Aufgrund der Regelung des § 56a SGG kann das Gesamtplanverfahren im Sinne des § 117 SGB IX nicht ohne den auf der Grundlage von § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erlassenen Verwaltungsakt angefochten und nicht ohne die nach den Kapiteln 3 bis 5 des ersten Teils des SGB IX begehrte Leistung eingeklagt werden.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger will den Beklagten zur Durchführung eines Gesamtplanverfahrens verpflichtet sehen.
Der 1964 geborene Kläger ist bulgarischer Staatsangehöriger und als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Er ist in den Pflegegrad 2 eingestuft. Die pflegebegründenden Diagnosen lauten: „sonstige Arthrose“ (eine degenerative Gelenkerkrankung, bei der im Laufe der Zeit die stoßdämpfende Knorpelschicht zwischen den Gelenkflächen abgebaut wird); „Polyneuropathie […]“ (eine Krankheit, bei der die Reizweiterleitung gestört ist und deren häufigste Auslöser eine fortgeschrittene Zuckerkrankheit und chronischer Alkoholmissbrauch sind); „distales Harnleiterkonkrement“ (Harnleiterstein), „Urothelkarzinom“ (Blasenkarzinom); „DJ Anlage“ (Doppel-J-Katheter von der Blase über den Harnleiter bis in das Nierenbecken, der einen freien Abfluss des Urins von der Niere in die Blase gewährleisten soll), „Z. n. TUR Blase 08/2016“ (die transurethrale Resektion der Blase ist ein endoskopischer, diagnostischer und häufig therapeutischer Eingriff zur Probegewinnung oder Abtragung von erkranktem, bösartigem Gewebe des unteren Harntraktes); „Adipositas“ (Übergewicht: eigenen Angaben zufolge wiegt der Kläger mittlerweile 140 Kilogramm bei einer Körpergröße von etwa 1,68 Metern); „Z. n. Hallux Valgus Operation“ (Ballenzeh). Gepflegt wird der Kläger von seiner 1965 geborenen Ehefrau (N A), mit der er in Berlin-Mitte (P , B) in einer nicht barrierefreien (Türschwellen zu allen Räumlichkeiten, Bad mit Sitzbadewanne, kein Fahrstuhl) Zwei-Zimmer-Wohnung lebt, die im vierten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, liegt.
Mit Schreiben vom 30. August 2020 stellte der Kläger – vertreten durch L K, „Persönliche Budgetassistenz, A d K , B“ (im Folgenden: p-ba) – unter Vorlage eines „Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ gemäß Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (im Folgenden: MDK) vom 9. September 2019 (wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf Bl. 3 – 13 der Akten des Beklagten Bezug genommen) einen „Antrag auf ein persönliches Budget“ für 40 Wochenstunden in Höhe von 4.476,92 € monatlich. Er benötige Hilfe bei der grundpflegerischen Versorgung (beim „Badtransfer“, der Haar- und Intimpflege, beim Be- und Entkleiden und bei den Toilettengängen) und der sozialen Teilhabe. Zur Fortbewegung innerhalb seiner Wohnung und beim Treppensteigen sei er auf Gehstützen und die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Sein Gang sei sehr unsicher und er drohe zu stürzen. Außerhalb seiner Wohnung nutze er einen Rollstuhl. Er wolle gerne aktiver am „Freizeitangebot“ teilnehmen. Seine Ehefrau könne ihm dies „zeitlich nicht immer ermöglichen“.
Mit Bescheid vom 16. September 2020 lehnte der Beklagte den „Antrag auf Gewährung der Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Arbeitgebermodells gemäß § 64f Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ ab. Voraussetzung für die Gewährung eines Arbeitgebermodells nach § 64f Abs. 1 SGB XII sei, dass die häusliche Pflege nicht durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden könne. Der Kläger erhalte Pflegegeld nach § 37 SGB XI und werde von seiner Ehefrau versorgt. Sein Unterstützungsbedarf beziehe sich im Wesentlichen auf die Begleitung außer Haus. Da der Kläger nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) behindert sei, habe er auch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
Am 7. Oktober 2020 erhob der Kläger – vertreten durch Rechtsanwalt B, dem Herr L K eine „Untervollmacht“ erteilt hatte – Widerspruch. Seine Ehefrau – die sich „beruflich orientieren“ – wolle, sei nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, ihn dauerhaft zu pflegen. Sie sei nicht stark genug, ihn – der beständig hinzufallen drohe – aufzurichten. Er bedürfe der Unterstützung beim Verlassen und Fortbewegen außerhalb der Wohnung. Am kulturellen Leben könne er nur mit einer unterstützenden Begleitung teilhaben.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 forderte der Beklagte den Kläger – vertreten durch Rechtsanwalt B – zur Mitwirkung gemäß §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auf. Der Kläger möge (unter anderem) die Personen benennen, die er beschäftigen wolle, und angeben, ob er mit diesen Personen verwandt oder diesen in besonderer Form verbunden sei. Außerdem möge er die Leistungsbescheide vorrangiger Leistungsträger und Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegen.
Rechtsanwalt Beyer teilte dem Beklagte mit, dass diesem alle Unterlagen, auch die mit Schreiben vom 27. Januar 2021 „abgeforderten“, bereits vorlägen. Sie seien „Grundlage der anspruchsgegenständlichen Entscheidung“.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitgebermodell könne nicht durch Festanstellung pflegender Angehöriger verwirklicht werden. Zudem setze es voraus, das ein umfassendes, konkretes Konzept vorliege. An diesem fehle es. Leistungen der Eingliederungshilfe könne der Kläger gleichfalls nicht beanspruchen. Der Begriff der Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX setze nicht nur einen regelwidrigen Körper- oder Gesundheitszustand voraus, sondern auch die wahrscheinliche Hinderung an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft. Entscheidend sei nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt seien und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliege, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirke. Der Kläger habe keine körperlich-geistigen, seelischen oder kognitiven Einschränkungen, die ihn an einer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hinderten. Er könne seinen Tag eigenständig gestalten und seine sozialen Kontakte aufrechterhalten. Bei Bedarf besuche ihn sein Sohn und unterstütze ihn „bei der Mobilität, Begleitung außer Haus“. Der Kläger habe keine Unterlagen eingereicht, die eine andere Beurteilung zuließen.
Am 19. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn (den Kläger) „monatlich 4.476,92 € ab Rechtskraft“ zu zahlen, „hilfsweise zu Ziffer 2.“ den Beklagten zu verurteilen, an ihn (den Kläger) „bezüglich des streitgegenständlichen persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen“. Seine Ehefrau sei nicht verpflichtet und auch nicht fähig, ihn lebenslang zu pflegen. Sie könne sein Übergewicht nicht „händeln“ und auch nicht alle Leistungen erbringen, auf die er Anspruch habe. Er habe nie die Absicht gehabt, seine Ehefrau im Rahmen des Arbeitgebermodells zu beschäftigen. Die „Frage des Teil- oder vollständigen Wegfalls des Pflegegeldes“ sei „nicht verfahrensgegenständlich“. Das von ihm vorgelegte Konzept sei ausreichend. Der Beklagte verstehe das vorgelegte MDK-Gutachten offensichtlich falsch. Das für ihn (den Kläger) notwendige persönliche Budget belaufe sich auf 53.723,06 € im Jahr. Es sei in 12 gleichen Raten in Höhe von je 4.476,92 € zu gewähren. Der von „der Firma Persönliche Budgetassistenz ermittelte Bedarf“ sei notwendig.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe kein Konzept vorgelegt, aus dem hervorgehe, wen er zu welchen Zeiten als Assistenz beschäftigen wolle und welche erforderlichen Pflegebedarfe mit welchem Personal gedeckt werden sollen. Die beantragten Budgetkosten seien zudem nicht angemessen. Angemessen seien vielmehr rund 689,00 € monatlich.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 hat der Kläger hilfsweise beantragt festzustellen, dass sein „Leistungsbedarf“ 21 Wochenstunden betrage. Die Forderung des Beklagten, in diesem frühen Stadium bereits Arbeitnehmer zu benennen oder gar an sich zu binden, ohne sie bezahlen zu können, sei rechtswidrig. Die Behauptung des Beklagten, dass die begehrten Budgetkosten unangemessen seien, sei unsubstantiiert. Auch seine (des Klägers) Ehefrau sei leistungsberechtigt. Deren Ansprüche seien zwischen den „Prozessparteien“ ebenfalls streitig. Er rege an, die Verfahren zu verbinden.
Auf die Aufforderung des Sozialgerichts, „seine Teilhabebeeinträchtigungen“ darzulegen und seinen Tages- und Wochenablauf zu schildern, hat der Kläger hilfsweise beantragt festzustellen, dass sein „Leistungsbedarf“ 40 Wochenstunden betrage. „Grundsätzlich“ sei seine Ehefrau bereit, für ihn „Leistungen im zumutbaren Umfang“ zu erbringen. Deshalb belaufe sich sein Hilfebedarf auf nur 40 Stunden pro Woche.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2021 hat Rechtsanwalt B ein „Konzept Arbeitgebermodell“ vorgelegt, in dem es heißt, dass der Kläger wochentags von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr eine „Behindertenwerkstatt“ besuche und dass er aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten, seines Abwehrverhaltens und seiner Aggressionen, fortwährend eine persönliche Assistenz benötige.
Der Beklagte hat das „Konzept Arbeitgebermodell“ als „unbrauchbar und irrelevant zurückgewiesen“. Das „Konzept“ beschreibe einen Menschen, der schwer körperlich und geistig behindert sei, ganztätig aggressives Verhalten zeige, Hilfe in allen Bereichen des täglichen Lebens benötige und eine „Behindertenwerkstatt“ besuche. Für den Kläger seien diese Bedarfe nicht bekannt und die Beschreibung nicht zutreffend.
Rechtsanwalt B hat (mit Schriftsatz vom 21. November 2022) erwidert, dass es nicht Aufgabe des Klägers sei, „seinen konkreten Bedarf zu ermitteln und detailliert darzustellen“, vielmehr sei es Aufgabe des Beklagten, sowohl den Pflegebedarf als auch den Eingliederungshilfebedarf von Amts wegen zu ermitteln. Dass der „Abschluss einer Zielvereinbarung grundsätzlich materielle Voraussetzung für die Gewährung des persönlichen Budgets gemäß Paragraf 29 Abs. 4 SGB IX“ sei, sei unerheblich, weil der Beklagte die für die Zielvereinbarung notwendige Bedarfsermittlung nicht durchgeführt habe. Der Verweigerung des Abschlusses einer Zielvereinbarung durch den „Leistungsträger“ stehe der hier gegebene Fall gleich, dass der Leistungsträger die Bedarfsermittlung verweigere.
Auf einen Hinweis des Beklagten, dass nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur „im Rahmen des Arbeitgebermodells Nachweise zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung“ bzw. ein „umfassendes, konkretes Konzept, das die Sicherstellung der Pflege“ belege, erforderlich seien, hat Rechtsanwalt B den „Antrag aus der Klageschrift Ziff. 2 zurückgenommen“ und „klageerweiternd […] nunmehr als Ziff. 2 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für den Kläger das Gesamtplanverfahren durchzuführen“. Die „Änderung der Klageanträge“ lehne sich an die Rechtsprechung des 15. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg an. Dieser habe in der „mündlichen Verhandlung“ über die unter dem Aktenzeichen L 15 SO 163/22 registrierte Berufung am 31. März 2023 ausgeführt, dass der Beklagte verpflichtet sei, das Gesamtplanverfahren durchzuführen. Es sei nicht Aufgabe des Senats, den konkreten Bedarf des Klägers zu ermitteln. Hierauf habe sich der Beklagte verpflichtet, das Gesamtplanverfahren durchzuführen und sei das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein persönliches Budget zur Sicherstellung eines Arbeitgebermodells. Er habe weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren ein hinreichend konkretes, in der Sache nachvollziehbares und vom Beklagten überprüfbares Konzept zum beantragten persönlichen Budget im Arbeitgebermodell vorgelegt. Daher habe er auch keinen Anspruch auf Durchführung eines Gesamtplanverfahrens. Der auf Neubescheidung des Antrages auf Budgetleistungen gerichtete Hilfsantrag sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages vom 30. August 2020, da der Beklagte diesen Antrag zu Recht abgelehnt und damit den Bescheidungsanspruch des Klägers erfüllt habe.
Am 21. Dezember 2023 hat der Kläger – vertreten durch Rechtsanwalt B – Berufung eingelegt. „Anträge mit identischem Inhalt“ würden „regelmäßig die Anforderungen an das vorzulegende Konzept“ erfüllen. Ob die beantragten Leistungen „mit dem MDK Gutachten oder mit sonstigen Vortrag in Überstimmung“ gebracht werden könnten, sei unerheblich, da der „tatsächliche Bedarf mit den einschlägigen Instrumenten im Rahmen des Gesamtplanverfahrens zu ermitteln“ sei. Das „MDK Gutachten“ treffe zudem keine Aussage zum Teilhabebedarf.
Der Kläger beantragt,
„den Bescheid des Beklagten vom 6. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 aufzuheben
und
den Beklagten zu verurteilen, für den Kläger das Gesamtplanverfahren durchzuführen“.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten und des Gerichts Bezug genommen, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Obgleich der Kläger und dessen Bevollmächtigter dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. August 2024 ferngeblieben sind, konnte der Senat über die Berufung entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde (§ 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens sind der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2023, der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 und der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch, diesen Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für ihn (den Kläger) das Gesamtplanverfahren durchzuführen.
Die gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage fehlt, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht ‹BVerwG›, Beschluss vom 27. Juli 2005, 6 B 37.05). So ist es hier, da der Kläger die Leistung, die der Bescheid ablehnt, nicht mehr begehrt. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 hat er den „Antrag aus der Klageschrift Ziff. 2“ („die Beklagte zu verurteilen“, an ihn „monatlich 4.476,92 € ab Rechtskraft zu zahlen“) zurückgenommen.
Die Ansicht des Sozialgerichts, dass durch die Ersetzung des mit der Klageschrift vom 19. April 2021 gestellten Antrags zu 2. durch den mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 gestellten Antrag zu 2. die Klage zulässig geändert worden sei, hat der Senat nicht in Frage zu stellen (vgl. § 99 Abs. 4 SGG). Er ist jedoch verpflichtet zu prüfen, ob das Sozialgericht die (vermeintlich zu Recht geänderte) Klage zu Recht nur als unbegründet, nicht auch als unzulässig abgewiesen hat. Nach Ansicht des Senats ist dies nicht der Fall. Der Antrag des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, für ihn (den Kläger) das Gesamtplanverfahren durchzuführen, ist unzulässig, da dieses Verfahren nicht „isoliert“ Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein kann. Dies ergibt sich aus § 56a SGG (der § 44a Verwaltungsgerichtsordnung ‹VwGO› entspricht). Dieser bestimmt:
„1Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.“
§ 56a SGG dient der Verfahrensökonomie. Er soll verhindern, dass der Abschluss von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch gesonderte, lediglich auf das Verfahren bezogene Rechtsbehelfe erschwert oder verzögert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das behördliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und noch offen ist, inwieweit die Sachentscheidung den Betroffenen beschwert. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (vgl. zu § 44a VwGO: Bundestagsdrucksache 7/910 S. 97; vgl. zu § 56a SGG: Bundesratsdrucksache 811/12 S. 64; vgl. auch: Riecker, NZS 2014, S. 290 ‹291›; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 56a Rn. 2; Axer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 56a Rn. 9).
Behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne des § 56a Satz 1 SGG sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Dazu zählen nicht nur anfechtbare Handlungen, die in Rechte des Beteiligten eingreifen, sondern auch so genannte Negativakte, also behördliche Verweigerungen der erstrebten Verfahrenshandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, 2 A 2/14; Urteil vom 22. September 2016, 2 C 16/15). Ein Verwaltungsverfahren ist gemäß § 8 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist.
Das in § 117 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelte Gesamtplanverfahren dient der Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 des 2. Teils des SGB IX (§§ 117 Abs. 1, 120 Abs. 2 Satz 1, 121 Abs. 1 SGB IX) und der Aufstellung des Gesamtplans (§ 121 Abs. 1 SGB IX). Der Gesamtplan wiederum dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses (§ 121 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) und ist Grundlage des Verwaltungsakts, der die festgestellte Leistung nach den Kapiteln 3 bis 6 des 2. Teils des SGB IX bewilligt (§ 120 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB IX). Unter den Voraussetzungen des § 21 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX ist das Gesamtplanverfahren Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (§ 21 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX), das der Aufstellung des Teilhabeplans (§ 19 Abs. 2 SGB IX) dient. Gesamt- und Teilhabeplan können wegen der Regelung des § 56a Satz 1 SGG nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem Bescheid, der über den Antrag entscheidet (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) bzw. Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 des 2. Teils des SGB IX bewilligt oder ablehnt (§ 120 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), angefochten werden (vgl. Becker, SGb 2024, S. 317 ‹320, 323›; Eicher, NZS 2022, S. 601 ‹604›; Schaumberg, SGb 2019, S. 206 ‹213›; Vogl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 21 Rn. 21; Lange, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 121 Rn. 15; vgl. auch Bundestagsdrucksache 18/9522 S. 240: „Der Teilhabeplan ist kein Verwaltungsakt. Er ersetzt nach Absatz 4 nicht die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe und auch nicht deren Begründung. Stattdessen bereitet der Teilhabeplan die Entscheidungen der Rehabilitationsträger unter Mitwirkung der Leistungsberechtigten vor. […] Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen wird eine fehlende oder fehlerhafte Erstellung des Teilhabeplans dahingehend zu würdigen sein, ob die getroffenen Feststellungen zum Bedarf und zu den erforderlichen Leistungen überhaupt verwertbar sind.“).
Ob der Leistungsberechtigte die Aufstellung eines Teilhabe- / Gesamtplanes beanspruchen kann (vgl. dazu: Becker, SGb 2024, S. 317 ‹319, 322 f.›; Lange, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 121 Rn. 11), kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall ist, kann er diesen Anspruch wegen § 56a Satz 1 SGG nicht (mit der „echten“ Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG) „isoliert“ einklagen (siehe oben). Es ist zwischen dem Anspruch des Leistungsberechtigten auf Erstellung des Plans und dem Rechtsschutz dieser Person gegen den Plan / auf Erstellung des Plans zu unterscheiden (vgl. Becker, SGb 2024, S. 317 ‹320›). Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 117 Rn. 23; Winkler, in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/ Krohne, SGB IX, 15. Aufl. 2024, § 121 Rn. 4a; Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 121 SGB IX Rn. 3; Kaiser, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 117 SGB IX Rn. 1) überzeugt nicht. Sie stützt sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 7. Dezember 1972 (VIII A 414/72), das noch vor Einführung von § 44a VwGO durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1253 ‹1275›) und § 56a SGG durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 3836 ‹3847›) erging.
Teilhabe- und Gesamtplan fallen nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 56a Satz 2 SGG.
§ 56a Satz 2 Alternative 1 SGG macht eine Ausnahme von dem Verbot der isolierten Anfechtung von Verfahrenshandlungen für solche, die von der Behörde vollstreckt werden können. Die Ausnahme ist verfassungsrechtlich geboten, weil es mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht in Einklang zu bringen wäre, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen derartige Verfahrenshandlungen auszuschließen, wenn bis zur Sachentscheidung bereits nicht oder doch nur schwer reparable Folgen eingetreten sein können (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 19). Aus einem Gesamtplan im Sinne des § 121 SGB IX kann die Behörde (hier: der Beklagte) nichts vollstrecken.
Die in der zweiten Variante des § 56a Satz 2 SGG getroffene Ausnahme ist verfassungsrechtlich geboten, weil Nichtbeteiligte in aller Regel durch die später ergehende Entscheidung in der Sache nicht betroffen werden, eine etwaige Rechtsverletzung durch eine vorbereitende Maßnahme also nicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der das Verfahren abschließenden Entscheidung rügen können. Der Begriff des Nichtbeteiligten ist in Einklang mit § 12 SGB X auszulegen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 20). Der Kläger ist als Antragsteller (§ 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: „Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht.“) Beteiligter im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X.
Eine isoliert auf Aufstellung eines Gesamtplans gerichtete Leistungsklage ist auch deshalb unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzinteresse besteht. Sie kann die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Leistungsberechtigten nicht verbessern (vgl. zum Rechtsschutzinteresse: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, Vor § 51 Rn. 16a). Der Gesamtplan ist keine „materielle Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der einzelnen Leistungen nach den Kapiteln 3 – 6“ des 2. Teils des SGB IX (vgl. Lange, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 121 Rn. 13; vgl. auch: Busse, Sozialrecht aktuell – Sonderheft 2019, S. 53 ‹56›: der Teilhabeplan ist „kein Entscheidungsinstrument, sondern Steuerungsinstrument für eine Managementaufgabe“; vgl. ferner § 120 Abs. 4 SGB IX, demzufolge in einem „Eilfall“ Leistungen – noch vor Aufstellung des Gesamtplans – vorläufig zu erbringen sind; vgl. überdies: Kaiser, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 117 SGB IX Rn. 1: „Fraglich ist, ob und inwieweit sich Gerichte über das Gesamtplanverfahren hinwegsetzen können und zB Leistungen auch ohne Durchführung des Gesamtplanverfahrens zusprechen können. Denkbar wäre ein Vergleich zur Regelung bei fehlender Zielvereinbarung für die Gewährung eines persönlichen Budgets. Hier wird regelmäßig auch nur eine Aufhebung des Bescheids und Verpflichtung zur Neubescheidung nach Abschluss einer zu schließenden Zielvereinbarung für möglich gehalten. Das Sozialgericht Mainz sah bei fehlender Durchführung einer Teilhabeplanung nach §§ 15, 19 die Möglichkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs. 5 SGG gegeben […]. Ähnliche Möglichkeiten dürften sich beim Fehlen eines Gesamtplanverfahrens nach § 141 ergeben.“; zu diesem „Bescheidungsurteil“ vgl. Lange a.a.O., Rn 16, BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016, 7 C 7/14) und verleiht auch keine Ansprüche (diese verleiht erst der auf der Grundlage des Plans erlassene Verwaltungsakt ‹vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 1996, 6 S 440/96; Lange, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 121 Rn. 10; Winkler, in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/ Krohne, SGB IX, 15. Aufl. 2024, § 121 Rn. 4). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 7. Dezember 1972, VIII A 414/72), „das notwendige Rechtsschutzinteresse“ für eine auf Aufstellung eines Gesamtplans gerichtete Leistungsklage sei gegeben, „weil durch die Aufstellung eines Gesamtplanes wegen der Mitwirkungspflicht des Behinderten und der von dem Plan ausgehenden Einwirkungen auf die durchzuführenden Hilfemaßnahmen eine Rechtsbeziehung zwischen dem Behinderten und dem Sozialhilfeträger“ entstehe, „die unter Art. 19 Abs. 4 GG und § 49 Abs. 1 VwGO normierte Rechtsschutzgarantie“ falle, ist verfehlt. Sie stützt sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1962 (VII C 57.61), das nicht einschlägig ist. Aus diesem Urteil geht nicht hervor, dass aus einer Rechtsbeziehung stets ein Rechtsschutzinteresse folgt. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„2. Einen derartigen Streit hat der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag erhoben, mit dem er die Herausgabe der Untersuchungsberichte an Außenstehende verhindern und eine Erklärung des Luftfahrt-Bundesamtes gegenüber Dritten über die Unverbindlichkeit der Berichte herbeiführen will. […] Als Halter des verunglückten Luftfahrzeugs steht er aber wegen seines persönlichen, insbesondere beruflichen Interesses daran, daß das Luftfahrt-Bundesamt den Unfall in sachlicher Weise erörtert, von den Untersuchungsberichten einen sachgemäßen Gebrauch macht und ihnen nicht den Anschein eines verbindlichen Rechtsspruches beilegt, zu dieser Behörde in einer durch ihre amtliche Tätigkeit ausgelösten Rechtsbeziehung, wenn sie auch nicht mit den Mitteln des staatlichen Zwanges, sondern nur fürsorgend als schlichte Hoheitsverwaltung tätig wird. Auch insoweit wird für denjenigen, in dessen Rechtskreis die Behörde durch diese Amtstätigkeit eindringt, durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und die Vorschrift des § 22 Abs. 1 MRVO 165 (jetzt § 40 Abs. 1 VwGO) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Ob dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche zustehen, betrifft die weitere Frage, ob die Klage begründet ist.
3. Dennoch ist der zweite Hilfsantrag unzulässig, weil dem Kläger nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ein schutzwürdiges Interesse an einer richterlichen Entscheidung über die damit erhobenen Ansprüche fehlt. Nach seiner tatsächlichen Feststellung hat das Luftfahrt-Bundesamt von den Untersuchungsberichten gemäß § 8 Abs. 4 LUV Gebrauch gemacht, indem es diese an Behörden, Versicherungsunternehmen und die Presse übermittelt hat. Des gerichtlichen Schutzes für sein Unterlassungsbegehren bedarf der Kläger aber nur für den Fall, daß er die weitere Herausgabe der Berichte zu befürchten hat. Diese Möglichkeit ist nach der Lage der Sache ausgeschlossen. […].“
Der Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, für ihn das Gesamtplanverfahren durchzuführen, ist auch nicht begründet.
Ein Gesamtplanverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt, weil gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch die Leistungen der Eingliederungshilfe nur auf Antrag erbracht werden (vgl. Bieritz-Harder, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Auflage 2022, § 117 Rn. 3). Der Antrag, den der Kläger mit Schreiben vom 30. August 2020 bei dem Beklagten gestellt hat, ist „verbraucht“ (vgl. zum „Antragsverbrauch“: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1962, III C 75.59; Verwaltungsgerichtshof ‹VGH›, Urteil vom 7. März 1997, 26 B 96.2876). Denn über diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2020 (mit Zurückweisung der Berufung: rechtskräftig) entschieden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage ist weder zulässig (siehe oben) noch begründet (siehe Urteil des Sozialgerichts). Einen weiteren Antrag hat der Kläger – soweit ersichtlich – bei dem Beklagten nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.