L 4 KR 2180/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 1708/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2180/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung nach § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V sind verbindlich dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen.
2. Eine eigene Prüfung durch die Krankenkassen oder die Gerichte der Sozialge-richtsbarkeit findet nicht statt.
3. Den Rechtsschutz kann und muss der Versicherte zunächst gegen den von ihm als fehlerhaft angesehenen Einkommensteuerbescheid richten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019.

Der Kläger ist seit August 2013 selbständig tätig. Bei der Beklagten zu 1 ist er ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert.

Die Beklagte zu 1 setzte – hinsichtlich der Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2 – die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zunächst jeweils vorläufig ab 1. Januar 2018 aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage auf insgesamt 268,72 € monatlich sowie ab 1. Januar 2019 aufgrund des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides 2017 unter Zugrundelegung beitragspflichtiger monatlicher Gesamteinnahmen in Höhe von 2.067,17 € auf insgesamt 375,19 € monatlich fest (Bescheide vom 18. Dezember 2017 und 19. Dezember 2018).

Im August 2020 reichte der Kläger bei der Beklagten zu 1 seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 vom 19. März 2020 und 2019 vom 29. Mai 2020 ein. Diese wiesen für 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -5.938,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 30.720,00 € sowie für 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -40.076,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 48.023,00 € aus. Auf deren Grundlage setzte die Beklagte zu 1 – auch im Namen der Beklagten zu 2 – mit Bescheid vom 3. September 2020 u.a. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung endgültig neu fest für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 auf monatlich 451,84 € (beitragspflichtige monatliche Einnahmen: 2.560,00 €; Krankenversicherung 386,56 €, Beitragssatz 14,00 %, Zusatzbeitrag 1,10 %; Pflegeversicherung 65,28 €, Beitragssatz 2,55 %) sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 auf monatlich 726,35 € (beitragspflichtige monatliche Einnahmen: 4.001,92 €; Krankenversicherung 604,29 €, Beitragssatz 14,00 %, Zusatzbeitrag 1,10 %; Pflegeversicherung 122,06 €, Beitragssatz 3,05 %). Zugrunde gelegt wurden jeweils nur die im jeweiligen Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ohne Abzug der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Nachforderung für die genannten Zeiträume belaufe sich insgesamt auf 7.730,54 €.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte der Kläger zunächst aus, bei ihm als hauptberuflich Selbständigem müsse bei Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen der nach Einkommensteuerrecht ermittelte negative Gewinn von den positiven Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, so dass eine Beitragserhebung nur aus der Mindestbemessungsgrundlage erfolgen dürfe. Nach Hinweis der Beklagten auf die hierzu ergangene Rechtsprechung der Sozialgerichtbarkeit trug er unter Vorlage einer Bescheinigung des Steuerberaters R1 vom 26. November 2020 ergänzend vor, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sei vorliegend auf einer falschen Grundlage im Tatsächlichen vorgenommen worden. Die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 stellten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlerhaft dar. Das mit seiner Buchhaltung betraute Unternehmen habe teilweise grob fehlerhaft Kostenpositionen, die allein die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betroffen hätten (2018 insgesamt in Höhe von 9.150,21 €, 2019 in Höhe von 34.727,29 €), seinem Gewerbebetrieb zugeordnet und so als Betriebsausgaben verbucht. Bei korrekter Verbuchung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben ergäben sich für 2018 Einnahmen aus Gewerbetrieb in Höhe von 3.212,00 € und aus Vermietung und Verpachtung 21.570,00 €, für 2019 entsprechend -5.349,00 € und 13.296,00 €. Eine nachträgliche Änderung der Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 könne gegenüber dem Finanzamt rechtlich nicht durchgesetzt werden, weil er im Endergebnis nicht beschwert sei. Die für die Einkommensteuerfestsetzung allein maßgebliche Summe aus den relevanten Einkunftsarten verändere sich durch die fehlerhafte Verbuchung der Kosten nicht. Allein auf die Kranken- und Pflegeversicherung wirkten sie sich aus. Bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, dass effektiver Rechtsschutz zu gewähren sei. Einwendungen könnten hierbei nur dann präkludiert sein, wenn an anderer Stelle bereits über sie entschieden worden sei. Daran fehle es vorliegend, da das Finanzamt keine sachliche und/oder inhaltliche Prüfung vorgenommen, sondern die Einkommensteuerbescheide allein auf der Grundlage seiner, des Klägers, Eingaben erlassen habe.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2021 setzte die Beklagte zu 1 unter Zugrundelegung von monatlichen Einnahmen (Vermietung und Verpachtung) i.H.v. 4.001,92 € den monatlichen Beitrag wegen Erhöhung des Zusatzbeitrags für die Krankenversicherung (nunmehr: 1,5 %) ab dem 1. Januar 2021 auf insgesamt 742,36 € fest. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2021 wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Beitragsberechnung sei lediglich ein horizontaler, jedoch nicht ein vertikaler Verlustausgleich (Saldierung von negativen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten und umgekehrt) möglich. Des Weiteren habe die Beitragsfestsetzung in der Kranken- und Pflegeversicherung nach gesetzlicher Vorgabe auf der Grundlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides zu erfolgen und mit diesem übereinzustimmen. Abweichende oder gar eigenständige Beurteilungen durch die Krankenkasse seien nicht zulässig. Daher führe das Vorbringen des Klägers, die Ausweisung der Einkünfte in den Einkommensteuerbescheiden beruhe auf einem Fehler des damaligen Unternehmensberaters, zu keiner anderen Beurteilung.

Dagegen erhob der Kläger am 18. Juni 2021 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), zu deren Begründung er über sein bisheriges Vorbringen hinaus ausführte, er sei durch das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz geschützt. Die Beklagte dürfe sich nicht auf das Vorliegen bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide zurückziehen. Die Interessen der Beitragszahler seien insoweit nicht tangiert. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes gewähre ein Recht, die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 jedenfalls im Hinblick auf die streitgegenständliche Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach Auskunft seines neuen Steuerberaters verbleibe für eine Abänderung der Bescheide trotz fehlender Beschwer schon deshalb kein Raum, da diese wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden seien. Aus dem mittlerweile vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2020 sei jedenfalls zu entnehmen, dass sein Vortrag zur fehlerhaften Zuordnung plausibel sei. Ergänzend legte er Aufstellungen der vorläufigen Sachkonten 2018 und 2019 vor (Bl. 32/42 der SG-Akten).

Die Beklagten traten der Klage unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Bescheide entgegen.

Mit Urteil vom 29. Juni 2022 wies das SG die Klage ab. Die endgültige Beitragsfestsetzung für die Jahre 2018 und 2019 sei rechtmäßig. Aufgrund der gesetzlichen Regelung seien die beitragspflichtigen Einnahmen den Einkommensteuerbescheiden für das jeweilige Veranlagungsjahr zu entnehmen. Gerade durch diese Bindung werde dem Willkürverbot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge getan. Des Weiteren entspreche es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass es keinen vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten im Beitragsrecht der Krankenversicherung geben könne.

Gegen dieses ihm am 1. Juli 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 2022 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ausgeführt, das SG habe verkannt, dass die Beklagten bei der Beitragsfestsetzung gerade nicht – wie in § 240 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehen – die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt hätten. Denn wegen der beschriebenen fehlerhaften Zuordnung der Einkunftsarten in den Einkommensteuerbescheiden bildeten die dort ausgewiesenen Einkünfte seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht zutreffend ab. Die berücksichtigten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung habe er eben nicht in dieser Höhe tatsächlich erzielt. Das SG habe sich des Weiteren nicht mit dem vom ihm, dem Kläger, vorgetragenen Argument auseinandergesetzt, dass die in § 3 Abs. 1 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler [BeitrVerfGrds SelbstZ]) aufgeführten Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung für die Beitragsfestsetzung entscheidend seien. Eine Abänderbarkeit von Steuerbescheiden, die einen Steuerzahler nicht beschwerten, komme vorliegend nicht zum Tragen, da die Einspruchsfrist längst abgelaufen gewesen sei, ehe er das Klageverfahren habe anstrengen können.

Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2021 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen (schriftsätzlich),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Bei inhaltlich fehlerhaften Einkommensteuerbescheiden könne effektiver Rechtsschutz durch deren Anfechtung vor dem Finanzgericht gewährt werden. An einer Beschwer fehle es insoweit nicht, da Einkommensteuerbescheide nicht ausschließlich und nur zur Berechnung der Steuerlast herangezogen würden, sondern eben auch zur Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung bei selbständig Tätigen. Eine eigenmächtige, von den Ergebnissen der Finanzbehörden abweichende Beurteilung der Einkommensverhältnisse stehe ihnen, den Beklagten, von Gesetzes wegen nicht zu. Auch die Mitteilung des aktuellen Steuerberaters, dass die Erklärung fehlerhaft abgegeben worden sei, reiche hierfür nicht aus, da bei normalem Verlauf die Ergebnisse des Steuerberaters eben durch die Finanzverwaltung überprüft würden.

Der Berichterstatter hat am 22. November 2022 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem sich diese mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (Protokoll vom 22. November 2022).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

1. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung laufender Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

2. Streitbefangen ist nach dem erkennbaren Begehren des Klägers (§ 123 SGG) der Bescheid vom 3. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2021 (§ 95 SGG), soweit in diesem die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 endgültig festgesetzt wurden. Soweit darin auch eine vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 erfolgte, hat der Kläger dies nicht angefochten. Eine Anfechtung auch insoweit ist weder ausdrücklich erfolgt noch dem seinem Vorbringen zu entnehmenden Klagebegehren zu entnehmen. Die vorläufige Beitragsfestsetzung ab 1. Januar 2020 war einer Korrektur durch eine endgültige Festsetzung aufgrund des – auch nach Auffassung des Klägers zutreffenden – Einkommensteuerbescheides 2020 zugänglich. Eine gerichtliche Entscheidung wurde insoweit nicht begehrt. Vor diesem Hintergrund ist auch der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 16. Januar 2021 hinsichtlich der Neufestsetzung des Beitrags ab dem 1. Januar 2021 nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

Die Klage richtete sich von vornherein nicht nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite – auch noch im Berufungsverfahren – möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG ist (vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 2018 – L 4 KR 807/17 – www.sozialgerichtbeitkeit.de und 12. September 2014 – L 4 KR 75/14 – juris, Rn. 17). Zwar hatte der Kläger in der Klageschrift die Pflegekasse nicht ausdrücklich bezeichnet. Er wandte sich aber gegen die Gesamtbeitragsforderung. Nach dem erkennbaren Klagebegehren betraf die Klage daher von Anfang an nicht nur die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung, sondern auch zur Pflegeversicherung. Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungsinhalt der angefochtenen Bescheide, die Beiträge zu beiden Versicherungen festsetzten.

3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 3. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 zu Recht endgültig neu (dazu a) und in zutreffender Höhe festgesetzt (dazu b).

a) Die Beklagte zu 1 durfte – auch im Namen der Beklagten zu 2 – die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung endgültig neu festsetzen.

aa) Die Beklagte zu 1 war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2 auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-Weiterentwicklungsgesetz] vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1 in den angefochtenen Bescheiden gegeben.

bb) Für die Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung bedurfte es keiner Aufhebung oder Rücknahme der vorangegangenen Beitragsfestsetzung für den streitbefangenen Zeitraum.

Bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie vorliegend dem Kläger, werden nach § 240 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V (Abs. 4a in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 16b Buchst. b Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung [Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG] vom 4. April 2017, BGBl. I, S. 778) die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt. Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden nach Satz 3 auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend (Satz 5). Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ist § 240 SGB V für die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

Zuletzt war die Höhe der für den streitbefangenen Zeitraum zu zahlenden Beiträge mit den für die Beteiligten bindend gewordenen Bescheiden vom 18. Dezember 2017 und 19. Dezember 2018 ausdrücklich lediglich vorläufig nach § 240 Abs. 4a Satz 1 und 5 SGB V festgesetzt worden. Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich i.S.d. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der formellen endgültigen Festsetzung (BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 18/09 R – juris, Rn. 18; Vossen, in: Krauskopf, SGB V, Stand Juni 2022, § 240 Rn. 81). 

b) Der Kläger ist im streitbefangenen Zeitraum nach §§ 223 Abs. 1 und 2 SGB V, 54 Abs. 2 SGB XI zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den beitragspflichtigen Einnahmen für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft nach § 9 SGB V und § 20 Abs. 3 SGB XI verpflichtet. Die Beklagten haben die Beitragshöhe zutreffend festgesetzt.

aa) Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder werden in § 240 SGB V bestimmt, der entsprechend für die Beiträge zur Pflegeversicherung anzuwenden ist (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Nach Abs. 1 Satz 1 (hier in der Fassung seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 29a1 Buchst. a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-WSG] vom 26. März 2007, BGBl. I S. 378) wird diese Beitragsbemessung - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in den weiteren Bestimmungen des § 240 SGB V - einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, der hierzu die BeitrVerfGrds SelbstZ erlassen hat. Die BeitrVerfGrds SelbstZ sind als untergesetzliche Normen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die als solche im Einklang mit höherrangigem Recht stehen (BSG, Urteile vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 6/20 R – juris, Rn. 11 m.w.N.; vom 28. Mai 2015 – B 12 KR 12/13 R – juris, Rn. 28; vom 15. Oktober 2014 – B 12 KR 10/12 R – juris, Rn. 15, vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – juris, Rn. 13 ff. und vom 18. Dezember 2013 – B 12 KR 15/11 – juris, Rn. 13). Bei der Beitragsbemessung ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB V in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 1 Gesundheits-Reformgesetzes [GRG] vom 20. Dezember 1988, BGBl. I, S. 2477). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung Art. 2 Nr. 29a1 Buchst. b Doppelbuchst. aa GKV-WSG). § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrds SelbstZ bestimmt näher die Einnahmearten, die der Beitragspflicht unterliegen. Danach sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen danach insbesondere das hier von den Beklagten herangezogene Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (so schon § 240 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V) und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BSG Urteile vom 23. September 1999 – B 12 KR 12/98 R – juris, Rn. 13 ff. m.w.N., vom 27. Januar 2010 – B 12 KR 28/08 R – juris, Rn. 15 f., vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 21/11 R – juris, Rn. 18 ff.).

bb) Für die Bestimmung der Höhe der zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Einnahmen trifft § 240 Abs. 4a Satz 1, 3 und 5 SGB V für die dort genannten – und vorliegend relevanten – Einnahmearten des Arbeitseinkommens und der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eine spezielle gesetzliche Regelung. Bereits die vorläufige Beitragsfestsetzung erfolgt nach Satz 1 „auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides“. Die nach den Satz 1 vorläufig festgesetzten Beiträge werden dann nach Satz 3 „auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides“ endgültig festgesetzt. Bereits nach dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in Satz 1 und Satz 3 bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der „tatsächlich erzielten“ Einnahmen in Satz 3 allein auf die Abgrenzung zu den – letztlich fiktiv – fortgeschriebenen Einnahmen aufgrund des letzten, nicht das Beitragsjahr betreffenden Einkommensteuerbescheides. Eine Ermittlung der „tatsächlichen“ Einnahmen im Gegensatz zu den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen ergibt sich hieraus nicht. Die Regelung zeigt vielmehr, dass der Nachweis durch den Einkommensteuerbescheid zu erfolgen hat („nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides“), dieser also sozialrechtlich maßgeblich ist (wie hier Peters, in: Kasseler Kommentar, SGB V, Stand Dezember 2021, § 240 Rn. 65; Vossen, in: Krauskopf, SGB V, Stand Juni 2022, § 240 Rn. 78; a.A. Ulmer, in: BeckOK SozR, Stand September 2022, SGB V § 240 Rn. 24). Dafür spricht auch die amtliche Begründung der Neuregelung (Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 18/11205, S. 71 bis 73 zu Nr. 16b). Verwiesen wird dort auf die typischerweise starken Schwankungen, denen neben dem Arbeitseinkommen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterworfen seien und deren Höhe erst nachträglich über den Einkommensteuerbescheid endgültig festgestellt werde. Diese seien über den Einkommensteuerbescheid nachzuweisen. Weiter wird ausgeführt: „Mit Vorlage des Einkommensteuerbescheids sind die Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festzusetzen. Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung sind diese Beiträge entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen, so dass es möglicherweise zu Erstattungen oder Nacherhebungen von Beiträgen kommen kann. Zugleich sind die vorläufigen Beiträge für die Zukunft auf Grundlage des nun vorliegenden Einkommensteuerbescheides neu festzusetzen. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand für die Krankenkassen möglichst gering gehalten, da die ermittelte Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen auf Grundlage des eingereichten Einkommensteuerbescheides sowohl für die rückwirkende endgültige Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid die tatsächlichen Einkünfte nachweist, als auch für die vorläufige Beitragsfestsetzung für die Zukunft maßgebend ist.“ Ausdrücklich wird also von einer Maßgeblichkeit der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einnahmen sowohl für die rückwirkende als auch für die zukünftige Beitragsfestsetzung ausgegangen, die die Krankenkassen zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen haben. Eine Überprüfung der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einnahmen für die Zwecke der Beitragsfestsetzung wird damit ausgeschlossen.

Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrds SelbstZ über die Beitragspflicht von Einnahmen „ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung“ verweisen. Dadurch wird zwar nicht die Außerachtlassung des Steuerrechts an sich angeordnet, sondern lediglich klargestellt, dass im Beitragsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung eine strikte Bindung weder an die steuerrechtlichen Einkunftsarten noch deren jeweilige Besteuerung besteht (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 KR 11/20 R – juris, Rn. 15). Für die Heranziehung steuerrechtlicher Regelungen ist im Übrigen nur Raum, soweit das Steuerrecht auch mit beitragsrechtlichen Wertungen übereinstimmt (BSG, a.a.O.). Unabhängig davon, dass § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrds SelbstZ als untergesetzliche Norm der gesetzlichen Regelung des § 240 Abs. 4a SGB V nicht vorgehen könnte, handelt es sich bereits um unterschiedliche Regelungsgegenstände. Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrds SelbstZ ist die Konkretisierung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V und damit die Erfassung der verschiedenen beitragspflichtigen Einnahmen nach deren Art. Damit bezieht sich der Halbsatz über die Unabhängigkeit vom Steuerrecht nur auf die Art der Einnahmen, insbesondere im Hinblick auf die generalklauselartige Bestimmung beitragspflichtiger Einnahmen am Ende („alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können“). Die vom Kläger in Bezug genommene Regelung betrifft damit nicht die konkrete Höhe, in der diese Einnahmen zu berücksichtigen sind. Diese wird für die dort im einzelnen genannten Einnahmen bestimmt durch die gesetzliche Regelung des § 240 Abs. 4a SGB V. Gleiches gilt im Ergebnis für die Bestimmung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V über die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten.

cc) Die Bindung der Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen und den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Dem freiwillig versicherten Mitglied ist eine gerichtliche Prüfung und gegebenenfalls Korrektur der Feststellungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen durch die Bindungswirkung nicht abgeschnitten. Den Rechtsschutz kann und muss er allerdings gegen den von ihm als fehlerhaft angesehenen Einkommensteuerbescheid richten. Dies ist selbst dann möglich, wenn eine Änderung der Steuerlast nicht eintreten würde, wie der Kläger hier geltend gemacht hat. Zwar liegt in solchen Fällen mangels Beschwer grundsätzlich eine unzulässige Klage gegen den Einkommensteuerbescheid vor. Dies gilt aber gerade nicht, wenn ausnahmsweise eine selbständige Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegt, weil diese für andere Verfahren bindend sind (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24. Januar 1975 – VI R 148/72 – juris, Rn. 8 ff; Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, Urteile vom 20. April 2015 – 6 K 2643/10 – juris, Rn. 25 und vom 11. März 2005 – 8 K 168/03 – juris, Rn. 19; FG München, Urteil vom 11. August 2011 – 5 K 3983/09 – juris, Rn. 13; von Beckerath, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung [AO/FGO], Stand November 2022, FGO § 40 Rn. 147 und 197 m.w.N.; Güroff, in: Gosch, a.a.O., AO § 157 Rn. 18; Rosenke, in BeckOK AO, Stand Oktober 2022, § 157 Rn. 180; Teller, in: Gräber, 9. Aufl. 2019, FGO § 40 Rn. 96). Dem entsprechend wurde eine ausreichende Beschwer trotz fehlender Auswirkung auf die Steuerlast bejaht aufgrund einer gesetzlichen Bindung an die Ansätze im Einkommensteuerbescheid im Rahmen des §§ 21 Abs. 1, 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder § 11a Abs.1 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz (BFH, Urteile vom 20. Dezember 1994 – IX R 124/92 – juris, Rn. 12 und vom 20. Dezember 1994 – IX R 80/92 – juris, Rn. 26 ff.). Dabei wurde die Bindungswirkung im Rahmen des BAföG der Regelung entnommen, dass über einen zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung beschiedenen Antrag auf Ausbildungsförderung abschließend entschieden wird, sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt (BFH, Urteil vom 20. Dezember 1994, a.a.O., m.w.N. zur übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Gerade eine solche Bindungswirkung ordnet vorliegend auch § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V an. Damit stand auch dem Kläger eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung. Dass diese mittlerweile nicht mehr besteht, weil die Einkommensteuerbescheide nach eigenem Vorbringen des Klägers wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden sind, stellt keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG dar.

Des Weiteren erfolgt die Bindung an den Einkommensteuerbescheid aufgrund sachgerechter Erwägungen; insoweit wird auf die Ausführungen in der amtlichen Begründung verwiesen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Gleiches gilt für eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierfür fehlt es bereits an einer relevanten, abweichend behandelten Vergleichsgruppe (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 – 1 BvR 1681/94 – juris, Rn. 63 und Beschluss vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96 – juris, Rn. 72). Auch der Kläger hat keine solche aufgezeigt.

dd) Die Beiträge sind zutreffend berechnet.

(1) Die Beklagten haben zutreffend die in den Einkommensteuerbescheiden 2018 und 2019 jeweils ausgewiesenen positiven Einnahmen auf Vermietung und Verpachtung in Höhe von 30.720,00 € (2018) und 48.023,00 € (2019) berücksichtigt. Ein beitragsmindernder vertikaler Verlustausgleich zwischen Verlusten aus selbstständiger Tätigkeit mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht zulässig (BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 KR 12/13 R – juris, Rn. 28 m.w.N.; Urteile vom 9. August 2006 – B 12 KR 8/06 R – juris, Rn. 15 und vom 23. Februar 1995 – 12 RK 66/93 – juris, Rn. 14; Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. Stand Oktober 2022, § 240 Rn. 49 m.w.N.).

(2) Diese beitragspflichtigen Einnahmen waren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeitrVerfGrds SelbstZ, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen sie erzielt wurden, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen, mithin mit einem monatlichen Betrag von einem Zwölftel des Gesamtbetrags zu berücksichtigen: 2018 in Höhe von 2.560,00 € und 2019 in Höhe von 4.001,92 €. Diese Beträge haben die Beklagten in den angefochtenen Bescheiden jeweils zugrunde gelegt.

(3) Die Beitragsbemessungsgrenze wurde nicht überschritten. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze, § 223 Abs. 3 SGB V). Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze betrug 2018 4.425,00 € und 2019 4.537,50 €.

(4) Nach § 243 SGB V betrug der für Mitglieder, die – wie vorliegend der Kläger – keinen Anspruch auf Krankengeld haben, geltende ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung im gesamten streitbefangenen Zeitraum 14 %. Daneben ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V (hier in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung durch Art. 1 Nr. 18 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG] vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133) zu berücksichtigen. Der Zusatzbeitrag der Beklagten zu 1 betrug nach § 21 ihrer Satzung im streitbefangenen Zeitraum 1,10 %. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung betrug für Versicherte, die wie der Kläger das Elternmerkmal erfüllen, ab 1. Januar 2018 2,55 % (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 32 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften [Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II] vom 21. Dezember 2015, BGBl. I, S. 2424) und ab 1. Januar 2019 3,05 % (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung des Art. 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung vom 17. Dezember 2018, BGBl. I, S. 2587). Diese Vorschriften werden bis zur spätestens bis zum 31. Juli 2023 zu treffenden Neuregelung weiter angewendet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17, BGBl. I, S. 1023).

Hieraus ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 386,56 € (2.560,00 € x 15,10 %) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 65,28 € (2.560,00 € x 2,55 %) sowie für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zur Krankenversicherung in Höhe von 604,29 € (4.001,92 € x 15,10 %) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 122,06 € (4.001,92 € x 3,05 %). In dieser Höhe sind die Beiträge in den angefochtenen Bescheiden jeweils festgesetzt worden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.


 

Rechtskraft
Aus
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