L 14 U 163/20

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Stade (NSB)
Aktenzeichen
S 7 U 83/17
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 14 U 163/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 17. April 2020 wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung, die aufgehoben wird, zurückgewiesen.

Auf die Klage des Klägers wird der Bescheid der Beklagten vom 04. Februar 2021 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Rückerstattung eines dem Kläger gezahlten Vorschusses.

Der im Jahre I. geborene Kläger erlitt am 22. Juli 2004 während einer Dienstfahrt als Mitarbeiter der Firma J. GmbH & Co. K., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, einen Auffahrunfall.

Infolge dieses Unfalls gewährte die Lederindustrie-Berufsgenossenschaft als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: die Beklagte) dem Kläger zunächst Verletztengeld und übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Mit Bescheid vom 12. September 2007 stellte die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld mit Wirkung zum 30. September 2007 ein. In diesem Bescheid hat die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass bis zur endgültigen Bescheiderteilung vorgesehen sei, dem Kläger ab Oktober 2007 Rentenvorschüsse nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 vom Hundert (v.H.) zu gewähren, was aufgrund des vom Kläger erzielten Jahresarbeitsverdienstes einen monatlichen Vorschuss in Höhe von 1.800,00 € ausmache. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der Kläger zurück, nachdem die Beklagte ihm mit Schreiben vom 05. November 2007 mitgeteilt hatte, einen Vorschuss in Höhe von 3.600,00 € auf sein Konto überwiesen zu haben. Dieses Schreiben enthielt folgenden Passus:

„Die Vorschusszahlung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung, falls sich nach Abschluss der Ermittlungen ergeben sollte, dass eine Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft nicht gegeben ist.“

Mit Schreiben vom 07. November 2007 bestätigte die Beklagte noch einmal, dass der Kläger bis zum Abschluss des Verfahrens laufende Vorschüsse in Höhe von monatlich 1.800,00 € erhalten werde, wobei sie mit weiterem Schreiben vom 22. November 2007 ihr Vorgehen dahingehend konkretisierte, dass es sich um eine Rentenvorschusszahlung handele. Grund für die Zahlung eines Rentenvorschusses waren die bisher erfolgten medizinischen Ermittlungen, die nach Auffassung des Neurologen, Psychiaters und Diplom-Psychologen Dr. L. eine „Rentenbevorschussung auf der Basis einer MdE von 60 v.H.“ ermöglichten (vgl. dessen Stellungnahmen vom 01. August 2007 und 29. August 2007).

Mit Schreiben vom 10. September 2008 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Einstellung der Rentenvorschusszahlungen mit Ablauf September 2008 an und stellte die Gewährung eines Vorschusses im Anschluss auch ein.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente für den Kläger ab. Als Unfallfolge liege lediglich eine Distorsion der Halswirbelsäule vor, die MdE sei nach dem Ende des Verletztengeldanspruches nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09. September 2009). Auf die hiergegen erhobene Klage gewährte das Sozialgericht (SG) Stade dem Kläger mit Urteil vom 20. Januar 2014 (Verfahren S 11 U 112/09) unter Abänderung der angefochtenen Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen eine Verletztenrente auf Dauer. Auf die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hob das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen das Urteil des SG Stade auf und wies die Klage ab (Urteil vom 25. Februar 2016 – L 14 U 35/14 -). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 17. November 2016 (Verfahren B 2 U 164/16 B) als unzulässig.

Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. September 2016 aufgefordert hatte, die im Zeitraum 01. Oktober 2007 bis 30. September 2008 gezahlten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 21.600,00 € bis zum 25. Oktober 2016 zurückzuzahlen und im November 2016 an die Rückzahlung erinnert hatte, erließ sie unter dem 01. Februar 2017 einen Bescheid, mit welchem sie die gewährten Vorschüsse in Höhe von 21.600,00 € zurückforderte. Ein Anspruch auf den gewährten Rentenvorschuss habe nicht bestanden. Aufgrund des Rückforderungsvorbehaltes sei der Kläger verpflichtet, die gewährten Vorschüsse zu erstatten, da er die Zahlungen zu Unrecht erhalten habe.

Die Beklagte wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2017 zurück: Da nun feststehe, dass sie – die Beklagte – keine Entschädigungsleistungen in Form einer Rente erbringen müsse, sei sie berechtigt, die zu Unrecht gezahlten Vorschüsse zurückzufordern. Eine „Verrechnung“ der Vorschusszahlung mit Verletztengeldansprüchen sei nicht möglich und sei auch zu keiner Zeit vorgesehen gewesen.

Mit am 29. Mai 2017 beim SG Stade eingegangenem Schreiben vom 26. Mai 2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er führt aus, die Beklagte habe ihm für einen längeren Zeitraum Verletztengeldzahlungen zugesichert und dann nicht erbracht. Auch habe sie eine falsche Prognoseentscheidung dergestalt getroffen, dass sie von der Gewährung einer Verletztenrente auf Dauer ausgegangen sei, statt ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Dies könne ihm jetzt nicht zum Nachteil gereichen.

Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat noch darauf hingewiesen, dass sie die für die Rückforderung der vorschussweise gewährten Rentenbeträge erforderliche Anhörung mit Schreiben vom 17. Juli 2017 gemäß §§ 24 Abs. 1, 41 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) vorsorglich nachgeholt habe.

Das SG Stade hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2020, dem Kläger zugestellt am 09. Mai 2020, abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 04. Juni 2020 Berufung eingelegt und sein Begehren bekräftigt. Weiter hat er ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet sei, zunächst mögliche Erstattungsansprüche gegenüber seiner Rentenversicherung geltend zu machen, bevor der danach ggf. verbleibende Restbetrag überzahlter Verletztenrente von ihm zurückgefordert werde. Darüber hinaus verstoße die Rückforderung der vorschussweise gewährten Verletztenrente gegen Treu und Glauben. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass er wegen der falschen Prognose der Beklagten einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch habe. Denn wenn die Beklagte nicht fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, dass er – der Kläger – einen Anspruch auf Verletztenrente gehabt habe, wäre die Verletztenrente nicht vorschussweise gezahlt worden. Aufgrund der ungewissen Prognose und des damals noch nicht abgeschlossenen Erwerbsminderungsrentenverfahrens hätte er gegenüber der Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Leistungen, zumindest im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung, gehabt, die nicht hätten zurückgezahlt werden müssen. Im Übrigen sei die Bewilligung des Verletztenrentenvorschusses nicht – was zwingende Voraussetzung sei - durch Verwaltungsakt erfolgt, so dass die Rückforderung des Vorschusses auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.

Nachdem der Senat die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass in ihren angefochtenen Bescheiden die Rechtsgrundlage für die Rückforderung nicht genannt und auch in den den Vorschuss bewilligenden Bescheiden keine Rechtsgrundlage für die Vorschussgewährung aufgeführt worden sei, hat die Beklagte den „Bescheid“ vom 04. Februar 2021 erlassen, der nach ihrer Auffassung gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand dieses laufenden Berufungsverfahrens geworden ist. In diesem „Bescheid“ führt die Beklagte u.a. aus:

„Sehr geehrter Herr M.,

wir ergänzen die Begründung des Bescheides vom 01. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2017 wie folgt:

Nach § 42 Sozialgesetzbuch (SGB) I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung der Höhe des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

Nach § 42 Abs. 2 SGB I sind die Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zurückzuzahlen.“

…..

„Da es sich somit bei den Verwaltungsakten vom 12.09.2007 und 05.11.2007 um einstweilige Regelungen vom Typ eines Vorschusses im Sinne von § 42 SGB I handelte erfolgte die Rückforderung im Bescheid vom 01.02.2017 nach § 42 Abs. 2 SGB I.“

Der Kläger beantragt,

       den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 17. April 2020 sowie den         Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2017 in der Gestalt des

       Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom

       04. Februar 2021aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

       die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen ihren Bescheid vom

       04. Februar 2021 abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG Stade für zutreffend und weist noch darauf hin, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Vorschüsse erst durch das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2016 (L 14 U 35/14) entfallen sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei rechtskräftig klargestellt worden, dass der Kläger wegen der Folgen seines Unfalls keinen Anspruch auf die Zahlung einer Verletztenrente und deshalb auch keinen Anspruch auf die vorschussweise gewährte Verletztenrente gehabt habe. Dementsprechend erübrigten sich sämtliche Spekulationen zu der Frage, was wer hätte an vorhergehenden Zahlungen (Erstattungsansprüche) beantragen, bzw. leisten können. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers bestehe ebenfalls nicht. Dieser sei auf die Vornahme einer Amtshandlung gerichtet und nicht auf den Ausgleich eines Schadens.

Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 12. April 2024 darauf hingewiesen, dass zu prüfen sein wird, ob es sich bei dem „Bescheid“ der Beklagten vom 04. Februar 2021 tatsächlich um einen Verwaltungsakt handelt. Für den Senat sei nicht ersichtlich, dass dieser Bescheid eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X enthalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Vorprozessakte des SG Stade zum Verfahren S 11 U 112/09 (2. Instanz: L 14 U 35/14) und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 f. SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.

Streitgegenstand ist auch der im Berufungsverfahren erlassene „Bescheid“ vom 04. Februar 2021 gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG. Obwohl es sich bei diesem „Bescheid“ mangels Regelung (in diesem Schreiben wird ausdrücklich ausgeführt, dass es lediglich die Begründung des angefochtenen Bescheides ergänzt) im Sinne des § 31 SGB X nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG handelt, ist dieser im Rahmen der Prüfung des § 96 Abs. 1 SGG als solcher zu behandeln. Denn auch wenn eine Behörde eine sich objektiv nicht als Verwaltungsakt darstellende Regelung als Verwaltungsakt erlässt, ist die Anfechtungsklage eröffnet. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Literaturmeinung (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21/86 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 1998 – B 2 S 432/97 -; OVG Bremen, Beschluss vom 21. August 2002 – 1 B 143/02, alle veröffentlicht in juris; Jörg Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, 1. Erg. 2024, § 31, Rz. 19 m.w.N.) ist anerkannt, dass gegen Bescheide, die ihrer äußeren Form nach Verwaltungsakten entsprechen und den Rechtsschein erwecken, eine abschließende Regelung zu treffen, dieselben Rechtsbehelfe gegeben sind wie gegen „echte“ Verwaltungsakte. Es wäre unbefriedigend, wenn der Betroffene, der durch den Bescheid zur Erhebung einer Anfechtungsklage veranlasst wird, mit dieser Klage – in Ermangelung eines Verwaltungsaktes – ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und angesichts dessen die Kosten tragen müsste. Der Empfänger eines Bescheides braucht, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht „klüger“ zu sein, als es die Behörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Bescheid – bei objektiver Würdigung – nahegelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 6/14 R-, juris Rz. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. April 2014 – L 21 R 172/11 -, juris Rz. 24 mwN).

So liegt der Fall hier. Durch die Benennung des Schreibens vom 04. Februar 2021 als Bescheid und die Belehrung des Klägers in diesem Schreiben, dass dieser Bescheid gemäß § 96 SGG in das laufende Verfahren einbezogen werde sowie die sachlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2021 macht die Beklagte deutlich, dass es sich bei dem angegriffenen Schreiben nach ihrer Ansicht um einen Verwaltungsakt handelt, weswegen die hiergegen gerichtete Klage zulässig ist.

Die gegen den „Bescheid“ vom 04. Februar 2021 gerichtete Klage ist auch begründet, denn es handelt sich bei diesem Schreiben um einen Scheinbescheid. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 04. Februar 2021 lediglich die Begründung ihres Bescheides vom 01. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2017 ergänzt. Damit liegt keine für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelung vor. Die Anfechtungsklage ist immer dann zulässig und begründet, wenn sich die Verwaltung – wie vorliegend die Beklagte – in unzulässiger Weise der äußeren Form eines Verwaltungsakts bedient (BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 6/14 R -, juris Rz. 25 mwN; LSG Hessen, Urteil vom 31. Oktober 2019 – L 1 KR 663/18 -, juris Rz. 62 mwN).

Demgegenüber ist die Berufung nicht begründet. Das SG Stade hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2020 zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht.

Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs der Beklagten ist § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I, wonach gezahlte Vorschüsse, soweit sie die zustehenden Leistungen übersteigen, vom Empfänger zu erstatten sind. Diese Vorschrift ist unter den festgestellten Umständen die einschlägige Norm, die auch dem angefochtenen Rückforderungsbescheid zugrunde liegt.

Ein Erstattungsanspruch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 SGB I voraus. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

Kennzeichnend für die Zahlung eines Vorschusses gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist somit zunächst, dass der Leistungsträger vom Bestehen eines Anspruchs auf eine Geldleistung dem Grunde nach ausgeht. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es insoweit nicht auf das objektive Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen an; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch zur Überzeugung des Leistungsträgers nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 11 AL 19/09 R -, juris Rz. 13 mwN).

Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung eine Vorschussleistung im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB I nur dann vor, wenn der zuständige Leistungsträger hinreichend deutlich macht, dass er wegen eines von seinem Standpunkt aus dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist. Ob der Leistungsträger dies hinreichend deutlich gemacht hat, ist durch Auslegung des Verwaltungsakts aus der Sicht eines an Treu und Glauben orientierten, mit den Umständen des Falles vertrauten Erklärungsempfängers zu ermitteln (BSG, aaO, Rz. 14 mwN).

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses nach § 42 Abs. 1 SGB I gegeben. Die Beklagte war davon überzeugt, dass der Kläger einen Anspruch auf Verletztenrente wegen des von ihr als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) anerkannten Unfalls vom 22. Juli 2004 hat. Grund dafür waren die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Ermittlungen und hier insbesondere die Stellungnahmen des Dr. L. vom 01. und 29. August 2007, nach welchen dieser Nervenarzt nach Auswertung aller bisherigen medizinischen Ermittlungsergebnisse die Auffassung vertreten hat, dass ein Rentenvorschuss nach einer MdE von 60 v.H. gezahlt werden könne. In dem Schreiben der Beklagten vom 05. November 2007 sowie der schriftlichen Zusicherung der Beklagten vom 07. November 2007 kommt auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass nur ein einstweiliges, mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht belastetes Recht zuerkannt werden sollte. Insofern erhielt das Schreiben der Beklagten vom 07. November 2007 die Bestätigung, dass der Kläger bis zum Abschluss des (Renten-) Verfahrens laufende Vorschüsse in Höhe von monatlich 1.800,00 € erhalten werde. Bereits mit Schreiben vom 05. November 2007 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Vorschusszahlung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erfolgt, falls sich nach Abschluss der Ermittlungen ergeben sollte, dass eine Entschädigungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist.

Der Stützung auf § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I als Ermächtigungsgrundlage steht auch nicht entgegen, dass die Gewährung von Vorschüssen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I einen „Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach“ erfordert und sich vorliegend im Nachhinein herausgestellt hat, dass der Kläger überhaupt keinen Anspruch auf Verletztenrente hat. Da für die Rückabwicklung zu viel gezahlter Vorschüsse in § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden wird, kommt es für die Anwendung des § 42 SGB I nicht darauf an, ob sich nach Gewährung des Vorschusses im Verlauf des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht. Vielmehr steht es ihr nicht im Wege, dass sich die bei der Bewilligung des Vorschusses zugrunde zu legende Auffassung des Versicherungsträgers über die Sach- und Rechtslage ganz oder teilweise als unrichtig herausstellt, also gar keine Leistung zusteht. Dies ergibt sich aus der Systematik der Regelung, dem Sinn und Zweck und auch aus dem Wortlaut der Norm, der allein auf das Vorliegen eines Vorschusses – und nicht einer endgültigen Leistung – abstellt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 2 U 5/06 R -, juris Rz. 20 mwN).

Entgegen der Auffassung des Klägers sieht § 42 SGB I auch nicht zwingend die Gewährung der Vorschussleistung mittels bewilligenden Verwaltungsaktes vor. Nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift ist lediglich die Zahlung eines Vorschusses erforderlich, wobei allerdings dem Empfänger der Leistung – wie oben ausgeführt - hinreichend deutlich zu machen ist, dass es sich um einen Vorschuss handelt. Selbst wenn die Zahlung eines Vorschusses mittels Verwaltungsakt erfolgt ist, bedarf es vor der Rückforderung der Vorschussleistung nicht der Aufhebung dieses Verwaltungsaktes. Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur des Vorschusses, der im Unterschied zur endgültigen Leistung nur eine vorläufige Zahlung darstellt, so dass sich beim Empfänger kein Vertrauen auf den dauerhaften Verbleib der Leistung bilden kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 11 AL 19/09 R -, juris).

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01. Februar 2017 ist auch nicht aus formalen Gründen rechtswidrig, denn die Beklagte hat auf den rechtlichen Hinweis des Senates die nach § 35 SGB X erforderliche Begründung des Bescheides im Berufungsverfahren jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 04. Februar 2021, das – wie oben ausgeführt – keinen Verwaltungsakt darstellt, nachgeholt und damit den Begründungsmangel (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. August 1996 – 13 RJ 9/95 -, juris, Rz. 38) gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X geheilt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch keine Aufrechnung des Anspruchs der Beklagten auf Rückzahlung der gewährten Rentenvorschusszahlungen mit einem Anspruch des Klägers auf Verletztengeld möglich, denn der die Gewährung von Verletztengeld einstellende Bescheid der Beklagten vom 12. September 2007 ist bestandskräftig geworden. Eine Verrechnung des von der Beklagten zurückgeforderten Verletztenrentenvorschusses mit einem von einem anderen Sozialversicherungsträger des Klägers einbehaltenen Nachzahlungsbetrag kommt auch nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass ein entsprechender bei einem anderen Sozialversicherungsträger für den Kläger offener Nachzahlungsbetrag nicht ersichtlich ist, hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Verrechnung. Eine Befreiung des Klägers von der Rückzahlungspflicht ist auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglich. Hier scheitert ein Anspruch des Klägers bereits daran, dass die Beklagte hinsichtlich der Bewilligung von Rentenvorschussleistungen keine Beratungs- oder Aufklärungspflicht verletzt hat. So hatte sie bereits mit Schreiben vom 05. November 2007 mitgeteilt, dass die Vorschusszahlung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erfolgt, falls sich nach Abschluss der Ermittlungen ergeben sollte, dass eine Entschädigungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. Im Übrigen weist allein die mehrfache Verwendung des Begriffes „Vorschuss“ durch die Beklagte deutlich darauf hin, dass von Anfang an eben kein Vertrauen in das Behaltendürfen der ausgezahlten Verletztenrente vermittelt worden ist. Darüber hinaus hat die Beklagte in dem Schreiben vom 12. September 2007 darauf hingewiesen, dass der Kläger unverzüglich einen Antrag auf Leistungen beim Rentenversicherungsträger stellen möge bzw. sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos melden solle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie umfasst auch die Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahren, die auch von der Beklagten zu erstatten sind. In diesem Zusammenhang war zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die unzureichende Begründung ihrer angefochtenen Bescheide Anlass zur Klageerhebung und zur Einlegung der Berufung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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