Tenor: |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. |
Gründe: |
Gründe
Der Kläger ficht die teilweise Rücknahme eines Zuschusses zu seinen Aufwendungen für die private Krankenversicherung für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.05.2022 sowie die deswegen festgesetzte Gesamterstattungsforderung von 2.814,35 € an.
Gegen die diesbezüglichen Regelungen im Rentenbescheid zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 03.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2022 hat der Kläger am 16.11.2022 eine zulässige Klage erhoben.
Diese ist unbegründet. Die Verwaltungsakte der Beklagten verletzen keine Rechte des Klägers. Sie konnte ihre vorherige Zuschussbewilligung vom 10.01.2018 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X für die Vergangenheit zurücknehmen, soweit ihr Zuschuss zu hoch gewesen war und der rechtskundige Kläger dies erkannt hatte. Er wusste indes nach eigenen Angaben, dass ihr Zuschuss nachträglich entgegen § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die zuschussfähige Hälfte seiner an die XXXXXX a. G. geleisteten Beiträge überstieg, seit deren Höhe zum 01.04.2018 vertraglich angepasst wurde. Soweit die Beklagte also bis Mai 2022 den Zuschuss teilweise zurücknehmen durfte, musste sie gegen den Kläger gemäß § 50 SGB X auch die Rückerstattung der an ihn überzahlten Zuschüsse in der – rechnerisch richtig ermittelten – Gesamthöhe festsetzen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe sieht die Kammer gemäß § 136 Abs. 4 SGG in Ausübung ihres Ermessens ab wegen des vom Kläger erklärten Verzichts auf Rechtsmittel gegen das daher unanfechtbare Urteil.
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