1. Eine Entscheidung über eine Förderung einer beruflichen Weiterbildung bezieht sich immer auf eine von einem konkreten Träger durchzuführende konkrete Maßnahme (Fortführung der Senatsrechtsprechung: vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2016 – L 3 AS 167/16 B ER – juris Rdnr. 22). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Förderung der beruflichen Weiterbildung bezüglich einer konkreten Maßnahme bei einem konkreten Maßnahmeträger beantragt wird.
2. Einen nur die Anspruchsvoraussetzungen aus § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III berücksichtigenden, quasi abstrakten Förderanspruch gibt es nicht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2016 – L 3 AS 167/16 B ER – juris Rdnr. 22).
3. Einer Klage auf Erteilung eines Bildungsgutscheines fehlt das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache, wenn die Maßnahme beendet ist und der Antragsteller nicht an der Maßnahme teilgenommen hat
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem ihre Klage, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Bildungsgutscheines, abgewiesen wurde.
Die 1962 geborene Klägerin beendete im August 2015 erfolgreich das Studium im Bauingenieurwesen und erwarb hierbei einen Abschluss als Master of Engineering – Bauingenieurwesen. Von Juli 2016 bis Oktober 2018 war sie als Projektingenieurin tätig. Anschließend wechselten sich Zeiten von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Teilnahmen an Maßnahmen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen als Projektingenieurin ab. Vom 17. August 2020 bis zum 14. Januar 2021 nahm die Klägerin an einem Sprachkurs C1-Kurs teil.
Die Klägerin beantragte am 30. Juli 2020 eine Förderung der beruflichen Weiterbildung. Sie legte ein Bildungsangebot der Y.... AG vom 8. Juli 2020 für die Maßnahme "Anwender/-in Bauwesen CAD 2D/3D AutoCAD, Allplan, Revit" mit einer Maßnahmedauer vom 11. August 2020 bis zum 5. Februar 2021 vor.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. August 2020 ab, weil für die von der Klägerin angestrebte berufliche Tätigkeit eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss der angestrebten Weiterbildung nicht zu prognostizieren sei.
Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 6. September 2020 Widerspruch ein. Sie erfülle alle Voraussetzungen des in dem Bescheid zitierten § 81 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2020 zurück. Sie begründete dies nunmehr damit, dass der Erwerb der Deutschkenntnisse vorrangig sei vor dem Erwerb der CAD-Kenntnisse. Von den Arbeitgebern werde das Sprachniveau C1 verlangt. Ohne den erfolgreichen Abschluss dieses Sprachniveaus könne eine erfolgreiche dauerhafte Integration nicht erfolgen. Die Klägerin könnte, auch wenn die geforderten CAD-Kenntnisse vorliegen würden, die Einstellungskriterien ohne den Abschluss des Sprachniveaus nicht erfüllen. Es würden auch andere fachliche Kenntnisse gefordert, welche die Klägerin nicht erfüllen könne. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei auch die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, sowohl den Sprachkurs absolvieren und nebenbei in Teilzeit an der Weiterbildung teilnehmen zu können. Dies sei jedoch nicht möglich, weil die Weiterbildungsangebote lediglich auf eine Teilnahme in Vollzeit ausgerichtet seien. Es sei absolut unverhältnismäßig, den Sprachkurs vorzeitig zu beenden, nur um an einer anderen geförderten Qualifizierung teilzunehmen. Dies entspreche nicht den Grundsätzen des § 7 SGB III. Zusammenfassend erachte sie, die Beklagte, die von der Klägerin geforderte berufliche Weiterbildung nicht als förderfähig, weil sich hierdurch aktuell die Eingliederungschancen der Klägerin nicht wesentlich verbessern würden.
Die Klägerin hat am 19. November 2020 Klage erhoben. Die begehrte Weiterbildung werde überall verlangt.
Die Klägerin ist vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Februar 2022 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, nach ihren Angaben als Bauingenieurin. Danach ist sie arbeitslos gewesen.
Der Beklagte hat der Klägerin zwischenzeitlich zwei Bildungsgutscheine erteilt. Der eine (Nr. 075D273225-01) hat die Module "Basiswissen CAD + Anwender/in BauwesenCAD 2D/3D AutoCAD, Allplan, Revit und 3D-Druck" mit der Maßnahmenummer 075/0264/21 und eine Maßnahmedauer vom 21. März 2022 bis zum 28. Oktober 2022 betroffen. Diese Maßnahme hat die Klägerin nicht angetreten. Der zweite Bildungsgutschein (Nr. 075D273225-02) hat die Module "CAD mit ALLPLAN, BIMModeler, MIMManager/in, Kostenermittlung, AVA und HOAI im Bauwesen" mit der Maßnahmenummer 075/0264/21 und eine Maßnahmedauer vom 21. März 2022 bis zum 5. August 2022 betroffen. Diese Maßnahme hat die Klägerin vorzeitig beendet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2022 abgewiesen. Der ablehnende Verwaltungsakt sei nicht wegen Zeitablaufs erledigt, weil die Klage nicht auf einen zeitlich und dem Anbieter nach festgelegten Kurs gerichtet gewesen sei. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Förderung, einen hierfür zu erteilenden Bildungsgutschein oder auf eine neue Verbescheidung ihres Förderantrages vom 30. Juli 2020 habe. Dies wird näher ausgeführt.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 8. November 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 7. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Die Weiterbildung sei im Arbeitsgebiet des Bauwesens zwingend und dringend notwendig. Sie stellt die Frage, warum sie nicht gefördert werde, wo doch so viele Leute von der Agentur für Arbeit eine Förderung erhalten würden.
Die Klägerin, die keinen Antrag formuliert hat, beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 28. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2020 zu verpflichten, ihr einen Bildungsgutschein für die Maßnahme "Anwender/-in Bauwesen CAD 2D/3D AutoCAD, Allplan, Revit" der Y.... AG mit einer Maßnahmedauer vom 11. August 2020 bis zum 5. Februar 2021 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat auf eine vorherige richterliche Anfrage und nach einer am 3. Mai 2024 zugestellten Betreibensaufforderung mit dem am 5. August 2024, einem Montag, eingegangenen Schreiben mitgeteilt, dass sie an der Weiterbildungsmaßnahme nicht habe teilnehmen können, weil die zuständige Agentur für Arbeit keinen Bildungsgutschein für diese Maßnahme erteilt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil sie hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung der Klägerin gilt nicht gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen, weil die Klägerin am letzten Tag der dreimonatigen Berufungsfrist das Verfahren betrieben hat.
Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Die Betreibensaufforderung wurde der Klägerin am 3. Mai 2024 zugestellt. Nach § 64 Abs. 1 Alt. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung, hier also am 4. Mai 2024. Dass dieser Tag ein Samstag war ist unerheblich, weil es für den Fristbeginn keine Regelung gibt, die der zu einem Fristende in § 64 Abs. 3 SGG entspricht. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Dies wäre hier der 3. August 2024 gewesen. Da dieser Tag jedoch ein Samstag war, endete gemäß § 64 Abs. 3 SGG die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags, das heißt am Montag, dem 5. August 2024. An diesem Tag ging die Antwort der Klägerin auf die richterliche Anfrage ein.
III. Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen hat. Allerdings war die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichtes nicht nur unbegründet, sondern zwischenzeitlich wegen des entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (1). Auch lagen und liegen die Voraussetzungen für eine vom Sozialgericht angesprochene Fortsetzungsfeststellungsklage nicht vor (2).
1. Die Klage war am 28. Oktober 2022, als das Sozialgericht den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid erließ, unzulässig, weil sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte.
a) Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB III. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB III wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung durch einen Bildungsgutschein bescheinigt. Die Regelungen in § 82 SGB III über die Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Falle der Klägerin nicht einschlägig.
Ein Anspruch auf eine – im Ermessen der Agentur für Arbeit stehende ("können […] gefördert werden") – Förderung der beruflichen Weiterbildung setzt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III voraus, dass die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (vgl. hierzu § 179 SGB III und § 179 SGB III). Dies bedeutet, dass sich die Förderentscheidung immer auf eine von einem konkreten Träger durchzuführende konkrete Maßnahme bezieht (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2016 – L 3 AS 167/16 B ER – juris Rdnr. 22; zur Beratungspflicht der Agentur für Arbeit in Bezug auf die konkrete, zu fördernde Maßnahme: BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R– SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 = juris Rdnr. 34). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall und in dem den Beschluss des Senates vom 18. Mai 2016 zugrunde liegenden Fall – die Förderung der beruflichen Weiterbildung bezüglich einer konkreten Maßnahme bei einem konkreten Maßnahmeträger beantragt wird. Einen hiervon losgelösten, nur die Anspruchsvoraussetzungen aus § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III berücksichtigenden, quasi abstrakten Förderanspruch gibt es nicht (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2016, a. a. O.; Reichel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [3. Aufl., 2023], § 81 SGB III Rdnr. 116; a. A. z. B. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III [7. Erg.Lfg. 2024], § 81 SGB III Rdnr. 178 und 277). Dies wird auch aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB III deutlich, wonach der Bildungsgutschein das Vorliegen "der Voraussetzungen" bescheinigt. Der Begriff "der Voraussetzungen" bezieht sich auf alle Anspruchsvoraussetzungen und nicht auf ausgewählte.
b) In Bezug auf die von der Klägerin angestrebte Maßnahme "Anwender/-in Bauwesen CAD 2D/3D AutoCAD, Allplan, Revit" bei der Y.... AG mit einer Maßnahmedauer vom 11. August 2020 bis zum 5. Februar 2021 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Ein Rechtsstreit ist erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außergerichtliches Ereignis dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Rechtsschutzbegehren deshalb für den Rechtsschutzsuchenden gegenstandlos geworden ist (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 24. September 2015 – L 3 AS 1738/13 – ZFSH/SGB 2016, 99 ff. = juris Rdnr. 34, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. September 2019 – L 3 AS 385/18 – juris Rdnr. 31, m. w. N.; vgl. auch BFH [Großer Senat], Beschluss vom 5. März 1979 – GrS 4/78 – BFHE 127, 147 = BStBl II 1979, 375 ff. = juris Rdnr. 34).
Die Klägerin nahm an der konkret bezeichneten Maßnahme nicht teil. Eine Teilnahme ist ihr nach dem Ende der Maßnahme auch nicht mehr möglich. Sofern der Maßnahmenträger weiterhin eine entsprechende Maßnahme anbieten würde und die Klägerin hieran teilnehmen wollte, würde es sich um einen neu zu prüfenden Vorgang handeln. Damit hätte die Erteilung eines Bildungsgutscheines für die von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 30. Juli 2020 angestrebte Maßnahme bereits zu dem Zeitpunkt, als das Sozialgericht den Gerichtsbescheid erließ, der Klägerin keinen Vorteil verschaffen können. Einer Klage auf Erteilung eines Bildungsgutscheines fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache, wenn die Maßnahme beendet ist und der Antragsteller nicht an der Maßnahme teilgenommen hat (so bzgl. einer Maßnahme, die bereits begonnen hat, und wenn nichts dafür spricht, dass der Antragsteller noch in die Maßnahme eintreten kann: Sächs. LSG, Beschluss vom 13. März 2013 – L 3 AS 538/12 B PKH – juris Rdnr. 13).
2. Die Klage wäre auch in der Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zulässig. Ein solches Rechtsschutzbegehren hat die Klägerin allerdings nicht zum Ausdruck gebracht.
Es wird deshalb lediglich informatorisch im Hinblick auf weitere Weiterbildungsbegehren der Klägerin angemerkt: Die Klägerin hätte im Falle einer Hauptsacheerledigung grundsätzlich in analoger Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG an Stelle der ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eine Fortsetzungsfeststellungsklage betreiben können (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1976 – RAr 107/75 – BSGE 42, 212 [216] = juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 13. Mai 2020 – B 6 KA 11/19 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 30 = Rdnr. 18; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG [14. Aufl., 2023], § 131 Rdnr. 7c, m. w. N.).
Der Klägerin hätte hierfür jedoch das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung der Beklagten gefehlt. Ein solches sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr droht, wenn die Feststellungsentscheidung eine Präjudizialität (Vorgreiflichkeit) für andere Rechtsverhältnisse entfaltet oder wenn ein Rehabilitierungsinteresse besteht (vgl. Keller, in: a. a. O., Rdnr. 10, m. w. N.). Im Falle der Klägerin kommt allein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in der Gestalt einer Wiederholungsgefahr in Betracht. Hierfür sind zwei Voraussetzungen erforderlich: Zum einen muss die konkrete, in naher Zukunft oder absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsaktes bestehen. Zum anderen müssen die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Wesentlichen unverändert sein (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – B 9 SB 1/12 R – SozR 4-3250 § 145 Nr. 4 Rdnr. 22 = juris Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 4. November 2021 – B 6 KA 16/20 R – BSGE 133, 112 ff. = SozR 4-5520 § 31 Nr. 6 = juris Rdnr. 16 m. w. N.; Keller, a. a. O., § 131 Rdnr.10b, m. w. N.).
Vorliegend fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn die Beklagte erteilte der Klägerin den Bildungsgutschein Nr. 075D273225-01 für die Module "Basiswissen CAD + Anwender/in BauwesenCAD 2D/3D AutoCAD, Allplan, Revit und 3D-Druck" für den Zeitraum vom 21. März 2022 bis zum 28. Oktober 2022. Diese Maßnahme entspricht der von der Klägerin etwa 20 Monate zuvor beantragten Maßnahme. Damit hatte die Klägerin das Ziel ihres Rechtsschutzbegehrens, wenn auch zeitlich versetzt, erreicht. Der Umstand, dass sie an dieser Maßnahme nicht teilnahm und damit von dem Bildungsgutschein keinen Gebrauch machte, begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Bezug auf die am 30. Juli 2020 beantragte Maßnahme.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.