Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, für welche diese jeweils selbst aufzukommen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.145,76 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im Streit ist ein Prüfbescheid der Beklagten über 31.145,76 €. Umstritten ist der Sache nach der sozialversicherungsrechtliche Status der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 (nachfolgend nur noch: „die Beigeladene“) als Prokuristin und Gesellschafterin der Klägerin.
Die Beigeladene gründete am 22. Januar 2014 gemeinsam mit Frau J F die Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Form einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt, UG). Das Stammkapital wurde von beiden Gesellschafterinnen hälftig übernommen. Zur Geschäftsführerin wurde die Gesellschafterin F bestellt.
Der Beigeladenen wurde mit Urkunde vom selben Tag Einzelprokura erteilt.
Sie war seit Januar 2014 bis 2019 als Prokuristin tätig. Seit 1. April 2017 bezieht sie eine Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahr 2013. Im August 2014 wurde die Mitgesellschafterin als Geschäftsführerin abberufen und stattdessen der Sohn der Beigeladenen S S zum Geschäftsführer berufen.
Die Beklagte führte bei der Klägerin vom 16. Oktober 2018 bis zum 24. Januar 2020 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für den Zeitraum 28. Februar 2014 bis 31. Dezember 2017 durch. Die Beigeladene gab im Verfahren an, eine monatliche gleichbleibende Vergütung von 5.175,00 € zu erhalten. Die Anpassungen der Vergütung an die Ertragslage sei schädlich und werde als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit werde die Vergütung für sechs Monate weitergezahlt.
Die Klägerin trug vor, die Beigeladene sei als mitarbeitende Gesellschafterin mit einem 50%-Anteil an der GmbH im Gegensatz zum Fremdgeschäftsführer S in der Lage zu verhindern, dass die Geschicke der Klägerin ohne ihre Vertretung geleitet würden. Die zweite Gesellschafterin könne ihr noch nicht einmal die erteilte Prokura entziehen. Auch der Fremdgeschäftsführer könne in Entscheidungen der Beigeladenen nicht eingreifen. Diese habe eine sogenannte Sperrminorität.
Nach vorrangegangener Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2020 einen Nachforderungsbeitrag in Höhe von 31.145,76 € und eine Überzahlung von 151,01 € fest, letztere sei verrechnungsfähig. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Beigeladene habe keine relevante Sperrminorität. Eine Prokura sei nach § 52 Handelsgesetzbuch (HGB) jederzeit widerrufbar. Das Weisungsrecht gegenüber Angestellten einer UG sei Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung. Dies anders regelnde Gesellschafterbeschlüsse seien nicht aktenkundig und bedürften eines Mehrheitsbeschlusses, den die Beigeladene alleine nicht durchsetzen könne. Es überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen. Es bestehe Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Durch Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahr 2013 bestehe für die Beigeladene auch keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für die Zeit vom 1. März 2014 bis 5. März 2016 fielen allgemeine Rentenversicherungsbeiträge sowie der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung nebst Umlagen an. Ausschließlich in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 habe ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei einem monatlichen Entgelt von 380,00 € vorgelegen. In der Rentenversicherung liege keine Versicherungspflicht vor nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) durch Erreichen der Regelaltersgrenze. Nachberechnet würden für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 pauschale Rentenversicherungsbeiträge sowie Umlagebeträge. In der Zeit vom 1. April 2017 bis 31. März 2017 seien der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung sowie die Umlagen nachberechnet.
Hiergegen richtete sich der als Einspruch bezeichnete Widerspruch der Klägerin vom 10. Juli 2020, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2020 (abgesandt am selben Tag mit einfachem Brief) zurückwies.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Januar 2021 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, bereits die Gesellschafterversammlung der Klägerin habe der Beigeladenen Prokura erteilt. Die Prokura könne auch nur durch die Gesellschafterversammlung wieder aufgehoben werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, es sei von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV im streitgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Diese sei als Prokuristin nur auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 22. Januar 2014 sowie der mit notarieller Urkunde vom selben Tag erteilten Prokura tätig gewesen. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine Bestimmungen zu Gesellschafterrechten und -pflichten und weiche nicht von den gesetzlichen Bestimmungen ab. Sie unterliege als in der UG mitarbeitende Gesellschafterin hinsichtlich ihrer Tätigkeit den Weisungen des Geschäftsführers als deren Vertretungsorgan (§ 6 GmbHG). Erst wenn ein Gesellschafter kraft gemeinschaftsrechtlicher Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber der Geschäftsführung habe, unterliege er nicht mehr deren Weisungsrecht (Bezugnahme auf Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 29. Juli 2021 – B 12 R 8/19 R – Rdnr. 12). Einer GmbH-Gesellschafterin wie hier die Beigeladene als UG-Gesellschafterin, die nicht zur Geschäftsführerin bestellt worden und keine Mehrheitsgesellschafterin sei, stehe aufgrund ihrer gesetzlichen Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung regelmäßig nicht zugleich auch die Rechtsmacht zu, ihre Weisungsgebundenheit als Mitarbeiterin der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sei die Dienstaufsicht wie das Weisungsrecht über die Angestellten der Gesellschaft Sache der laufenden Geschäftsführung, nicht dagegen die der Gesellschafterversammlung (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 12 KR 9/14 R – juris-Rdnr. 28). Die Rechtsmacht einer Gesellschafterin mit einem Anteil von 50 % erschöpfe sich alleine darin, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern zu können. Anderes folge auch nicht aus der Stellung der Beigeladenen als Prokuristin, da die erteilte Prokura keine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht begründe.
Gegen diese am 9. Juni 2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom 1. Juli 2022. Zu deren Begründung führt sie aus, die Annahme des SG, eine Prokuristin, der die Gesellschafterversammlung die Prokura eingeräumt habe, könne ohne Einbindung der Organe abberufen und aus dem Register gestrichen werden, sei falsch. Die Löschung könne nur mit Hilfe einer Anmeldung eines Beschlusses durch den Notar vorgenommen werden. Auch die Annahme, dass die Abberufung durch den Geschäftsführer möglich sei, sei falsch und verkenne, dass es auf das zwingende Gesetz ankomme. Auch im Innenverhältnis sei die Prokuristin bei einem Stimmenverhältnis von 50/50 gegenüber dem Geschäftsführer nicht rechenschaftspflichtig und nicht weisungsgebunden, da im Innenverhältnis Gleichrangigkeit nach den Gesellschaftsanteilen bestehe.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2022 und den Bescheid vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2010 hinsichtlich der Beitragsnachforderung in Höhe von 31.145,76 € aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der Senat konnte im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung zurückweisen. Denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Alle Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, im Erörterungstermin am 19. Juli 2024 hingewiesen worden.
Der zulässigen Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2010 ist hinsichtlich der Beitragsnachforderung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüftätigkeit (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Arbeitgeber haben für ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch), nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch <SGB III>) und die Umlagen (Insolvenzgeld-Umlage nach § 358 Abs. 2 SGB III; U1 und U2 nach § 7 Abs. 2 Aufwendungsausgleichgesetz) als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28d S. 1 und 2, § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV).
Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Die hierzu für die Statusbeurteilung vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl. etwa BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R – juris-Rdnr. 14 f) gelten grundsätzlich auch für die Geschäftsführer einer GmbH (ständige Rspr. des BSG, vgl. Urteile vom 01. Februar 2022 - B 12 KR 37/19 R – Rdnr. 12; vom 29. Juni 2021 - B 12 R 8/19 R – Rdnr. 12 und vom 23. Februar 2021 - B 12 R 18/18 R – juris-Rdnr. 14) und auch für in einer GmbH angestellte Gesellschafter. Ein GmbH-Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist regelmäßig abhängig beschäftigt. Allein aufgrund der gesetzlichen Gesellschafterrechte besitzt er noch nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben. Denn das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten der GmbH obliegt – sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist – nicht der Gesellschafterversammlung, sondern ist Teil der laufenden gewöhnlichen Geschäftsführung. Erst unter besonderen Bedingungen, etwa, wenn Gesellschafter kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Position auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer haben, unterliegen sie nicht mehr dessen Weisungsrecht (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 13. Dezember 2022 – B 12 KR 16/20 R – Rdnr. 15 m. w. N.). Dabei hat das Fehlen eines schriftlichen Anstellungsvertrages für die sozialversicherungsrechtliche Statuszuordnung keine Bedeutung. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung kann dann vorliegen, wenn eine Tätigkeit alleine auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage ausgeübt wird (vgl. BSG, a. a. O. Rdnr. 17 m. w. N.).
Für die UG gelten keine abweichenden Grundsätze. Sie ist eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung, für – abgesehen von hier nicht relevanten Sondervorschriften – das GmbHG anzuwenden ist (vgl. H. P. Westermann in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2022/2024/2025, § 5a GmbHG, Rdnr. 7 mit weit. Nachw.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht unter Anwendung dieser Grundsätze die Position der Beigeladenen zum Zeitpunkt 2014 bis Ende 2017 als mitarbeitende Gesellschafterin und Prokuristin nicht derjenigen eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der nach der ständigen Rechtsprechung des BSG deshalb als nicht beschäftigt beurteilt wird, weil er zumindest 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder als Minderheitsgesellschafter über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität verfügt. Denn ihr fehlte trotz der Prokura und ihres hälftigen Anteils an der Klägerin die - mit eigenen organschaftlichen Rechten ausgestatte - Führungsfunktion des Geschäftsführers, um die Geschicke des Unternehmens wesentlich mitzubestimmen. Gerade die gewöhnliche Geschäftsführung als das wesentliche Betätigungsfeld des Geschäftsführers muss von der Sperrminorität jedenfalls umfasst sein, um dessen abhängige Beschäftigung auszuschließen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2022 – B 12 KR 16/20 R –, Rdnr. 23 mit Bezugnahme auf Urteil vom 1. Februar 2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 Rdnr 18). Der Beigeladenen kam auch nicht – wie im Fall einer Alleingesellschafterin – die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer zu. Denn sie konnte trotz der hälftigen Beteiligung am Stammkapital keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführertätigkeit ausüben. Bei gegensätzlicher Stimmabgabe hätte ihr Stimmrecht zur Stimmengleichheit und damit nicht zu der für die Herbeiführung eines Beschlusses grundsätzlich erforderlichen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung geführt, § 47 Abs. 1 GmbHG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf den Fall einer Gesellschafterin und Prokuristin, die mit exakt 50 v. H. der Anteile am Stammkapital beteiligt ist: BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – B 12 KR 34/19 B – juris-Rdnr.6 f).
Auf die Frage, ob und wie die Beigeladene als Prokuristin abberufen werden konnte, kommt es nicht an. Denn die Prokura ermächtigt zwar zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Die Vorschrift bestimmt aber in umfassender Weise abschließend den Umfang einer durch Prokura erteilten Vertretungsmacht nur für das Außenverhältnis. Sie dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs; den Geschäftspartnern wird durch die gesetzliche Umschreibung der Vertretungsmacht das Risiko pflichtwidrigen Vertreterhandelns weitgehend abgenommen. Die Prokura regelt hingegen nicht die Stellung des Prokuristen gegenüber dem Geschäftsinhaber (vgl. Wöstmann in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, § 49 HGB, Rdnr. 1 und 2).
Fehler bei der Festsetzung der konkreten Beiträge sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Auf die zutreffenden übrigen Ausführungen des SG im angegriffenen Urteil wird abschließend ergänzend nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung, der nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden kann, folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.