L 2 SO 2562/23 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 20 SO 2119/23 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2562/23 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. August 2023 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung bemängelt, dass das Sozialgericht in seinem Beschluss sich nicht ausreichend mit der fraglichen Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Anwendung des § 23 Abs. 3 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) auseinandergesetzt hat, welche zu einem Ausschluss von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder nach dem Vierten Kapitel des SGB XII führt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, dass der Gesetzgeber dem genannten Grundrecht durch das differenzierte Regelungsgefüge des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a und b Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII Rechnung getragen hat. Dem ist – wie der Senat – auch das Sozialgericht gefolgt. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass Sozialhilfe auch unabhängig von einem Ausreisewillen beansprucht werden könne und der Härtefall nicht allein auf die Unzumutbarkeit einer zeitnahen Ausreise beschränkt sei, solange die zuständigen Behörden von einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz absähen, ist dem entgegenzuhalten, dass das BSG bereits entschieden hat, dass die Auffassung, es müsse ein Leistungsanspruch bestehen, solange der Staat das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nicht festgestellt habe, nicht der gesetzlichen Konzeption entspreche (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2022, a.a.O.). Im Übrigen schließt der Senat sich ausdrücklich der Begründung des Sozialgerichts dazu an, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf die Rückausnahme des § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII berufen kann.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)

Rechtskraft
Aus
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