L 7 SO 1418/23 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 4 SO 482/23 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1418/23 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beigeladene entscheidet über die (Weiter-)Gewährung der dem Antragsteller bislang zuerkannten Leistungen der Eingliederungshilfe im Hinblick auf die vorgesehene Aufnahme des Antragstellers im C1, S1.

Der Antragsteller nimmt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück.

Die Kosten der Beteiligten werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.


Gründe

In o.g. Sache dürfte sich der ursprünglich im Kern auf die Klärung der Zuständigkeit für die Kostentragung hinsichtlich einer geplanten Aufnahme des Antragstellers im L1, R1, erledigt haben. Denn nach der seitens der Beigeladenen vorgelegten E-Mail des Betreuers des Antragstellers und den Angaben der Beigeladenen ist nunmehr zum einen der Verbleib in der Eingliederungshilfe und zum anderen die Aufnahme C1, S1, vorgesehen. 

In Anbetracht dieser geänderten Prozesslage wird der vorstehende Vergleichsvorschlag zur Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet. 

Soweit die Beteiligten den vorstehenden Vergleichsvorschlag bis zum 26. Juni 2023 annehmen, ist der hiesige Rechtsstreit erledigt (vgl. § 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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