L 16 KR 55/22 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 166 KR 596/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 KR 55/22 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 1/25 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Betriebliche Renten, die vorgezogen wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden und deshalb gemäß § 229 SGB V der Beitragspflicht unterliegen, werden beitragsfrei, wenn sie ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres auch unabhängig vom Vorliegen einer (konkreten) Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden. 

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2022 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Beklagte auch zur Beitragserstattung für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 29. Februar 2020 verurteilt hat, und die Klage insoweit abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Es wird festgestellt, dass auch zukünftig keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die „Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter“ zu leisten sind.

Die Beklagten tragen drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

 

Tatbestand

Im Streit steht die Erstattung der auf die „Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter“ (Firmenrente) geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zukünftige Beitragserhebung auf die Firmenrente.

Die  1965 geborene Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Sie war bis zum 30. September 2015 bei der D  AG (DL) als Flugbegleiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 1. Oktober 2015 wegen festgestellter dauernder Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin.

In der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 21. März 2016 und in der Zeit vom 20. April 2016 bis zum 6. November 2016 war die Klägerin wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld und anschließend (ab dem 7. November 2016) wegen des Bezuges von Übergangsgeld der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bei den Beklagten pflichtversichert. Seit dem 1. April 2019 ergibt sich die Versicherungspflicht aufgrund der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses.

Am 1. Juli 2003 wurde zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation beziehungsweise der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft der Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter (TV LH ÜV) vereinbart. Dort heißt es unter § 2 (Firmenrente):

„(1) Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag L-Betriebsrente haben.

(2) Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. […]

(3) Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren […] 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen und mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 (100 : 95 : 13 x 12) multiplizierten Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage). […]

Der Zusatzbetrag entspricht der Hälfte des jeweiligen Krankenversicherungsbeitrages (ohne Versicherung eines Krankengeldanspruchs) an die AOK Hamburg auf den Grundbetrag.

(4) Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses.

(5) Im Falle der Flugdienstuntauglichkeit erfolgt auf Wunsch des Flugbegleiters/der Flugbegleiterin eine Weiterbeschäftigung am Boden, wenn die Weiterbeschäftigung unter geänderten, angemessenen Vertragsbedingungen auf einem freien, zumutbaren Arbeitsplatz möglich ist. Gleiches gilt auch im Falle der Flugdienstuntauglichkeit nach § 17.“

Die DL gewährte der Klägerin auf dieser Grundlage mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 eine Firmenrente iHv (zunächst) 3.082,75 € (Schreiben L GmbH vom 14. August 2015). Das fliegerische Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 30. September 2015 wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit beendet, weswegen eine Firmenrente gemäß § 2 TV LH ÜV geleistet werde. Die Übergangsversorgung besteht aus drei Bestandteilen: der ÜV-Firmenrente, die aus Rückstellungen der Gesellschaft finanziert wird, der ÜV-Versichertenrenten (Kapitallebensversicherung), deren Prämien von den Mitarbeitern erbracht werden und der Rente aus der Versorgungskasse, die aus einer betrieblichen Unterstützungskasse iSd Betriebsrentenrechts resultiert.

Die Zahlstelle der DL führte aus dem Leistungsbezug Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagte zu 1) ab.

Am 17. August 2016 meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten und verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juli 2015 (B 12 KR 4/14 R), wonach die Bezieher von Überbrückungsgeld beim Arbeitslosengeldbezug keine Beiträge entrichten müssten. Mit Schreiben vom 24. August 2016 bat die Klägerin um Überprüfung und Erstattung der von ihr seit Oktober 2015 gezahlten Beiträge.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 lehnte die Beklagte zu 1) – nach weiterer Korrespondenz mit der Klägerin – eine Erstattung von Beiträgen ab. Sie schließe sich der Einschätzung der Zahlstelle der DL, die vertrete, dass die Leistung nicht beitragsfrei sei, an. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 2. Februar 2017 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte die Beklagte der Klägerin die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, welche in der Zeit ab dem 1. Oktober 2015 auf die Leistungen der DL zu zahlen seien, mit.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 änderte die Beklagte den Bescheid vom 2. Februar 2017 insoweit ab, als dass eine Erstattung der geleisteten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 28. Februar 2017 erfolge. Die mündliche Aussage im Telefonat vom 7. September 2016, dass die Leistung der DL keinen Versorgungsbezug darstelle und somit beitragsfrei sei, stelle einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil es sich tatsächlich um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug handele. Der Bescheid vom 2. Februar 2017 werde insoweit zurückgenommen. Mit Schreiben vom 14. März 2018 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin unter Berücksichtigung der Zahlungen der DL die Höhe der auf die Firmenrente entfallenden Beiträge ab dem 1. Januar 2018 mit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2018 wurde der Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage vom 10. April 2018 hat die Klägerin vorgetragen: Zu Unrecht gingen die Beklagten davon aus, dass es sich bei der Leistung der Firmenrente um eine der Rente vergleichbare Einnahme, welche wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werde, handele. Eine Fluguntauglichkeit sei nicht mit einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im gesetzlichen Sinne gleichzusetzen.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Bescheid vom 2. Februar 2017 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 4. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2018 mit Urteil vom 5. Juni 2020 abgeändert und die Beklagten verurteilt, der Klägerin auch die in der Zeit ab dem 1. März 2017 von ihr auf die von der DL gewährte „Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung“ geleisteten  Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Sachgerecht verstanden begehre die Klägerin die Erstattung der ab dem 1. März 2017 geleisteten Beitragszahlungen. Die Klägerin habe am 17. August 2016 sinngemäß die Überprüfung der Beitragszahlung nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) beantragt. Diesen Antrag habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt. Die Beiträge auf die Firmenrente seien zu Unrecht von der Klägerin eingefordert worden und nunmehr nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) an die Klägerin zu erstatten. Eine von der DL wegen Fluguntauglichkeit vorzeitig gewährte Firmenrente sei kein Versorgungsbezug wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) – (SGB V) (Bezugnahme auf Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2019 – L 1 KR 16/18 –, juris ; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2019 – L 11 KR 857/19 –, juris,  LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2019 - L 9 KR 13/19 B ER –, juris).

Die Beklagten führen im Berufungsverfahren aus: Auch nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts <BSG> (Urteile vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 39/19 R –, und B 12 KR 40/19 R –, juris) sei an der Berufung festzuhalten, weil der Umstand, ob sich der Charakter der Übergangsversorgung mit Abschluss des 55. Lebensjahres ändere, bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei.

Die Beklagten beantragen nach ihrem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie zurückzuweisen, weil der Klägerin ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der ab 1. März 2020 abgeführten Beiträge auf die Firmenrente zusteht.

Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) der Klägerin, mit der sie sich gegen den Bescheid vom 2. Februar 2017 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 4. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2018 wendet und die Erstattung der Beiträge begehrt, die auf die Firmenrente erhoben und abgeführt wurden, ist hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. März 2017 bis zum 29. Februar 2020 zwar zulässig, jedoch unbegründet. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

Für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2020 ist der Bescheid der Beklagten vom  2. Februar 2017 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 4. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2018 rechtmäßig. Der Klägerin steht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Erstattung der von der DL auf die Firmenrente geleisteten Beiträge zu. Dabei geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerin am 17. August 2016 sinngemäß einen Antrag nach § 44 SGB X stellte. Denn die Beklagten hatten hinsichtlich der Beiträge auf die Firmenrente keine Bescheide erlassen. Vielmehr führte die DL die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von sich aus ab.

Nach § 26 Abs. 2 SGB V sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

Die Beiträge, die die DL in der Zeit vom 1. März 2017 bis zum 29. Februar 2020 auf die Firmenrente an die Beklagten abgeführt hat, wurden nicht zu Unrecht entrichtet. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung auf die Firmenrente sind hinsichtlich der Beiträge zur GKV während des Bezuges von Arbeitslosengeld bis zum 6. November 2016 §§ 232a Abs. 3, 226 iVm § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, während des Bezuges von Übergangsgeld aufgrund der Teilhabeleistung zum Arbeitsleben bis zum 31. März 2019 §§ 235 Abs. 4, 226 SGB V iVm § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und seit der Aufnahme der Beschäftigung zum 1. April 2019 § 226 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Die Beitragspflicht hinsichtlich der sozialen Pflegeversicherung folgt für den gesamten Zeitraum aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI).

In den Urteilen vom 1. Februar 2022 (B 12 KR 39/19 R – und B 12 KR 40/19 R –, juris) hat das BSG entschieden, dass es sich bei der wegen Flugdienstuntauglichkeit gewährten Firmenrente der DL um Versorgungsbezüge iSd § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt, die der Beitragspflicht unterliegen. Danach stellen diese Versorgungsleistungen mit der Rente vergleichbare Einnahmen dar, die „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ iSd § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt werden. Darauf, dass die Voraussetzungen der Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) erfüllt sind, kommt es nicht an. Ebenso wenig steht der Qualifizierung der wegen Flugdienstuntauglichkeit gewährten Leistungen als Versorgungsbezüge entgegen, dass diese bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs befristet sind (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 39/19 – , juris Rn. 9 ff.). Der Senat schließt sich dieser Bewertung in Bezug auf die bis zum 29. Februar 2020 gewährte Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV nach eigener Prüfung an.

Für den Zeitraum ab dem 1. März 2020 ist die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage indes begründet. Der Bescheid vom 2. Februar 2017 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 4. Januar 2018 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit die Klägerin erstinstanzlich beantragt hatte, die Beklagten zu verurteilen, „künftig“ keine Beiträge aus der Firmenrente mehr zu erheben, ist ihr diesbezügliches Begehren als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen. Ihr geht es bei verständiger Würdigung (vgl. § 103 SGG) ersichtlich um eine Feststellung dahingehend, dass zukünftig keine Beiträge mehr aus der Firmenrente abgeführt werden. Die Feststellungsklage ist auch zulässig. Die Beklagte zu 1) hat in der Vergangenheit keine Beitragsbescheide hinsichtlich der Firmenrente erlassen. Vielmehr hat die Zahlstelle der DL diese von sich aus berechnet und abgeführt. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, den Erlass der Beitragsbescheide abzuwarten, um dann deren Aufhebung und die Erstattung der Beiträge zu beantragen. Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des 9. Senats zugrunde lag (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2023 – L 9 KR 60/22 WA –, juris Rn. 45), ist die Klägerin hier auf eine (zukunftsbezogene) Feststellung angewiesen.

Ab dem 1. März 2020 steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der bereits abgeführten Beiträge auf die Firmenrente nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu. Zudem ist festzustellen, dass auch zukünftig keine Beiträge mehr auf die Firmenrente mehr zu entrichten sind.

Die Klägerin vollendete im Februar 2020 das 55. Lebensjahr. Ab dem 1. März 2020 ändert sich nach Auffassung des Senats der Charakter der Leistung, unabhängig davon, dass nach dem TV LH ÜV keine andere Bezeichnung erfolgt. Bei der ab dem 1. März 2020 gewährten Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV handelt es sich nicht mehr um eine beitragspflichtige rentengleiche Einnahme, die „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ iSd § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt wurde. Dies hatte der 9. Senat des LSG Berlin Brandenburg (Urteil vom 19. Juli 2023 – L 9 KR 60/22 WA –, juris Rn. 46 ff. – die anhängige Revision - B 12 KR 8/23 R - hat sich durch Rücknahme erledigt) bereits so entschieden. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Auffassung des 9. Senats an (aaO Rn. 56 ff.):

„Nach § 2 Abs. 1 TV LH ÜV haben Flugbegleiter einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsversorgung, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersrente mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem TV LH-Betriebsrente haben. Die Zahlung beginnt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 TV LH ÜV in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. Nach § 2 Abs. 4 TV LH ÜV entsteht der Anspruch bereits vorzeitig, wenn der Flugbegleiter nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich geworden ist; die Zahlung beginnt dann am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses.

Daraus folgt, dass die Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres unabhängig davon gewährt wird, ob eine Flugdienstuntauglichkeit vorliegt. Sie wird daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ erzielt (vgl. SG Würzburg, Urteil vom 27. September 2022, S 11 KR 598/19, zitiert nach juris, Rn. 32).

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 Abs. 1 TV LH ÜV („mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden“) daher nicht vorlagen und er die Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres nur deshalb (weiter) beanspruchen konnte, weil er zuvor einen Anspruch auf die vorzeitige Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 TV LH ÜV erworben hatte. Dieser Zusammenhang ist nicht ausreichend, um das Merkmal „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ auch über den Monat der Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus bejahen zu können.

Für die Beurteilung, ob Einnahmen „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ erzielt werden, ist ein zweckorientiertes Verständnis maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 1. Februar 2022, B 12 KR 39/19 R, zitiert nach juris, Rn. 13). Die Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten hängt davon ab, ob die Einnahmen durch Leistungseinschränkungen bedingte Einnahmeausfälle ausgleichen sollen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 14). Ausgehend davon sind die Leistungen nach § 2 Abs. 4 TV LH ÜV wegen Flugdienstuntauglichkeit beitragspflichtig, weil die L damit einen wirtschaftlichen Ausgleich wegen spezieller, mit dem Flugdienst verbundener beruflicher Anforderungen gewährt, die wegen einer körperlicher Beeinträchtigung nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 15). Diesen Zweck hat die ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres gewährte Leistung nicht mehr. Sie wird ab diesem Zeitpunkt auch solchen Flugbegleitern gewährt, die nicht unter körperlichen Beeinträchtigungen leiden. Ihr Zweck besteht dann nicht mehr darin, körperliche Beeinträchtigungen zu kompensieren, die eine Flugdienstuntauglichkeit begründen.

Für diese Betrachtungsweise, die am Leistungszweck orientiert zwischen der Phase der vorgezogenen Firmenrente und der Phase des Rentenbezugs ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres unterscheidet, sprechen auch die Ausführungen des Bundessozialgerichts unter den Randnummern 26 (B 12 KR 39/19 R) und 28 (B 12 KR 40/19 R) der Urteile vom 1. Februar 2022 (jeweils zitiert nach juris). Zwar war die Frage, wie eine ursprünglich wegen Flugdienstuntauglichkeit gewährte Leistung nach § 2 Abs. 4 TV LH ÜV zu beurteilen ist, wenn diese über den Monat der Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus bezogen wird, nicht Gegenstand dieser Urteile. Das Bundessozialgericht hat jedoch – unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 20. Juli 2017, B 12 KR 12/15 R, zitiert nach juris – darauf hingewiesen, dass sich der Charakter einer Leistung (nach § 2 Abs. 4 TV LH ÜV) ändern kann, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Zweck ändert. Der für die Charakterisierung einer Leistung als Versorgungsbezug „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V entscheidende Leistungszweck könne bei verschiedenen und auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhenden Leistungen durchaus auch dann unterschiedlich zu bewerten sein, wenn beide Leistungen einheitlich bezeichnet würden, in Bezug auf eine Leistung von einem vorzeitig entstehenden Anspruch die Rede sei und etwa hinsichtlich der Höhe oder sonstiger Bestimmungen für beide Leistungen die gleichen Regelungen gelten würden (vgl. BSG, Urteil vom 1. Februar 2022, B 12 KR 39/19 R, zitiert nach juris, Rn. 26). Dem ist zu entnehmen, dass der Leistungszweck der Firmenrente im jeweiligen Zeitabschnitt maßgeblich ist. Für diese nach Zeitabschnitten differenzierende Betrachtungsweise spricht auch das Wort „soweit“ in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229 SGB V, Stand: 2. Januar 2023, Rn. 52).“

Bei der ab dem 1. März 2020 gewährten Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV handelt es sich auch nicht um eine rentengleiche Einnahme, die „zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung“ iSd § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt wurde. Die Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV hatte in diesem Zeitraum keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen Überbrückungszweck und war daher beitragsfrei. Auch insoweit folgt der Senat nach eigener Prüfung den Ausführungen des 9. Senats (aaO, Rn. 62 ff.):

„Leistungen sind – was hier allein in Betracht kommt – dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, insbesondere von solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R, zitiert nach juris, Rn. 20).

Bei der Abgrenzung solcher „Überbrückungsgelder“, „Überbrückungshilfen“ und „Übergangsleistungen“, die nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich das Bundessozialgericht an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert und misst ausgehend davon dem objektiven Inhalt der Leistung und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung bei. Es verneint die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann. Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, hat das Bundessozialgericht ein Alter von 55 angesehen, weil dieses weit von dem Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand entfernt sei. Allerdings lasse sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auf sachlichen Gründen beruhen könne (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20. Juli 2017, B 12 KR 12/15 R, zitiert nach juris, Rn. 13 f.; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R, zitiert nach juris, Rn. 21 f.).

Dies zugrunde gelegt, hat die streitige Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres (ab ) lediglich einen Überbrückungszweck (vgl. SG Würzburg, Urteil vom 27. September 2022, S 11 KR 598/19, zitiert nach juris, Rn. 31 f.; zustimmend Ulmer, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 1. März 2023, § 229 SGB V, Rn. 10; für die nicht vorgezogen gewährte Übergangsversorgung nach § 2 Abs. 1 TV ÜV vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2019, L 11 KR 857/19, zitiert nach juris, Rn. 36; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2019, L 1 KR 16/18, zitiert nach juris, Rn. 18). Sie wird ab einem Alter – 55 Jahre – gewährt, das nach der Verkehrsanschauung noch weit von dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand entfernt liegt.

Die Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV ist auch nicht deshalb zur Alterssicherung bestimmt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe der Flugbegleiter auf sachlichen Gründen beruht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom TV LH ÜV Begünstigten wegen ihrer besonderen persönlichen und beruflichen Situation nach Vollendung des 55. Lebensjahres keine Anstellung mehr finden können (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R, zitiert nach juris, Rn. 23) und daher eine Vorverlegung der Altersgrenze geboten ist. Dagegen spricht auch, dass unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 TV LH ÜV eine Weiterbeschäftigung des Flugbegleiters am Boden möglich ist und dass nach § 3 Abs. 2 TV LH ÜV anderweitige Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis auf die Firmenrente angerechnet werden.“

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin die Firmenrente insgesamt 11 Jahr bezieht (bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres). Für drei Jahre (von März 2017 bis Februar 2020) ist die Firmenrente beitragspflichtig, so dass für diesen Zeitraum kein Erstattungsanspruch besteht. Hinsichtlich der verbleibenden Zeit von acht Jahren steht der Klägerin der Erstattungsanspruch zu bzw. weitere Beiträge werden nicht entrichtet. Dies macht in etwa drei Viertel des Gesamtzeitraumes aus.

Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Angesichts der zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des 9. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2023 (aaO) ist bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob betriebliche Renten, die vorgezogen wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden und deshalb gemäß § 229 SGB V der Beitragspflicht unterliegen (vgl. BSG, Urteile vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 39/19 und B 12 KR 40/19 –, juris), beitragsfrei werden, wenn diese Renten ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres auch unabhängig vom Vorliegen einer (konkreten) Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden.

Rechtskraft
Aus
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