Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.07.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Köln vom 12.07.2024, mit dem ihr Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von Zwischenübergangsgeld ab dem 07.11.2021 nebst Zinsen abgelehnt worden ist, ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass der Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG Beschl. v. 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 – juris Rn. 16). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rn. 10, 12).
Vorliegend fehlt es dem auf die (Nach-)Zahlung von Zwischenübergangsgeld gerichteten Eilantrag sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Nach § 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX wird das Übergangsgeld weitergezahlt, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können.
Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nach summarischer Prüfung nicht erfüllt.
Nach seinem Wortlaut setzt § 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX den Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Eine abgeschlossene Leistung liegt vor, wenn sie planmäßig (wie vorgesehen) beendet worden ist (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2001 – B 4 RA 80/00 R – juris Rn. 21; LSG Sachsen, Urt. v. 28.03.2017 – L 5 R 979/15 – juris Rn. 21; Stotz in: Hauck/Noftz, SGB IX, 4. Erg.lieferung 2024, § 71 Rn. 20; Schlette in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 71 Rn. 13 m.w.N.). Vorzeitig abgebrochene Maßnahmen können einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld (daher) grundsätzlich nicht begründen (Stotz in: Hauck/Noftz a.a.O., § 71 Rn. 20; Schlette in: jurisPK-SGB IX, § 71 Rn. 13 m.w.N.). Dies entspricht (auch) dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die (lediglich) sicherstellen will, dass der Versicherte in Rehabilitationspausen ausreichend abgesichert ist, weil er sich zur Teilnahme an einer "vorgesehenen" weiteren Maßnahme bereithalten muss und deswegen in seinen Dispositionsmöglichkeiten, aber auch in seinen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist (vgl. BSG Urt. v. 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R – juris Rn. 17; LSG NRW Urt. v. 27.11.2020 – L 4 R 84/19 – juris Rn. 35). Da der Rehabilitationsträger das nahtlose Ineinandergreifen mehrerer Maßnahmen zu gewähren hat, muss er wegen eventueller Verzögerungen bei der Durchführung der sich anschließenden Leistung bei planmäßigem Abschluss einer (vorigen) Maßnahme für eine bis zur nächsten Maßnahme auftretende Lücke einstehen (vgl. Stotz in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 71 Rn. 20).
Vorliegend fehlt es an einem solchen Abschluss der von der Antragstellerin durchgeführten Integrationsmaßnahme bei der I. D., da diese nicht wie vorgesehen zum 30.06.2022, sondern bereits zum 31.10.2021 vorzeitig beendet worden ist.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin vermag das Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld (Stand: Juli 2023, im Folgenden: GR) nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass das GR lediglich eine verwaltungsinterne Auslegungshilfe darstellt, die die Gerichte nicht bindet und keine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger entfaltet (vgl. allgemein zu Verwaltungsvorschriften BVerfG Beschl. v. 31.05.1988 – 1 BvR 520/83 – juris Rn. 37; BVerwG Urt. v. 19.12.1985 – 7 C 65/82 – juris Rn. 44; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 03.04.2008 – L 19 AS 1116/06 – juris Rn. 28).
Ob ausnahmsweise – wie in Abschnitt 2, Punkt 2.2 (Erforderlichkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) der GR ausgeführt wird – auch unverschuldet nicht planmäßig beendete Leistungen einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld auslösen können, wenn im Zeitpunkt ihrer Beendigung feststeht, dass eine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Anspruch auf Übergangsgeld folgt (Änderung der Teilhabeplanung), kann der Senat dahinstehen lassen. Bei summarischer Prüfung des aktenkundigen Sachstandes ist (jedenfalls) nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren ein (solcher) Ausnahmefall anzunehmen sein könnte. Ausweislich des Zwischenberichts der I. vom 18.10.2021 und deren Abschlussberichts vom 31.10.2021 sowie unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin selbst eingereichten Gesprächsvermerks der I.-Mitarbeiterin vom 22.10.2021 stand im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Ende Oktober 2021 nicht fest, dass und wann weitere Maßnahmen (sicher) folgen würden. Vielmehr war ausweislich des Gesprächsvermerks (allein) vereinbart, dass die Antragstellerin sich wieder melden solle, wenn ihre Wohnungsfrage geklärt und der zum Januar 2022 geplante Umzug abgeschlossen worden sei, um sodann (erneut) ein Gespräch über einen Wiedereinstieg oder einen Neustart zu führen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Ende Oktober 2021 auch objektiv eine konkrete Feststellung dazu nicht möglich war, ob, wann und in welcher Weise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (mit einem neuen Anspruch auf Übergangsgeld) fortgeführt werden könnten. Vielmehr war die damalige Situation durch eine aus dem vorigen erheblichen Krankheitsausfall der Antragstellerin von ca. 70% der Arbeitstage in der Integrationsmaßnahme sowie erschwerend einem Wohnungsverlust mit der Notwendigkeit des Umzugs und damit Änderung des gewohnten sozialen Umfelds resultierende Unsicherheit über die (gesundheitliche) Entwicklung der bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehenden Antragstellerin gekennzeichnet. Ist aber die Fortführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Abschluss einer Maßnahme nicht festgestellt und eine solche Feststellung nicht einmal möglich, kommt die Gewährung von Zwischenübergangsgeld nach § 71 SGB IX nicht in Betracht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nicht auf Aktenvermerke der Bereichsmanagerin J. vom 31.01.2024 sowie der Sachbearbeiterin X. vom 13.02.2024 stützen, da es sich bei diesen um reine Behördeninterna handelte, die gerade der Prüfung bzw. Klärung der Voraussetzungen von Zwischenübergangsgeld dienten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld zusätzlich daran scheitert, dass ein solcher zwei durch eine „Pause“ unterbrochene Maßnahmen erfordert, die sich als gesamtplanfähige und –pflichtige Maßnahmen zur Reha darstellen und die vom Rentenversicherungsträger, hätte er einen Gesamtplan aufgestellt, nahtlos nacheinander hätten gewährt werden müssen (vgl. BSG Urt. v. 12.06.2001 – B 4 RA 80/00 R – juris Rn. 18; LSG Sachsen Urt. v. 28.03.2017 – L 5 R 979/15 – juris Rn. 21). Auch hieran fehlt es.
Unabhängig vom fehlenden Anordnungsanspruch ist ein Anordnungsgrund nicht hinreichend ersichtlich. Sollte die Existenz der Antragstellerin (insbesondere im Hinblick auf Mietkosten bzw. Versorgung mit Lebensmitteln) nicht gesichert sein, obläge es ihr, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu beantragen. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt bzw. abgelehnt worden ist, fehlt es an einem Anordnungsgrund (LSG NRW Beschl. v. 14.01.2010 – L 19 B 31/09 AL ER – juris Rn. 21; Thüringer LSG Beschl. v. 20.06.2014 – L 6 R 512/14 B ER – juris Rn. 26; LSG NRW Beschl. v. 06.06.2018 – L 9 AL 92/18 B ER – juris Rn. 1; Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 449). Die Antragstellerin gibt zudem selbst den Erhalt von Leistungen (u.a. auch Erwerbsminderungsrente, Betriebsrente und Aushilfstätigkeit) an, die über den existenzsichernden Leistungen des SGB II bzw. SGB XII liegen. Dass sie aufgrund erheblicher Ausgaben bzw. Verbindlichkeiten – persönlich – eine negative Einnahmen- /Ausgabenbilanz hat sowie Geld benötigt, um in einem zivilgerichtlichen Verfahren einen Anwalt zu mandatieren, erlaubt es nicht, hieraus eine generelle Eilbedürftigkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens abzuleiten. Dies gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, als nach dem bisherigen Sachstand – wie dargelegt – erhebliche Zweifel am Bestehen eines Anspruches gegen die hiesige Antragsgegnerin bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).