Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. August 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine nachgewiesene Corona-Infektion einen Arbeitsunfall darstellt.
Der 1956 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand am 30. November 2021 bei der Holzmanufaktur R1 GmbH beschäftigt. Am 6. April 2021 wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber vorsorglich nach Hause geschickt, da ein Mitarbeiter der Firma - der Zeuge A1 (künftig: Zeuge M1) - positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden war.
Der Kläger verspürte nach eigenen Angaben erstmals am 9. April 2021 Krankheitssymptome. Am 12. April 2021 wurde er mittels PCR-Test positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet. Zunächst wurde ihm vom 22. April 2021 bis 12. Mai 2021 Arbeitsunfähigkeit wegen einer Covid-19-Erkrankung bescheinigt. Bis zum Eintritt in den Ruhestand am 30. November 2021 wurde die Arbeitsunfähigkeit sodann aufgrund einer festgestellten Lungenembolie mehrmals verlängert.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich am 6. April 2021 mit drei weiteren Kollegen in der Glaserei befunden habe. Vor der Mittagspause sei ihnen sodann seitens der kaufmännischen Leiterin mitgeteilt worden, dass einer der drei in der Glaserei anwesenden Kollegen positiv auf das Coronavirus getestet worden sei. Eine sogenannte Indexperson könne damit eindeutig identifiziert werden. Er bitte um Prüfung, ob es sich bei der Ansteckung um einen Arbeitsunfall handele.
Der Arbeitgeber des Klägers teilte am 14. Februar 2022 telefonisch mit, er sei nicht der Ansicht, dass sich der Kläger im Betrieb angesteckt habe. Jeder Kollege habe an einem anderen Arbeitsplatz gearbeitet, die Mindestabstände seien eingehalten und auch der Mundschutz immer getragen worden.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Auswertung der vorliegenden Angaben und Unterlagen zu der Corona-Infektion habe ergeben, dass kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson (bereits erkrankte Person) im Betrieb feststellbar sei, bei dem sich der Kläger infiziert haben könnte. Der Kontakt mit dem infizierten Kollegen, bei dem ein Mund-Nasen-Schutz getragen und der Mindestabstand eingehalten worden sei, reiche hierfür nicht aus.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Sein Arbeitsplatz und der Arbeitsplatz des infizierten Kollegen hätten lediglich ungefähr 2 Meter auseinandergelegen. Alle in dem Raum anwesenden Mitarbeiter hätten einen Mund-Nasen-Schutz getragen, weshalb es beinahe unmöglich gewesen sei, irgendwelche Symptome bei den Mitarbeitern zu erkennen. Beim Ausglasen habe er kaputte Glasscheiben in den Abfallcontainer legen müssen, welcher sich direkt neben dem Arbeitsplatz des infizierten Kollegen befunden habe. Deswegen könne ein näherer Kontakt im geschlossenen Raum nicht ausgeschlossen werden. Auch die anderen beiden in dem Raum anwesenden Kollegen seien wenige Tage später positiv auf das Coronavirus getestet worden. Hier bleibe nur die logische Schlussfolgerung, dass alle in dem Raum anwesenden Mitarbeiter von dem besagten Kollegen angesteckt worden seien. Zudem habe der Kläger in seinem privaten Umfeld im April 2021 keine Corona-Infektion registriert.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens befragte die Beklagte nochmals den Arbeitgeber des Klägers. Dieser gab mit Schreiben vom 29. März 2023 an, es lägen ihm keine Informationen dahingehend vor, dass die ebenfalls in dem Raum anwesenden Kollegen positiv getestet worden seien. Nach nochmaliger Prüfung aller Umstände bleibe man dabei, dass der Kläger keinen intensiven (ohne Wahrung des entsprechenden Mindestabstands) oder ungeschützten Kontakt zu dem infizierten Kollegen gehabt haben könne.
Zudem befragte die Beklagte den ebenfalls in der Glaserei arbeitenden Zeugen S1 (Zeuge T1). Dieser gab an, dass er sich mit dem Kläger am 6. April 2021 in der Glaserei aufgehalten haben. Wer sich außerdem noch dort aufgehalten habe, könne er nicht mehr mit Gewissheit sagen. Alle hätten einen Mundschutz getragen und den seitens des Arbeitgebers verordneten Mindestabstand von 1,5 m eingehalten. Da es in der Abteilung einen positiven Corona-Fall gegeben habe, seien alle Mitarbeiter in der Glaserei für 14 Tage in Quarantäne geschickt worden. Sein Test sei zunächst negativ gewesen. Als er nach 14 Tagen vor Arbeitsantritt nochmals einen Test durchgeführt habe, sei dieser dann positiv gewesen. Er habe dann nochmals 14 Tage in Quarantäne müssen, obwohl er vier Wochen lang keinerlei Symptome verspürt habe. Wegen Zweifeln an dem Testergebnis habe er sich bei seinem Hausarzt schließlich einem Antikörpertest unterzogen. Der Test habe ergeben, dass er wohl zu keinem Zeitpunkt an Corona erkrankt gewesen sei.
Der ebenfalls befragte Zeuge F1 (Zeuge S2) bestätigte schriftlich am 27. Juni 2022, dass alle in der Glaserei anwesenden Mitarbeiter Mundschutz getragen und die Mindestabstände von 1,5 bis 2 m eingehalten hätten. Er sei am 7. April 2021 positiv auf Corona getestet worden. Der Kläger ergänzte hierzu handschriftlich, der Zeuge S2 habe nicht antworten wollen, da er Angst vor „seiner Leiterin“ habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der aktuellen Empfehlung des Spitzenverbandes der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) könne eine Infektion mit dem Coronavirus nur in Einzelfällen als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn während der beruflichen Tätigkeit ein gesicherter Kontakt zu einer bekannten Indexperson bestanden habe und dieser gesichert als intensiv und länger andauernd zu werten sei oder ein intensiver Kontakt zu einer bekannten Indexperson während der beruflichen Tätigkeit nicht zu sichern sei, es aber im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld der versicherten Person immer mindestens eine nachweislich infektiöse Person gegeben habe und die besonderen Arbeitsbedingungen eine Infektion begünstigt hätten. Vorliegend sei jedoch der genaue Infektionszeitpunkt und somit auch eine Infektion „bei versicherter Tätigkeit“ zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Vollbeweis gesichert. Im Fall des Klägers sei zwar eine sog. Indexperson (nachweislich infizierte Person) bekannt, aber es habe anhand der aktenkundigen Unterlagen kein intensiver oder länger andauernder Kontakt zu dieser Person bestanden. Die bloße Vermutung, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort unter (nicht genau aufklärbaren) Umständen möglicherweise mit Krankheitserregern infiziert worden zu sein, reiche im Sinne der Beweisanforderungen nicht aus. Gelinge es nicht, die bestehende Ungewissheit über eine ungeklärte Tatsache zu beseitigen, so könne nicht im Zweifel zu Gunsten des Anspruchsstellers entschieden werden. Wer aus einer behaupteten „Tatsache“ einen Rechtsanspruch herleite, trage für das Vorliegen dieser Tatsache die objektive Beweislast, d.h. die Beweislosigkeit gehe zu seinen Lasten. Der befragte Zeuge T1 habe nicht mehr mit Gewissheit sagen können, wer am 6. April 2021 in der Glaserei anwesend gewesen sei, habe aber bestätigt, dass alle Anwesenden Mundschutz getragen hätten und der Mindestabstand eingehalten worden sei
Hiergegen hat der Kläger am 29. September 2022 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Das SG hat sodann den Zeugen M1 schriftlich als Zeugen vernommen. Der Zeuge M1 hat darauf hingewiesen, dass er im April 2021 mit Corona infiziert gewesen sei. Er habe sich bei der Arbeit ganz schlapp und müde gefühlt, aber mit niemandem Kontakt gehabt. Er habe dann nach zwei Stunden den Arbeitsplatz verlassen und sei zum Arzt gegangen. Dort sei er positiv getestet worden. Dies habe er dem Arbeitgeber unmittelbar telefonisch mitgeteilt. Zu dem Kläger habe er am 6. April 2021 keinen Kontakt gehabt. In der Firma habe der Abstand zwischen den Mitarbeitern 2 m betragen. Im Übrigen hätten alle Mitarbeiter in dem belüfteten Raum einen Mund-Nasen-Schutz getragen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei jedenfalls nicht feststellbar, dass der Kläger am 6. April 2021 einen intensiven bzw. länger andauernden Kontakt zum Zeugen M1 gehabt habe. Letztlich führten auch die Angaben des Klägers, wonach ein näherer Kontakt mit dem Zeugen M1 im geschlossenen Raum „nicht ausgeschlossen werden kann“, diesbezüglich zu keinem höheren Grad an Gewissheit.
Hiergegen hat der Kläger am 19. September 2023 die vorliegende Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei unklar, weshalb das SG nicht auch den Zeugen S2 schriftlich befragt. Er habe mit A2, S2 und T1 im Ausglaseraum zusammengearbeitet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. August 2023 sowie den Bescheid vom 16. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Widerspruchsbescheid vom 26. August 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Infektion mit dem Corona-Virus am 12. April 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend und hat darauf verwiesen.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand am 13. November 2023 mit den Beteiligten erörtert und in diesem Rahmen die Zeugen A2 und S2 vernommen. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündlichen Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die umfassende Sachverhaltsdarstellung im erstinstanzlichen Urteil, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug ge-nommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Zulässiger Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 16. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2022, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die mit PCR-Test vom 12. April 2021 nachgewiesene Covid-19-Infektion des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die hiergegen erhobene kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist statthaft und zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Das BSG erkennt, wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Streit steht, ein Wahlrecht des Verletzten zwischen einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage und - wie hier - einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage an (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 2 U 24/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; BSG, Urteil vom 5. Juli 2011, B 2 U 17/10 R, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, B 2 U 8/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 20; BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 8/18 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 71).
Die Klage ist allerdings nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die mit PCR-Test vom 12. April 2021 nachgewiesene Corona-Infektion mit anschließender Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt wird. Der Bescheid vom 16. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb das SG die Klage zutreffend abgewiesen hat.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Anerkennung eines Versicherungsfalls ist § 102 SGB VII. Danach haben die Versicherten gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger einen Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls (oder von Unfallfolgen), wenn ein Unfall vorliegt, der die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 SGB VII erfüllt. § 102 SGB VII ist damit nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes für den Unfallversicherungsträger, sondern zugleich auch Anspruchsgrundlage für den Versicherten (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R - a.a.O., Rn. 15 ff.). Der Tatbestand des § 102 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherte einen Versicherungsfall und, soweit die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird, weitere Gesundheitsschäden erlitten hat, die im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einen (u.U. nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind.
Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 13/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 31; Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, SozR 4-2700, § 8 Nr. 43; Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 10/11 R -, SozR 4-2700, § 8 Nr. 42; Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R -, BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17 Rn. 10; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700, § 8 Nr. 30, Rn. 10 m.w.N.).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserstschaden“ bzw. (evtl.) „Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. D.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 -, SozR 2200 § 555a Nr. 1). Demgegenüber genügt (ausschließlich) für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45).
Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sach-verhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 199 - 2 RU 31/90 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 29; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R -, BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 7; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 60).
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht erfüllt. Der Senat kann nicht feststellen, dass sich der Unfall (Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mit behandlungsbedürftigen Symptomen) bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat.
1.)
Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Corona-Infektion im April 2021 dem Grunde nach als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Auch hat er sich nicht nur mit dem Coronavirus infiziert (belegt durch den PCR-Test vom 8. März 2021), sondern in Folge dessen auch einen Gesundheitsschaden erlitten, der zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Bei der Infektion mit dem Coronavirus handelt es sich daher um einen „Unfall“. Auch eine bakterielle oder virale Infektion kann ein Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darstellen (zu einer Infektion mit Bakterien vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 - B 2 U 34/17 R -, juris Rn. 18; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Januar 2021 - L 3 U 131/18 ‑, juris Rn. 44, jeweils m.w.N.). Unfälle sind, wie ausgeführt, von außen einwirkende, körperlich schädigende und zeitlich begrenzte Ereignisse. Das Eindringen eines Bakteriums bzw. Virus in den Körper ist ein solches zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und daher grundsätzlich ein Unfall. Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil es im Rahmen des weltweiten Pandemiegeschehenes zu massenweise Infektionen mit dem SARS-CoV-Virus gekommen ist. Das zusätzliche Risiko, eine Infektion am Arbeitsplatz zu erleiden, ist (auch im Rahmen einer weltweiten Pandemie) durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16. September 2022 - S 1 U 452/22 -, Rn. 28, juris).
Die Annahme eines Arbeitsunfalls erfordert zwar regelmäßig den Nachweis einer gesundheitsschädigenden Einwirkung innerhalb einer Arbeitsschicht. Die Einwirkung muss grundsätzlich an einem bestimmten, jedoch nicht an einem kalendermäßig genau bestimmbaren Tag eingetreten sein (vgl. BSG vom 26. September 1961 - 2 RU 191/59 -, juris, Rn. 15). Bei Infektionen wird sich der exakte Zeitpunkt einer Infektion nur in Ausnahmefällen positiv feststellen lassen. Dies schließt, für sich genommen, aber die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus, solange positiv festgestellt werden kann, dass die konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt der Infektion eine versicherte Tätigkeit war (vgl. BSG - B 2 U 34/17 R -, a.a.O.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall im Falle des Klägers scheitert daran, dass auch unter Berücksichtigung aller Aspekte des Falles nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls, also in dem Moment, in dem er sich mit dem Coronavirus infizierte, einer Verrichtung nachging, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
Für die Annahme eines der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhaltens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII muss eine sachliche Verbindung der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, das heißt ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (allg. Meinung, vgl. nur: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, juris, Rn. 23; stRspr). Dies ist dann der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Maß wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Tatsachen zu begründen (BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R -, juris, Rn. 19; Jung/Brose in: Eichenhofer, SGB VII, 2. Auflage, 2019, § 8 Rn. 86). Die Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung reichen nicht aus. Zwar verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, die ohnehin so gut wie nie zu erreichen ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 128 Rn. 3b). So kann es, wenn der genaue Unfallhergang nicht bewiesen ist, ausreichen, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint (BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 - juris, Rn. 26; Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 93. EL, 1. März 2017, SGB VII, § 8 Rn. 262). Eine versicherte Tätigkeit ist aber zu verneinen, wenn auch andere nicht versicherte Geschehensabläufe ebenso ernsthaft in Betracht kommen (BSG, a.a.O.). Die Beweislast für das Vorliegen der den Arbeitsunfall begründenden Umstände als anspruchsbegründende Tatsachen trägt dabei der Versicherte, unabhängig von den Umständen, die gegebenenfalls zur Beweislosigkeit führen. Im konkreten Fall bestehende Beweisschwierigkeiten sind im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) durch das Gericht zu berücksichtigen (stRspr.; zuletzt BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 - B 2 U 9/19 R -, juris Rn. 26; auch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 18/98 R -, juris, Rn. 27; Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 25/03 R -, juris, Rn. 17; Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 42/98 R -, juris, Rn. 20; Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R -, juris, Rn. 29).
In Anwendung dieser Grundsätze konnte der Senat sich auch bei Berücksichtigung aller Umstände nicht die volle Überzeugung davon bilden, dass der Kläger sich die Corona-Infektion nur bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen haben kann. Eine „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“ (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, Rn. 17 in juris), die unter einen gesetzlichen Versicherungstatbestand zu subsumieren wäre, ist nicht erwiesen. Denn es ist nicht ermittelbar, bei welcher konkreten Verrichtung sich der Kläger mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat.
Auch in Zeiten einer weltweilten Pandemie stellt die bloße Zusammenarbeit von Menschen für sich genommen kein Unfallereignis dar, auch wenn jeder menschliche Kontakt die potentielle Möglichkeit einer Infektion birgt. Es gehört zudem zu den Kennzeichen einer Pandemie, dass ein großes Ansteckungsrisiko in allen Bereichen des menschlichen Lebens besteht und sich ein konkretes Infektionsereignis oft nicht ermitteln lässt (vgl. Spellbrink, jM 2023, 23- 26).
a.)
Unabdingbare Mindest- und Ausgangsvoraussetzung für ein feststellbares, konkretes „Unfallereignis“ im Sinne eines Arbeitsunfalls durch eine erlittene (bakterielle oder wie hier) virale Infektion ist nach Rechtsprechung des Senats zunächst (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil des Senats vom 29. April 2024 - L 1 U 2085/23 -, juris), dass der Betroffene im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichem Zusammenhang mit der Infektion persönlichen Kontakt mit einer/m nachweisbar zeitlich vor dem Betroffenen infizierten Person (sog. Indexperson) hatte (vergleichbare Anforderungen stellend, teilweise aber auch im Rahmen der Kausalitätsprüfung: Sozialgericht Speyer, Urteil vom 7. Februar 2024 - S 12 U 178/22 -, Rn. 26, juris; Sozialgericht Speyer, Urteil vom 9. Mai 2023 -S 12 U 88/21 -, Rn. 26, juris; SG Augsburg, Urteil vom 18. November 2022 - S 18 U 205/21 -, Rn. 16, juris; Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 23. März 2023 - S 17 U 220/21 -, Rn. 33, juris; Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 29. November 2022 - S 11 U 92/22 -, juris; SG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 15. August 2022
- S 2 U 102/21 -, Rn. 16, juris). Dieser Kontakt muss als Ausgangspunkt für die Annahme eines „Unfallereignisses“ im Vollbeweis gesichert feststehen. Es reicht hingegen nicht aus, die erhöhte Gefahr einer Einwirkung auf den Körper festzustellen oder Wahrscheinlichkeiten einer privaten oder beruflichen Ansteckung gegeneinander abzuwägen, sondern es bleibt bei dem Grundsatz, dass für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls eine konkrete Einwirkung gesichert festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, Rn. 20, juris; Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 25. Mai 2023 - S 13 U 56/21 -, Rn. 32, juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Senat davon überzeugt ist, dass der Zeuge M1 zeitlich vor dem Kläger mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert war und der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch Kontakt mit dem Zeugen M1 hatte, sodass dieser als Indexperson eingestuft werden kann.
Weitere Indexpersonen vermag der Senat allerdings nicht gesichert festzustellen. Die Behauptung des Klägers, auch die anderen beiden im Raum anwesenden Kollegen seien wenige Tage später positiv auf das Coronavirus getestet worden, hat sich nicht im Vollbeweis gesichert bestätigen lassen. Inwieweit auch der Zeuge S2 zeitlich vor dem Kläger an Corona erkrankt war, ließ sich nicht zweifelsfrei aufklären. Zwar hat er schriftlich erklärt, am 7. April 2021 positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden zu sein. Diese schriftliche Erklärung ist jedoch auffällig unbestimmt und beschränkt sich insgesamt nur auf die Bejahung S2 gestellter Fragen (jeweils mit dem Wort „Ja“) und die Nennung des Datums, ohne dass eindeutige die Hintergründe aufgeklärt wurden, insbesondere die Art der Testung (Schnelltest oder PCR-Test). Diese Erklärung ist daher nicht für den Vollbeweis einer Corona-Infektion geeignet. In der deswegen ergänzend durchgeführten mündlichen Zeugenvernehmung hat S2 angegeben, er habe zwei Mal „Corona“ gehabt und wisse nicht mehr genau, wann er infiziert gewesen sei und er könne nicht sagen, ob er es bei der Arbeit bekommen habe. Der Arbeitgeber des Klägers hat mit Schreiben vom 29. März 2023 mitgeteilt, es lägen ihm keine Informationen dahingehend vor, dass die ebenfalls in dem Raum anwesenden Kollegen positiv getestet worden seien. Der im Verwaltungsverfahren befragte T1 hat ausgeführt, sein Test sei - nachdem er in Quarantäne geschickt worden sei - zunächst negativ gewesen. Als er nach 14 Tagen vor Arbeitsantritt nochmals einen Test durchgeführt habe, sei dieser dann positiv gewesen. Er habe dann nochmals 14 Tage in Quarantäne müssen, obwohl er vier Wochen lang keinerlei Symptome verspürt habe. Wegen Zweifeln an dem Testergebnis habe er sich bei seinem Hausarzt schließlich einem Antikörpertest unterzogen. Der Test habe ergeben, dass er wohl zu keinem Zeitpunkt an Corona erkrankt gewesen sei. Auch eine Corona Infektion des T1 im fraglichen Zeitraum vermag der Senat daher nicht als im Vollbeweis gesichert festzustellen.
b.)
Die Frage, ob der gesicherte Kontakt des Klägers mit der Indexperson M1 im Rahmen der versicherten Verrichtung möglicherweise zur Infektion des Klägers geführt hat, betrifft die Frage der wesentlichen Ursachenzusammenhänge, wofür grundsätzlich der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit genügt.
Zur Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs, also der haftungsbegründenden (Erstschaden) und ggfs. der haftungsausfüllenden Kausalität (Folgeschaden), die nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, Rn. 17, juris). Dabei liegt (auf der ersten Ebene des Zusammenhangs) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung eines Gesundheitsschadens durch einen Unfall vor, wenn eine Zusammenschau der gewichteten Umstände (Indizien) ergibt, dass mehr dafür als dagegen spricht. Es muss eine Überzeugung gebildet werden können, bei der ernste Zweifel ausscheiden. Auf der materiellen, wertenden Ebene des Ursachenzusammenhangs ist zu entscheiden, ob der Unfall die wesentliche Bedingung für den Gesundheitsschaden war. Hiernach werden als rechtserheblich kausal nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
Um die Frage des Kausalzusammenhangs jedoch überhaupt beurteilen zu können, ist es zuvor erforderlich, den Kontakt zu einer zeitlich vor dem Kläger infizierten Person sowie die Intensität dieses Kontaktes im Vollbeweis gesichert festzustellen (Urteil des Senats - L 1 U 2085/23 -, a.a.O.; vgl. zu den Qualitätsanforderungen, die an die Intensität des Kontakts zu stellen sind, um eine hinreichend wahrscheinlich kausale Infektion anzunehmen: SG Speyer - S 12 U 178/22 -, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.; SG Speyer, Urteil vom 7. Februar 2023 -S 12 U 188/21 -, Rn. 38, juris).
Im Fall des Klägers vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger mit dem Zeugen M1 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in einer Intensität und Ausprägung in Kontakt gekommen ist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für eine Virusübertragung im Rahmen einer versicherten Tätigkeit sprechen könnte.
Der Kläger selbst hat im Erörterungstermin vom 10. Juni 2024 angegeben, er habe sich (am 6. April 2021) etwa eine Stunde mit dem Zeugen M1 im „Ausglaseraum“ aufgehalten, der Zeuge S2 sei davor etwa zwei Stunden mit M1 im „Ausglaseraum“ gewesen. Der „Ausglaseraum“ sei etwa 6 m lang und 5 m breit (etwa 30 qm), wobei alle immer Masken getragen hätten. Er hat zudem angegeben, dass es im „Ausglaseraum“ ein Fenster gab, wobei er aber nicht mehr wusste, ob es offen gewesen sei und lediglich vermutete, dass es geschlossen gewesen sei, weil es draußen kalt gewesen sei. Die eigentlichen Arbeitsplätze im „Ausglaseraum“ seien etwa 2 m voneinander entfernt gewesen, aber die Kollegen seien sich natürlich bei Bewegungen im Raum begegnet. Am 6. April um 9 Uhr hätten sie für 30 Minuten in der Kantine Pause gemacht. Dort hätten sie die Maske abgenommen. Sie seien zu Dritt in die Kantine gewesen und der Zeuge M1 sei schon weg gewesen, da der Zeuge S2 zu diesem gesagt habe: „Du bist krank - geh zum Arzt“. Es habe dann am gleich Tag, das positive (Corona-Test-)
Ergebnis des M1 gegeben und sie seien in Quarantäne geschickt worden.
Diese Angaben wurden durch die Zeugen M1 und S2 in den wesentlichen Punkten (der Nähe des Kontakts) nicht bestätigt. Der Zeuge M1 hat lediglich bekundet, dass während der Pandemie alle mit Maske und Abstand gearbeitet hätten und sie zudem jeden Tag auf der Arbeit einen Schnelltest gemacht hätten. Im Übrigen war seine Vernehmung unergiebig und er hat angegeben, er habe vergessen, wann genau das mit der Corona Infektion war. Er sei zunächst bei der Arbeit gewesen und habe dann einen Arzt aufgesucht. Er hat bestritten, dass jemand zu ihm gesagt habe, er sehe krank aus.
Der Zeuge S2 hat angegeben, in der Holzmanufaktur hätten alle mit Abstand und FFP2-Maske gearbeitet. Die Regeln seien jeden Tag auf höchstem Stand beachtet worden (mit Desinfektion, FFP2-Maske und jeden Tag Schnelltests), es sei keiner ohne Schnelltest reingekommen. Er könne sich nicht daran erinnern, ob oder wann er von der Arbeit in Quarantäne geschickt worden sei. Er bestritt, dass er, M1, T1 und der Kläger immer im „Ausglaseraum“ gewesen seien. Sie seien vielmehr in der ganzen Werkstatt verteilt gewesen, wobei einzelnen Arbeitsplätze immer mindestens 2 m auseinander gewesen seien. Er sei eigentlich immer nur im Einglasraum gewesen und habe mit dem Kläger keinen großen Kontakt gehabt. Er sei meistens auch in der Pause draußen gewesen und könne sich nicht daran erinnern, dass sie gemeinsam in der Kantine gewesen seien.
Hierbei ist zunächst augenfällig, dass sich die Angaben des Klägers und die der vom Kläger benannten Zeugen A2 und S2 sowie des bereits im Verwaltungsverfahren befragten T1 deutlich unterscheiden, wobei der Kläger im Nachgang zur Zeugenvernehmung den Wahrheitsgehalt der Aussagen der von ihm selbst benannten Zeugen angezweifelt hat. Ob der Kläger oder die Zeugen die Wahrheit gesagt haben, bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, da weder nach den Angaben der Zeugen, noch nach den eigenen, den Kontakt teils deutlich ausgeprägter schildernden Angaben des Klägers ein intensiver Kontakt bestand, der einen hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen beruflichem Kontakt und späterer Infektion ergibt.
Grundsätzlich ist ein intensiver persönlicher Kontakt innerhalb von etwa zwei Wochen vor dem Eintritt der Erkrankung mit einer mit dem Corona-Virus infizierten Person (sog. Indexperson) geeignet, eine Infektion mit dem Corona-Virus auszulösen (vgl. Brandenburg/Woltjen, MedSach 2021, 113, 116; Empfehlung des Robert-Koch-Institutes zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS.CoC-2-Infektionen <KP-N>, Stand 12. Januar 2022, Ziff. 3; vgl. auch Merkblatt der DGUV und der DIVI, Corona-Virus (SARS-CoV-2) COVID 19 als Berufskrankheit, 4. Juni 2020; SG Speyer, Urteil vom 7. Februar 2024 - S 12 U 178/22 -, Rn. 27, juris).
Für die Beurteilung, ob ein intensiver Kontakt vorlag, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Infektion geführt hat, sind zunächst die vom RKI entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung von engen Kontaktpersonen mit erhöhtem Infektionsrisiko nicht geeignet. Diese orientieren sich am Abstand, der Dauer des Kontaktes, den äußeren Umständen (geschlossene Räume, Außenbereich) und dem Umstand, ob ein Mund-Nasen-Schutz (FFP2-Maske oder anderen Maske) getragen wurde. Die Hinweise haben sich mit dem jeweils vorherrschenden Virustyp und dessen Ansteckungspotenzial sowie nach der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse verändert (so zutreffend: SG Konstanz, Urteil vom 16. September 2022 - S 1 U 452/22 -, Rn. 31, juris). Die vom RKI entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung von engen Kontaktpersonen bewerten das Risiko einer (erfolgten) Übertragung als Voraussetzung für eine mögliche Isolierung und haben bzw. hatten daher in erster Linie eine präventive Funktion, um weitere Infektionen möglichst im Vorfeld zu verhindern. Sie sind daher nicht geeignet, um aus einer ex post Perspektive gesicherte Infektionsketten festzustellen. Die (die Verwaltung, aber nicht die Gerichte bindenden) Handlungsempfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Anerkennung von Covid-19-Erkrankungen als Arbeitsunfall (künftig: Handlungsempfehlungen) knüpfen an die Maßstäbe des RKI an und stellen dem denkbaren beruflichen Risiko außerberufliche Risiken gegenüber, sodass insoweit dieselben Vorbehalte gelten (Sozialgericht Konstanz, - S 1 U 452/22 -, Rn. 32, juris). Von einem intensiven Kontakt zu einer Indexperson wird in den Handlungsempfehlungen bei den nachfolgenden Konstellationen ausgegangen: (1) Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Mund-Nase-Schutz oder FFP-2-Maske. (2) Gespräch mit der Indexperson (face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer), ohne dass die Index- wie die Kontaktperson einen adäquaten Schutz tragen oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret). (3) Gleichzeitiger Aufenthalt von Index- und Kontaktperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde. Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es nach den genannten Handlungsempfehlungen im Einzelfall ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.
Die in den Handlungsempfehlungen genannten Kriterien können bei der Bewertung des Einzelfalls Berücksichtigung finden, sie stellen hingegen keine Tatbestandsmerkmale dar, unter die der Sachverhalt mit einer konkreten Rechtsfolge zu subsumieren ist. Vielmehr kommt es auf eine umfassende Bewertung und Abwägung möglicher Risiken anhand der besonderen Umständen des Einzelfalles an (so zutreffend: Sozialgericht Konstanz - S 1 U 452/22 -, a.a.O., Rn. 33; im Ergebnis ebenso Brandenburg/Woltjen, MedSach 2021, 113, 118; Siefert, NZS 2022, 209, 211).
Selbst wenn man vorliegend die dem Kläger widersprechenden Zeugenaussagen vollständig ausblendet und allein die eigenen Angaben des Klägers berücksichtigt, ergibt sich jedoch kein Kontakt bei einer versicherten Verrichtung, dessen Intensität oder sonstigen Umstände, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für eine Virusübertragung in diesem Rahmen spricht. Nach den eigenen Angaben des Klägers war dieser lediglich etwa eine Stunde mit dem Zeugen M1 in dem im Vergleich zum sog. „Einglaseraum“ deutlich kleineren „Ausglaseraum“, der jedoch ebenfalls eine Größe von etwa 30 qm (etwa 6 m lang und 5 m breit) hatte und damit keineswegs klein oder beengt war, was die Annahme einer hohen Konzentration infektiöser Aerosole auf Grund beengter Raumverhältnisse nahe legten könnte. Zudem hat der „Ausglaseraum“ nach den eigenen Angaben des Klägers ein Fenster. Der Kläger selbst gab an, er wisse nicht mehr, ob dieses offen gewesen sei und vermutete lediglich, dass es geschlossen gewesen sei, weil es draußen kalt gewesen sei. Letzteres wäre in der konkreten Situation einer globalen Pandemie zwar ungewöhnlich, ist aber natürlich bei individueller Nachlässig- und Sorglosigkeit nicht auszuschließen. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich an, da der Senat spiegelverkehrt auf Basis der unsicheren Angaben des Klägers auch nicht ausschließen kann, dass der Raum - entsprechend der damals geltenden Empfehlungen - regelmäßig gelüftet wurde, so dass letztlich keine gesicherten Feststellungen zur Belüftungssituation möglich sind. Fest steht hingegen nach den eigenen Angaben des Klägers, die in diesem Punkt mit den Zeugenaussagen übereinstimmen, dass sämtliche Kollegen des Klägers und dieser selbst bei der Arbeit immer FFP2-Masken getragen haben und die eigentlichen Arbeitsplätze etwa 2 m voneinander entfernt waren. Der Senat erachtet es als lebensnah und glaubwürdig, wenn der Kläger angibt, es sei aber bei Bewegungen im Raum zu näheren Begegnungen mit den Kollegen gekommen, dies führt jedoch gerade nicht zu einem intensiven Kontakt, der im Vergleich zu sonstigen privaten, alltäglichen Begegnungen, auf der Straße oder beim Einkaufen, ein gesteigertes versichertes Risiko begründen könnte. Auf Basis der eigenen Angaben des Klägers lässt sich daher bereits nicht feststellen, dass der Kläger in einem beengten Raum, einen räumlich und/oder zeitlich intensiven persönlichen Kontakt mit der Indexperson M1 hatte.
Nach alledem war auch nach den eigenen Angaben des Klägers das Risiko sich mit dem Coronavirus zu infizieren an seinem Arbeitsplatz nicht höher, als es bei sonstigen Begegnungen im Privatleben war, so dass nicht mehr für eine Infektion bei einer versicherten Tätigkeit als dagegen spricht. Die vom Kläger vermutete Infektionskette (Übertragung des Virus durch den Zeugen M1 auf den Kläger) stellt sicherlich eine denkbare Möglichkeit des Infektionsgeschehens dar und mag sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Diese ist jedoch nicht als hinreichend im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Im Rahmen einer weltweiten Pandemie, bei der sich im Frühjahr des Jahres 2021 allein in Deutschland täglich tausende Menschen infizierten, bestehen eine Vielzahl an anderen denkbaren Infektionsmöglichkeiten. Eine nur mögliche Infektion im Rahmen einer versicherten Tätigkeit genügt hingegen nicht, um einen Arbeitsunfall festzustellen.
2.)
Zu Gunsten des Klägers greifen keine Beweiserleichterungen.
Die Voraussetzungen des sog. prima-facie-Beweises liegen nicht vor. Ein solcher Anscheinsbeweis (auch: Beweis des ersten Anscheins) ist etwa angenommen worden, wenn jemand am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen verunfallt, es aber keine Hinweise auf einen atypischen Geschehensablauf, also auf außerbetriebliche Ursachen gibt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R -, BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 22; BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43). Beim Anscheinsbeweis handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, a.a.O.). Im Rahmen einer weltweilten Pandemie mit Millionen erkrankter Menschen, ist es regelmäßig nicht so, dass der äußere, insbesondere zeitliche Zusammenhang eine Infektion am Arbeitsplatz nahelegt, nicht versicherte Umstände hingegen nicht vorhanden sind oder fernliegen (vgl. auch: SG Konstanz, Urteil vom 16. September 2022 - S 1 U 452/22 -, Rn. 29 - 30, juris; SG Speyer - S 12 U 178/22 -, a.a.O., Rn. 37). Es fehlt also bereits an einem typischen Geschehensablauf, der die Infektion typischerweise einer betrieblichen Verrichtung zuordnet. Dass sich der Kläger bei einer betrieblichen Verrichtung angesteckt hat, ist möglich, liegt aber typischerweise nicht näher als eine Infektion im außerberuflichen Bereich. Auch wenn der Kläger angibt, im außerberuflichen Bereich keinen Kontakt zu einer infizierten Person gehabt zu haben, vermag der Senat außerberufliche Konkurrenzursachen (familiäre Kontakte, Einkaufen, Arztbesuche, Aufenthalt in Tankstellen oder öffentliche Verkehrsmitteln...) nicht als untypisch auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass auch eine nicht versicherte Infektion an seinem Arbeitsplatz im Bereich des Möglichen liegt, da beispielsweise die Nahrungsaufnahme in den Pausen nicht versichert ist und der Kläger selbst angegeben hat, die Pause, bei der er (anders als bei der Arbeit) die Maske abgelegt hat, gemeinsam mit Kollegen in der Kantine verbracht zu haben. Da eine arbeitsrechtliche (Neben-)Pflicht zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35), scheidet ein sachlicher Zusammenhang von Erholungspausen mit arbeitsvertraglichen Pflichten aus (Hessisches LSG, Urteil vom 14. Juni 2019 - L 9 U 208/17 -, juris; SG Augsburg - S 18 U 205/21 -, a.a.O. Rn. 17; SG Speyer - S 12 U 178/22 -, a.a.O., Rn. 33; vgl. auch Urteil des Senats vom 27. Februar 2023 - L 1 U 2032/22 -, Rn. 28, juris).
Die den Kläger treffenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen zudem weder eine Beweislastumkehr noch die Annahme eines Beweisnotstandes und eine daraus abzuleitende Notwendigkeit zu Beweiserleichterungen. Bei den Fällen, bei denen im Rahmen der Beweiswürdigung typischen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen werden darf, handelt es sich in erster Linie um solche aufgrund der versicherten Tätigkeit, z.B. bei einem tödlichen Unfallereignis des allein tätigen Versicherten ohne Unfallzeugen (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 -, BSGE 19, S. 52 ff., 56) oder wegen eines unfallbedingten Erinnerungsverlusts des Versicherten (BSG, Urteil vom 12. Juni 1990 - 2 RU 58/89 -, juris; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 2015 - L 1 U 2542/14 - juris, Rn. 32), oder aufgrund sonstiger dem Beschäftigungsunternehmen bzw. dem Unfallversicherungsträger zuzurechnender Umstände (z.B. fehlerhafte oder unzureichende Beweiserhebung durch den UV-Träger, die nicht nachholbar ist; vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 38/96 - juris, Rn. 23 ff; Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 02/21, § 8 SGB VII, Rn. 335a). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die sich bei Infektionskrankheiten stellende Schwierigkeit, dass für die Infektion meistens verschiedene Infektionsquellen und Übertragungswege in Betracht kommen, ohne dass sich feststellen lässt, bei welcher Gelegenheit es tatsächlich zu der Ansteckung gekommen ist, hat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er Infektionskrankheiten in bestimmten versicherten Tätigkeiten mit besonders erhöhter Gefährdungslage als Berufskrankheit (BK) bezeichnet hat. Insoweit gelten für die hier nicht in Streit stehende Anerkennung einer BK Beweiserleichterungen. Eine entsprechende Anwendung dieser für eine andere Art von Versicherungsfällen entwickelte Regelung, bei der die erhöhte Gefahr einer Einwirkung auf den Körper ausreicht, ohne dass eine konkrete Einwirkung festgestellt werden muss, auf den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls ist schon mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht erlaubt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, für die Feststellung von Infektionskrankheiten als Folge eines Arbeitsunfalls Abweichungen von den allgemeinen Beweisregeln zuzulassen (BSG, - B 2 U 29/07 R -, a.a.O., Rn. 20; SG Cottbus, - S 13 U 56/21 -, a.a.O., Rn. 32).
Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Krankenversicherungsschutz voll greift und die gesetzliche Unfallversicherung ein Sondersystem darstellt, dass spezifische Risiken aus dem konkreten Verantwortungsbereich der Unternehmer abdecken soll (Spellbrink, jM 2023, 23- 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1759/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2698/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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