Der Antrag des Antragstellers wird als unzulässig abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, aus diesem Grund wandte er sich am 06.08.2024 an das Sozialgericht Reutlingen (SG).
Mit dem gleichen Begehren hat er sich am 14.08.2024 an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gewandt. Mit Schreiben vom 15.08.2024 hat der Präsident des LSG Baden-Württemberg dem Antragsteller mitgeteilt, dass das LSG erst nach einer Entscheidung der 1. Instanz tätig werden könne.
II.
Der Antrag an das LSG ist unzulässig, da das LSG instanziell nicht zuständig ist. Nach § 29 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Eine erstinstanzliche Entscheidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehen, wie z.B. bei bestimmten Streitigkeiten zwischen oder innerhalb von Leistungsträgern (vgl. § 29 Abs. 2-4 SGG). Eine Verweisung an das sachlich eigentlich zuständige SG nach § 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kommt ausnahmsweise nicht in Betracht. Die genannten Vorschriften sind zwar entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2006, L 1 B 77/06 KR ER, juris, unter Hinweis auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.10.2003, VIII S 15/03, juris, zur entsprechenden Vorschrift des § 70 Finanzgerichtsordnung; Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller//Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 98 Rdnr. 2). Ansonsten würde in diesen Fällen den Beteiligten der nach Art. 101 Grundgesetz garantierte gesetzliche Richter entzogen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Jedoch hat sich der Antragssteller bereits mit dem gleichen Anliegen an das SG gewandt, so dass dort doppelte Rechtshängigkeit entstünde, was nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht zulässig ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG)
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 3 AS 1652/24 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2456/24 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
Saved