Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1; die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Architekt in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 9. April 2018 abhängig beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin betreibt – in der Rechtsform einer GbR und unter dem Namen „“ – ein Architekturbüro. Der Beigeladene zu 1 ist Diplom-Ingenieur und Architekt. Er war jedenfalls in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 9. April 2018 für die Klägerin tätig, und zwar ausweislich der von ihm geführten Stundenzettel in jedem Monat dieses Zeitraums im Umfang zwischen 15,5 und 170,5 Stunden pro Monat. Wegen des genauen Umfangs der Tätigkeit wird auf Bl. 77 bis 137 der Verwaltungsakte verwiesen. Seit dem 3. November 2014 war der Beigeladene zu 1 in der Architektenliste der Architektenkammer Berlin eingetragen und Mitglied des Versorgungswerks.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 bestand darin, Teile von Projekten der Klägerin zu übernehmen, insbesondere Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen zu erstellen. Dies umfasste Kontakte zu (Bau-)Sonderfachleuten. Die Tätigkeit hätte auch von anderen Mitarbeitern der Klägerin erledigt werden können. Der Beigeladene zu 1 übte die Tätigkeit aufgrund von mündlichen Einzelaufträgen und stets persönlich aus. Es gab weder schriftliche Auftragsbeschreibungen noch schriftliche Verträge. Ihm stand es frei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Er lehnte auch tatsächlich Aufträge ab. Wann er die jeweilige Tätigkeit ausführte, bestimmte er selbst. Er konnte seine Tätigkeit ohne Absprache durch Urlaube unterbrechen. In Fällen, in denen der Beigeladene zu 1 übernommene Aufträge nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit bewältigen konnte, ließ die Klägerin die verbliebenen Aufgaben durch fest angestellte Mitarbeiter erledigen. Vom Kläger wurde erwartet, rechtzeitig mitzuteilen, dass er einen übernommenen Auftrag nicht fristgerecht erledigen könne.
Die Tätigkeit wurde in der Regel nach Stunden in Höhe von 21 bis 25 Euro pro Stunde (zzgl. Mehrwertsteuer) vergütet. Der Beigeladene zu 1 stellte der Klägerin monatlich Rechnungen. Wegen der Einzelheiten dieser Rechnungen wird auf Bl. 18 bis 45, 47 bis 57 und 59 bis 76 der Verwaltungsakte verwiesen.
Der Beigeladene zu 1 hatte im streitigen Zeitraum mit einem ihm ausgehändigten Schlüssel unbeschränkten Zugang zu den Büroräumen der Klägerin. Er konnte dort einen Schreibtisch sowie einen Computer mit Software sowie übliche Büromaterialien nutzen. Um einen fest zugewiesenen Schreibtisch handelte es sich nicht. Teilweise nutzte er dort auch von ihm aufgespielte Software. Der Beigeladene zu 1 war für die Klägerin regelmäßig in deren Büro, teilweise aber auch zu Hause, tätig. Anwesenheitszeiten im Büro wurden nicht erfasst. Eigene Mitarbeiter hatte er nicht. Es fanden Besprechungen in den Büroräumen statt. Probleme wurden „kollegial besprochen“. Der Beigeladene zu 1 verfügte über eine Visitenkarte, die ihn als Mitarbeiter der Klägerin auswies, von ihm aber nur selten eingesetzt wurde. Jedenfalls für die interne Kommunikation wurden ihm die E-Mail-Adressen j und j zugeteilt. Er wurde auf der Website der Klägerin als Mitarbeiter geführt. Die vom Beigeladenen zu 1 erstellten Entwürfe, Zeichnungen und Pläne wurden nicht von ihm mit seinem Architektenstempel, sondern immer von den Gesellschaftern der Klägerin mit deren Architektenstempeln versehen und gezeichnet. Der Beigeladene zu 1 hatte im fraglichen Zeitraum keine eigene Website und trat auch sonst nicht werbend am Markt auf. Im Jahr 2016 nahm er an einem Betriebsausflug der Klägerin teil.
Am 24. September 2018 stellte der Beigeladene zu 1 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten für die Zeit von Januar 2014 bis September 2018. Mit Bescheid vom 25. März 2019 stellte die Beklagte nach Anhörung fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 9. April 2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde, dass in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand und dass die Versicherungspflicht am 1. Januar 2014 begann und am 9. April 2018 endete. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Der Beigeladene zu 1 sei eingesetzt worden, um vertragliche Pflichten der Klägerin zu erfüllen. Er sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Möglichkeit zur Ablehnung von Aufträgen sei kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Ein maßgebliches Unternehmerrisiko habe nicht bestanden. Der Beigeladene zu 1 habe eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung auf Stundenbasis erhalten.
Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019 zurück. Sie führte ergänzend aus: Der Beigeladene zu 1 habe überwiegend am Betriebssitz der Klägerin gearbeitet. Dort sei ihm kostenfrei ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden. Auch ein Schlüssel sei ausgehändigt worden. Die Tätigkeit habe sich nicht von der Tätigkeit angestellter Mitarbeiter mit gleicher Qualifikation unterschieden. Der Beigeladene zu 1 habe mit diesen zusammengearbeitet. Dies spreche ebenfalls für eine Eingliederung in die betriebliche Organisation. Der Beigeladene zu 1 habe lediglich den angestellten Mitarbeiterstamm personell verstärkt. Eine Honorierung für einen Projekterfolg habe es nicht gegeben.
Am 11. Juli 2019 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Sie hat geltend gemacht: Der Bescheid vom 25. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 sei rechtswidrig. Eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor. Die Zusammenarbeit zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1 sei als freie Mitarbeit strukturiert worden. Der Beigeladene zu 1 habe daran ein erhebliches Interesse gehabt. Er habe frei wählen können, ob und im Rahmen welcher Projekte er für die Klägerin tätig wird. Dieses Wahlrecht hätten die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin nicht gehabt. Der Beigeladene zu 1 habe auch über die Freiheit verfügt, den Umfang der übernommenen Tätigkeiten innerhalb der Fristen zu erledigen oder nicht. Den Arbeitsplatz habe er ebenfalls frei wählen können. Er sei berechtigt gewesen, seine Tätigkeit innerhalb oder auch außerhalb des Büros der Klägerin auszuüben. Abstimmungen mit anderen an einem Bauprojekt arbeitenden Personen seien nur selten erforderlich gewesen. Für Nachfragen der Bauherren sei er nicht erreichbar gewesen. Die häufige Anwesenheit des Beigeladenen zu 1 im Büro der Klägerin sei eher Ausdruck seines Interesses gewesen, an einem ungezwungenen kollegialen Austausch teilnehmen zu können. Diese Möglichkeit habe die Klägerin ihm nicht verstellen wollen. Die Arbeitszeiten und der abgerechnete Arbeitsaufwand des Beigeladenen zu 1 seien nicht kontrolliert worden. Nur einmal sei die Vergütung gekürzt worden, weil die abgerechneten Stunden offensichtlich unplausibel gewesen seien. Es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, die übernommenen Tätigkeiten außerhalb des Büros der Klägerin auszuführen. Für eine mangelhafte Auftragsausführung habe gegenüber den Bauherren ausschließlich die Klägerin gehaftet. Weisungen seien dem Beigeladenen zu 1 nicht erteilt worden. Von einer Verzahnung von Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1 mit Tätigkeiten angestellter Mitarbeiter, die eine enge Koordinierung erfordert hätte, sei nicht auszugehen. Die pauschale Vergütung des Beigeladenen zu 1 nach Stunden unabhängig vom Erfolg sei im Hinblick auf die sehr speziellen Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1 kein Indiz für eine Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1 habe zudem für andere Auftraggeber gearbeitet. Die Klägerin habe ein großes Interesse gehabt, den Beigeladenen zu 1 fest anzustellen. Dieser habe eine Festanstellung jedoch mit der Begründung abgelehnt, frei sein zu wollen, Projekte für Dritte zu übernehmen. Auch habe man sich nicht auf eine Tarifstufe einigen können. Der Wille des Beigeladenen zu 1, seine unternehmerische Freiheit zu behalten, habe entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Tätigkeit. Es habe auch ein unternehmerisches Risiko bestanden. Der Beigeladene zu 1 sei von den Aufträgen der Klägerin abhängig gewesen und habe während Urlaubs- und Krankheitszeiten keine Vergütung erhalten. Er habe sich im Versorgungswerk der Architekten angemeldet.
Der Beigeladene zu 1 hat erstinstanzlich geltend gemacht, abhängig bei der Klägerin beschäftigt gewesen zu sein. Er habe allenfalls an einzelnen Tagen zu Hause gearbeitet und sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 25. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16. Februar 2022 teilweise, hinsichtlich der Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, aufgehoben.
Mit Urteil vom 16. Februar 2022 hat das Sozialgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Es hat ausgeführt: Streitig sei die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 9. April 2018. Die für das Vorliegen einer abhängigen Tätigkeit sprechenden Umstände überwögen hinsichtlich dieser Tätigkeit deutlich. Der Beigeladene zu 1 sei im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Alle Entwürfe, Zeichnungen und Planungen seien von den Gesellschaftern der Klägerin als Verantwortliche unterschrieben worden. Dass der Beigeladene zu 1 keine Fristen habe einhalten müssen, spreche nicht gegen seine Eingliederung, da er verpflichtet gewesen sei, die Beklagte über die absehbare Nichteinhaltung von Fristen zu informieren. Die Übernahme nicht fristgerecht abschließbarer Tätigkeiten durch andere Mitarbeiter der Klägerin zeige gerade, dass der Beigeladene zu 1 arbeitsteilig mit den anderen Mitarbeitern zusammengewirkt habe. Darüber hinaus sei der Beigeladene zu 1 überwiegend im Büro der Klägerin tätig gewesen und habe die Klägerin dort Arbeitsmittel gestellt. Der Beigeladene zu 1 habe auch mit Gesellschaftern der Klägerin zusammengearbeitet. Probleme seien kollegial besprochen worden. Er sei auf der Website der Klägerin als Mitarbeiter genannt worden, habe über eine Visitenkarte verfügt und im Namen der Klägerin mit Sonderfachleuten Kontakt gehabt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass für den Beigeladenen zu 1 keinerlei Unternehmerrisiko bestanden habe. Er habe keine Akquise oder Werbung betrieben. Die Verantwortung für die von ihm erstellten Bauunterlagen und Pläne habe allein bei der Klägerin gelegen. Er habe einen festen Stundenlohn unabhängig vom Erfolg seiner Tätigkeit erhalten. Dass der Beigeladene zu 1 keine festen Arbeitszeiten habe einhalten müssen, führe vor diesem Hintergrund nicht dazu, dass er selbständig gewesen sei.
Gegen das ihr am 22. Februar 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. März 2022 Berufung eingelegt. Sie beruft sich auf ihren bisherigen Vortrag und ergänzt diesen wie folgt: Das Sozialgericht habe unzutreffend entschieden. Erhebliche Bedeutung müsse haben, dass es keine Anweisungen zur Arbeitszeit, zur Arbeitsdauer und zum Arbeitsort gegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass einem Unternehmen zum Erreichen des Unternehmenszwecks nicht auch in selbständiger Form zugearbeitet werden könne. Es sei nicht untypisch bei Architektenleistungen, dass bestimmte Teilbereiche zur Erledigung ausgegliedert würden und andere Architekten, auch als Subunternehmer, deren Erledigung übernähmen. Der Kläger sei auch für Dritte tätig geworden. Ihm sei sogar angeboten worden, Aufträge für Dritte im Büro der Klägerin zu bearbeiten. Die Zeichnungsbefugnis ergebe sich aus der Verantwortung eines Unternehmers für das Gesamtprojekt. Ein Unternehmerrisiko habe darin bestanden, dass Folgeaufträge hätten reduziert werden können. Die Klägerin habe im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Zusammenarbeit stets darauf geachtet, dass dem Beigeladenen zu 1 ausreichend Aufträge angeboten werden; sie habe sich darum bemüht, den Beigeladenen zu 1 „auszulasten“. Seine Arbeiten seien auch nicht korrigiert worden. Die häufige Anwesenheit des Beigeladenen zu 1 im Büro der Klägerin ändere nichts daran, dass dieser in der Wahl des Arbeitsortes völlig frei gewesen sei. Kontakte zu Sonderfachleuten hätten angestellte Mitarbeiter eines Architekturbüros ebenso wie Honorarkräfte. Eine indizielle Bedeutung sei insoweit nicht erkennbar. Dies gelte auch für die selten eingesetzte Visitenkarte oder die Ausstattung des Arbeitsplatzes. Darüber hinaus sei es dem Beigeladenen zu 1 erlaubt gewesen, selbst Nachunternehmer in Anspruch zu nehmen. Der Beigeladene zu 1 habe über eigene Betriebsmittel verfügt, so dass er ohne jeden Nachteil ebenso gut zuhause habe arbeiten können. Er sei den Kunden gegenüber zwar nicht als Selbständiger aufgetreten. Dies sei aber dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Beigeladene zu 1 Kundenkontakte ohnehin habe meiden wollen. Echte Kundenkontakte habe es kaum gegeben. Bei dem Betriebsausflug im Jahr 2016 – und weiteren Betriebsausflügen in den Jahren 2003 und 2011 – habe es sich eher um Unternehmungen eines Freundeskreises gehandelt, die nicht von der Klägerin initiiert worden seien, auch wenn die Klägerin die Bahnkosten für die An- und Abfahrt übernommen habe. Die darin aufscheinende Integration in den Betrieb der Klägerin sei eine gesellschaftliche, nicht jedoch eine Integration, die irgendeinen Einfluss auf die Arbeitsabläufe im Betrieb genommen habe. Bei dieser Sachlage sei der Wunsch des Beigeladenen zu 1, selbständig tätig zu sein, ausschlaggebend.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 und des Teilaufhebungsbescheides vom 16. Februar 2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Architekt in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 9. April 2018 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach ist das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden.
Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, die Klägerin würde den zentralen Punkt verkennen, nämlich dass er funktionsgerecht dienend an dem von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsprozess teilgenommen habe, in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei und einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterlegen habe. Ihm seien im Rahmen der Besprechungen im Betrieb anstehende Aufgaben nach Entscheidung der Klägerin übertragen worden, wie es zwischen Arbeitgebern und Angestellten üblich sei. Die Verwertung der eigenen Arbeitskraft stelle kein unternehmerisches Risiko dar. Seine Außenkontakte hätten im Namen des Beschäftigungsbetriebs stattgefunden.
Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (Bl. 122 bis 124 der Gerichtsakte), sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladenen zu 2 bis 4 im Verhandlungstermin nicht erschienen sind. Sie sind auf diese Möglichkeit in den Ladungen hingewiesen worden.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zu-lässig. Gegenstand des Verfahrens sind das erstinstanzliche Urteil vom 16. Februar 2022 und der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 und des Teilaufhebungsbescheides vom 16. Februar 2022.
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) statthafte Klage ist zulässig.
Das Begehren festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Architekt in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 9. April 2018 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag, ist ausreichend bestimmt. Eine kalendermäßige Bestimmung der einzelnen Einsätze ist für die Feststellung der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch für zurückliegende Zeiträume (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2022, L 4 BA 4/18, zitiert nach juris, Rn. 126; vgl. auch BSG, Urteil vom 23. April 2024, B 12 BA 9/22 R, zitiert nach juris, Rn. 12).
2. Die Klage ist unbegründet.
a. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Statusfeststellungsbescheides ist § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) idF vom 29. März 2017. Danach entscheidet die Beklagte auf Antrag über die Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung.
Der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sowie der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI). Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 KR 29/19 R, zitiert nach juris, Rn. 12) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen und der gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht – auch nicht im Sinne einer „Regel-Ausnahme-Aussage“ – möglich (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2024, B 12 BA 9/22 R, zitiert nach juris, Rn. 14, m.w.N.)
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 KR 29/19 R, zitiert nach juris, Rn. 13 m.w.N.). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R, zitiert nach juris, Rn. 19).
Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende „entgeltliche“ Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung besteht, Tätigkeiten für den Auftraggeber auszuüben, und dieser umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 KR 29/19 R, zitiert nach juris, Rn. 14).
b. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 9. April 2018.
Für eine selbständige Tätigkeit spricht zunächst, dass der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1 kein beschäftigungstypisches Weisungsrecht zustand. Der Beigeladene zu 1 konnte soweit ersichtlich insbesondere weitgehend frei darüber entscheiden, wann und wo er tätig wird. Arbeits- und Anwesenheitszeiten wurden nicht kontrolliert. Ebenso wenig gab es Weisungen, Aufträge innerhalb einer bestimmten Frist zu bearbeiten. Konnte der Beigeladene zu 1 Fristen nicht einhalten, übernahmen andere Mitarbeiter seine Aufgaben.
Eine selbständige Tätigkeit wird im vorliegenden Fall allerdings nicht dadurch indiziert, dass es dem Beigeladenen zu 1 frei stand, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Da die Übernahme einzelner Aufträge individuell vereinbart wurde und kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestanden (siehe oben). Auf die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Annahme und Ablehnung eines Auftrages kommt es daher nicht an.
Dass der Beigeladene zu 1 auch für andere Auftraggeber tätig werden durfte und dies wohl in geringem Maße auch war, spricht ebenfalls nicht für seine Selbstständigkeit im Rahmen der Einzelaufträge. Auch wenn ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich für Arbeitnehmer typisch ist, stellt dessen Fehlen hier kein Indiz für die Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1 dar. Zwar kann eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt. Die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers wird hier jedoch schon insoweit berücksichtigt, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (siehe oben). Abgesehen davon können auch (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitnehmern in derselben Branche nebeneinander haben (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2024, B 12 BA 9/22 R, zitiert nach juris, Rn. 34). Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R, zitiert nach juris, Rn. 35). Ein solcher werbender Auftritt des Beigeladenen zu 1 am Markt ist hier nicht ersichtlich.
Im Übrigen kann sich eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit auch ohne – die hier fehlende – typische Weisungsabhängigkeit aus anderen Kriterien ergeben. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die – wie hier die Architektentätigkeiten – mit besonderer fachlicher Selbständigkeit bei der Aufgabenerledigung verbunden sind. Bei solchen Diensten ist das Weisungsrecht oftmals aufs Stärkste eingeschränkt. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen – als zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert – fremdbestimmt sein (siehe oben; BSG, Urteil vom 23. April 2024, B 12 BA 9/22 R, zitiert nach juris, Rn. 24).
In diesem Sinne gegen eine selbständige Tätigkeit spricht im vorliegenden Fall wesentlich die beschäftigungstypische tatsächliche Eingliederung des Beigeladenen zu 1 in den Betrieb der Klägerin. Zwar führt die Teilnahme des Beigeladenen zu 1 an Besprechungen im Büro der Klägerin für sich genommen noch nicht zu einer Eingliederung. Derartige Besprechungen sind insbesondere bei großen Arbeitsaufträgen üblich und erforderlich, um verschiedene Teilleistungen zeitlich zu koordinieren und in den gegenüber dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einzupflegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2023, L 8 BA 2807/22, zitiert nach juris, Rn. 79). Die Eingliederung ging hier jedoch deutlich darüber hinaus: Der Beigeladene zu 1 war ganz überwiegend im Büro der Klägerin tätig. Er konnte dort einen Schreibtisch und einen Computer mit Software nutzen und hatte jederzeit Zugang zum Bürogebäude. Sofern im Rahmen der Arbeit an Teilen eines von der Klägerin verantworteten Gesamtprojektes Probleme auftauchten, wurden diese „kollegial besprochen“. Wenn der Beigeladene zu 1 Arbeiten nicht rechtzeitig fertigstellte, führte dies nicht zu einer Sanktion, sondern dazu, dass – arbeitsteilig und unter Verzicht auf die von einem Selbständigen typischerweise zu erwartende Fertigstellung eines vollständigen, abgrenzbaren Werkes – andere Mitarbeiter die Arbeiten erledigten. Auch ansonsten unterschied sich seine Tätigkeit nicht wesentlich von der Tätigkeit anderer Architekten, die bei der Klägerin fest angestellt waren. Insbesondere war beim Beigeladenen zu 1 keine außergewöhnliche Expertise oder Spezialisierung vorhanden, die ihn als betriebsfremden Unternehmer hätte ausweisen können (vgl. zu einem solchen Fall LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2023, L 8 BA 2807/22, zitiert nach juris, Rn. 79). Vielmehr sprechen das Bemühen der Klägerin, den Beigeladenen zu 1 „auszulasten“ und die damit korrespondierende Regelmäßigkeit der Tätigkeit in erheblichem Umfang für eine enge Anbindung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses. Auch nahm der Beigeladene zu 1 zumindest einmal im streitigen Zeitraum an einem Betriebsausflug teil, der teilweise von der Klägerin finanziert wurde. Des Weiteren war der Beigeladene zu 1 in die Kommunikationsstruktur der Klägerin eingegliedert. Ihm wurden jedenfalls für die interne Kommunikation E-Mail-Adressen der Klägerin zugeteilt. Er wurde auf der Website der Klägerin als Mitarbeiter geführt, trat im Außenkontakt zu Dritten (Sonderfachleuten) nicht als Selbständiger auf und verfügte über eine – wenn auch nur selten eingesetzte – Visitenkarte der Klägerin (vgl. zum Auftritt nach außen z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2023, L 4 BA 2739/20, zitiert nach juris, Rn. 72). Die ihm übertragenen Arbeiten führte er – für eine abhängige Beschäftigung typisch – stets persönlich aus. Angestellte hatte er selbst nicht. Die (angegebene) bloße Möglichkeit des Beigeladenen zu 1, Dritte bei der Leistungserbringung einzuschalten, stellt kein durchgreifendes Indiz für unternehmerische Selbstständigkeit dar (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2023, L 8 R 541/17, zitiert nach juris, Rn. 58). Ebenso wenig spricht gegen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, dass die Teilhabe daran auch soziale Gründe gehabt haben könnte.
Der Beigeladene zu 1 war entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinem bedeutsamen Unternehmerrisiko ausgesetzt, was gewichtig gegen eine selbständige Tätigkeit spricht. Dem Beigeladenen zu 1 wurde ein Arbeitsplatz gestellt. Eigenes Kapital, das hätte verloren gehen können, musste er nicht – jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang – einsetzen (vgl. zu dem anders gelagerten Fall eines Architekten mit eigenem Architekturbüro und erheblichen Investitionen in die Entwicklung einer Spezial-Simulationssoftware LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2023, L 8 BA 2807/22, zitiert nach juris, Rn. 81). Er erhielt einen festen Lohn für geleistete Einsatzstunden und hatte grundsätzlich keinen Verdienstausfall zu befürchten. Für ihn bestand auch nicht in nennenswertem Umfang die Selbständigkeit indizierende Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Er hatte nicht einmal in Fällen nicht rechtzeitiger Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben finanzielle Verluste zu befürchten, da in diesem Fall andere Mitarbeiter die Aufgaben übernahmen. Auch ansonsten war er keinen besonderen unternehmertypischen Haftungsrisiken ausgesetzt (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. April 2024, zitiert nach juris, Rn. 35).
Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkret verrichteten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko des Beigeladenen zu 1, von der Klägerin keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage seines Status in dieser Tätigkeit irrelevant. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2023, B 12 R 9/21 R, zitiert nach juris, Rn. 21).
Dem Umstand, dass Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und eine Urlaubsvergütung nach den Angaben der Klägerin ausgeschlossen waren, kommt kein entscheidendes Gewicht zu, denn es ist typisch, dass bei Vertragsgestaltungen, bei denen von selbständiger Tätigkeit ausgegangen wird, solche den Arbeitnehmer schützenden Rechte nicht vereinbart werden und insoweit ein einseitiges Risiko besteht (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2019, L 9 KR 442/17, zitiert nach juris, Rn. 41). Entsprechend kommt auch einer Absicherung des Beigeladenen zu 1 über die Architektenkammer keine Indizwirkung zu (vgl. zur Absicherung über eine Ärztekammer LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Dezember 2021, L 10 BA 52/18, zitiert nach juris, Rn. 44). Ebenso wenig kommt es dementsprechend darauf an, dass der Beigeladene zu 1 „bereit war“, das Risiko eines Vergütungsausfalls wegen ausbleibender Folgeaufträge oder Krankheit einzugehen.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung überwiegen nach Auffassung des Senats die Indizien für eine abhängige Beschäftigung – die nicht unerhebliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin und das fehlende nennenswerte Unternehmerrisiko – deutlich die nach den Angaben der Klägerin bestehenden Freiheiten des Beigeladenen zu 1 insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung. Dies gilt auch deshalb, weil eines der zentralen Argumente der Klägerin, der Beigeladene zu 1 sei bei der Einhaltung eines Abgabetermins frei gewesen und Arbeiten seien erforderlichenfalls von anderen Mitarbeitern übernommen worden, zugleich – unter dem Gesichtspunkt einer ohne Rücksicht auf den Arbeitserfolg gezahlten Vergütung und unter dem Aspekt arbeitsteiligen Zusammenarbeitens – als starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung herangezogen werden kann.
Die Vergütung in Höhe von 21 bis 25 Euro pro Stunde spricht nach Auffassung des Senats weder erheblich für eine abhängige Tätigkeit noch erheblich für eine selbständige Tätigkeit. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Fall auf den (auch in den Verhandlungen um eine Festanstellung zu Tage getretenen) Willen der Vertragspartner an, eine abhängige oder selbständige Tätigkeit begründen zu wollen. Dem Willen der Vertragspartner kommt generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 12 R 11/18 R, zitiert nach juris, Rn. 36). Die übrigen Umstände sprechen hier nicht gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung, sondern für ein Beschäftigungsverhältnis (siehe oben).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu tragen, weil dieser erfolgreich die Zurückweisung der Berufung beantragt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, Rn. 29).
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.