L 3 AL 3206/24 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 2685/23
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3206/24 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Das Verfahren betreffende prozessleitende Verfügungen sind grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).
2. Auch das Unterlassen einer prozessleitenden Verfügung kann nicht selbständig im Wege der Beschwerde, sondern ggf. nur als Verfahrensfehler im Rahmen von Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidung angefochten werden.

Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 


Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine behauptete gerichtliche Untätigkeit bzw. Verzögerung seines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart. Er begehrt eine zeitnahe Anhörung von sachverständigen Zeugen sowie die Anberaumung eines Verhandlungstermins samt Urteilsverkündung.

Die Beschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen, da es für sie keine Rechtsgrundlage gibt.

Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist (vgl. § 172 Abs. 1 SGG).

Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung des SG Stuttgart im Verfahren S 21 AL 2685/23 liegt durch die vom Kläger behauptete angebliche Untätigkeit des SG Stuttgart bzw. durch die behauptete Verzögerung seines dort anhängigen Klageverfahrens nicht vor.

Soweit die frühere Rechtsprechung in Ausnahmefällen eine Beschwerde bei Untätigkeit des Gerichts als zulässig angesehen hatte, ist diese überholt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, vor § 143 Rn. 3d, beck-online). Mit der Beschwerde kann ein Tätigwerden des Gerichts nicht erzwungen werden (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 28.02.2024 – XI B 82/22 –, juris Rn. 3). Dies ist darauf zurückführen, dass
vor dem Hintergrund der Einführung der Entschädigungsklage (sogenannte Kompensationslösung) einer außerordentlichen Beschwerde wegen Untätigkeit der Boden entzogen worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 28.02.2024 – XI B 82/22 –, juris Rn. 6, sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2012 – VIII ZB 49/12 –, juris Rn. 5).

Im Übrigen begehrt der Kläger mit der zeitnahen Anhörung von sachverständigen Zeugen sowie der Anberaumung eines Verhandlungstermins prozessleitende Verfügungen des SG Stuttgart.  Indem prozessleitende Verfügungen gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, kann indes auch ihr Unterlassen nicht mit der Beschwerde angefochten werden und kann das SG im dort laufenden Verfahren nicht mittels Erhebung einer Beschwerde zum Erlass bestimmter, von einem Verfahrensbeteiligten für notwendig gehaltener prozessleitender Verfügungen verpflichtet werden.
Durch § 172 Abs. 2 SGG kommt ergänzend zu § 56a SGG zum Ausdruck, dass Anordnungen, die nur das Verfahren betreffen, generell nicht selbständig anfechtbar sein sollen, um missbräuchliche Verfahrensverzögerungen zu verhindern (vgl. Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 172 SGG (Stand: 02.07.2024), Rn. 115), dieser Normzweck kommt aber gleichermaßen für aktive Maßnahmen der prozessleitenden Verfügungen wie für ihr Unterlassen zum Tragen. Somit können prozessleitenden Verfügungen – bzw. ihr Unterlassen – nach § 172 Abs. 2 SGG nicht selbständig, sondern nur als Verfahrensfehler im Rahmen von Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidung angefochten werden (vgl. Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 172 SGG (Stand: 02.07.2024), Rn. 118).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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