L 11 KR 2576/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1267/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2576/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 12.08.2024 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


Gründe

I.


Die form- und fristgerecht (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 12.08.2024 ist statthaft und zulässig (vgl. § 172 Abs. 1 SGG). Sie führt jedoch für den Antragsteller nicht zum Erfolg. Dieser hat jedenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anspruch auf eine (vorläufige) Versorgung mit einem zweiten Reha-Buggy „Bingo Evolution“ der Marke Hoggi. Das SG hat diesen Eilantrag zutreffend - auch unter Verweis auf die bereits ergangenen Beschlüsse des SG vom 17.05.2024 (S 8 KR 254/24 ER) sowie des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.06.2024 (L 5 KR 1606/24 ER-B) hinsichtlich der hier streitigen Versorgung - abgelehnt (vgl. auch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.08.2024 [1 BvR 1616/24]). Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG, auf die er vollinhaltlich verweist, als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Da der Antragsteller derzeit mit einem transportablen Reha-Buggy (kompaktes Faltmaß, leichte, kompakte Bauweise, für den Gebrauch im Behindertentransportwagen geeignet, vgl. https://hoggi.de/de/produkte/reha-kinderwagen-und-reha-buggies/bingo-evolution) versorgt ist, die Zweitversorgung nicht aufgrund medizinischer Notwendigkeit, sondern aufgrund der Verweigerungshaltung des Schülertransportdienstes (welcher jedoch in der Lage ist, den Rollstuhl eines anderen Kindes zu transportieren, vgl. Bl. 18 Verwaltungsakte) begehrt wird und den Eltern der Transport des vorhandenen Hilfsmittels im eigenen Fahrzeug möglich ist, ist auch der Senat der Auffassung
, dass im Hauptsacheverfahren nach Beiladung des für den Transport zuständigen Kostenträgers zu klären sein wird, ob und in welcher Form der Kostenträger für den Behindertentransport den Transport zu gewährleisten hat. Hierauf ist der Antragsteller zumutbar zu verweisen.

II.


Die vom Antragsteller mit Beschwerdeeinlegung außerdem erhobene Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 178a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).

Da dem Antragsteller hier ein anderes Rechtsmittel - die ebenfalls eingelegte Beschwerde (vgl. unter 1.) - zur Verfügung stand, war die Anhörungsrüge unzulässig.

III.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177 bzw. 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).



 

Rechtskraft
Aus
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