläger entgegen seinem Berufungsvorbringen nicht etwa „Profifußball“ gespielt hat, sondern in der Landesliga aktiv war, der siebthöchsten Fußballliga im deutschen Ligasystem. Auf den damals noch von der Beklagten geäußerten Einwand wegen seiner Fußballaktivitäten hat der Kläger ausweislich des Berichts der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 08.09.2016 dementsprechend erklärt, er komme aus einer so viel höheren Liga, dass er tatsächlich nicht am Training teilnehmen müsse, sondern sich auf die Spiele beschränken könne und zur Not auf Schmerzmedikamente ausweiche. Gegenüber S3 hat der Kläger erklärt, er habe letztmalig 2014/2015 eine volle Saison in der Landesliga gespielt. Zu Recht hat die Beklagte darüber hinaus geltend gemacht, es sei aus zahlreichen Verwaltungs- und Klageverfahren im Profisport bekannt, dass Unfallversicherte trotz erheblicher Verletzungen weiterhin Profisport ausüben würden. Soweit der Kläger trotz seiner Kniegelenksverletzung und der daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen Fußballsport in niederklassigen Vereinen (darunter auch Vereine der Kreisklasse A) ausgeübt hat, mag dies nach alledem aus medizinischer Sicht unvernünftig gewesen sein; es vermag aber nicht den von H2 2015 festgestellten Befund in Zweifel zu ziehen. Auch S3 vertrat in seinem Gutachten zwar die Auffassung, dass das von H2 und auch von ihm wieder festgestellte eingeschränkte Bewegungsmaß eigentlich nicht mit einer aktiven Fußballkarriere konform gehe. Auch er hat aber danach eine objektive Unmöglichkeit, mit den von H2 festgestellten Bewegungseinschränkungen Fußball zu spielen, nicht gesehen und ist in Kenntnis der Sportaktivitäten des Klägers und in Übereinstimmung mit H2 zum Ergebnis gelangt, dass die von ihm festgestellten Bewegungseinschränkungen bereits seit der Begutachtung durch H2 im Jahr 2015 bestehen würden.

Sofern der Kläger im Übrigen darauf beharrt, Grundlage für den Vergleich vor dem SG vom 08.09.2016 sei nicht das Gutachten des H2 gewesen, dessen Richtigkeit gar alle Beteiligten angezweifelt hätten, sondern das Gutachten des R1, ist dies für die Klärung der Frage, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, unerheblich. Denn wie bereits dargelegt kommt es auf die zum Zeitpunkt des Vergleichs tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse an, nicht auf diejenigen, von denen Beteiligte oder das Gericht ausgegangen sind. Diese tatsächlichen Verhältnisse leitet der Senat aus den dargelegten Gründen aus dem Gutachten des H2 vom Juli 2015 ab, unabhängig davon, ob dieses Gutachten Vergleichsgrundlage war. Allerdings spricht das im Vergleich gewählte Datum der Rentengewährung (01.06.2015), welches sich mit dem Monat der Erstellung des Gutachtens des H2 deckt, doch recht eindeutig dafür, dass dieses Gutachten und nicht etwa das Gutachten des R1 – dem sich weder eine relevante Bewegungseinschränkung, noch eine relevante Gelenkinstabilität entnehmen ließ, weshalb der T1 zu Recht von einer MdE um weniger als 10 v.H. ausgegangen ist – Vergleichsgrundlage war.

Danach ist von dem von H2 im Juni 2015 festgestellten Befund auszugehen und liegt, bezogen auf die bestehenden unfallbedingten Gesundheitsverhältnisse, keine wesentliche Änderung (d. h. keine Änderung, die eine MdE um mehr als 5 v.H. ausmachen würde) vor, so zutreffend das SG (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Berufung bleibt somit ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
Saved