Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Beschädigtengrundrente, eines Ehegattenzuschlags und eines Berufsschadensausgleichs (BSchA) wegen der Folgen von in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als rechtsstaatswidrig erklärten Freiheitsentziehungen sowie Observierungs- und Zersetzungsmaßnahmen auf der Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG), des Häftlingshilfegesetzes (HHG) und des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) in Verbindung mit (i. V. m.) dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Von 1955 bis 1963 besuchte der 1948 geborene Kläger die Schule. Am . A 1965 unternahm er einen Fluchtversuch. Infolge eines Urteils des Kreisgerichts Leipzig vom . 1965, mit dem er wegen versuchten Verlassens der DDR zu neun Monaten Freiheitsentziehung verurteilt worden war, war der Kläger danach bis . J 1966 inhaftiert. Währenddessen absolvierte er vom . A 1965 bis . J 1966 eine Qualifikation zum Spritzlackierer. Im F 1967 bestand er die Facharbeiterprüfung als Maler. Anschließend arbeitete er als Beifahrer in einer Molkerei.
Von J 1968 bis D 1968, J 1969 bis A 1969 und A bis A 1971 war der Kläger infolge eines Urteils des Kreisgerichts Leipzig vom . M 1968 wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und schwerem Diebstahl in der Strafvollzugsanstalt Leipzig. Zwischenzeitlich war er in den Jahren 1969 und 1970 als Sprüher bzw. Maler beschäftigt. Nach der Haftentlassung arbeitete er als Kraftfahrer und von J 1976 bis D 1977 als Taxifahrer. Von M 1978 bis A 1979 war er erneut Kraftfahrer. Von O 1979 bis J 1980 war er als stellvertretender Kfz-Meister beschäftigt.
Nachdem der Kläger bereits in den Jahren 1971 und 1975 einen Ausreiseantrag gestellt hatte, reiste er im F 1980 nach Österreich aus und verzog später nach West-Berlin. Am . S 1981 wurde der Kläger aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen. Nachdem er anlässlich seiner Eheschließung im M 1975 den Namen seiner Ehefrau angenommen hatte, änderte er seinen Familiennamen am . N 1981 erneut.
Von J 1980 bis D 1981 sowie ab O 1982 arbeitete der Kläger erneut als Maler. Anschließend war er bis A 1998 als Haushandwerker im Amtsgericht Kreuzberg beschäftigt. Danach war er mehrere Jahre arbeitslos. Zuletzt war der Kläger von 2005 bis 2007 als selbstständiger Promoter/Werbeberater tätig.
Bereits am . J 1980 bescheinigte der Senator für Arbeit und Soziales des Landes Berlin dem Kläger gemäß § 10 Abs. 4 HHG, dass er vom . A 1965 bis . J 1966 und vom . A 1971 bis . A 1971 in politischem Gewahrsam im Gefängnis in Schleishausen bei Erfurt und Leipzig war und am . M 1980 im Bundesgebiet bzw. im Land Berlin eintraf.
Mit Beschluss vom . J 2003 hob das Landgericht Leipzig das Urteil des Kreisgerichts Leipzig vom . J 1965 auf und stellte fest, dass das damalige Verfahren rechtsstaatswidrig gewesen und der Kläger zu Unrecht vom . A 1965 bis . J 1966 in Haft gehalten worden sei. Der Kläger wurde rehabilitiert. Mit Beschluss vom . J 2003 wies das Landgericht Leipzig hingegen den Antrag, auch das Urteil des Kreisgerichts Leipzig vom . M 1968 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), als unbegründet zurück. Bei den dem Kläger zur Last gelegten Taten des schweren Diebstahls, der Urkundenfälschung und des Betruges handele es sich um „normale“ Kriminalität ohne politischen Bezug, die auch in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat unter Strafe gestellt sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung aus politischen Gründen erfolgt sein sollte, seien nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 4. März 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10. September 2014 bescheinigte das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales bzw. die Landesdirektion Sachsen dem Kläger, dass er Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) ist. Die Zeiträume vom 22. April 1965 bis zum 20. Februar 1967, vom 12. April 1971 bis zum 13. August 1971 und vom 1. Januar 1978 bis zum 16. August 1979 wurden als Verfolgungszeit anerkannt.
In einem für die damalige Landesversicherungsanstalt für Angestellte (LVA) erstatteten Gutachten vom 31. Dezember 2001 diagnostizierte der Internist Dr. D eine essentielle Hypertonie und Adipositas. Der Kläger könne als Hausmeister im Amtsgericht sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr arbeiten. In einem weiteren für die LVA erstatteten Gutachten vom 13. August 2002 diagnostizierte der Arzt für Orthopädie M ein Cervikalsyndrom, ein LWS-Syndrom sowie Morbus Parkinson. Der Beruf als Maler und Dekorateur sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushandwerker könnten nicht mehr verrichtet werden.
Am 10. Juli 2004 bescheinigte der den Kläger behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie R ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und in einem weiteren Bericht vom 30. August 2004 zudem eine chronische reaktive Depression nach politischer Verfolgung.
Am 22. Oktober 2004 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Beschädigtenversorgung unter Anerkennung von Gesundheitsstörungen nach dem StrRehaG. Am 15. Januar 2005 stellte er erneut einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG.
In einem weiteren für die LVA erstatteten Gutachten vom 10. April 2005 diagnostizierte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. C eine chronifizierte reaktive Depression und PTBS, ein chronisches vertebragenes Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen sowie den Verdacht auf essenziellen Tremor. Für ein Parkinsonsyndrom finde sich kein ausreichender Anhalt. Der Kläger könne als Werbeberater noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein und im Übrigen leichte körperliche Tätigkeiten vorwiegend sitzend vollschichtig unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen ausüben. Rückwirkend ab dem 1. September 2004 bezog der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab dem 1. März 2005 wegen voller Erwerbsminderung.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T benannte in seinem für den Beklagten erstatteten Gutachten vom 22. April 2007 nach Untersuchung des Klägers am 23. März 2007 partielle Restsymptome einer PTBS als Haftfolgen. Psychiatrisch lasse sich eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 10 nicht rechtfertigen. Ein besonderes berufliches Betroffensein sei zu verneinen. Danach erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2007 eine partielle Restsymptomatik einer PTBS als Schädigungsfolge an. Dies bedinge keine MdE um wenigstens 25 vom Hundert (v. H.). Rente könne daher nicht gewährt werden. Er habe ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf Heilbehandlung. Den hiergegen am 25. Juli 2007 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2008 zurück. Bei der Begutachtung hätten noch Anteile einer PTBS festgestellt werden können. Bei dem Parkinson-Syndrom sei die Ursache in der Medizin noch unbekannt. Es handele sich um eine Erkrankung mit organischen Ursachen, die schädigungsunabhängig entstanden sei.
Im Rahmen eines Rentenverfahrens (S 10 R 656/05) holte das Sozialgericht (SG) Potsdam am 9. Mai 2008 ein Gutachten des Facharztes für Neurologie Prof. Dr. N ein. Dieser stellte nach Untersuchung des Klägers am 8. April 2008 folgende Diagnosen: somatoforme Schmerzstörung, Anpassungsstörung mit anhaltender depressiver Reaktion sowie Verdacht auf essentiellen Tremor des Kopfes (dd. somatoforme Bewegungsstörung). Aktuell gäbe es keinen Hinweis auf ein Parkinson-Syndrom. Die Kriterien einer PTBS seien nicht erfüllt. Leichtere körperliche und geistige Tätigkeiten seien drei bis sechs Stunden durchführbar.
Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Schwerbehindertenrecht (S 9 SB 110/06) holte das SG am 19. Februar 2009 ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. L ein. Dieser diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers am 28. Januar 2009 degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates, vorrangig im Wirbelsäulenbereich, eine arterielle Bluthochdruckerkrankung, einen Diabetes mellitus, medikamentös eingestellt, den Verdacht auf Morbus Parkinson (hyperton, hypokinetisches Syndrom), eine Dysthymie/neurotische Depression sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Die psychische Störung führe zu leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit zeitweiliger Vitalitätseinbuße und Kontaktminderung bei weitgehend erhaltener familiärer Harmonie und Intaktheit freundschaftlicher Beziehungen. Den Gesamtgrad der Behinderung (Gesamt-GdB) schätzte er mit 30 v. H. ein. Im Folgenden wurde dem Kläger ab 1. September 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt.
Am 19. Mai 2010 stellte der Kläger bei dem Beklagten telefonisch einen Überprüfungsantrag, weil die Parkinson-Erkrankung nicht in die ablehnende Entscheidung miteinbezogen worden sei. Sein Gesundheitszustand habe sich außerdem weiter verschlechtert. Zudem erhob er am 18. Juni 2010 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2008 bei dem SG Potsdam (S 13 VE 16/10) und begehrte die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge sowie einer MdE von 25. Am 6. September 2010 stellte der Kläger außerdem einen Verschlimmerungsantrag bei dem Beklagten.
Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K untersuchte den Kläger am 26. April 2013 und 17. Mai 2013. In ihrem zum Aktenzeichen S 13 VE 16/10 erstellten Gutachten vom 18. Mai 2013 diagnostizierte sie eine nicht auf die angeschuldigten Freiheitsentziehungen zurückzuführende paranoide Persönlichkeitsakzentuierung, nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich wesentlich auf diese Freiheitsentziehungen zurückzuführende Schlafstörungen, organische, schädigungsunabhängige degenerative Veränderungen der Dopamin produzierender Zellen im Mittelhirn ohne Symptome eines Morbus Parkinson sowie nicht auf das schädigende Ereignis zurückzuführende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Der schädigungsbedingte Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sei mit <10 zu beziffern. Der Kläger sei durch kausal auf die Freiheitsentziehung zurückzuführende Gesundheitsschäden in der Ausführung der bisher ausgeübten Berufe als Maler/Lackierer und Kraftfahrer nicht gehindert gewesen. Es finde sich kein Bruch in der Berufsbiographie. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht zu stellen gewesen.
Mit Bescheid vom 30. August 2013 stellte die Landesdirektion Sachsen die Rechtsstaatswidrigkeit von Observierungs- und Zersetzungsmaßnahmen, deren Durchführung das Ministerium für Staatssicherheit der DDR in den Jahren 1972 bis 1976 anordnete, um ihn zu verunsichern und von seinem Übersiedlungsersuchen abzubringen, fest.
Im Folgenden lehnte der Beklagte den Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 6. September 2010 auf eine höhere Leistung nach dem StrRehaG i. V. m. dem BVG mit Bescheid vom 16. Mai 2014 ab. In der Höhe des GdS trete keine Änderung ein. Die bisher anerkannte schädigungsbedingte psychische Störung sei mit einem GdS unter 10 zu bewerten. Schädigungsunabhängig liege eine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung vor. Hinsichtlich des beantragten Morbus Parkinson hätten keine Kernsymptome ermittelt werden können. Der beantragte Tinnitus sei schädigungsunabhängig entstanden.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 erkannte der Beklagte die partielle Restsymptomatik einer PTBS auch als Schädigungsfolge nach dem VwRehaG an. Der hierdurch bedingte GdS betrage unter 25. Für die Schädigungsfolge bestehe ein Anspruch auf Heilbehandlung vom 1. November 2012 an. Die Gesundheitsstörung würde als Schädigungsfolge nach dem VwRehaG anerkannt, weil sie im Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR in der Zeit 1972 bis 1976 zu sehen sei. Er habe Anspruch auf Versorgung nach § 21 StrRehaG wegen zu Unrecht erlittener Haft und nach § 3 VwRehaG wegen zu Unrecht erlittener Verfolgungsmaßnahmen. Eine monatliche Grundrente stehe nicht zu, weil die anerkannten Schädigungsfolgen einen GdS von wenigstens 25 nicht erreichten.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhob das SG Beweis durch Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. Im Ergebnis ihres Gutachtens vom 5. August 2014 besteht bei diesem schädigungsbedingt das Vollbild einer PTBS mit Veränderungen der Einstellungen zur eigenen Person und zur Welt im Sinne von veränderten Verhaltensmustern. Den GdS bewertete sie mit 30. Die Entlassung des Klägers bei seiner Tätigkeit bei Gericht sei bei eingeschränkter körperlicher Belastungsfähigkeit erfolgt. Die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen seien nicht verantwortlich für seine vorzeitige Berentung gewesen.
Mit Urteil vom 5. Februar 2015 wies das SG die Klage ab (S 13 VE 16/10). Die Schlussfolgerungen von Dr. E zur Diagnose des Vollbildes einer PTBS überzeugten nicht. Es sei nicht überzeugend, dass sie bei gleichzeitiger Annahme der Gleichwertigkeit der zweiten, nicht rehabilitierten Haftzeit, die immerhin 18 Monate angedauert habe und durch ein den Kläger anamnestisch angegebenes, ihn tief beeindruckendes Todeserlebnis bezüglich eines Mithäftlings gekennzeichnet sei, der ersten Inhaftierung eine überragende Bedeutung beimisst. Im Ergebnis verbleibe es unter Würdigung des schlüssigen Gutachtens des Dr. T bei der Annahme einer partiellen Restsymptomatik einer PTBS als Schädigungsfolge. Ein höherer GdS als 10 sei hierfür nicht zu rechtfertigen. Hiergegen legte der Kläger am 9. April 2015 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg ein (L 11 VE 17/15). Am 20. Oktober 2016 beendeten die Beteiligten dieses Verfahren durch einen Vergleich. Mit Ausführungsbescheid vom 8. Dezember 2016 hob der Beklagte den Bescheid vom 29. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2008 sowie die Bescheide vom 16. Mai 2014 und 20. Mai 2014 auf. Im Nachgang erließ der Beklagte am 9. Dezember 2016 einen Bescheid nach dem StrRehaG, dem HHG und dem VwRehaG i. V. m. dem BVG. Mit diesem erkannte er eine PTBS als Schädigungsfolge mit einem GdS von 30 ab 1. Oktober 2004 an. Hiergegen legte der Kläger am 23. Januar 2017 Widerspruch ein. Der GdS betrage aufgrund der „komplexen Traumafolgestörung“ nicht 30, sondern mindestens 50. Es lägen von Anfang an „mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten“ vor.
Mit weiterem Bescheid vom 26. April 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit, BSchA, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag ab. Es sei festzustellen, dass die anerkannte Schädigungsfolge nicht überwiegend oder zumindest gleichwertig zu Beeinträchtigungen im Berufsleben des Klägers geführt habe. Durch die Art der Schädigungsfolgen liege eine besondere berufliche Betroffenheit nicht vor. BSchA stehe nicht zu, weil ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht erkennbar sei. Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag stünden nicht zu, weil der Kläger nicht schwerbeschädigt sei (GdS 50 und mehr). Auch hiergegen legte der Kläger am 18. Mai 2017 Widerspruch ein. Es bestehe ein Ursachenzusammenhang zwischen Schädigungsfolgen und seiner vorzeitigen Berentung. Er sei zumindest wesentlich teilursächlich seit 24. Oktober 2000 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und rückwirkend seit 2004 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Ihm stehe ein weiterer GdS von mindestens 10 nach § 30 Abs. 2 BVG zu. Unter Berücksichtigung seiner durch Krankheit beeinflussten Biografie sei glaubhaft, dass er ohne die Traumafolgestörung Malermeister geworden wäre. Ausgehend von einem fiktiven beruflichen Werdegang als selbstständiger Malermeister wäre er nach § 5 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) fiktiv in die Besoldungsgruppe A9 einzustufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2016 zurück. Ein schwerer Fall einer PTBS sei von den Gutachtern nicht festgestellt worden, so dass es bei der bisherigen Feststellung verbleibe. Auch Frau E habe den GdS mit 30 bewertet. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2017 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. April 2017 zurück. Ein besonderes berufliches Betroffensein liege nicht vor, so dass der GdS nicht höher zu bewerten sei. Ein schädigungsbedingter Einnahmenverlust sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen zur Gewährung eines BSchA lägen somit auch nicht vor. Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag erhielten Schwerbeschädigte. Da die bei dem Kläger anerkannte PTBS einen GdS von 30 bedinge, liege eine Schwerbeschädigung – ein GdS von mindestens 50 – bei ihm nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 16. Januar 2018 erneut Klage bei dem SG Potsdam erhoben. Er sei wesentlich mitursächlich aufgrund des Versorgungsleidens aus dem Erwerbsleben als Facharbeiter im öffentlichen Dienst ausgeschieden. Die somatoforme Schmerzstörung sei ebenfalls als Versorgungsleiden anzuerkennen. Aufgrund der komplexen Traumafolgestörung leide er auch unter „mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ auch im beruflichen Bereich. Bei ihm habe sich durch politische Gewalt infolge Inhaftierung und später Zersetzung über längere Zeiträume eine Prozessstörung entwickelt. Ferner habe er wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine geringere Betriebsrente erhalten. Er schlage für die Schädigungsfolge psychische Störung einen GdS von 40 und einen weiteren GdS von 10 für die besondere berufliche Betroffenheit vor. Der Gesamt-GdS betrüge dann 50. Seine besondere berufliche Betroffenheit bestehe zumindest seit Berentung ab 1. September 2004. Aufgrund des GdS von mindestens 50 stehe ihm auch eine Ausgleichsrente zu. Die wirtschaftlichen Nachteile im Sinne von § 30 Abs. 3 BVG ergäben sich bereits aus der vorzeitigen Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung. Er wäre ohne die Traumafolgestörung voraussichtlich selbstständiger Malermeister geworden. Die Schädigung sei zudem allein oder wesentlich (mit-)ursächlich für die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit als Promotor/Werbegestalter gewesen. Er habe ferner nur unter Aufwendung besonderer Tatkraft und Energie arbeiten können. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Am 14. Juni 2018 hat der Kläger bei dem Beklagten einen Änderungsantrag gestellt. Die PTBS-Schlafstörungen hätten sich verschlimmert. Neu aufgetreten sei eine Zahnbehandlung am Ober- und Unterkiefer. Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 hat der Beklagte die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen abgelehnt. Die vorliegenden Behandlungsunterlagen belegten einen kausalen Zusammenhang der Zahnschädigung mit der Inhaftierung nicht.
Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Außerdem hat es Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. S. Dieser hat den Kläger am 15. und 25. Juni 2020 untersucht und hierbei keine Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven Störung, einer PTBS, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung oder eines Parkinson-Syndroms gefunden. Es liege eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus vor, die mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten einhergehe und nicht ursächlich auf die zu Unrecht erfolgten Haftzeiten zurückzuführen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 26. Juni 2020 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1. Juni 2021 verwiesen.
Des Weiteren hat das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Prof. Dr. P. Dieser hat den Kläger am 15. März 2021 untersucht. Er ist zu der Einschätzung gelangt, dass bei ihm eine Vollausprägung einer PTBS und eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bestünden. Den hierdurch bedingten GdS hat er mit 50 eingeschätzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 17. März 2021 Bezug genommen.
Nach einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2021 hat das SG die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Grundrente nach einem GdS von 50, auf Höherwertung wegen besonderen beruflichen Betroffenheit, auf Gewährung eines Ehegattenzuschlags und von BSchA. Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Zeitraum ab Antragstellung bei dem Beklagten über die im Bescheid vom 9. Dezember 2016 anerkannte Schädigungsfolge hinaus keine weiteren Gesundheitsstörungen vorgelegen hätten oder vorlägen, welche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die rechtsstaatswidrige Inhaftierung des Klägers und die rechtsstaatswidrigen Zersetzungsmaßnahmen der Staatssicherheit zurückzuführen seien. Die Kammer sei weiterhin davon überzeugt, dass die anerkannte Schädigungsfolge mit einem GdS von 30 angemessen bewertet sei. Sie stütze ihre Überzeugung maßgeblich auf das schlüssige und überzeugend begründete Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. Deren Feststellungen würden durch das Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Prof. Dr. P nicht widerlegt. Sein Gutachten entspreche im konkreten Einzelfall nicht den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben. Prof. Dr. S und der versorgungsärztliche Dienst hätten überzeugend darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. P sich bei der Diagnosestellung und Bewertung des Ausmaßes der festgestellten Schädigungsfolgen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Klägers gestützt habe, ohne diese zu hinterfragen und durch objektive Befunde zu belegen. Die von ihm gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei aus Sicht der Kammer nicht überzeugend. Die Gewährung einer Grundrente nach einem höheren GdS als 30 komme nicht in Betracht. In Zusammenschau aller Befunde und Gutachten liege bei dem Kläger allenfalls eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, aber keine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor. Dieser habe auch keinen Anspruch auf Höherbewertung des GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit. Ein Anspruch auf BSchA komme aus den von dem Beklagten angeführten Gründen nicht in Betracht. Mangels Schwerbeschädigung des Klägers bestehe auch kein Anspruch auf Ehegattenzuschlag.
Gegen das am 11. November 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Dezember 2021 Berufung eingelegt. Er leide nicht nur unter einer PTBS, sondern unter einer komplexen Traumafolgestörung. Wenn der Krankheitsverlauf, die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und sein beruflicher Werdegang bis zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab September 2004 sowie wegen voller Erwerbsminderung ab März 2005 genauer analysiert und berücksichtigt werden, sei er durch die Schädigungsfolgen beruflich besonders betroffen und habe hierauf beruhende wirtschaftliche Nachteile erlitten. Der Schweregrad der komplexen Traumafolgestörung mit zumindest mittelgradigen bis schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten bedinge einen GdS von mindestens 50. Er habe seine letzte Tätigkeit als Haushandwerker im öffentlichen Dienst nur unter Aufwendung besonderer Tatkraft und Energie bis zum Verlust dieser Arbeitsstelle aufrechterhalten können. Allein dies begründe bereits die besondere berufliche Betroffenheit. Hinzu komme eine schädigungsbedingte Mitursache für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bzw. das Scheitern einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die wirtschaftlichen Nachteile ergäben sich aus der besonderen beruflichen Betroffenheit und der vorzeitigen Berentung mit einem entsprechenden Minderverdienst.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. September 2021 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2017 zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2017 eine Grundrente nach einem GdS von mindestens 50 unter Einschluss eines GdS von 10 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit, ferner einen Ehegattenzuschlag und Berufsschadensausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Seiner Ansicht nach seien die vorgetragenen Argumente nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu widerlegen und eine abweichende Entscheidung herbeizuführen. Insbesondere lasse sich eine komplexe Traumafolgestörung als schwere Störung, welche mit einem GdS von mindestens 50 zu bewerten wäre, dem Gutachten nicht entnehmen. Auch ein schädigungsbedingter negativer beruflicher Verlauf lasse sich weiterhin nicht erkennen.
Dem Senat liegen zudem ein Gutachten des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 20. Januar 2022 sowie ein Entlassungsbericht der Reha-Klinik P L vom 2. Januar 2024 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 577 ff. und 626 ff. der Gerichtsakten verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand seiner Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im Sinne der §§ 143, 144 SGG statthaft und nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind neben dem Urteil des SG Potsdam vom 30. September 2021 die Bescheide des Beklagten vom 9. Dezember 2016 und 26. April 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. November 2017 und 14. Dezember 2017, mit denen der Beklagte eine PTBS sowie einen GdS von 30 als Schädigungsfolge anerkannt und den Antrag auf Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit, BSchA, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag abgelehnt hat.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn dieser hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach einem GdS von mindestens 50, eines Ehegattenzuschlags und eines BSchA nach §§ 21 Abs. 1 S. 1, 23 Abs. 1 StrRehaG, § 4 Abs. 1 HHG, § 3 Abs. 1 S. 1 VwRehaG i. V. m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 30, 31, 32, 33a BVG.
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 StrRehaG erhält ein Betroffener, d. h. der durch Beschluss nach § 12 StrRehaG Rehabilitierte, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Nach § 4 Abs. 1 HHG erhält auch ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigter, also der aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam Genommene, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 VwRehaG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach § 3 Abs. 1 S. 1 VwRehaG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Gemäß § 21 Abs. 5 S. 1 StrRehaG, § 4 Abs. 5 S. 1 HHG und § 3 Abs. 5 S. 1 VwRehaG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Dabei kommt die Feststellung einer Schädigungsfolge im Falle konkurrierender Ursachen nach Teil C 3.4.2 und 3.4.3 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), nur in Betracht, wenn dem schädigenden Ereignis bzw. der sog. primären Gesundheitsstörung gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung zukommt, es also als wesentliche Ursache im entschädigungsrechtlichen Sinn festgestellt werden kann. Gemäß § 23 Abs. 1 StrRehaG wird, wenn Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 BVG oder aus anderen Gesetzen zusammentreffen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, die Versorgung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten GdS nach diesem Gesetz gewährt.
Der Kläger ist durch Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 29. Januar 2003 im Sinne von § 12 StrRehaG rehabilitiert und aufgrund des infolge des vor dem LSG Berlin-Brandenburg geschlossenen Vergleichs (L 11 VE 17/15) am 9. Dezember 2016 erlassenen Bescheids des Beklagten seit dem 1. Oktober 2004 rentenberechtigt nach dem StrRehaG, dem HHG und dem VwRehaG i. V. m. dem BVG. Zwischen den Beteiligten ist nunmehr noch die Höhe des GdS unter Einbeziehung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ehegattenzuschlags und eines BSchA streitig.
Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 BVG eine der Höhe nach nach dem GdS gestaffelte monatliche Grundrente beginnend ab einem GdS von 30. Im Ergebnis der in den von dem Kläger angestrengten behördlichen und gerichtlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen steht es auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die bei dem Kläger als Schädigungsfolge anerkannte PTBS keinen GdS von mehr als 30 begründet. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es sind für den Senat angesichts der umfangreichen medizinischen Ermittlungen keine schädigungsbedingten funktionellen Einschränkungen ersichtlich, die zu dem begehrten GdS von mindestens 50 führen könnten. So ergaben sich aus dem nach Untersuchung des Klägers am 8. April 2008 eingeholten Rentengutachten des Facharztes für Neurologie Prof. Dr. N vom 9. Mai 2008 (S 10 R 656/05) eine somatoforme Schmerzstörung, eine Anpassungsstörung mit anhaltender depressiver Reaktion sowie der Verdacht auf einen essentiellen Tremor des Kopfes. Es bestanden Ein- und Durchschlafstörungen sowie Antriebslosigkeit. Jedoch erklärte der Kläger, leichtere Hausarbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen im Haushalt, Aufräumen oder Gartenarbeit in Form von Rasenmähen, weitgehend unbeeinträchtigt verrichten zu können. Konzentration und Aufmerksamkeit waren regelrecht, auch im gesamten Verlauf der Begutachtungssituation nicht nachlassend. Der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. L diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. Februar 2009 (S 9 SB 110/06) degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates, eine arterielle Bluthochdruckerkrankung, einen Diabetes mellitus, den Verdacht auf Morbus Parkinson (hyperton, hypokinetisches Syndrom), eine Dysthymie/neurotische Depression sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Bezüglich der psychischen Störungen teilte er mit, dass diese lediglich zu leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit zeitweiliger Vitalitätseinbuße und Kontaktminderung bei weitgehend erhaltener familiärer Harmonie und Intaktheit freundschaftlicher Beziehungen führe. Den Gesamt-GdB schätzte er danach für den Senat nachvollziehbar mit 30 v. H. ein, wobei er den psychischen Störungen gemäß Teil B Nr. 3.7 VMG einen Einzel-GdB von 20 beimaß. Außerdem hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. S in seinem Gutachten vom 26. Juni 2020 ausgeführt, dass der Kläger keine Schwierigkeiten beim Einschlafen sowie keine auffallenden Störungen der Konzentration, der Auffassungsgabe und des Gedächtnisses gehabt habe. Der Antrieb sei nicht eingeschränkt und die Stimmung nicht depressiv gewesen. Er hat eine stabile psycho-physische Verfassung ohne Zeichen für aktuelle schwergradigere körperliche oder seelische Einschränkungen festgestellt. Der Kläger unternehme vielfältige Aktivitäten. Eine während der Untersuchung wahrnehmbare themenbezogene Verstimmung sei rasch auflockerbar gewesen. Ferner hat der Kläger dem Sachverständigen anlässlich der Untersuchungen am 15. Juni 2020 und 25. Juni 2020 berichtet, dass er mit seiner Ehefrau, seinem damals 40 Jahre alten Sohn und seiner pflegebedürftigen Schwiegermutter in einer Doppelhaushälfte zusammenwohne. Er hole morgens regelmäßig Brötchen mit dem Fahrrad und mache mehr oder weniger sämtliche Einkäufe mit dem Fahrrad bzw. dem Auto. Morgens, mittags und abends gehe er mit den beiden Hunden spazieren. Ansonsten sei in einem Haus mit Garten stets etwas zu tun, z. B. renoviere er gerade das Gartenhaus. Bei schönem Wetter grille er abends. Im Fernsehen schaue er gern Talksendungen, Quizsendungen und Sport. Schwierigkeiten mit dem Einschlafen habe er keine. Das Durchschlafen sei durch drei bis vier nächtliche Toilettengänge gestört. Manchmal gerate er ins Grübeln und habe dann Schwierigkeiten wieder einzuschlafen. Seine Tochter lebe mit ihren Kindern im selben Ort. Sie brauche Unterstützung bei ihrem Fahrdienst. Er traue sich jederzeit zu, bis zu acht Personen zu befördern. Seinen Sohn wolle er unterstützen, dass dieser gute Aufträge für seine Werbeagentur bekomme. Ferner nehme er einmal in der Woche an einem Gruppengespräch der Vereinigung der Opfer des Stalinismus teil und telefoniere ein- bis zweimal pro Woche mit einem Kumpel, mit dem er bereits zusammen in die Kita gegangen sei.
Zu einer abweichenden Beurteilung vermag danach auch das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten vom 17. März 2021 nicht zu führen. Zwar kommt der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Prof. Dr. P darin zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit Mitte der 1990er Jahre an einer Vollausprägung einer PTBS sowie einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leide und diese einen GdS von 50 zur Folge hätten. Jedoch hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K in ihrem zum Aktenzeichen S 13 VE 16/10 erstellten Gutachten vom 18. Mai 2013 für den Senat überzeugend dargelegt, dass die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bei dem Kläger nicht zu stellen gewesen sei. Sie hat eine nicht auf die angeschuldigten Freiheitsentziehungen zurückzuführende paranoide Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert. Der Kläger selbst hat im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. S im Juni 2020 berichtet, dass er schnell „auf 180“ und schnell gereizt sei und leicht Jähzornsanfälle bekommen könne. Er sei schon in der Jugend – und damit vor den angeschuldigten Inhaftierungen und Zersetzungsmaßnahmen – ein „Rebell“ gewesen. Nachvollziehbarerweise hat Prof. Dr. S die Persönlichkeitsstörung/-akzentuierung vom impulsiven Typus als zwar mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten einhergehend beschrieben, aber ereignisunabhängig eingeordnet, d. h. nicht ursächlich auf die zu Unrecht erfolgten Haftzeiten zurückgeführt. Zuletzt haben sich aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 20. Januar 2022 weder relevante psychiatrische Diagnosen noch stärkere Einschränkungen der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten ergeben. Bis auf verbale Aggression sowie eine Minderung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit wurden keine psychischen Problemlagen erkennbar, insbesondere keine Einschränkungen der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Eine schwere Störung mit mittelgradigen oder gar schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die einen GdB von 50 rechtfertigen könnte, ergibt sich danach nicht. Schließlich entsprechen auch die in dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik P L vom 2. Januar 2024 beschriebenen schädigungsbedingten Einschränkungen stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne von Teil B Nr. 3.7 VMG, die sowohl der Beklagte als auch das SG zu Recht mit einem GdS von 30 bewertet haben.
Die begehrte GdS-Erhöhung unter Ansehung des § 30 Abs. 2 BVG wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers scheidet ebenfalls aus. Gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 BVG ist der GdS höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist nach § 30 Abs. 2 S. 2 BVG insbesondere der Fall, wenn 1. auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, 2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder 3. die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat. Keine der genannten Voraussetzungen ist hier gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der sowohl vor als auch nach der Ausreise aus der DDR als Maler beschäftigte Kläger schädigungsbedingt hätte außergewöhnliche Tatkraft aufwenden oder außergewöhnliche Anstrengungen unternehmen müssen, um einen wirtschaftlichen Schaden oder ein Abgleiten in seinem Beruf zu verhindern.
Zwar hat der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Prof. Dr. P in seinem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten vom 17. März 2021 die besondere berufliche Betroffenheit bejaht, weil dem Argument, aufgrund des Versorgungsleidens mitursächlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden zu sein, durch die wegen langjähriger Krankheit erfolgte Arbeitgeberkündigung in 1998 und die Berentung in 2004 „sicherlich zuzustimmen“ sei. Indes hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T ein besonderes berufliches Betroffensein bereits in seinem Gutachten vom 22. April 2007 verneint. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K hat in ihrem zum Aktenzeichen S 13 VE 16/10 erstellten Gutachten vom 18. Mai 2013 ebenfalls ausgeführt, dass der Kläger durch kausal auf die Freiheitsentziehung zurückzuführende Gesundheitsschäden in der Ausführung der bisher ausgeübten Berufe als Maler/Lackierer und Kraftfahrer nicht gehindert gewesen sei. Es finde sich kein Bruch in der Berufsbiographie. Auch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E kam in ihrem Gutachten vom 5. August 2014 zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen nicht verantwortlich für die vorzeitige Berentung des Klägers gewesen seien, sondern die körperlichen Erkrankungen im Vordergrund gestanden hätten. Die Entlassung des Klägers bei seiner Tätigkeit bei Gericht sei bei eingeschränkter körperlicher Belastungsfähigkeit erfolgt. Hierfür spricht zudem die Einschätzung des Arztes für Orthopädie M. Dieser ist bereits in seinem Gutachten vom 13. August 2002, in dem er bei Schmerzen in der LWS, im rechten Arm, in den Kniegelenken und in den Fersen u. a. ein Cervikalsyndrom und ein LWS-Syndrom diagnostiziert hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den Beruf als Maler und Dekorateur sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushandwerker nicht mehr verrichten könne. Das Heben und Tragen von Lasten schwerer als 10 kg, häufige vornüber gebeugte Körperhaltungen, vermehrte Rotationsbewegung der LWS und rein fixierte Haltungen der HWS müssten vermieden werden. Die Tätigkeit sollte keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten enthalten.
Ferner steht dem Kläger aus diesen Gründen auch kein BSchA zu. Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten gemäß § 30 Abs. 3 BVG nach Anwendung des Absatz 2 einen BSchA in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSchA nach Absatz 6. Der Senat ist indes nicht vom Vorliegen einer schädigungsbedingten Einkommensminderung überzeugt. Auch erachtet er es nicht als wahrscheinlich, dass der Kläger, der lediglich acht Jahre die Schule besuchte, ohne die Haft- und sonstigen rehabilitierten Zeiten einen Meisterabschluss als Maler erreicht hätte und als selbstständiger Malermeister tätig geworden wäre. Diesbezüglich hat Prof. Dr. P in seinem Gutachten vom 17. März 2021 nachvollziehbar ausgeführt, dass das Argument, ohne die Traumafolgestörung voraussichtlich Malermeister geworden zu sein, spekulativ erscheine. Wäre dies das Berufsziel des Klägers gewesen, so hätte er nach Einschätzung des Sachverständigen in den 1980er Jahren, als er noch weitgehend beschwerdefrei gewesen sei, über zehn Jahre lang Gelegenheit gehabt, in den gelernten Beruf eines Malers zurückzukehren und seinen Meister zu machen. Ebenso wenig sind für den Senat sonstige Erfahrungen, die der Kläger im Laufe seines Arbeitslebens gesammelt hat, nachgewiesen, die die Annahme einer schädigungsbedingten Einkommensminderung rechtfertigen. Ein entsprechender (hypothetischer) Werdegang mit höherem Erwerbseinkommen kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Auch ist es für den Senat nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger seine selbstständige Tätigkeit als Promotor/Werbegestalter schädigungsbedingt aufgegeben hat.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf einen Ehegattenzuschlag nach § 33a BVG. Nach dessen Abs. 1 S. 1 erhalten Schwerbeschädigte für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Der Kläger ist indes im Ergebnis der medizinischen Ermittlungen zur Überzeugung des Senats mangels eines GdS von mindestens 50 nicht schwerbeschädigt in diesem Sinne.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Beschwerde als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde muss bis zum Ablauf dieser Frist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Anschriften des Bundessozialgerichts:
bei Briefpost
34114 Kassel
Telefax-Nummer:
(0561) 3107475
bei Eilbrief, Paket und Päckchen
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Begründung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG).
In der Begründung muss dargelegt werden, dass
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen den Antrag als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG).
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.