L 10 KO 1755/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 KO 1755/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Vergütung des Antragsstellers für sein Gutachten vom 29.04.2023 wird auf 1.777,40 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.


Gründe

I.


In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahren L 10 R 3275/22 ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der Antragsteller hat am 22.02.2021 mit dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Direktor des Sozialgerichts Konstanz, auf der Grundlage von § 14 Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) eine Vereinbarung über die Vergütung von Gutachten abgeschlossen.

Im Verfahren L 10 R 3275/22 ist er von Amts wegen zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt worden. Unter dem 29.04.2023 hat er sein orthopädisch-rheumatologisch-schmerztherapeutisch-psychosomatisch/psychotherapeutisches Gutachten erstattet und hierfür eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.420 € geltend gemacht. Hierin enthalten ist ein Zeitaufwand von insgesamt 15,5 Stunden mit einem Stundensatz von 120 € (entsprechend Honorargruppe M3).

Mit Kostenfestsetzung vom 16.05.2023 hat die Kostenbeamtin antragsgemäß 106,61 € für besondere Leistungen, 57 € für Schreibauslagen sowie 10 € für Porto zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat sie gemäß der Vereinbarung nach § 14 JVEG einen Betrag von 1.320 € (M3) angesetzt und ausgeführt, auf Grund der mit dem Sozialgericht Konstanz abgeschlossenen Vereinbarung nach § 14 JVEG sei eine Abrechnung über den tatsächlichen Zeitaufwand grundsätzlich nicht möglich. Demnach sei für jedes Gutachten eine Pauschalvergütung zu gewähren. Festgesetzt hat sie die Vergütung i.H.v. insgesamt 1.777,40 €.

Hiergegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 15.06.2023 gewandt und vorgetragen, in der vertraglichen Vereinbarung sei eine Abrechnung nach Stunden möglich, d.h. eine Abweichung von der Pauschalierung sei ausdrücklich vorgesehen. Dem Gutachten sei eine einseitige Erklärung über die Schwierigkeit im vorliegenden Fall beigelegt worden. Die Stundenabrechnung sei in der Abrechnung nachzuvollziehen.

II.

Nach der auf der Grundlage von § 14 JVEG getroffenen Vereinbarung, die die Ansprüche des Antragstellers im Zusammenhang mit der Erstattung schriftlicher Gutachten auch auf Grund ambulanter Untersuchung (vgl. Vereinbarung unter I.) umfassend regelt, hat der Antragsteller gemäß Ziff. IV der Vereinbarung einen Anspruch auf richterliche Festsetzung seiner Vergütung unter Anwendung von § 4 JVEG. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn dies der Berechtigte - wie hier mit Schreiben vom 15.06.2023 - sinngemäß dadurch beantragt, dass er der Abrechnung des Gutachtens durch die Kostenbeamtin widerspricht. Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Einzelrichterin. Gründe für eine Übertragung auf den Senat liegen nicht vor.

Da der Antragsteller mit dem Land Baden-Württemberg eine Vereinbarung über die Vergütung von Gutachten abgeschlossen hat, ist diese maßgeblich für die Festsetzung der Vergütung.

In der Vereinbarung ist unter Ziff. I. für Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung ein unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand pauschaliertes Honorar festgesetzt. Eine hiervon abweichende Honorarfestsetzung ist in Ziff. III. Abs. 1 der Vereinbarung festgelegt. Erfordert danach die Gutachtenerstellung im Ausnahmefall einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand, so kann der Sachverständige statt dem pauschalierten Honorar nach Ziff. I. ein an den tatsächlich aufgewandten und erforderlichen Stunden orientiertes Honorar nach dem JVEG beantragen. Ein außergewöhnlicher Zeitaufwand ist zu begründen und die Richtigkeit der Angaben ist zu versichern.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand nach Ziffer III. der Vereinbarung liegen nicht vor. Das pauschalierte Honorar ist gestaffelt nach der Schwierigkeit des Gutachtens in den Gruppen M1 bis M3 und entspricht einem Gutachten mit einem Stundenaufwand von 11 Stunden. Der Antragsteller hat dem gegenüber einen Aufwand von 15,5 Stunden geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht insoweit kein Wahlrecht zwischen dem pauschalierten Honorar und einer Abrechnung nach den tatsächlich aufgewandten Stunden (so bereits Senatsbeschluss vom 03.05.2022, L 10 KO 979/22). Eine von dem pauschalierten Honorar abweichende Honorarfestsetzung setzt nach der Vereinbarung vielmehr einen im Ausnahmefall vorliegenden außergewöhnlich hohen Zeitaufwand voraus, der zu begründen ist. Nicht ausreichend ist danach, dass für die Erstellung des Gutachtens der für das pauschalierte Honorar zu Grunde gelegte Stundenrahmen von 11 Stunden überschritten wurde. Erforderlich ist vielmehr ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand, der vorliegend nicht ersichtlich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Vereinbarung eines pauschalierten Honorars auch Gutachten mit einem geringeren Zeitaufwand in Höhe der Pauschale vergütet werden und deshalb eine zeitliche Abweichung (nach unten oder oben) grundsätzlich mit der Pauschale abgegolten werden soll. Der Antragsteller hat keine Gründe für einen außergewöhnlichen Zeitaufwand vorgetragen, solche - etwa besonders umfangreiche Akten - sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Argumentation des Antragstellers bezieht sich tatsächlich auch nicht auf einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand, sondern auf die vorliegende Schwierigkeit des Gutachtens. Insoweit hat jedoch bereits die Kostenbeamtin zutreffend die Pauschalvergütung für ein sehr schwieriges Gutachten nach Honorargruppe M3 berücksichtigt, was in Rechtsstreitigkeiten wegen Erwerbsminderung nur sehr selten vorkommt, vorliegend jedoch geboten ist.

Da die übrigen Rechnungsposten antragsgemäß zu entschädigen sind, ist die Kostenfestsetzung insgesamt in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin in Höhe von 1.777,40 € vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).


 

 

Rechtskraft
Aus
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