S 46 SO 342/24 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 SO 342/24 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Wenn die zuständige Landesbehörde der gesonderten Berechnung von Investitionskosten eines ambulanten Pflegedienstes gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI zugestimmt hat, ist der Sozialhilfeträger gemäß § 76a Abs. 3 SGB XII zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Diese Kosten sind dann Teil der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b SGB XII.

 

I. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, die vom Pflegedienst A. für die Zeit ab 01.08.2024 bis längstens 31.12.2024 in Rechnung gestellten Investitionskosten bis zu 24,66 % der Abrechnungsleistungen nach SGB XI zu bezahlen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller begehrt vom Sozialhilfeträger im Eilverfahren die Übernahme der Investitionskosten, die ihm von seinen ambulanten Pflegediensten in Rechnung gestellt werden.

Der am 1946 geborene Antragsteller wohnt zusammen mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Er bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter. Der Antragsteller leidet insbesondere an Diabetes mit erheblichen Folgeerkrankungen (Retinopathie, Polyneuropathie, Gehbehinderung mit Rollstuhlpflicht). Ende 2018 wurde für den Antragsteller der Pflegegrad 3 festgestellt, aufgrund eines neuen Gutachtens ab 01.11.2023 der Pflegegrad 4. Der Antragsgegner gewährt dem Antragsteller Mobilitätshilfe und mit Bescheid vom 14.06.2023 Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die Zeit ab 20.06.2023 bis auf weiteres durch den Pflegedienst H. für körperbezogene Pflegemaßnahmen (60 Minuten täglich) und Hilfe bei der Haushaltsführung (57 Minuten täglich) plus Anfahrtspauschalen.

Am 23.08.2023 wurden neue Kostenvoranschläge eingereicht. Der Antragsteller benötige insbesondere eine Begleitung zu Arztterminen und ambulanten Behandlungen. Der Pflegedienst H. veranschlagte für Leistungen nach § 36 SGB XI insgesamt monatlich 2.680,98 Euro, wovon 1.363,- Euro auf die Pflegeversicherung entfallen würden. In den Gesamtkosten waren auch Investitionskosten in Höhe von monatlich 130,82 Euro enthalten. Mit Bescheid vom 31.08.2023 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege ab. Die Fahrten zu ärztlichen Behandlung würden von der Krankenkasse übernommen werden. Eine darüber hinaus gehende Begleitung sei nicht erforderlich. Die verbleibenden Leistungen seien durch Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2024 zurückgewiesen wurde. Dagegen ist am Sozialgericht München die Klage XY anhängig.

Seit Herbst 2023 wird der Antragsteller von zwei Pflegediensten betreut, H. und A.. Der Pflegedienst H. reichte mehrere Kostenvoranschläge für Leistungen nach § 36 SGB XI ein, zuletzt einen Kostenvoranschlag vom 27.03.2024 mit Gesamtkosten von 2.241,71 Euro, darin enthalten Investitionskosten von 109,39 Euro. Zugleich wurde eine Bestätigung der Regierung von Oberbayern vom 23.03.2023 vorgelegt, dass H. die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwandes gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XI angezeigt habe. Eine Prüfung und Zustimmung durch die Regierung von Oberbayern sei demnach nicht vorgesehen.

Der Pflegedienst A. reichte einen Kostenvoranschlag vom 18.02.2024 ein mit Pflegesachleistungen von 588,39 Euro und zusätzlichen Investitionskosten in Höhe von 88,68 Euro pro Monat. Zugleich wurde für A. eine Bescheinigung der Regierung von Oberbayern vom 11.01.2024 vorgelegt, wonach einer gesonderten Berechnung von Investitionsaufwand in Höhe von bis zu 24,66 % der Abrechnungsleistungen nach SGB XI für das Kalenderjahr 2024 nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugestimmt werde.

Bereits am 04.02.2024 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Investitionskosten der Pflegedienste. Mit Bescheid vom 11.06.2024 wurde die Übernahme der Investitionskosten beider Pflegedienste für den Zeitraum von Januar bis März 2024 abgelehnt. Die Kostenvoranschläge der beiden Pflegedienste blieben in der Summe unter den zustehenden Pflegesachleistungen von 1.778,- Euro. Diese Leistungen seien vorrangig einzusetzen. Investitionskosten könnten nicht übernommen werden, weil keine häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII geleistet werde. Bei Investitionskosten handle es sich um eine Annexleistung zur allgemeinen Vergütung. Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Am 10.06.2024 teilte der Antragsteller mit, dass er in ein Pflegeheim umziehen wolle.

Am 12.08.2024 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 11.06.2024. Der Antragsteller sei zu verpflichten, die Investitionskosten vorläufig zu übernehmen. Die Investitionskosten seien zu übernehmen, weil der Antragsteller den Pflegegrad 4 habe und es sich um einen Teil des Anspruchs auf Hilfe zur Pflege handle.

Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Investitionskosten aus den Kostenvoranschlägen der Pflegedienste zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Eilantrag abzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass sich der Bescheid vom 11.06.2024 nur auf den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2024 bezogen habe. Dieser Zeitraum liege in der Vergangenheit. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 3 SGB XII vorlägen, wäre eine Kostenübernahme nicht möglich, weil der Antragsgegner keine Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b SGB XII gewähre. Aus § 77 Satz 1 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG Bayern) ergebe sich aber, dass Investitionskosten nur zu übernehmen seien, wenn eine Pflegevergütung gemäß § 64b SGB XII geleistet werde. Investitionskosten seien nur eine Annexleistung einer Leistungsgewährung. Die §§ 61 ff SGB XII würden keine Rechtsgrundlage für eine gesonderte Übernahme von Investitionskosten enthalten.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und ab dem Beginn des Eilverfahrens hinsichtlich der Investitionskosten des Pflegedienstes A. begründet. Für die Investitionskosten von H. fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

1. Streitgegenstand dieses Eilverfahrens ist nicht lediglich die Übernahme der Investitionskosten für die Zeit von Januar bis einschließlich März 2024, sondern die Übernahme der Investitionskosten als Hilfe zur Pflege auch über den März hinaus. Es geht dem Antragsteller nicht nur um den Bescheid vom 11.06.2024. Ob und wann der Antragsteller in ein Pflegeheim wechselt, ist offen.

Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

2. Leistungen der Sozialhilfe für ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen werden innerhalb des sogenannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses abgewickelt (grundlegend BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R; für ambulante Dienste BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 8 SO 23/13 R). Zwischen dem Hilfeempfänger und der Sozialhilfebehörde besteht ein Anspruch auf Sachleistungen, über den durch einen Verwaltungsakt entschieden wird (erste Seite des Dreiecks). Zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer besteht ein privatrechtlicher Vertrag (zweite Seite). Zwischen der Sozialhilfebehörde und dem Leistungserbringer bestehen allgemeine Verträge nach § 75 SGB XII, die Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen bestimmen sowie die Vergütung (dritte Seite). Ein Bewilligungsbescheid war bis Ende 2019 auch ein Schuldbeitritt zur Zahlungspflicht des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer. Der Leistungserbringer bekam einen Zahlungsanspruch aufgrund der Bewilligung. Der neue Vergütungsanspruch der Leistungserbringer nach § 75 Abs. 6 SGB XII hat nur den Schuldbeitritt ersetzt und den Sozialrechtsweg für Leistungserbringer eröffnet (Lange in JurisPK SGB XII, 4. Auflage 2024, § 75 Rn. 44 und 115 ff), aber sonst nichts am sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis geändert (zum Fortbestand des Dreiecksverhältnisses siehe BSG, Urteil vom 17.05.2023, B 8 SO 12/22 R, dort Rn. 22 ff).

Die allgemeinen Verträge zwischen Sozialhilfebehörde und Leistungserbringer nach § 75 SGB XII bilden zugleich die Grenze dessen, was an Sozialhilfe zu leisten ist. Wenn keine derartigen Verträge geschlossen wurden, gibt es Leistungsansprüche lediglich unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 5 SGB XII (Besonderheiten des Einzelfalls, Vorlage eines Leistungsangebots, vergleichbare Vergütungshöhe, Verpflichtung zu Wirtschaftlichkeit und Qualität). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI, dies sind trotz des Begriffes "Einrichtung" (vgl. § 13 SGB XII) gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ambulante und stationäre Leistungserbringer, schließt der Sozialhilfeträger in aller Regel keine eigenen Verträge. Gemäß § 76a SGB XII richtet sich die Vergütung für diese Leistungen nach den §§ 82 ff SGB XI, soweit die dortigen Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen wurden und nicht nach dem Recht der Hilfe zur Pflege weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Durch diese Verbindung zu den Verträgen, die die Pflegeversicherungen mit den Leistungserbringern der Pflege schließen und das Einvernehmen der Sozialhilfeträger wird sichergestellt, dass nur die angemessenen Vergütungen bezahlt werden.

Die Investitionskosten von Leistungserbringern sind ein Sonderposten. Nach dem System der Pflegeversicherung werden Investitionskosten allenfalls durch eine öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI von Seiten der Bundesländer abgedeckt. Investitionskosten sind nicht Bestandteil der Leistungen der Leistungen der Pflegeversicherung und damit auch nicht Bestandteil der Vereinbarungen nach §§ 82 ff SGB XI (sog. duales Modell). Das Gesetz geht in § 82 Abs. 3 SGB XI deshalb davon aus, dass diese Investitionskosten entweder nach Landesrecht finanziert werden oder den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung gestellt werden. Leistungserbringer die nach Landesrecht (teilweise) gefördert werden, bedürfen zur (über diese Förderung hinausgehende) gesonderten Berechnung der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XI. Leistungserbringer, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, müssen die gesonderte Berechnung der zuständigen Landesbehörde lediglich mitteilen, § 82 Abs. 4 SGB XI.

Nach § 76a Abs. 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zu Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten nach SGB XI nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde eine Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI erteilt hat oder der Sozialhilfeträger mit dem Träger des Leistungserbringers eine gesonderte Vereinbarung über diese gesondert berechneten Investitionskosten getroffen hat. Mit dieser Konstruktion soll sichergestellt werden, dass die Berechtigung, Investitionskosten gesondert in Rechnung zu stellen, entweder durch die Landesbehörde oder durch den Sozialhilfeträger inhaltlich geprüft wird (Hauck/Noftz, SGB XII, § 76a Rn. 12).

a) Hinsichtlich der Investitionskosten von H. ist ein Anordnungsanspruch nicht erkennbar.

Der Pflegedienst H. erhält keine Landesförderung und er hat deshalb die gesonderte Berechnung der Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI der zuständigen Landesbehörde (Regierung) nur mitgeteilt. Eine inhaltliche Prüfung der Investitionskosten ist also nicht erfolgt. Dies hat gemäß § 76a Abs. 3 SGB XII aber zur Konsequenz, dass die Investitionskosten nur dann Teil der Sozialhilfeleistungen werden könnten, wenn dazu eine gesonderte Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Damit können die Investitionskosten von H. durch den Antragsgegner nicht übernommen werden.

Dass der Antragsteller als Bezieher von Grundsicherung im Alter kaum dazu in der Lage ist, diese auf Dauer selbst zu bezahlen, ändert daran nichts. Entweder bemüht sich H.um eine Landesförderung und die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde oder um eine gesonderte Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger. Andernfalls bleibt dem Antragsteller noch die Möglichkeit, zu einem Pflegedienst zu wechseln, der diese Voraussetzungen erfüllt.

b) Bei dem Pflegedienst A. stellt sich die Situation anders dar. Es besteht ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund.

A. hat von der zuständigen Landesbehörde die Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI erhalten, Investitionsaufwand in der Höhe von bis zu 24,66 % der Abrechnungsleistungen nach SGB XI gesondert zu berechnen. Damit ist der Antragsgegner als Sozialhilfeträger gemäß § 76a Abs. 3 Alt. 1 SGB XII verpflichtet, Investitionskosten bis zu dieser Höhe als Sozialhilfeleistungen anzuerkennen. A. hat im Kostenvoranschlag vom 18.02.2024 bei Pflegesachleistungen von 588,39 Euro zusätzlich Investitionskosten von monatlich 88,68 Euro geltend gemacht. Das sind weniger als 24,66 % der Abrechnungsleistungen nach SGB XI.

Der Antragsgegner kann nicht darauf verweisen, dass diese Kosten als Pflegesachleistungen von der Pflegeversicherung zu tragen wären, da Investitionskosten von der Pflegeversicherung generell nicht übernommen werden.

Der Einwand des Antragsgegners, dass die Investitionskosten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76a Abs. 3 SGB XII nicht zu übernehmen seien, weil keine Leistungen nach § 64b SGB XII zu erbringen seien, kann nicht überzeugen. Wenn die Sozialhilfeträger gemäß § 76a Abs. 3 Alt. 1 SGB XII zur Übernahme der Investitionskosten verpflichtet sind, weil die Landesbehörde dazu ihre Zustimmung erklärt hat, dann handelt es sich bei den Investitionskosten von ambulanten Diensten um einen Teil der Kosten der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b SGB XII. Die Investitionskosten sind jeweils Teile der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der Hilfen bei der Haushaltsführung (zu Investitionskosten als Teil stationärer Pflegeleistungen siehe BSG, Urteil vom 07.10.2025, B 8 SO 1/14 R, dort Rn 17). Dass diese Investitionskosten in der Pflegevergütung nach SGB XI (Pflegesätze) nicht enthalten sind, liegt nur am dualen Finanzierungskonzept des SGB XI. Es handelt sich trotzdem um pflegerische Bedarfe, die gemäß § 76a Abs. 3 SGB XII durch Sozialhilfeleistungen zu decken sind. § 77 Satz 1 AVSG Bayern widerspricht dem nicht. Dort wird nur geregelt, wie die Investitionsaufwendungen mathematisch zu berechnen sind, als prozentualer Aufschlag auf die Pflegevergütung gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.

Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass der Sozialhilfeträger die Investitionskosten hier übernehmen muss. Der Pflegedienst A. darf die Investitionskosten dem Antragsteller in Rechnung stellen, weil er dafür die Zustimmung der Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI hat. Die Pflegeversicherung bezahlt diese Investitionskosten wegen des dualen Modells des SGB XI nicht. Selbst kann der Antragsteller die Investitionskosten wegen seiner Hilfebedürftigkeit nicht bezahlen. Weil die Voraussetzungen nach § 76a Abs. 3 SGB XII vorliegen, hat der Antragsgegner die Investitionskosten als häusliche Pflegehilfe zu übernehmen.

Weil der Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht und daneben mit den Investitionskosten von H. belastet ist, besteht eine Notlage und damit ein Anordnungsgrund. Weil ungewiss ist, ob und wann der Antragsteller in ein Pflegeheim geht, erfolgt eine einstweilige Anordnung bis 31.12.2024. Das Gericht hat in der einstweiligen Anordnung keinen festen Betrag festgelegt, weil sich der Umfang der Leistungen von A. und damit die Investitionskosten ändern können.

Für die Zeit bis 31.07.2024 ist ein Anordnungsgrund allerdings nicht erkennbar. Es ist nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Anhängigkeit des Eilverfahrens herbeizuführen. Dies ist Aufgabe des Hauptsacheverfahrens (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 29a a.E., 35a, LSG Bayern Beschluss vom 12.04.2010, L 7 AS 144/10 B ER). Ein Ausnahmefall einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage ist hier nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Für den Antragsteller ist der Beschwerdewert nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten.

 

Rechtskraft
Aus
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