L 17 SV 17/24 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 220 SF 7/24 DS ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 SV 17/24 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

 

Gründe

 

Die Beschwerde des Antragstellers vom 6. September 2024 gegen den genannten Beschluss hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben. Dies hat das Sozialgericht (SG) in dem angefochtenen Beschluss ausführlich und zutreffend dargelegt. Auf dessen Sachverhaltsschilderung und Begründung wird verwiesen, vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben, weil keine der in § 51 Nr. 1 bis 5 SGG genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeit vorliegt. Eine Streitigkeit speziell um Sozialdaten im Sinne des § 81a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) liegt auch nicht vor. Diese Regelung dient der Durchführung des Art. 78 Datenschutzgrundverordnung (Hundt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 81a SGB X [Stand: 12.06.2024], Rdnr. 2), der einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde verlangt. Auch die Zuweisungsnorm des § 81b SGB X verlangt einen Streit um die Verarbeitung von Sozialdaten. Es geht hier jedoch nicht um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, also um personenbezogene Daten, die ein Leistungsträger verarbeitet.

Wie bereits das SG dargelegt hat, wendet sich der Antragsteller vielmehr gegen eine Anzeige (Sachverhaltsmitteilung) des Antragsgegners an die Staatsanwaltschaft zur Verwendung der Angabe „Rechtsanwalt (Deutschland)“ in einem Schriftsatz an das hiesige Gericht. Ein Bezug zu dem zu Grunde liegenden Gerichtsverfahren besteht nicht.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. § 17b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht keine selbständige Kostenentscheidung zu treffen ist, findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine Anwendung (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. September 1994 – 3 BS 2/93 –, juris-Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller stellt sein unter anderem geltend gemachtes Schadensersatzbegehren aus der Verletzung von vorgebrachten Datenschutzrechtsverletzungen nicht als Versicherter im Sinne des § 183 SGG. Maßgeblich hierfür ist nämlich, ob um das Bestehen eines Versicherungs- oder Sozialleistungsverhältnisses, um Rechte hieraus oder um spezifisch schwerbehindertenrechtliche Feststellungen gestritten wird.

 

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren fehlt es an der nach den § 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen, jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Erfolgschance der Beschwerde ist allenfalls als entfernt zu bezeichnen.

 

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar.

Rechtskraft
Aus
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