L 11 KR 2953/24 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 255/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2953/24 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10.09.2024 wird als unzulässig verworfen.

Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10.09.2024 wird ebenfalls als unzulässig verworfen.


Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


Gründe

I.

Die von dem Kläger eingereichte (sofortige) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10.09.2024, mit welchem dieses die Rechtsstreitigkeiten S 8 KR 255/24 und S 8 KR 1268/24 unter dem Aktenzeichen S 8 KR 255/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, ist gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Danach können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

II.

Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge (§ 178a SGG) gegen den Verbindungsbeschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10.09.2024 ist ebenfalls unzulässig, da gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht stattfindet.

Zu den den Endentscheidungen vorausgehenden gerichtlichen unselbständigen Zwischenentscheidungen, gegen die Anhörungsrügen unstatthaft sind, gehören nach den auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Anhörungsrüge die Beiladungen nach § 75 SGG und die prozessleitenden Verfügungen i.S.d. § 172 Abs. 2 SGG (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2024, § 178a Rn. 48). Gegen einen Verbindungsbeschluss kann mithin keine Anhörungsrüge erhoben werden.

III.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG bzw. § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.


 

Rechtskraft
Aus
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