Ein Hörfunkreporter ist bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, soweit er dort im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten tätig wird, auch wenn sich seine Tätigkeit durch einen erheblichen journalistisch-eigenschöpferischen Eigenanteil auszeichnet.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 31.5.2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.6.2020 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2020 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin seit dem 6.11.2006 nur insoweit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegever-sicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer ab-hängigen Beschäftigung unterliegt, soweit er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten tätig wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Ausgenommen sind die Kosten der Bei-geladenen, die nicht zu erstatten sind.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1. seit dem 6.11.2006 bei ihr sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Die Klägerin ist eine Landesrundfunkanstalt, für die der Beigeladene zu 1. seit August 2002 als Hörfunkreporter tätig ist. Ein Rahmenvertrag für dieses Tätigwerden existiert nicht. Bis zum 31.12.2023 führte die Klägerin für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Seit dem 1.1.2024 ist er überwiegend als Nachrichtenredakteur und nur noch in geringem Umfange als Reporter für sie tätig. Seitdem führt sie auf sämtliche von ihm bei ihr erzielten Einkünfte Sozialversiche-rungsbeiträge ab.
Am 30.1.2020 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Feststellung, dass keine Beschäftigung vorliege. Er gab an, für verschiedene ARD-Anstalten, dabei in erster Linie für die Klägerin, tätig zu sein. Er arbeite „als vollkommen freier Autor“, aber auch im Rahmen der hier
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zur beurteilenden „Beschäftigung“, in der er „zu einem festen Geldbetrag zu relativ festen Zeiten thematisch enger festgelegt“ zum Einsatz käme. Er erstelle eigenständig getextete „Aufsager“ für Nachrichten und Magazine, längere Beiträge, Live-Gespräche sowie Reportagen. Die The-men kämen aus der Redaktion oder würden von ihm vorgeschlagen. Die Auftraggeber entschie-den, welche Themen sie bearbeitet haben möchten. Bei Erteilen eines Auftrages erfolge eine Absprache mit den Redakteuren über Sendezeit und Beitragslänge, teilweise auch über Inhalt und Darstellung. Überwiegend lägen Umsetzung, Schwerpunktsetzung, Informationsgewin-nung sowie Auswahl der Interviewpartner und O-Ton-Geber aber bei ihm. Meistens würfen die Redakteure noch einen Blick auf das Ergebnis; Veränderungen erfolgten kurzfristig in gemein-samer Absprache. Die „Beschäftigungsangebote“ würden Wochen vorher für einen Monat ab-gefragt. Er könne frei entscheiden, ob und für welche Zeiten er ein Angebot annehme. Er habe keinen Anspruch darauf, eingeteilt zu werden. Die Anwesenheit werde während der „Beschäf-tigungszeiten“ unterstellt, aber nicht kontrolliert. Entscheidend seien Erreichbarkeit und Arbeits-ergebnis. Prinzipiell gelte: „Politik: 8 – 16.30 Uhr & 11 – 19.30 Uhr / Wirtschaft: 8.30 – 17.00 Uhr“. Er sei überwiegend in den Räumen der Klägerin tätig. Dort erfolgten auch die Vorberei-tungen und Recherchen sowie das Verfassen der Skripte und das Produzieren. Dagegen erfor-derten Pressekonferenzen, Gespräche und das Einholen von O-Tönen, dass anderenorts ge-arbeitet werde. Es sei gewünscht, dass er an einer täglichen Konferenz teilnehme. Berufsbe-gleitende Schulungen zahle die Klägerin nicht. Ein Unternehmerrisiko trage er insofern, als er ein eigenes Aufnahmegerät nutze. Fahrtkosten u.ä. würden ihm nicht erstattet. Er habe keinen Anspruch auf eine vollständige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Auf Nachfrage trug der Beigeladene zu 1. weiter vor, die Klägerin habe 2006 beschlossen, für ein Mindestmaß an Reportern zu bestimmten Tageszeiten zu sorgen, um stets handlungsfähig zu sein. Insoweit werde er unabhängig vom „Output“ pauschal vergütet. Ob er sich bei Bedarf auf eine Verlängerung seiner Arbeitszeit einlasse, entscheide er. Die Arbeitsergebnisse müss-ten in das System der Klägerin eingepflegt werden. Der Produktionsstandort liege deshalb na-turgemäß in ihren Räumen. Er könne aber auch von zu Hause aus recherchieren sowie Beiträge produzieren und der Klägerin zur Verfügung stellen. Mithilfe einer App könne er von jedem be-liebigen Ort aus berichten. Seine notwendigen Quellen habe er sich über Jahre aufgebaut. Ge-gebenenfalls recherchiere er zur Vorbereitung unentgeltlich am Wochenende. Auf die Frage nach einem eigenschöpferischen Anteil verwies er auf die Auswahl der Recherchemittel, die zeitliche Einteilung, die inhaltlichen Schwerpunkte, den Kontakt zu Informanten sowie den Auf-bau von Nachfragen und Interviews. Bei einem Studio-Live-Gespräch sei es z.B. eher die Aus-nahme, dass ihm von den Redaktionen vorformulierte Fragen vorgegeben würden. Zumeist bestimme er den Einleitungstext des Moderators, die inhaltlichen Fragen, seine eigenen Ant-worten sowie die gegebenenfalls eingebauten O-Töne. Auch die sendefertige technische Bear-beitung des Materials obliege ihm. Vom üblichen kollegialen Austausch abgesehen finde keine
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Teamarbeit statt. Er nutze die von der Klägerin abonnierten Presseagenturen sowie deren Com-puter. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit werde bei der Klägerin nicht von festangestellten Mitar-beitern ausgeübt. Wenn er krankheitsbedingt verhindert sei, bekomme er nur eine „Teilerstat-tung“ in Form eines Krankengeldes ab dem dritten Tage. Dieses betrage etwa die Hälfte des Tageshonorars. Seine Tätigkeit werde in der Regel mit einem pauschalen Tageshonorar ver-gütet. Kosten für Fahrten mit dem privaten Pkw oder dem ÖPNV trage er alleine. Seine Skripte würden von den Redakteuren „abgenommen“, Änderungswünsche mit ihm abgesprochen. Den Ablauf einer Beauftragung schilderte er wie folgt: Er erhalte ein schriftliches Dokument, in dem die einzelnen Tage des kommenden Monats aufgelistet seien. Dann kreuze er an, an welchen Tagen er zur Verfügung stehe. Anschließend bekomme er mitgeteilt, wann ihn die Klägerin einsetzen möchte. Daraufhin habe er immer noch die Möglichkeit das Angebot ganz oder teil-weise abzulehnen und auch danach seien noch Änderungen möglich, bedürften aber seiner ausdrücklichen Zustimmung.
Der Beigeladene zu 1. übersandte der Beklagten exemplarisch ein Formular vom 21.1.2020, mit dem ihm die Klägerin für die Tage vom 20.1.2020 bis zum 24.1.2020 die Schicht „LaPo Spät“ von 11.00 Uhr bis 19.30 Uhr und für die Tage vom 27.1.2020 bis zum 31.1.2020 die Schicht „LaPo Früh“ von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr angeboten hatte. Darüber hinaus legte er verschiedene Verpflichtungsscheine und eine Honorarrechnung vor. Laut Verpflichtungsschein „T“ vom 10.11.2006 hatte ihn die Klägerin „für die Mitwirkung als: Tagesreporter 06., 07., 08., 09., 10.11.2006“ für politische Berichterstattung gegen ein Honorar von 1.034,00 € inkl. MwSt. verpflichtet. Eine Honorarabrechnung für März 2009 weist für drei Tage ein „Krankengeld“ i.H.v. 593,68 € aus.
Die K. (im Folgenden: L.), die für die Klägerin Produktionsleistungen erbringt, gab an, der Bei-geladene zu 1. werde auf der Grundlage von Einzelverträgen tätig. Zum einen würden ihm gut einen Monat im Voraus Dienste mit definierten Anfangs- und Endzeiten angeboten, die er an-nehmen oder ablehnen könne. Die Arbeitszeit betrage dann in der Regel acht Stunden und werde mit einem festen Tagessatz honoriert. Eine Verlängerung der Tätigkeit setze sein Ein-verständnis voraus. Die Arbeitszeit werde aber nicht systematisch kontrolliert. Zum anderen erhalte er Angebote für rein werkbezogene einzelne Aufträge und werde insoweit werkbezogen honoriert. Dabei gebe es – außer einem Liefertermin – keine zeitlichen Absprachen. Nach Er-bringen seiner Leistung werde die Zahlung ausgelöst. In der Regel nehme er an der ersten Konferenz des Tages (9.30 Uhr) teil und erhalte dort oder im Nachgang seinen Auftrag. Unter Umständen schlage er auch selbst ein Thema vor. Über seine Beauftragung entschieden die jeweiligen Nachrichten- und Wellenplaner. Anschließend gehe er zurück an seinen Platz. Unter Umständen spreche er das Thema mit den Planern noch einmal genauer ab. Danach beginne er seine Recherche, vereinbare Interviewtermine und nehme Außentermine wahr. Im Anschluss
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schneide er im Funkhaus die O-Töne, „skripte“ seine Texte und bespreche sich gegebenenfalls nochmals mit den Planern. Anschließend gehe es in die Produktion oder bei Live-Talks ins Studio. Aufbau und Formulierung der Skripte lägen überwiegend bei ihm, würden aber mit den Planern „finalisiert“. Er nutze das hausinterne Schnittprogramm und stelle seine Stücke ins hausinterne Audiosystem. Das fertige Stück nähmen die Wellen- und Nachrichtenplaner ab und gäben es frei. In der Regel benutze er sein eigenes Aufnahmegerät. Sei er als landespolitischer oder Wirtschaftsreporter im Einsatz, stehe ihm ein Arbeitsplatz im Funkhaus zur Verfügung. Er dürfe seine Tätigkeit nicht ungefragt Dritten übertragen. Sei er krankheitsbedingt verhindert, suche die Redaktion gegebenenfalls Ersatz oder streiche das jeweilige Thema. Fahrtkosten würden nach Absprache von der Redaktion getragen. Manchmal könne er sich auch ein Auto der L. ausleihen. Er sei freier Mitarbeiter mit dem Status einer arbeitnehmerähnlichen Person.
Die L. legte verschiedene Zahlungsanweisungen, Verpflichtungsscheine und den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen zwischen ihr und der IG M., N. in der ab dem 24.11.2014 geltenden Fassung vor. Laut einer Zahlungsanweisung vom 10.3.2020 zahlte sie dem Beigela-denen zu 1. für zwei Urlaubstage im Januar 2020 ein Urlaubsgeld in Höhe von 433,62 €. In einer weiteren Zahlungsanweisung vom selben Tage wird die Entgeltfortzahlung bei Krankheit auf 146,03 € pro Tag beziffert.
In den Verpflichtungsscheinen „HMA“ vom 10.3.2020 heißt es, die Klägerin verpflichte den Bei-geladenen zu 1. für die Mitwirkung „als: Reportage, Interview“ zur Tätigkeit vom 20.1.2020 bis zum 24.1.2020 von jeweils 11.00 Uhr bis 19.30 Uhr („LaPo Spät“) bzw. vom 27.1.2020 bis zum 31.1.2020 von jeweils 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr („LaPo Früh“). Das Honorar betrage jeweils 1.312,00 € inkl. MwSt. für einen Zeitraum von fünf Tagen. Sollte er Mitglied der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Rundfunkanstalten Deutschlands oder des Versorgungswerks der Presse sein, führe die Klägerin seine und ihre Anteile automatisch ab. Auf der Rückseite der Verpflichtungsscheine sind die „Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter im Rundfunk“ abge-druckt. Dort heißt es u.a., er habe ihre Anforderungen zu befolgen, z.B. zur Teilnahme an Pro-ben (§ 8). Spätestens 30 Minuten vor Beginn der Sendung, Aufnahme oder Probe am Veran-staltungsort habe er anwesend zu sein. Er habe nur den Text zu sprechen, der von ihr gebilligt sei. Für den Fall seiner Verhinderung habe er sie unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit für Ersatz gesorgt werden könne. Die Klägerin könne aus berechtigten Gründen, über deren Vor-liegen alleine sie zu entscheiden habe, anstelle des vereinbarten einen anderen Zeitpunkt für seine Leistung bestimmen (§ 11).
Der erwähnte Tarifvertrag gilt nach § 1 für die „besonderen Dauerrechtsbeziehungen“ zwischen der Klägerin und arbeitnehmerähnlichen Personen aufgrund „der Wiederholung einzelner kurz-
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fristiger Beschäftigungsverhältnisse“ und regelt Mindestbedingungen für wirtschaftlich abhän-gige und sozial schutzbedürftige Mitarbeiter. Beabsichtigt die Klägerin die Beendigung oder we-sentliche Einschränkung der Tätigkeit eines Mitarbeiters, muss sie ihm dies nach § 5 vorher mitteilen, wenn er im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch geltend gemacht hat. Die Mitteilungsfrist beträgt in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer bis zu 12 Monate. War ein Mitarbeiter zusammenhängend mindestens 20 Jahre für die Klägerin tätig, kann sie seine Tätigkeit nur aus wichtigem Grunde beenden. Wenn seine Honorare unter 80 % des Vorjahres fallen, zahlt sie ihm gegebenenfalls einen Ausgleich. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt sie ihm nach § 6 vom ersten Krankheitstag an einen Zuschuss zu den Leistungen der Krankenversicherung, wenn er in den letzten sechs Monaten an mindestens 72 Tagen für sie tätig war. War er in den letzten sechs Monaten an mindestens 42 Tagen für sie tätig, zahlt sie den Zuschuss nur bei einer Krankheitsdauer von mindestens drei Tagen. Die Zahlung erfolgt für 42, nach fünf Beschäftigungsjahren für 90 Kalendertage. Sie beträgt je Krankheitstag zu-sammen mit den Leistungen der Kranken-, Renten- bzw. Unfallversicherung 1/365 der Vorjah-resvergütung. Der Anspruch besteht auch bei Erkrankung eines haushaltsangehörigen Kindes. Die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten und das Versor-gungswerk der Presse stehen laut § 7 auch arbeitnehmerähnlichen Person offen. Die Klägerin leistet danach den satzungsmäßig vorgeschriebenen Anteil.
Mit Anhörungsschreiben vom 13.5.2020 teilte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. ihre Absicht mit, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in der vom Beigeladenen zu 1. seit dem 6.11.2006 aus-geübten Beschäftigung festzustellen. Als Merkmale für eine Beschäftigung nannte sie:
- Die Tätigkeit müsse persönlich ausgeübt werden.
- Die Arbeitszeit werde vorgegeben.
- Der Beigeladene zu 1. habe an regelmäßigen Konferenzen teilzunehmen, bei denen Ar-beitsaufträge verteilt würden.
- Die Tätigkeit werde am Betriebssitz der Klägerin ausgeübt.
- Die Arbeitsleistung werde abgenommen.
- Es erfolge eine Zusammenarbeit mit den Redaktionsmitarbeitern.
- Der Beigeladene zu 1. habe Anspruch auf Urlaubsgeld und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.
Für eine selbständige Tätigkeit spreche lediglich das Fehlen einer Ausschließlichkeitsvereinba-rung. Insgesamt überwögen die Merkmale für eine Beschäftigung.
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Daraufhin antwortete der Beigeladene zu 1., er entscheide frei, ob, wann und für wen er tätig werde. Von zeitlichen Absprachen abgesehen gebe es keine Zusammenarbeit mit den Redak-tionsmitgliedern. Er verdiene als Hörfunkreporter nur dann ein Honorar, wenn er einen sende-fertigen Bericht abliefere. Vor seinem Angebot müsse er Themen „anrecherchieren“, ohne hier-für vergütet zu werden. Der Auftraggeber gebe in der Regel keine detaillierte inhaltliche Aus-richtung vor. Alles andere würde den Grundsätzen der unabhängigen Berichterstattung im öf-fentlich-rechtlichen Rundfunk widersprechen. Er könne jederzeit für andere Auftraggeber tätig werden. Seine Verdienstmöglichkeiten hingen vom persönlichen Einsatz, inhaltlicher wie zeitli-cher Flexibilität, den Kontakten und der allgemeinen Nachrichtenlage ab. Er selbst habe „in der gelebten Praxis“ das letztendliche Entscheidungsrecht, seine Inhalte zu präsentieren. Jeder, der für ein laufendes Programm arbeite, müsse sich an vom Auftraggeber vorgegebene Richt-linien halten (z.B. Länge des Beitrags, Art der Formulierung, Prüfung auf Fehler und Widersprü-che). Die Abnahme seiner Leistung spreche nicht gegen eine selbständige Tätigkeit. Auch die Arbeit eines selbständigen Handwerkers werde vom Auftraggeber abgenommen. Er habe kei-nen Anspruch auf Urlaubsgeld. Er zahle „seit jeher“ in alle Sozialversicherungssysteme ein und sei in der „freiwilligen Arbeitslosenversicherung“. Seit mindestens 2004 sei er über die Künst-lersozialkasse (KSK) versichert.
Mit Bescheiden vom 26.6.2020 traf die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. die angekündigten Feststellungen. Sie führte aus, seine Tätigkeit bestehe darin, für den Hörfunk nach Angebot verschiedene Beiträge zu erstellen. Ihr lägen ein Tarifvertrag und Ein-zelaufträge zugrunde. Der Beigeladene zu 1. sei dabei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Letztere erteile ihm einseitig Weisungen zu Zeit, Dauer, Ort sowie Art und Weise seiner Tätigkeit. Zudem erhalte er Urlaubsgeld.
Am 23.7.2020 erhoben hiergegen der Beigeladene zu 1., am 27.7.2020 die Klägerin Wider-spruch. Im weiteren Verfahren machte Letztere geltend, nach Ziffer 3.2 des „Abgrenzungskata-logs der Sozialversicherungen für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehan-bieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen“ (im Folgenden; Abgrenzungskatalog) liege eine selbständige Tätigkeit vor, wenn die künstlerische Gestaltungsfreiheit überwiege und die gesamte Tätigkeit durch den eigenschöpferischen journalistischen Anteil bestimmt werde. Diese Voraussetzungen seien beim Beigeladenen zu 1. erfüllt. Er entscheide selbst über Schwerpunktsetzung, Ausrichtung und inhaltliche Gewichtung der Beiträge, auch wenn es or-ganisatorischer und zeitlicher Absprachen mit der Redaktion bedürfe. Durch seine künstlerische Befähigung, sein Engagement, seine Gestaltungskraft und seine Persönlichkeit bestimme er die inhaltliche Ausrichtung eines Beitrags. Der eigenschöpferische Anteil ergebe sich zudem aus seinen Recherchetätigkeiten und den unterschiedlichen Formen seiner Berichterstattung. Bei Live-Gesprächen mit einem Hörfunkmoderator beantworte er die jeweiligen Fragen und
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fasse das Wesentliche zusammen. Auch habe er die unterschiedlichen Zielgruppen der Hör-funkprogramme zu berücksichtigen und dies durch die Gestaltungsmittel Sprache, Musik, Text, Betonung und Ansprache umzusetzen. Die Selbständigkeit werde nicht durch die Abhängigkeit vom technischen Apparat einer Sendeanstalt ausgeschlossen. Ihre Weisungen beschränkten sich auf die journalistische Endabnahme des Beitrags. Es bestünden keine Arbeitsverträge, sondern werk- oder schichtbezogene Einzelverträge. Seine Teilnahme an den Konferenzen sei nicht verpflichtend. Der Zuschuss zu den Leistungen der Krankenversicherung für arbeitneh-merähnliche Personen folge aus § 12a TVG und stehe auch zweifellos nicht sozialversiche-rungspflichtigen Mitarbeitern, wie z.B. Autoren, zu.
Der Beigeladene zu 1. trug ergänzend vor, die Klägerin habe keine festangestellten Hörfunkre-porter, sondern nur einen festangestellten Redakteur.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 22.10.2020 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Sie führte aus, Mitarbeiter in der Film-, Funk- und Fernsehbranche, die als „freie Mitarbeiter“ auf-grund von Honorarverträgen tätig würden, seien abhängig beschäftigt. Im Gegensatz zu pro-grammgestaltenden Mitarbeitern bestimmten sie nicht durch eigene Persönlichkeit, Auffassun-gen und Fachkenntnisse den Inhalt einer Sendung. Der journalistisch-schöpferische und künst-lerische Eigenanteil trete in den Hintergrund. Das Weisungsrecht der Klägerin zu Ort sowie Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweiligen Auftrag. Sie lege die Produktionstage fest. Während der Produktionen habe sich der Beigeladene zu 1. nach ihren zeitlichen Vorga-ben zu richten. Er arbeite an ihrem Betriebssitz oder im Außeneinsatz. Er erhalte ein erfolgsun-abhängiges Honorar. Er könne zwar darüber entscheiden, ob er einen Auftrag annehme. Bei Annahme sei er jedoch in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert.
Am 23.11.2020 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben. Mit Be-schluss vom 9.12.2020 hat dieses den Beigeladenen zu 1. beigeladen.
Die Klägerin hat wiederholt, beim Beigeladenen zu 1. überwögen die künstlerische Gestaltungs-freiheit und der eigenschöpferische journalistische Anteil. Selbst eine redaktionelle Vorgabe von Themen wirke nicht statusbegründend. Ferner trage er ein unternehmerisches Risiko, da er die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetze. Im Termin zur mündlichen Verhand-lung vor dem SG hat sie angegeben, ihr in den Honorarbedingungen dargestelltes Weisungs-recht sei „nie gelebt worden“ und bei der journalistischen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. auch nicht durchsetzbar gewesen. Die Klägerin hat verschiedene Honorarabrechnungen und Ver-pflichtungsscheine „HUA“, „A HÖRFUNK“, „HMA“ und „U HÖRFUNK“ sowie die „Honorarbedin-gungen für Urheber von Sprach- und Musikwerken im Rundfunk“ übersandt.
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Die Beklagte hat auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides verwiesen.
Der Beigeladene zu 1. hat ergänzend vorgetragen, wenn er z.B. Zugriff auf geheime Papiere der Landesregierung bekomme, entscheide alleine er über deren Wertigkeit für eine mögliche Berichterstattung. Vielfach, insbesondere bei Kommentaren, gestalte er den Sendeplatz voll-ständig selbst. Er trage das Risiko, „umsonst“ Themen „anrecherchiert“ zu haben. Da die Klä-gerin ein Interesse an einer zuverlässigen und gegebenenfalls schnellen Berichterstattung habe, werde Reportern neben den „vollkommen freien Aufträgen“ die Möglichkeit geboten, sich „zu einzelnen Tageszeiten festverabredet für bestimmte Tätigkeiten verpflichten zu lassen“. Im Termin vor dem SG hat er ferner erklärt, die Klägerin stelle ihm keinen festen Arbeitsplatz, sondern es gebe lediglich einen Bereich, in dem sich alle Reporter „einchecken“ könnten und in dem sich Schreibtisch, Computer und Produktionstechnik befänden. Er habe zwischen 30 und 50 % der Arbeiten mit selbst vorgeschlagenen Themen erstellt. Der Rest seiner Tätigkeit sei von der Klägerin klar vorgegeben gewesen.
Mit Urteil vom 31.5.2023 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, es überwögen die Merkmale einer Beschäftigung. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. sei nicht nur eine Mehrzahl von Einzelaufträgen erfolgt, sondern es bestehe eine Dauerbeziehung. Er sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Es sei gewünscht, dass er an der morgendlichen Konferenz teilnehme und anschließend seine Arbeit in ihren Räumen erledige. Hierbei stimme er sich mit ihren Mitarbeitern ab. Die Klägerin sei ihm gegenüber weisungsbefugt. Das ergebe sich bereits aus den Honorarbedingungen. Dass tatsächlich keine inhaltlichen Weisungen erteilt würden, sei unbeachtlich. Es bestehe ein zumindest verfeinertes Weisungsrecht. Denn die Klä-gerin habe das Recht zur Skriptabnahme und somit zur Kontrolle seiner Arbeiten. Auch sog. programmgestaltende Tätigkeiten, die eine gewisse gestalterische Freiheit böten, könnten im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt werden, wenn die weitere Ausgestaltung eine abhän-gige sei (Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.4.2024 – L 2 R 142/13). Ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1. sei nicht erkennbar. Insbesondere erhalte er für seine Tätigkeiten eine tarifvertraglich fest vereinbarte Vergütung sowie Urlaubsgeld und „eine Form der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“.
Am 29.6.2023 hat die Klägerin vor dem LSG Berufung eingelegt. Der Senat hat die weiteren Sozialversicherungsträger zur möglichen Beiladung angehört und die Bundesagentur für Arbeit auf deren Antrag beigeladen.
Die Klägerin macht geltend, der Beurteilung seien die Einzelaufträge, nicht hingegen ein Dau-erschuldverhältnis, zugrunde zu legen. Die Tätigkeit in ihren Räumen haben rein „praktikable
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Gründe“. Es liege keine Eingliederung in den Betrieb vor. Die Regelungen in § 8 der Honorar-bedingungen der freien Mitarbeiter im Hörfunk bezögen sich auf die Leistungen von Schauspie-lern, Sängern etc., nicht aber von Reportern. Bei Letzteren gebe es keine Proben. Der Beige-ladene zu 1. lasse sich „aus freien Stücken“ für bestimmte Zeiten „einkaufen“, ehe sie ihm für diese Zeiten Themen vorgebe. Die Abnahme eines Produkts sei einer Werkerstellung imma-nent. Die Qualitätskontrolle führe nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Dem vom SG zitier-ten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, nämlich der eines Kameramanns bei Sportübertragungen. Der Beigeladene zu 1. trage sehr wohl ein Unternehmerrisiko. So setze er ein eigenes Aufnahmegerät, Mikrofon, Stativ und Kabel ein. Außerdem trage er anfallende Kosten für ÖPNV, Parken, Taxi, Porto, EDV, Telefon etc. Allerdings sei seine Tätigkeit betriebsmittelarm, weshalb dem Kriterium des Betriebsmittelein-satzes ohnehin kaum Bedeutung zukomme. Zudem erhalte er nur dann eine Vergütung, wenn er Tätigkeiten erbringe.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des SG Bremen vom 31.5.2023 und den Bescheid der Beklagten vom 26.6.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2020 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei ihr seit dem 6.11.2006 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung, in der so-zialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass eine auf Dauer angelegte Tätigkeit praktiziert worden sei. Eine Beschäftigung setzte lediglich eine Eingliederung voraus, wie sie durch die Teilnahme an Besprechungen und die Kontrollen belegt würde. Eine Weisungsgebundenheit sei nicht er-forderlich.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Beigeladene zu 1. hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen. Die Beigela-dene zu 2. hat sich nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteilig-ten wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-tungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur in dem dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fange begründet.
Streitgegenständlich ist neben dem Bescheid der Beklagten vom 26.6.2020 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 22.10.2020 und dem Urteil des SG vom 31.5.2023 die Versiche-rungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin seit dem 6.11.2006 auf-grund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Trotz der Abführung von Sozialversicherungsabgaben durch die Klägerin seit Anfang 2024 ist der Streitgegenstand nicht auf den Zeitraum bis Ende 2023 beschränkt. Denn weder enthalten die angefochtenen Bescheide eine solche Begrenzung noch hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren – auf aus-drückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung – auf diesen Zeitraum be-grenzt.
Die KSK, eine unselbständige Abteilung der Unfallversicherung O., ist nicht notwendig beizula-den gewesen. Der Gesetzgeber hat mit § 75 Abs. 2b SGG in der hier maßgeblichen, seit dem 1.7.2020 geltenden Fassung klargestellt, dass u.a. in Statusfeststellungsverfahren auf Seiten der Sozialverwaltung nur die anderen Sozialversicherungsträger – auf Antrag – beizuladen sind. Die KSK selbst erbringt aber keine Sozialversicherungsleistungen und ist damit kein Sozialver-sicherungsträger (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.12.2018 – B 12 R 1/18 R – juris Rn. 14 ff.). Zudem kommen ihr weder die Beitragsanteile der selbständigen Künstler und Pub-lizisten noch die von den Auftraggebern geleistete Künstlersozialabgabe zugute. Diese leitet sie vielmehr lediglich an die Sozialversicherungsträger weiter. Sie besitzt damit auch kein eige-nes wirtschaftliches Interesse am Ausgang eines Statusfeststellungsverfahrens.
Das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, soweit Letztere eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. in sei-nen jeweiligen Tätigkeiten für die Klägerin festgestellt hat, zu denen er sich im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten (beispielsweise „LaPo Früh“ von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr oder „LaPo Spät“ von 11.00 Uhr bis
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19.30 Uhr) verpflichtet hat. Davon erfasst ist auch seine seit Anfang 2024 für die Klägerin über-wiegend als Redakteur ausgeübte Tätigkeit, für die sie bereits Sozialversicherungsbeiträge ab-führt. Den Feststellungen der Beklagten zum Status und zur Sozialversicherungspflicht haben dabei keine etwaigen vorangegangenen Entscheidungen der KSK zur Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. als selbständiger Künstler oder Publizist in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung nach dem KSVG entgegengestanden. Denn deren Feststellungen entfalten keine Sperrwirkung gegenüber der Beklagten als Clearingstelle (BSG, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 16 f.).
Zu Unrecht hat die Beklagte dagegen eine seit dem 6.11.2006 durchgehend bestehende (also nicht auf die genannten Zeiträume beschränkte) sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin festgestellt. Ebenso zu Unrecht hat sie eine solche Feststellung getroffen, soweit er als Reporter im Auftrag der Klägerin konkrete Werke (z.B. Hör-funkbeiträge) herstellt, ohne verpflichtet zu sein, ihr zu bestimmten Dienstzeiten zur Verfügung zu stehen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das Urteil des SG ist in diesem Umfange aufzuheben gewesen.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pfle-geversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sind Personen, die gegen Arbeits-entgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits-organisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtspre-chung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeit-geber voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb liegt eine solche Abhängigkeit vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig be-schäftigt oder selbständig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Ar-beitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 7.6.2019 – B 12 R 6/18 – juris, st. Rspr.).
Das BSG hat dazu klargestellt, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch stets kumulativ vorliegen müssen, um eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Denn die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind
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nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit und keine abschließenden Bewertungskriterien (BSG, Urteil vom 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 23 f.; Urteil vom 12.6.2024 – B 12 BA 8/22 R – juris Rn. 17; Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 17/19 R – juris Rn. 24). Insbesondere bei sog. Diensten höherer Art ist das Weisungs-recht oftmals sehr weitgehend eingeschränkt. Dennoch bleibt die Dienstleistung in solchen Fäl-len fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers verfeinert sich in sol-chen Fällen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“. Insofern steht es der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen, wenn der Betroffene über erhebliche Frei-heiten verfügt.
Auszugehen ist dabei vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Liegen diese in schriftlicher Form vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernst-haftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffe-nen Feststellungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Be-schäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben wer-den. Denn der besondere Schutz der Sozialversicherung schließ es aus, allein die Vertrags-schließenden über den Status einer Person entscheiden zu lassen (BSG, Urteil vom 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R – juris Rn. 13, 16; Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 17/19 R – juris Rn. 18; st. Rspr.). Einem im Vertrag dokumentierten Willen, kein sozialversicherungspflichtiges Be-schäftigungsverhältnis zu wollen, kommt daher nur dann indizielle Bedeutung zu, sofern dieser den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R – juris Rn. 16).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beigeladene zu 1. nach der vorzunehmenden Ge-samtabwägung jeweils in den Zeiträumen abhängig beschäftigt, für die er sich im Voraus ver-pflichtet hat, der Klägerin innerhalb bestimmter Dienstzeiten zur Verfügung zu stehen.
Zwar unterliegt der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin keinem Weisungsrecht in zeitlicher Hinsicht. So hat er – anders als in einem typischen Arbeitsverhältnis – keine stän-dige Dienstbereitschaft zugesagt, innerhalb derer die Klägerin über ihn durch die Ausübung ihres Weisungsrechts verfügen könnte. Der jeweilige Zeitraum seines Tätigwerdens ist vielmehr Gegenstand einer beidseitigen Vereinbarung, die zustande kommt, indem er sich auf Anfrage der Klägerin zur Übernahme bestimmter „Schichten“ bereiterklärt und sie das in dieser Erklä-rung liegende Angebot annimmt.
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Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Beigeladene zu 1. einem umfassenden Weisungs-recht der Klägerin in örtlicher Hinsicht unterliegt. Er ist zwar überwiegend in ihren Räumen tätig, wo er u.a. das Produktions- und Schnittsystem der Klägerin nutzt und an Redaktionskonferen-zen teilnimmt, aber auch anderenorts, insbesondere wenn er als Reporter den Ort des Gesche-hens oder Gesprächspartner aufsuchen muss. In letzteren Fällen ist er im Interesse der Kläge-rin außerhalb des Funkhauses tätig, ohne dass es Weisungen ihrerseits hierzu bedürfte. Dar-über hinaus hat er beschrieben, seine Tätigkeiten zum Teil von zu Hause oder von jedem be-liebigen Ort aus erledigen zu können. Gleichwohl wird seine Anwesenheit von der Klägerin in deren Räumlichkeiten während der vorab vereinbarten Dienstzeiten im Regelfall erwartet – der Beigeladene hat dies in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt –, wenn auch grund-sätzlich nicht kontrolliert.
Umfassende Weisungen erteilt die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. dagegen zur Art seiner Tätigkeit. So erhält er nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der L. seine Aufträge in der morgendlichen Konferenz bei der Klägerin oder im Nachgang. Hierüber entscheiden die Nachrichten- und Wellenplaner. Im Rahmen der von ihm übernommenen Dienste hat er also die dort getroffenen Entscheidungen, etwa zur Themenwahl, zu beachten. Wie er selbst ange-geben hat, muss sich nämlich jeder, der für ein laufendes Programm arbeitet, an vom Auftrag-geber vorgegebene Richtlinien halten. Diese betreffen etwa die Beitragslänge und die Sende-zeit, in engen Grenzen aber auch Formulierung, Darstellung und Inhalt. Dass solche Notwen-digkeiten „in der Natur der Sache liegen“ mögen, steht ihrer Bedeutung für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nicht entgegen (BSG, Urteil vom 23.4.2024, a.a.O., Rn. 25).
Mehr noch als diese – eingeschränkte – Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. spricht für eine abhängige Beschäftigung, dass seine Tätigkeit für die Klägerin während der übernom-menen Dienste durch die Eingliederung in ihre Organisation geprägt ist. Schon die vorgelegten Unterlagen, die Vertragsbestandteil geworden sind, belegen eine solche Eingliederung. So gab ihm die Klägerin mit dem von ihm beispielhaft vorgelegten Angebotsschreiben vom 21.1.2020 die Möglichkeit, ihr für bestimmte Zeiträume (von etwa zwei Arbeitswochen) für bestimmte „Schichten“ von jeweils achteinhalb Stunden (Früh- oder Spätschicht) seine „Dienste“ – also gerade nicht seine Werkleistungen – anzubieten. Seine daraufhin von ihm abgegebenen Ange-bote nahm sie mit den vorgelegten Verpflichtungsscheinen an. Damit kam zwischen ihnen je-weils ein Dienstvertrag – kein Werkvertrag – zustande.
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Durch die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1., innerhalb bestimmter Zeiträume seine Dienste für die Klägerin zu erbringen, ist er in ihren Betriebsablauf eingegliedert. Im Rahmen der ver-einbarten Dienstzeiten, z.B. „LaPo Früh“ oder „LaPo Spät“, steht er ihr zur Verfügung, um die ihm – etwa während der morgendlichen Konferenz oder im Anschluss daran – zugewiesenen Aufträge abzuarbeiten. Seine damit beschriebene Bereitschaft zur Ausübung der Tätigkeit als Reporter – bei grundsätzlich erwarteter Anwesenheit in ihren Räumlichkeiten – bildet den Kern seiner Eingliederung. Die Nutzung des hausinternen Schnittprogramms und Audiosystems, der Computer und der Presseagenturen sowie die Absprachen mit den zuständigen Redakteuren fügen sich insofern in das Gesamtbild ein.
Der – für die Gerichte nicht verbindliche (vgl. BSG, Urteil vom 28.1.1999 – B 3 KR 2/98 R –, juris Rn. 19) – Abgrenzungskatalog in der Fassung vom 1.4.2022, der eine Anlage zum Rund-schreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Berlin und der Bun-desagentur für Arbeit vom selben Datum ist, bestätigt das hier gefundene Ergebnis. Dort heißt es zunächst unter Ziffer 3.1, neben dem ständigen Personal beschäftigte Künstler und Ange-hörige von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet würden, seien grundsätzlich als abhängig Beschäf-tigte anzusehen. Das gelte insbesondere, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitar-beitern gehörten sowie für Schauspieler, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbei-ter in der Film- und Fernsehproduktion. Unter Ziffer 3.2 heißt es weiter, ein programmgestalten-der Mitarbeiter bringe typischerweise seine eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen und anderen Sachfragen, seine Fachkenntnisse und Informationen, sowie seine individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung ein, d.h. durch sein En-gagement und seine Persönlichkeit werde der Inhalt der Sendung weitgehend bestimmt. Über-wiege die gestalterische Freiheit und werde die Gesamttätigkeit vorwiegend durch den journa-listisch-schöpferischen Eigenanteil bestimmt, sei eine selbständige Tätigkeit anzunehmen. In diesem Falle werde die Selbständigkeit nicht schon durch die Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt und der Einbindung in das Produktionsteam ausgeschlossen. Im vor-letzten Satz der Ziffer 3.2. wird jedoch schließlich festgestellt, der programmgestaltende Mitar-beiter stehe dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn die Sendeanstalt inner-halb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über seine Arbeitsleistung verfügen könne. Letzte-res ist hier gerade – wie bereits dargelegt – der Fall.
Soweit es in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.9.2017 – B 1 KR 31/16 R – juris Rn. 19; Urteil vom 28.1.1999, a.a.O., Rn. 40; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.8.2016 – L 6 R 95/14 – juris Rn. 40) – und ihr folgend im Abgrenzungskatalog unter Ziffer 3.2 – heißt, eine Verfügungsmöglichkeit der Sendeanstalt über die Arbeitsleistung innerhalb
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eines bestimmten zeitlichen Rahmens sei anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft er-wartet werde oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichen Umfang ohne Abschluss entsprechen-der Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden könne, sieht der erkennende Senat hierin lediglich Beispiele für typische Arbeitsverhältnisse, aber keine abschließende Aufzählung von Fällen einer Eingliederung. Denn für die Beurteilung, ob eine solche vorliegt, ist auf die Verhält-nisse abzustellen, die nach Annahme des jeweiligen Einzelauftrags im Hinblick auf diesen be-stehen (BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R – juris Rn. 31; Urteil vom 12.6.2024, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 23.4.2023, a.a.O., Rn. 31). Dementsprechend ist hier eine Eingliede-rung des Beigeladenen zu 1. zu bejahen, weil er innerhalb der von ihm – freiwillig – übernom-men Dienstzeiten von acht Stunden (zzgl. einer halbstündigen Arbeitspause) verpflichtet ist, für die Klägerin tätig zu werden. Sie ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es ihm jeweils frei-steht, inwieweit er sich im Voraus verpflichtet, der Klägerin für bestimmte Dienstzeiten zur Ver-fügung zu stehen. Denn diese Freiheit besteht gerade nur bis zum Eingehen der entsprechen-den Verpflichtung. Insofern gilt nichts anderes als für einen Arbeitnehmer, dem es ebenso frei-steht, einen Arbeitsvertrag zu schließen, der aber nach dessen Abschluss in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist.
Diese Eingliederung in den Betriebsablauf der Klägerin hat der Beigeladene zu 1. indirekt be-stätigt. Bereits im Antragsverfahren hat er nämlich angegeben, die Klägerin habe 2006 be-schlossen, für ein Mindestmaß an Reportern zu bestimmten Tageszeiten zu sorgen, um stets handlungsfähig zu sein. Ähnlich hat er sich erstinstanzlich im Klageverfahren geäußert und vor-getragen, sie ermögliche den Reportern, sich „zu einzelnen Tagesszeiten festverabredet für bestimmte Tätigkeiten verpflichten zu lassen“, weil sie ein Interesse an einer zuverlässigen und gegebenenfalls schnellen Berichterstattung habe. Schließlich hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, „zu Abdeckung aktueller Geschehen (sei es) erforder-lich, dass stets jemand aus dem Reporterkreis greifbar ist, um solche Ereignisse auszuarbei-ten“. Zu diesem Zwecke sei er im Rahmen der „Schichten“ in den Räumen der Klägerin oder gegebenenfalls vor Ort tätig. Daraus wird erkennbar, dass diese gerade eine Eingliederung von Reporten in ihren Betrieb beabsichtigt, um ihrem Auftrag als Rundfunkanstalt zur aktuellen Be-richterstattung gerecht werden zu können.
Dabei stellt der Senat nicht infrage, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. durch einen erheblichen journalistisch-eigenschöpferischen Eigenanteil auszeichnet. Dieser Anteil prägt seine Arbeit auch mehr als etwa die eines Kameramannes bei Sportübertragungen, die der vom SG zitierten Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.4.2024 zugrunde gelegen hat. Schon in ihrem eigenen Interesse wird ihm die Klägerin in aller Regel dementsprechende,
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weitgehende Freiheiten bei seiner Tätigkeit belassen. Seine Qualifikation und seine gestalteri-schen Freiheiten schließen jedoch eine abhängige Beschäftigung nicht aus, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt.
Darüber hinaus werden jeweils die zitierten Honorarbedingungen Vertragsinhalt. Auch wenn sich diese erst auf der Rückseite der Verpflichtungsscheine abgedruckt finden, ist davon aus-zugehen, dass sie dem Beigeladenen zu 1. bereits bei Abgabe seines Angebots zur Übernahme von Diensten bekannt sind und dessen Bestandteil werden. Es mag sein – worauf die Klägerin hingewiesen hat –, dass sich nicht jede der dort enthaltenen Regelungen sinnvoll auf einen Hörfunkreporter anwenden lässt. Jedenfalls einige der Honorarbedingungen besitzen aber auch für einen solchen durchaus einen Anwendungsbereich, etwa, dass er auf Anforderung der Klä-gerin 30 Minuten vor Beginn einer Sendung am Veranstaltungsort anwesend zu sein hat (§ 7), sie im Falle seiner Verhinderung unverzüglich in Kenntnis setzen muss (§ 8) und sie aus be-rechtigten Gründen, über deren Vorliegen allein sie entscheidet, anstelle des vereinbarten einen anderen Zeitpunkt für seine Leistung bestimmen kann (§ 11).
Auch der vorgelegte Tarifvertrag spricht insgesamt für eine abhängige Beschäftigung. Dieser Vertrag gilt ausweislich seines § 1 für arbeitnehmerähnliche Personen. Der Begriff der „arbeit-nehmerähnlichen Person“ stammt dabei nicht aus dem Sozialversicherungs-, sondern aus dem Arbeitsrecht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.7.2014 – L 9 KR 455/12 ZVW – juris Rn. 42). Er erfasst Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitsnehmer sozial schutzbedürftig sind (§ 12a Abs. 1 TVG). Auch eine Person, die kein Arbeitnehmer, son-dern einem solchen nur ähnlich ist, kann abhängig beschäftigt im Sinne des Sozialversiche-rungsrechts sein. Denn wenn es in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV heißt, Beschäftigung ist die nicht-selbständige Tätigkeit, „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“, wird erkennbar, dass eine Beschäftigung auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses möglich ist. Die Annahme einer sol-chen Konstellation liegt umso näher, je mehr sich die Bestimmungen zum sozialen Schutz der arbeitnehmerähnlichen Person der eines Arbeitnehmers annähern. Der Urlaubsanspruch von arbeitnehmerähnlichen Personen richtet sich dabei zunächst nach dem BUrlG, dem zufolge diese insoweit als Arbeitnehmer anzusehen sind (§ 2 Satz 2 BUrlG).
Durch den Tarifvertrag wurde der soziale Schutz vorliegend darüber hinaus ausgeweitet. So weisen die dortigen Bestimmungen zur erforderlichen Mitteilung, wenn die Klägerin die Tätigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person beenden oder wesentlich einschränken will, Parallelen zu dem für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsschutz auf. Der Zuschuss zu den Leistungen der Krankenversicherung, der bei Arbeitsunfähigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person oder Er-krankung eines haushaltsangehörigen Kindes gezahlt wird, und der sich je Krankheitstag zu-
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sammen mit den Leistungen der Kranken-, Renten- bzw. Unfallversicherung auf 1/365 der Vor-jahresvergütung beläuft, stellt wiederum eine der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle wirtschaft-lich vergleichbare Leistung dar, wie sie Arbeitnehmer beanspruchen können.
Gegen eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. spricht des Weiteren, dass er kein unternehmerisches Risiko trägt. Soweit er überhaupt darauf angewiesen ist, eigene Technik zu nutzen, ist kein damit verbundener wesentlicher Kapitaleinsatz erkennbar. Auch seine Arbeits-kraft setzt er nicht mit der Gefahr ein, hierfür nicht vergütet zu werden. Denn er wird pauschal und „unabhängig vom Output“ in Form eines Tageshonorars vergütet. Da es lediglich auf die jeweils übernommenen Dienste ankommt, ist das etwaige Risiko, keine weiteren Dienste ange-boten zu erhalten, für die Frage des Status irrelevant. Denn aus dem allgemeinen Risiko, au-ßerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 12.6.2024, a.a.O., Rn. 23). Die Angaben zu Fahrtkosten u.ä. sind schließlich widersprüchlich geblieben und lassen keine eindeutige Statuszuschreibung zu.
Die Annahme einer abhängigen Beschäftigung wird auch dadurch bestätigt, dass der Beigela-dene zu 1. seine Tätigkeit nicht ungefragt auf Dritte übertragen darf. Dass er erlaubterweise für weitere Rundfunkanstalten tätig wird, lässt wiederum ebenso wenig Rückschlüsse auf seinen Status im Rahmen der einzelnen von ihm übernommenen Dienste zu (vgl. BSG, Urteil vom 12.6.2024, a.a.O., Rn. 23) wie die unabhängig von diesen erfolgte Herstellung einzelner kon-kreter Werke (wie Hörfunkbeiträgen) im Auftrag der Klägerin.
Die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) steht der Fest-stellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht ent-gegen. Zwar umfasst dieser Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- oder Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Um der gebotenen Programmvielfalt gerecht zu werden, müssen die Rundfunkanstalten auf einen breit gestreuten Kreis unterschiedlich geeigneter Mitarbeiter zurückgreifen können. Dies kann voraussetzen, dass verschiedene Vertragsgestaltungen einsetzbar sind und dass die Mitarbeiter nicht auf Dauer, sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden (BVerfG, Nicht-annahmebeschluss vom 18.2.2000 – 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 – juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 13.1.1982 – 1 BvR 848/77 u.a. – juris Rn. 54 ff.). Der Auffassung des Hessischen LSG, aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben könne ein Bedarf an „Be-schäftigung in freier Mitarbeit“ bestehen (Urteil vom 24.11.2022 – L 8 BA 52/19 – juris Rn. 24),
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der für eine selbständige Tätigkeit spreche, schließt sich der erkennende Senat nicht an. Viel-mehr folgt er der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG, der zufolge mit der Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keine Auswirkungen auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Freiheiten, namentlich die Programmfreiheit einer Rundfunkanstalt, verbunden sind. Insbesondere werden mit ihr – anders als mit einer Qualifi-zierung als Arbeitsverhältnis – nicht die verfügbaren Vertragsgestaltungen eingeschränkt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.2.2000, a.a.O., Rn. 15; Beschluss vom 13.1.1982, a.a.O., Rn. 75; BSG, Urteil vom 26.9.2017, a.a.O., Rn. 22 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.4.2014 – L 2 R 142/13 – juris Rn. 76; LSG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 22.2.2024 – L 4 BA 102/19 – juris Rn. 172; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.5.2019 – L 8 R 930/16 – juris Rn. 146).
Soweit der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist, folgt seine Versiche-rungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aus den eingangs genannten Vorschriften. Anhaltspunkte für eine Versicherungsfreiheit oder -befreiung haben die Beteiligten weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist keine unständige Be-schäftigung (§ 186 Abs. 2 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III) anzunehmen. Denn der Beigela-dene zu 1. hat sich nicht zu Arbeiten verpflichtet, die auf weniger als eine Arbeitswoche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegen oder im Voraus durch Arbeitsvertrag be-schränkt sind.
Rechtswidrig sind die angefochtenen Bescheide allerdings insoweit, als die Beklagte ein seit dem 6.11.2006 durchgehend bestehendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsver-hältnis festgestellt hat. Der Beigeladene zu 1. ist vielmehr ausschließlich in den Zeiträumen abhängig beschäftigt, für die er sich zur Übernahme von Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten verpflichtet hat. Insbesondere liegt kein Dauerschuldverhältnis mit der Verpflichtung zu Leistungen auf Abruf vor. Wird aber fehlerhaft auf ein solches Verhältnis anstatt auf die je-weiligen Einzelaufträge abstellt, ist die Feststellung einer Beschäftigung insofern rechtswidrig (Hessisches LSG, Urteil vom 11.4.2019 – L 8 KR 487/17 – juris, Rn. 30; aufgehoben durch BSG, Urteil vom 19.10.2021, a.a.O., Rn. 17, weil das LSG zwar „im Ausgangspunkt zutreffend … auf die jeweiligen Einzeleinsätze der Beigeladenen abgestellt“ habe, die Beklagte aber „zu erkennen gegeben (habe), dass sie gerade nicht von einem dauerhaften Beschäftigungsver-hältnis ausging, sondern die jeweiligen Einzelaufträge zugrunde legte“). Dabei ist ein Verwal-tungsakt über das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durchaus der Ausle-gung zugänglich (BSG – B 12 KR 29/19 R, a.a.O., Rn. 18). So hält das BSG eine Feststellung etwa schon dann für hinreichend bestimmt, wenn sie noch ausreichend erkennen lässt, dass sich der Rentenversicherungsträger auf die Durchführung von Einzelaufträgen und nicht auf ein Dauerschuldverhältnis bezieht (BSG, Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R – juris, Rn. 27;
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Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris, Rn. 19; Urteil vom 19.10.2021, a.a.O., Rn. 23). Hier aber sind die Beklagte und das SG davon ausgegangen, dass seit dem 6.11.2006 eine „Dauerbeziehung“ vorgelegen habe.
Von vornherein in keinem Beschäftigungsverhältnis steht der Beigeladene zu 1., soweit er sich gegenüber der Klägerin verpflichtet, unabhängig von den übernommenen Diensten mit be-stimmten Anfangs- und Endzeiten abgrenzbare Werke, z.B. Hörfunkbeiträge, herzustellen. In-sofern hat er ihr nicht zu bestimmten Zeiten zur Verfügung zu stehen, sondern allenfalls einen vereinbarten Abgabetermin für das fertige Werk zu beachten. Damit lässt sich keine Eingliede-rung in die Betriebsabläufe der Klägerin feststellen. Die von ihm zu beachtenden Vorgaben ergeben sich in diesem Zusammenhang allein aus dem jeweiligen beidseitigem Werkvertrag, nicht aus einseitigen Weisungen der Klägerin. Dass Letztere das Werk am Ende abnimmt, be-stätigt die Annahme eines entsprechenden Vertrages. Denn nach der ausdrücklichen Bestim-mung des § 640 BGB ist ein Werk – anders als eine Dienstleistung – vom Auftraggeber abzu-nehmen. Folgerichtig erhält der Beigeladene zu 1. sein Honorar nur dann, wenn er das geschul-dete Werk, etwa einen sendefertigen Bericht, abliefert. Allein durch eine dabei bestehende et-waige Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt wird die Selbständigkeit nicht ausgeschlossen (so auch Ziffer 3.2. Abs. 2 des Abgrenzungskatalogs).
Entgegen der von dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit unter Ziffer 3.4 des Abgrenzungskatalogs vertretenen Auffassung ist sehr wohl zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters zu differenzieren, wenn er für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen tätig wird, von denen der eine als selbständig und der andere als abhängig zu beurteilen ist. Auch insoweit gilt, dass auf den jeweiligen Auftrag abzustellen ist. Jedenfalls wenn sich die Tätigkeiten – wie vorliegend – voneinander abgrenzen lassen und ihnen gesonderte (nicht un-bedingt schriftliche) Verträge zugrunde liegen, lässt sich eine einheitliche Bewertung weder dogmatisch noch mit Hinweis auf die Praktikabilität begründen. So lassen sich etwa hier die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. durchaus danach unterscheiden, ob er sich für bestimmte Zeiträume verpflichtet, der Klägerin mit seinen Diensten zu Verfügung zu stehen, und hierfür pauschal honoriert wird, oder aber zur Herstellung eines konkreten, gesondert zu vergütenden Werks.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund für die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines der Beigeladenen besteht nicht; insbesondere haben die Beigeladenen keine Anträge gestellt (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 197a, Rn. 29).
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Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage grund-sätzliche Bedeutung beimisst, inwieweit die im Voraus vereinbarte Übernahme von Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten durch einen Reporter jeweils eine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung begründet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.