- Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 14.3.2021 abgeändert:
Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2018 wird insoweit aufgehoben, als durch ihn die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung für andere Personen als
{U.}
{V.}
{W.}
{X.}
{Y.}
{Z.}
{AA.}
{AB.}
{AC.}
{AD.}
{AE.}
{AF.}
aufgrund abhängiger Beschäftigung beim Kläger festgestellt und Beiträge sowie Säumniszuschläge für andere als die genannten Personen nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt sieben Zehntel, die Beklagte drei Zehntel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht zu erstatten sind.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
- Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren endgültig auf 730.779,11 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht für insgesamt 42 Personen sowie die Verpflichtung des Klägers zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 463.190,61 € zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 267.588,50 € (insgesamt mithin 730.779,11 €) für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis 30.6.2014 als Ergebnis einer Betriebsprüfung.
Der 1962 in {AG.}/{AH.} geborene Kläger betrieb ein Einzelunternehmen unter der Firma „{AI.} - Landwirtschaftlichen Dienstleistungen“. Im Jahre 2013 ermittelte das Hauptzollamt (HZA) {AJ.} gegen den Kläger wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Die Ermittlungen führten zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Kläger vor dem Amtsgericht (AG) – Schöffengericht - {AK.} (NZS 18 Ds 732 Js 33324/13 (152/16)). Dort wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom 15.3.2017 vorläufig und nach Zahlung eines Betrages von jeweils 20.000,00 € an die {AL.} und an die (im vorliegenden Verfahren) Beigeladene zu 1. zur Schadenwiedergutmachung am 7.11.2017 gem. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO endgültig eingestellt. Die Unterlagen aus dem Strafverfahren (5 Bände Strafakten, 1 Sonderband „Bildband“, „2 Kartons“ Beiakten) sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft {AM.} an den erkennenden Senat vom 16.6.2022 „nicht [mehr] auffindbar“.
Anlässlich der Ermittlungen des HZA führte die Beklagte ihrerseits eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) beim Kläger durch. In diesem Zusammenhang gelangten u.a. Kopien einzelner Vernehmungen der vom HZA vernommenen Zeugen, einzelne (Gewerbe-)Anmeldebescheinigungen, „Werkverträge“ (tlw. ohne Unterschriften), Aktenvermerke und E-Mail-Korrespondenzen mit dem HZA, der Beschluss des AG über die (eingeschränkte) Zulassung der Anklage vom 11.9.2016 sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung des AG vom 15.3.2017 zu den Verwaltungsakten der Beklagten.
Nach Anhörung des Klägers forderte daraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2017 den streitigen Betrag nach. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass auf dem Betriebsgelände des Klägers eine Vielzahl polnischer Staatsangehöriger gemeldet gewesen seien, die als Einzelselbständige ein Gewerbe angemeldet hätten. Die gemeldeten Tätigkeiten seien landwirtschaftliche Dienstleistungen und Arbeiten, die dem Baugewerbe zuzuordnen seien. Die Prüfung von Geschäftsunterlagen beim Kläger und einer weiteren Firma ({AN.}) sowie die Erkenntnisse aus einer Baustellenkontrolle und die Befragungen hätten ergeben, dass sämtliche Aufträge über den Kläger an die angeblich Einzelselbständigen vermittelt worden seien. Der Kläger sei dabei Ansprechpartner in allen Fragen gewesen. Er bzw. seine Familie hätten die Einzelselbständigen zur Arbeit in Deutschland angeworben, Formalitäten (Gewerbeanmeldung, Kontoeröffnung etc.) für diese erledigt, die „Auftragnehmer“ auf verschiedenen Baustellen eingeteilt, (vermeintliche) „Rechnungen“ für sie auf einem PC eines seiner Söhne ({AO.}) erstellen lassen und die Leistungen auf Stundenbasis mit den „Auftragnehmern“ abgerechnet. Der Sohn des Klägers habe Vollmachten für die deutschen Konten der „Auftragnehmer“ gehabt und ihre Bankkarten in seinem Schlafzimmer aufbewahrt; von diesen Konten seien sodann Zahlungen auf die polnischen Konten erfolgt. Der Kläger sei auch Ansprechpartner für die Vergabe der Aufträge und die dabei verhandelten Preise gewesen. Er oder einer seiner Söhne habe die Arbeitskräfte zudem jeweils in Kolonnen eingeteilt und angeleitet. Eigenes Werkzeug hätten diese nur vereinzelt besessen; darüber hinaus habe es einen „Werkzeug-Pool“ aus gemeinschaftlich angeschafftem und über eine Umlage finanziertem Werkzeug gegeben. Angesichts dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die polnischen Subunternehmer als abhängig Beschäftigte im Unternehmen des Klägers gearbeitet hätten. Bei ihren „Gewerbeeinahmen“ handele es sich mithin um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, welches die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründe, soweit nicht (teilweise) die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschritten würden. Da der Kläger seine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und die Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte nicht bzw. nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hätten ermittelt werden können, seien die Arbeitsentgelte auf der Basis der sichergestellten Rechnungen der „Subunternehmer“ geschätzt worden. Da schließlich auch von einem zumindest bedingten Vorsatz des Klägers bei der mangelnden Beitragsabführung auszugehen sei, seien auf die errechnete Beitragsschuld auch Säumniszuschläge in der ausgewiesenen Höhe zu erheben. Gleichermaßen sei die Nachforderung deshalb auch nicht verjährt.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die von der Beklagten als versicherungspflichtig beschäftigt angesehenen Arbeitnehmer seien tatsächlich sämtlich Subunternehmer gewesen. Auf die Ermittlungen des HZA habe sich die Beklagte dabei nicht stützen können, weil das entsprechende Strafverfahren eingestellt worden sei. Die Beklagte sei aber auch weder berechtigt gewesen, eine „Nettolohnhochrechnung“ zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen noch rückwirkend Säumniszuschläge zu erheben. Der hierfür erforderliche, mindestens bedingte Vorsatz könne ihm nicht unterstellt werden und sei auch in Ansehung der Einstellung des Strafverfahrens nicht vorstellbar. Die Beklagte habe hierfür lediglich Anknüpfungstatsachen (Verhandeln mit Auftraggebern, Einplanung von Arbeitskräften, Überwachen der Arbeiten, Rechnungsstellung an Auftraggeber) benannt, die zu den üblichen Tätigkeiten eines Generalsunternehmers gehörten. Auch die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehörten Zeugen hätten unter anderem angegeben, sich ihre Aufträge selbst gesucht zu haben, und ihn – den Kläger – mehr als „eine Art Koordinator für Subunternehmen“ verstanden zu haben. Aus denselben Gründen sei schließlich „ein erheblicher Teil der vermeintlichen Beitragsansprüche“ auch verjährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2018 hat die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Die Arbeitskräfte seien eindeutig in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, sodass der Kläger keinesfalls nur als Vermittler oder Koordinator von selbständigen Subunternehmern angesehen werden könne. Er sei vielmehr der „Dreh- und Angelpunkt“ hinsichtlich der Regelung aller Beschäftigungsverhältnisse. Er habe die Aufträge akquiriert, die Konditionen verhandelt und die Höhe der Stundenlöhne sowie Ort und Dauer der jeweiligen Arbeitseinsätze bestimmt. Der Abschluss von „Werkverträgen“ und die Rechnungsstellung durch den Kläger im Namen der angeblichen Einzelunternehmer habe lediglich dem Zweck gedient, das Erscheinungsbild einer selbständigen Tätigkeitsausübung zu erzeugen. Insgesamt ergäben sich vor diesem Hintergrund auch keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger zumindest habe erkennen müssen, dass abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen könnten. Er habe gleichwohl „sehenden Auges“ keine formale Klärung herbeigeführt, sondern wissentlich in Kauf genommen, dass gegebenenfalls geschuldete Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet werden. Hieraus rechtfertige sich sowohl eine „Nettolohnhochrechnung“, als auch die Erhebung von Säumniszuschlägen und die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Hiergegen hat der Kläger am 9.1.2019 Klage vor dem Sozialgericht (SG) {AM.} erhoben.
Am 26.2.2019 hat er beim SG zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Dieses Begehren hat das SG mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 20.5.2019 abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beklagten bestünden. Dies gelte auch für die von der Beklagten vorgenommene „Nettolohnhochrechnung“ und die festgesetzten Säumniszuschläge. Insbesondere habe der Kläger die Möglichkeit einer Statusklärung im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens gehabt und diese ergreifen müssen. Indem er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, könne er sich nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis vom Erfordernis der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen berufen. Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, Beitragsforderungen mit Sofortvollzug zu versehen, sei vor diesem Hintergrund nicht abzuändern.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und bekräftigt. Der Entscheidung der Beklagten mangele es auch an der für die statusrechtliche Entscheidung erforderlichen Abwägung. So hätten die vom HZA befragten Personen in ihren dokumentierten Vernehmungen sämtlich auch Angaben gemacht, die sie als Selbständige qualifizieren. Darüber hinaus seien dem Nachforderungsverlangen der Beklagten aber auch zahlreiche Personen zugrunde gelegt worden, die zu keinem Zeitpunkt befragt worden seien. Einige davon seien ihm völlig unbekannt. Die gleichwohl lediglich aufgrund der Meldeadresse dieser Personen erfolgte Zurechnung zu seinem Betrieb sei daher unzulässig. Er sei bei Verrichtung seiner eigenen Baudienstleistungen von Auftraggebern gelegentlich gefragt worden, ob er nicht für einzelne Facharbeiten gegebenenfalls weitere Personen benennen könne. Dem sei er teilweise und insoweit nachgekommen, dass er die Kontaktdaten von „unter seiner Wohn- und Meldeanschrift wohnhaften Arbeitern“ weitergegeben habe. Diese hätten sodann jedoch regelmäßig selbstständig mit den jeweiligen Auftraggebern Kontakt aufgenommen, Verhandlungen geführt und in eigener Verantwortung ihre Dienstleistungen erbracht und abgerechnet. Zudem habe der zwischenzeitlich verstorbene Eigentümer ({AP.}) der Immobilie, unter der er – der Kläger – seinen Betrieb geführt habe, im streitigen Zeitraum selbst noch ein Nutzungsrecht an der Hälfte des Gebäudes gehabt und dieses teilweise an die ihm – dem Kläger - nunmehr zugeschriebenen Personen zu Wohnzwecken vermietet. Als Arbeitnehmer seien diese in seinem Betrieb jedoch nicht tätig geworden. Ergänzend hat der Kläger u.a. eine Aufstellung der von ihm beschäftigten Personen, die ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, Lohnabrechnungen für diese Personen sowie Werkverträge mit von ihm beauftragten Subunternehmern vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezug auf die von ihr bereits in den angefochtenen Bescheiden und dem Beschluss des SG zum Eilverfahren genannten Gründe entgegengetreten. Sämtliche der unter der Adresse des Klägers gemeldeten Personen, die als Einzelselbständige ein Gewerbe angemeldet hätten, hätten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden. Dies ergebe sich aus den übereinstimmenden Aussagen der befragten Beschäftigten und werde auch durch den Umstand nicht infrage gestellt, dass ein Teil des Betriebsgeländes des Klägers vom verstorbenen (Mit-)Eigentümer an die polnischen Arbeitskräfte vermietet worden sei. Unterschiede in der jeweiligen Ausführung der Arbeiten seien zudem ebenfalls nicht ersichtlich und ließen sich aus den Ergebnissen der Befragungen nicht erkennen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.3.2021 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung seinerseits auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten Bezug genommen. Insgesamt überwögen die Merkmale einer versicherungspflichtigen, abhängigen Beschäftigung der von der Beklagten in ihrer Entscheidung aufgeführten Personen. Die Beklagte habe den Sachverhalt auch ausreichend ermittelt und abgewogen. Der Kläger habe die von ihm als „Auftragnehmer“ bezeichneten Personen wie typische Angestellte seines Betriebes eingesetzt. Diese hätten keine eigenen Entscheidungsbefugnisse gehabt, keine eigenen unternehmerischen Aktivitäten entfaltet und weder über eigene Betriebsmittel noch über einen eigenen Betriebssitz noch über eigene Arbeitnehmer verfügt. Die Einkommensschätzung anhand der vorliegenden Rechnungen begegnten ebenfalls keinen Bedenken. Auch die Festsetzung der streitigen Säumniszuschläge sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger zur Vermeidung einer unverschuldeten Unkenntnis über die Sozialversicherungspflicht eine Statusfeststellung habe beantragen können.
Hiergegen hat der Kläger am 14.4.2021 Berufung eingelegt. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, „seine“ Zeugen seien vom SG nicht gehört worden. Ergänzend hat er bekräftigt, bis 2011 gar nicht Eigentümer des Betriebsgeländes gewesen zu sein. Dementsprechend habe er auch keinen Einfluss darauf gehabt, wer dort ein Gewerbe angemeldet habe. Der damalige Eigentümer habe es mit Billigung der Stadt vielmehr gegen Geld zugelassen, dass „die Leute“ die Adresse nutzten, um Sozialleistungen zu erhalten und eigene Gewerbe anzumelden. Einige der dort gemeldeten Personen kenne er gar nicht. Die vom HZA befragten Zeugen hätten darüber hinaus zum Teil auch nicht die Wahrheit gesagt; das SG stütze sich vielmehr „auf die Aussagen von Alkoholikern und Drogenabhängigen“. Soweit ihm schließlich unter anderem vorgeworfen werde, Vollmachten über die Konten der ihm zugerechneten Arbeitnehmer besessen zu haben, seien ihm diese allenfalls zur Schließung der Konten (nachdem die betreffenden Personen wieder aus Deutschland ausgereist seien) erteilt worden. Schließlich hat der Kläger zur Stützung seines Vortrags Kopien von Erklärungen des {AQ.}, des {AR.} und des {AS.}, jeweils ohne Datum, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts {AM.} vom 14.3.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte ergänzend Auskünfte der beteiligten Einzugsstellen über die bei ihnen zwischenzeitlich eingegangenen Zahlungen auf die festgestellte Beitragsschuld übersandt; hierauf wird Bezug genommen.
Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zunächst in einem Erörterungstermin mit dem Berichterstatter am 22.5.2023 erörtert. Auf das Protokoll über diesen Termin wird insoweit Bezug genommen.
Der Senat hat die Berufung ferner mit Beschluss vom 22.8.2023 gem. § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen.
Mit Beschluss vom 24.8.2023 hat der Senat sodann unter Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger, einer überregionalen deutschen Tageszeitung und auf der Homepage des erkennenden Gerichts darauf hingewiesen, dass zu dem Verfahren nur solche Personen beigeladenen werden, die dies bis zum 31.12.2023, 24.00 Uhr, beantragen. Entsprechende Anträge auf Beiladung sind innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen.
Auf Hinweise zum Verfahren und nachfolgend entsprechend gestellte Anträge hat der Senat schließlich mit Beschluss vom 10.1.2024 die Beigeladenen zu 1. bis 6. gem. § 75 Abs. 2, 2b SGG (notwendig) zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben sich sämtlich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 30.5.2024, den sonstigen Inhalt der Prozessakten, den Inhalt der Verfahrensakte des Eilverfahrens und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung in der Besetzung mit dem Berichterstatter als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem er sie mit Beschluss vom 22.8.2023 gem. § 153 Abs. 5 SGG entsprechend übertragen hatte. Die Beteiligten sind hierzu zuvor angehört worden, ihrer Zustimmung bedurfte es nicht.
Weitere Beiladungen waren nicht vorzunehmen, nachdem dies nach dem gem. § 75 Abs. 2a SGG öffentlich bekannt gemachten Beschluss des Senats vom 24.8.2023 niemand beantragt hat und auf Benachrichtigung gem. § 75 Abs. 2b SGG nur die mit Beschluss vom 10.1.2024 beigeladenen Versicherungsträger ihre Beiladung beantragt hatten.
Der Senat konnte über die Berufung ferner in seiner Sitzung am 30.5.2024 verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beigeladenen zu 1. bis 6. niemand erschienen ist. Die Beigeladenen sind mit der ihnen ordnungsgemäß zugegangenen Terminsmitteilung vom 10.4.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Das persönliche Erscheinen eines Vertreters einer der Beigeladenen war nicht angeordnet. Die Beigeladene zu 3. hat darüber hinaus im Vorfeld ausdrücklich mitgeteilt, im Termin nicht vertreten zu sein.
Die zulässige Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger kann sich auch zur Überzeugung des Senats nicht mit Erfolg gegen die Feststellung der Versicherungspflicht und die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen für die im Tenor benannten Personen wenden. Das SG hat die Entscheidungen der Beklagten vielmehr insoweit zurecht bestätigt. Im Hinblick auf die weiteren in den angefochtenen Bescheiden genannte Personen vermochte sich der Senat indes nicht vom Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen zu überzeugen. Der Gerichtsbescheid des SG und die Entscheidungen der Beklagten waren daher insoweit abzuändern bzw. aufzuheben.
Die Beklagte und das SG haben in ihren jeweiligen Entscheidungen bereits die der Beurteilung zugrunde zu legenden wesentlichen gesetzlichen Vorschriften der §§ 14 Abs. 2, 28f, 28p SGB IV für das Verfahren und der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. den jeweiligen Bestimmungen über die Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (§ 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB XI) für die materielle Bewertung ausführlich und zutreffend dargestellt. Gleiches gilt für die von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen abhängiger, regelmäßig die Sozialversicherungspflicht auslösender Beschäftigung auf der einen Seite und selbständiger, regelmäßig versicherungsfreier Tätigkeit auf der anderen Seite (vgl. dazu zuletzt u.a. auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R -, juris Rn. 11 ff. m.zahlr.w.N.). Einer Wiederholung dieser Maßstäbe bedarf es deshalb für das vorliegende Verfahren nicht.
Gelangt der prüfende Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Betriebsprüfung zu der Beurteilung, dass für beim Arbeitgeber tätige Personen die Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen ist und Sozialversicherungsbeiträge für vergangene Zeiträume nachzufordern sind, ist er für die hierbei von ihm zugrunde gelegten Tatsachen nach allgemeinen Grundsätzen im Zweifel beweispflichtig. Der insoweit erforderliche Vollbeweis kann dabei (bereits) als erbracht gelten, wenn von den anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist; eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Eine Tatsache ist deshalb bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (st.Rspr., vgl. u.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R, juris Rn. 25 ff. m.zahlr.w.N.). Dabei ist der Rentenversicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärung (§ 20 SGB X) nicht verpflichtet, sämtliche Tatsachen selbst zu ermitteln. Vielmehr kann er Erkenntnisse anderer Behörden (hier insb. der HZA sowie anderer Finanz- bzw. Strafverfolgungsbehörden) und Gerichte übernehmen und seiner Auswertung zugrunde legen, ohne selbst jedoch an die dortigen Bewertungen gebunden zu sein (vgl. u.a. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.6.2022 - L 4 BA 28/21 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.2.2018 - L 9 KR 496/17 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.6.2017 – L 10 R 592/17 - sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 11.3.2019 - L 12 BA 31/18 B ER –, jew.zahlr.m.w.N.). Allerdings trägt er dann die Verantwortung dafür, dass diese jedenfalls bis zum Abschluss einer (ggf. gerichtlichen) Überprüfung seiner Entscheidung verfügbar und nachvollziehbar sind. Welche Maßnahmen im Einzelnen erforderlich sein können, um solche „fremden“ Erkenntnisse für die notwendige Dauer zu sichern, kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben. In Betracht kommt neben der Erfassung vollständiger Kopien der „fremden“ Erkenntnisse für den eigenen Verwaltungsgang etwa auch der Hinweis an die externen Stellen, dass die dort gewonnenen Erkenntnisse für die Dauer einer möglichen Überprüfung der Entscheidungen im Betriebsprüfungsverfahren noch benötigt werden und deshalb – etwa - von einer vorzeitigen Vernichtung ausgeschlossen werden sollten. Sind die herangezogenen Erkenntnisse externer Stellen bei der gerichtlichen Überprüfung aber nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachvollziehbar, hat der Rentenversicherungsträgers auch keine eigenen Ermittlungen unternommen und können sie auch nicht mehr durch nachfolgende Ermittlungen der Sozialgerichte (§ 103 Satz 1 SGG) ersetzt werden, kann dies jedenfalls dann nicht zu Lasten eines vom Ergebnis der Betriebsprüfung Betroffenen gehen, wenn dieser den maßgeblichen Sachverhalt substantiiert bestreitet.
Hiernach kann die Entscheidung der Beklagten nur hinsichtlich der im Tenor genannten Personen bestätigt werden. Auch für den Senat ergeben sich nach Auswertung sämtlicher Erkenntnisse aus dem Verfahren keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die dort genannten (zwölf) Personen in den von der Beklagten zugrunde gelegten Zeiträumen zum Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt mit Versicherungspflicht zu den genannten Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung standen. Die von der Beklagten insoweit zugrunde gelegten Erkenntnisse des HZA {AJ.} sind (noch) nachvollziehbar und so hinreichend dokumentiert, dass sie die entsprechende richterliche Überzeugung zu begründen geeignet sind. So dokumentieren die zu diesen Personen und einzelnen Auftraggebern des Klägers vorliegenden Vernehmungsniederschriften, an deren Verwertbarkeit sich für den Senat keine durchgreifenden Zweifel ergeben, sowie die (vereinzelt) zu diesen Personen vorliegenden weiteren Dokumente (u.a. „Werkverträge“ ({AT.}, {AU.}, {AV.}, {AW.}), Anmelde- bzw. Gewerbe-Anmeldebescheinigungen (u.a. {AX.}), „Rechnungen“ (u.a. {AY.}, {AX.}) etc.) im Wesentlichen den vom HZA {AJ.} und – nachfolgend – der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt. Die im Tenor genannten Personen verstanden sich danach selbst als „Helfer im Baubereich“ ({AV.}) bzw. „einfache Hilfsarbeiter“ ({AZ.}), die „ausschließlich [ihre] Arbeitskraft ein[setzten]“ ({AU.}) und vorwiegend vom Kläger hierauf angesprochen bzw. angeworben wurden. Sie erhielten von diesem (bzw. einzelnen Familienangehörigen des Klägers) bei den für die Errichtung einer (formalen) Selbständigkeit erforderlichen Schritten (Gewerbeanmeldung, Kontoeröffnung, Rechnungsstellung, Steuerberatung etc.) umfängliche Unterstützungen (u.a. {AY.}, {BA.}, {BB.}). Sie verfügten zuvor über keine bzw. allenfalls geringe Erfahrungen als Selbständige (u.a. {AY.}, {AV.}, {BC.}) und waren der deutschen Sprache teilweise nicht in einem Umfang mächtig, die sie – etwa – zur eigenständigen Gewerbeanmeldung oder zum Verhandeln näherer Einzelheiten der von ihnen zu erbringenden Leistungen befähigt hätte (u.a. {AV.}, {BA.}, {BB.}, {BD.}). Ihre Einteilung zu sowie ggf. erforderliche Anweisungen auf den einzelnen Baustellen bzw. landwirtschaftlichen Betrieben erfolgten im Regelfall durch den Kläger oder einen seiner Söhne (u.a. {BE.}, {BF.}, {AX.}, {BG.}, {BB.}, {BD.}), zumindest aber ihre entsprechende Vermittlung. Sie wurden von Außenstehenden als „Kolonne des [Klägers]“ ({BH.}) bzw. „polnische Monteure der {BI.}“ ({BJ.}) wahrgenommen. Die Vergütung erfolgte regelmäßig auf Basis eines Stundenlohnes in geringfügig – etwa - über den (damaligen) Mindestlöhnen im Baugewerbe geltenden Sätzen. Die „Rechnungstellung“ der Genannten wurde regelmäßig vom Kläger bzw. Angehörigen seiner Familie übernommen (u.a. {BE.}, {AX.}, {AZ.}, {BA.}, {BB.}, {BD.}), wobei von den Vergütungen teilweise Provisionen oder „Mieten“ an den Kläger abzuführen waren (u.a. {AT.}, {BF.}, {AZ.}, {BA.}, {BB.}). Die erforderlichen „Steuerberatungen“ wurden ebenfalls über den Kläger vermittelt. Über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügte (abgesehen von einzelnen Kleinwerkzeugen o.ä.) keiner der Genannten; wesentliche unternehmerische Risiken vermochten von ihnen ebenfalls nicht benannt zu werden oder wurden sogar ausdrücklich verneint ({AU.}).
Der Kläger hat den im Zusammenhang mit diesen (zwölf) Personen ermittelten Sachverhalt auch selbst im Wesentlichen eingeräumt, wie sich bereits aus dem Zulassungsbeschluss des AG {AK.} vom 11.9.2016 über die Anklage der StA {AM.} ergibt. Auch im erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem SG {AM.} hat der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 2.7.2019 erklären lassen, „das Vorgehen der Beklagten … mag insoweit keinen Bedenken entgegen stehen, als das[s] sie die Rechnungen derjenigen Personen betrifft, die im Ermittlungsverfahren tatsächlich auch Angaben über Art und Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben“. Für die von der Beklagten in ihre Berechnungen einbezogenen weiteren Personen könne dies jedoch nicht gelten, weil diese „im Ermittlungsverfahren zu keinem Zeitpunkt zur Art und Ausführung ihrer Tätigkeiten befragt worden“ seien und – soweit sie ihm überhaupt bekannt seien – als Einzelselbständige und „Anbieter ihrer jeweiligen Dienstleistungen erkennbar auf dem Markt [aufgetreten seien]“. Der Kläger verkennt bei dieser Auflistung seines damaligen Prozessbevollmächtigten allerdings, dass auch zu den dort als „folgende Personen“ aufgeführten „Einzelselbständigen“ {AT.} und {AU.} Unterlagen, insbesondere Vernehmungsniederschriften, in den Ermittlungsakten des HZA {AJ.} vorliegen, die die Beurteilung der Beklagten – wie dargelegt - stützen. Die – erstmals – vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte „Erklärung“ des {BK.} {BA.} (oh. Datum), er sei „nie von [dem Kläger] abhängig gewesen“, er „selbständig meine Firma leite“ und diese „Information … im ZOLL Vernehmungsprotokoll verdreht und … damit nicht richtig“ wiedergegeben worden sei, vermag den Senat vor dem Hintergrund der ausführlichen, ihm vorgelesenen, übersetzten und von ihm mit Unterschrift genehmigten Angaben in der Vernehmungsniederschrift des HZA {AJ.} vom 29.7.2013 nicht von einer anderen Beurteilung zu überzeugen. Die ebenfalls vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren vorlegte „Kündigung“ des {BL.} {AZ.} vom (mutmaßlich) 28.7.2014 „für Versicherung denn ich Firma abgemeldet ab Juni“ ist ebenfalls nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
Hinsichtlich der weiteren in der Berechnungsanlage zum Bescheid vom 25.10.2017 aufgeführten Personen (im Folgenden nur: weitere Personen) vermochte sich der Senat demgegenüber keine vergleichbar volle richterliche Überzeugung zu bilden. Die vorliegenden Unterlagen lassen hinsichtlich dieser Personen allenfalls erkennen, dass sie (augenscheinlich zumindest teilweise) auch unter der Betriebsadresse des Klägers gemeldet und (augenscheinlich zumindest teilweise) eigene Gewerbe angemeldet hatten. Sichere Rückschlüsse über den sozialversicherungsrechtlichen Status und eine eventuelle Sozialversicherungspflicht dieser Personen sind hieraus nicht möglich. Insbesondere über Art und Umfang ihrer (möglichen) Tätigkeiten in dem von der Beklagten geprüften Zeitraum sowie ihre (mögliche) Eingliederung in den Betrieb des Klägers kann diesen Unterlagen nichts entnommen werden. Ob eine eigenständige Befragung dieser Personen im Rahmen der Ermittlungen des HZA {AJ.} erfolgte, ist nicht ersichtlich; Vernehmungsniederschriften liegen (dem Senat) zu diesen Personen nicht vor. Der einzig vom HZA {AJ.} ersichtlich noch vernommene polnische „Subunternehmer“ {BM.}, der nicht zu den im Tenor genannten Personen gehört, ist in der Berechnungsanlage zum Bescheid vom 25.10.20217 nicht aufgeführt und damit augenscheinlich auch nicht Gegenstand der streitigen Feststellungen geworden. Im Übrigen hat (auch) die Beklagte zu diesen weiteren Personen ersichtlich keine eigenen Ermittlungen unternommen. Ergänzende Unterlagen liegen der Beklagten nach wiederholten Auskünften ebenfalls nicht vor. Die Unterlagen aus dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren nebst den dortigen Beweismitteln (5 Bände Strafakten, 1 Sonderband „Bildband“, 2 Kartons) konnten trotz wiederholter Anfrage des Senats bei der StA {AM.} und beim AG {AK.} „nicht aufgefunden“ werden. Einen Antrag auf erneute (bzw. erstmalige) Vernehmung einer dieser weiteren Personen hat die Beklagte ebenfalls nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehalten, die im Ermittlungs- und Prüfverfahren (möglicherweise) unterbliebenen, jedenfalls aber nicht (mehr) nachvollziehbar dokumentierten Ermittlungen zu diesen weiteren Personen nachzuholen bzw. von Neuem zu unternehmen. Die Verpflichtung des Gerichts zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts ist vielmehr in dem Maße verringert, wie die Beteiligten dies durch eigenes Verhalten erschweren bzw. erschwert haben (vgl. u.a. B.Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 16 ff.). Hiernach hätte es der Beklagten oblegen, die Erkenntnisse, auf die sie ihre Prüfentscheidung stützt, in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren. Hierzu bestand umso mehr Anlass als der Kläger bereits im Anhörungs-, spätestens aber im Widerspruchsverfahren deutlich gemacht hat, dass er die den Berechnungen zugrunde liegenden Feststellungen im Einzelnen anficht. Dass eine entsprechende Sicherung der Ermittlungsergebnisse gleichwohl nicht erfolgt ist, geht damit zu Lasten der sich hierauf stützenden Beklagten. Auf die vom Kläger zu diesen weiteren Personen (teilweise) vorgelegten Unterlagen und persönlichen Erklärungen (u.a. {BN.}, {AW.}) sowie auf ihre wiederholt zu seiner Entlastung schriftsätzlich beantragte Vernehmung, kommt es damit nicht mehr an; der Kläger ist insoweit durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert.
Die im Tenor genannten Personen unterlagen während ihrer Beschäftigung beim Kläger im Prüfzeitraum der Sozialversicherungspflicht in dem von der Beklagten festgestellten Umfang. Hinweise auf das Vorliegen von Sachverhalten, aus denen sich gleichwohl ihre Versicherungsfreiheit oder –befreiung ergeben könnten, sind weder ersichtlich noch vorgebracht worden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung des auf sie entfallenden Nachforderungsbetrages hat der Senat ebenfalls nicht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von der Beklagten nach § 14 Abs. 2 SGB IV unternommenen „Nettolohnhochrechnung“. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung den Ausführungen der Beklagten und des SG in deren jeweiligen Entscheidungen ausdrücklich an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb von einer erneuten Darstellung der maßgeblichen Gesichtspunkte ab (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG).
Gleiches gilt für die auf die Beitragsnachforderungen für die genannten Personen entfallenden Säumniszuschläge. Der Kläger kann auch unter Berücksichtigung der insoweit allerdings bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung präzisierten Rechtsprechung des BSG zum Verschuldensmaßstab in § 24 Abs. 2 SGB IV, der ein Verschulden aufgrund fahrlässiger Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R), keine andere Beurteilung verlangen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger als langjähriger Betriebsinhaber, der einen Teil der genannten Personen (u.a. {AY.}) bereits vor dem streitigen Prüfzeitraum als Angestellte beschäftigte, lediglich fahrlässig keine Kenntnis von der Sozialabgabepflicht für die von ihm Beschäftigten gehabt haben könnte; vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass er diese Unkenntnis jedenfalls billigend in Kauf nahm und daher zumindest bedingt vorsätzlich handelte. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
Aus denselben Gründen kann die auf die genannten Personen entfallende Beitragsforderung auch weder ganz noch teilweise als verjährt gelten. Ansprüche auf – wie hier – (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren vielmehr erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Auch insoweit nimmt der Senat gem. §§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen der Beklagten und des SG in den angegriffenen Entscheidungen Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Teilsatz SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt das anteilige Obsiegen/Unterliegen der Beteiligten im Rechtsstreit; die auf die im Tenor genannten Personen entfallenden Nachforderungsbeträge und Säumniszuschläge umfassen nach überschlägiger Berechnung des Senats rund sieben Zehntel der ursprünglichen Gesamtforderung, die auf die weiteren Personen entfallenden Anteile rund drei Zehntel. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, zumal diese auch keine Anträge gestellt haben.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Teilsatz SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.