Es besteht kein Anlass, zu den vom Bundessozialgericht mit Urteilen vom 06.07.2022 – B 5 R 21/21 R, B 5 R 39/21 R und B 5 R 22/21 R - geklärten Rechtsfragen, erneut die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Insbesondere begründet der Umstand, dass die Rentenversicherungsträger in Reaktion auf die Rechtsprechung bisher ihre Praxis der Bekanntgabe von Rentenbescheiden nicht geändert haben, keine erneute Klärungsbedürftigkeit i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Diesem wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 18.08.2023 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.08.2023 bewilligt. Hiergegen erhob der Kläger bei der Beklagten am 30.08.2023 selbst Widerspruch. Zur Begründung ließ er durch den am 19.09.2023 beauftragten Prozessbevollmächtigten ausführen, der Bescheid entspreche nicht den Begründungsanforderungen nach § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und sei deshalb formell rechtswidrig. Diesem könne weder die Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten noch der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten entnommen werden, die wesentlich für die Berechnung der Rentenhöhe seien. Mit Schreiben vom 27.09.2023 übersandte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten ergänzend die Anlagen zum Rentenbescheid und bat um Mitteilung, ob das Widerspruchsverfahren damit seine Erledigung gefunden habe.
Nachdem eine Rückmeldung nicht erfolgte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2024 zurück und lehnte die Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahren ab. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zwar ausgeführt, dass deren Rentenbescheide nicht in allen Punkten i.S.d. § 35 Abs. 1 SGB X ausreichend begründet worden seien. Zugleich habe das BSG aber festgestellt, dass der Begründungsmangel mit dem Übersenden weiterer, insoweit detaillierterer Berechnungsunterlagen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X geheilt worden und daher unbeachtlich sei. Aufgrund des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid seien dem Kläger detailliertere Berechnungsunterlagen zur Rente übersandt worden. Der Begründungsmangel sei hierdurch geheilt und der Rentenbescheid formell rechtmäßig. Die Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren lehne die Beklagte ab, da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei. Der Bescheid sei nach erfolgter Heilung weder formell noch materiell rechtswidrig.
Gegen die Ablehnung der Kostenübernahme im Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.02.2024 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, der Widerspruch sei erfolgreich gewesen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien ihm voll zu erstatten. Den von seiner Auffassung abweichenden Entscheidungen des BSG vom 06.07.2022 könne inhaltlich nicht gefolgt werden. Gemessen an den vom 9. und 14. Senats des BSG aufgestellten Kriterien liege ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf seinen, in der Neuen Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2023, 212 ff. veröffentlichten Aufsatz verwiesen. In Ergänzung der dortigen Ausführungen und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.02.2023 – 1 BvR 311/22 – verstießen die angeführten Entscheidungen des 5. Senats des BSG auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Gestalt des Willkürverbotes sowie gegen die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, insbesondere da die Beklagte trotz der vorgenannten Entscheidungen des BSG vom 06.07.2022 nichts an ihrer Verwaltungspraxis geändert habe.
Das Sozialgericht hat mit Zustimmung der Beteiligten die Klage mit Urteil vom 14.08.2024 gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 06.07.2022 (B 5 R 39/21 R – juris Rn. 33 bis 39, – B 5 R 21/21 R – juris Rn. 32 bis 38 und – B 5 R 22/21 R – juris Rn. 32 bis 38) berufen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine andere Rechtsauffassung vertrete, folge das Sozialgericht dieser unter Hinweis auf die Rechtsprechung, auch des Sächsischen Landessozialgerichts (SächsLSG) nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass betreffend den Kläger ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbotes oder gegen die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorliege, da der 5. Senat des BSG die maßgeblichen Normen in nachvollziehbarer Weise angewendet habe und der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht verpflichtet sei, ein allgemeingültiges Prinzip der Kostenerstattung festzuschreiben.
Am 09.09.2024 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zum SächsLSG erhoben. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte erneut auf seinen Aufsatz verwiesen und vertieft vorgetragen, nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, die in den Beschlüssen vom 08.02.2023 – 1 BvR 311/22 – und vom 22.09.2023 – 1 BvR 422/23 – nochmals zum Ausdrucke komme, verstoße ein Richterspruch unter anderem dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Inhalt einer Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet werde. Dies sei bei den Entscheidungen des BSG vom 06.07.2022 in zweifacher Weise der Fall. Der Erfolg sei nach dem „Duden“ das positive Ergebnis einer Bemühung als Eintreten einer beabsichtigten, erstrebten Wirkung. Die vom BSG vorgenommene Einschränkung des Erfolgsbegriffs ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Der Erfolg eines eingelegten Widerspruchs sei am tatsächlichen Verfahrensgang des Widerspruchsverfahrens nach §§ 78 ff. SGG zu messen. Im Widerspruchsverfahren prüfe die Verwaltung Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ist der Widerspruch begründet, müsse ihm die Verwaltung abhelfen (§ 85 Abs. 1 SGG). Abgeholfen sei dem Widerspruch, wenn dem Begehren des Widerspruchsführers in vollem Umfang entsprochen werde. Liege eine derartige Abhilfeentscheidung vor, sei der Widerspruch erfolgreich i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Das Begehren des Klägers im Widerspruchsverfahren sei nicht auf die Aufhebung des ergangenen Rentenbescheides, sondern den Erhalt eines Rentenbewilligungsbescheides in einer den Anforderungen von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X entsprechenden Form gerichtet gewesen, der die Rentenbescheide in ihrer derzeitigen Fassung auch nach Auffassung des BSG nicht entsprächen. Dem Begehren habe die Beklagte mit der Nachreichung der fehlenden Berechnungsanlagen entsprochen. Damit sei dem Widerspruch vollständig abgeholfen und das Widerspruchsverfahren beendet. Somit liege, gemessen am Gesetz und an den Kriterien des 9. und des 14. Senats des BSG, ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren vor. Der Kostenerstattungsanspruch sei dem Grunde nach gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben. Die zuletzt vorgenommene, dem Wortlaut und jeder sinnvollen Auslegung widersprechende Anwendung von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar. Das BSG gehe in seiner Rechtsanwendung hinter den Wortlaut des Gesetzes zurück, ohne dass eine teleologische Reduktion angezeigt sei. Die den Wortlaut einschränkende Auslegung bewirke nicht die Umsetzung der gesetzlichen Regelung, Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruchsverfahren zu erhalten, sondern vereitele diese. Die Entscheidung des BSG verstoße damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Selbiges gelte für die Auffassung, eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X werde durch § 42 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift seien überhaupt nicht erfüllt. Der ursprüngliche Begründungsmangel sei mit Nachreichung der Berechnungsanlagen geheilt worden und somit unbeachtlich (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Ab diesem Zeitpunkt sei der Bescheid formell rechtmäßig, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 42 Satz 1 SGB X nicht (mehr) vorlägen. Im Übrigen sei § 42 Satz 1 SGB X auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar. Die Vorschrift schließe den Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes aus, der unter bestimmten Form- und Verfahrensmängeln leide. Das Begehren des Klägers im Widerspruchsverfahren sei jedoch nicht auf die Aufhebung des Bescheids gerichtet gewesen. Vielmehr habe er dessen Fortbestand gewünscht. Sein Begehren sei auf eine, den Grundsätzen von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X entsprechende Ergänzung der Begründung gerichtet gewesen, den er im Fall der Weigerung ggf. im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) gegenüber der Beklagten hätte durchsetzen können. Die Anwendung einer Norm, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und deren Rechtsfolge nicht begehrt werde, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Daneben verletzten die Entscheidungen des BSG vom 06.07.2022 auch die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Erforderlich sei, dass das Verwaltungsverfahren so ausgestaltet sei, dass ein späterer effektiver Rechtsschutz möglich werde. Den Anforderungen an eine spätere Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes entsprächen die Rentenbescheide nicht. Ohne Berechnungsanlagen hätten die Versicherten keine Möglichkeit, die Höhe der für sie ermittelten Entgeltpunkte und damit die Rentenhöhe nachzuvollziehen und zu prüfen. Dadurch werde der Anspruch unterlaufen, den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit effektiv beschreiten zu können. Weiter werde die Effektivität des Rechtsschutzes durch die von den Versicherten zu tragenden Kosten des Widerspruchsfahrens gegen ihren unzweifelhaft rechtswidrigen Rentenbescheid ausgehöhlt. Mangels Kostenerstattung werde eine zusätzliche monetäre Hürde geschaffen, die geeignet sei, die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu beeinträchtigen. Die Beschlüsse des BVerfG vom 31.01.2024 – 1 BvR 71/24 und vom 14.03.2024 – 1 BvR 519/24, welche festgestellt hätten, dass die Entscheidungen des BSG vom 06.07.2022 weder einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG begründen, begegneten massiven Bedenken.
Als unmittelbar an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG gebundene Behörden seien die Rentenversicherungsträger nach der Entscheidung des BSG im Übrigen gehalten, ihre Bescheide so anzupassen, dass sie den Begründungsanforderungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X entsprächen. Weit über zwei Jahre seien seit den Entscheidungen des BSG vergangen, doch nichts dergleichen sei passiert. Die Beklagte vertröste ihre Versicherten darauf, irgendwann – vielleicht 2026 oder 2027 – werde es Textbausteine geben, die ihnen ihre Rentenhöhe erläutern würden. Die Beklagte halte es nicht für notwendig, die Versicherten auf die Existenz dieser Berechnungsanlagen hinzuweisen. Rechtsprechung und Rechtsaufsicht bedauerten zwar die formelle Rechtswidrigkeit der Rentenbescheide, entschlossene Schritte, diesem permanenten, massenhaften Rechtsbruch der Rentenversicherungsträger ein Ende zu bereiten, fehlten jedoch bisher. Nachdem die Erfahrung gemacht worden sei, dass die Rentenversicherungsträger die Beanstandungen des BSG in seinen Entscheidungen vom 06.07.2022 schlicht ignorieren, müsse sich insbesondere die Sozialgerichtsbarkeit (aber ein Stück weit auch das BVerfG hinsichtlich seiner Beschlüsse vom 31.01.2024 und 14.03.2024) fragen lassen, wie sie künftig gedenke, die Durchsetzung rechtlicher Ansprüche, hier auf Erteilung eines ordnungsgemäß i.S. von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X begründeten Rentenbescheides, zu gewährleisten. Ohne Sanktionen werde es nicht gehen. Hierbei komme dem Kostenerstattungsanspruch für das Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 SGB X Bedeutung zu. Man könne, um die Idee zu einem „Mindestsanktionsniveau“ aufzugreifen, Verstöße gegen die Begründungspflicht dem Verstoß gegen die Anhörungspflicht gleichstellen. Über § 42 Satz 2 SGB X wäre der Kostenerstattungsanspruch für das Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 SGB X eröffnet. Aber auch die Erwägungen des Prozessbevollmächtigten in seinem Aufsatz, etwa zur Definition des erfolgreichen Widerspruchs oder dem Verhältnis zwischen § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X und § 42 Satz 1 SGB X, sollten Anlass sein, die in den Entscheidungen des BSG vom 06.07.2022 vertretene Rechtsauffassung zu überdenken. Dabei dürfe nicht außer Acht bleiben, dass die Komplexität der Rentenberechnung im Vergleich zu der, den Entscheidungen des BSG vom 06.07.2022 zugrundeliegenden Rechtslage weiter zugenommen habe. Auch lasse die zukünftige Entwicklung des Rentenrechts, soweit sie absehbar sei, nicht erwarten, dass die Rentenberechnung einfacher würde. Die Anforderungen an einen ordnungsgemäß begründeten Rentenbescheid stiegen. Zusammenfassend liege daher grundsätzlicher Klärungsbedarf weiterhin bzw. jedenfalls erneut zu folgenden Fragen vor:
- Begriff des erfolgreichen Widerspruchs
- Verhältnis zwischen § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zu § 42 Satz 1 SGB X
- entsprechende Anwendung von § 42 Satz 2 SGB X bei Verstößen gegen das Begründungsgebot
- bisherige Folgenlosigkeit der BSG-Entscheidungen vom 06.07.2022 hinsichtlich der dort genannten Begründungsmängel
- Bewertung der fehlenden Anlagen „Entgeltpunkte für langjährige Versicherung“ und „Zuschlag an Entgeltpunkten“ für die ordnungsmäße Begründung des Rentenbescheides (für die BSG-Entscheidungen vom 06.07.2022 noch nicht relevant)
- zeitliche Komponente: Für welche Dauer ist Versicherten die standardmäßige Erteilung formell rechtswidriger Rentenbescheide zuzumuten?
- Bedeutung der Berechnungsanlagen für die effektive Durchsetzung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
Mit ihren Rentenbescheiden verletzten die Rentenversicherungsträger – höchstrichterlich festgestellt – ihre ihnen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X obliegende Begründungspflicht standardisiert sowie jedes Jahr millionenfach. Dies und die darin liegende Verletzung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG sei nur möglich, da es aktuell an jeglicher Sanktionierung durch die Rechtsprechung fehle. Diese verfehle damit ihre Kernaufgabe, die Rechte der Bürger zu schützen und die Rechtsordnung zu wahren. Angesichts klärungsbedürftiger Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) werde das Gericht mit der Zulassung der Berufung Gelegenheit haben, diesen Zustand zu ändern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
auf seine Beschwerde die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14.08.2024 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen.
II.
Die statthafte und zulässige, innerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt ist nicht nur gegeben, wenn eine Leistung bewilligt wird, sondern auch, wenn eine Leistung abgelehnt, entzogen, auferlegt, erlassen oder gestundet wird (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1996 – 1 RK 18/95 – juris Rn. 18). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Zur Berechnung des nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebenden Beschwerdewertes ist auf den unmittelbar strittigen Betrag abzustellen (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 2 bis 9 Zivilprozessordnung [ZPO]; vgl. BSG, Beschluss vom 26.09.2013 – B 14 AS 148/13 B – juris Rn. 3). Zu bestimmen ist, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinem Beschwerdebegehren weiterverfolgt wird (BSG, Beschluss vom 13.07.2022 – B 7 AS 3/22 B – juris Rn. 7, SächsLSG, Beschluss vom 27.06.2012 – L 3 AS 148/10 NZB – juris Rn. 3, Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 16.03.2009 – L 11 AS 101/09 B ER – juris Rn. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 202 SGG i.V.m. § 4 ZPO).
Vorliegend begehrt der Kläger die Erstattung seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das in den Jahren 2023/2024 geführte Widerspruchsverfahren, also im Wesentlichen die Erstattung der Kosten für das Tätigwerden des Rentenberaters, die bislang nicht beziffert wurden.
Bei – wie hier – noch erforderlicher, aber dem Grunde nach bereits möglicher Konkretisierung der angefallenen Kosten des Widerspruchsverfahrens (vgl. zur Fälligkeit der Vergütung § 8 RVG) obliegt es dem Kläger, sein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu konkretisieren oder für das Gericht konkretisierbar zu machen. Anderenfalls ist das Berufungsgericht berechtigt, den Wert des Beschwerdegegenstands zu schätzen. Dazu kann es sich an allgemeinen gesetzlichen Vorgaben orientieren (vgl. BSG, Beschluss vom 13.07.2022 – B 7 AS 3/22 B – juris Rn. 8).
Die Kosten beliefen sich nach Nr. 2302 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Fassung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), auf 60,00 EUR bis 768,00 EUR, wobei eine Gebühr von mehr als 359,00 EUR nur gefordert werden konnte, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was hier für das Anfordern der ergänzenden Anlagen zum Rentenbescheid ersichtlich nicht der Fall war. Ausgehend von einer Geschäftsgebühr von maximal 359,00 EUR ist auch unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale (Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) und der Umsatzsteuer (Nr. 7008 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) eine Überschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR ausgeschlossen. Da eine einmalige Leistung begehrt wird und eine das Berufungsgericht bindende Zulassung des Rechtsmittels durch das Sozialgericht (§ 144 Abs. 3 SGG) ebenfalls nicht erfolgte, ist damit die Nichtzulassungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel.
Diese ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen. Wird – wie hier – in der Hauptsache isoliert über die Kosten eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 78 ff. SGG gestritten, handelt es sich nicht um Kosten des Verfahrens i.S. von § 144 Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 68/12 R – juris Rn. 10 m.w.N.).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Zulassungsgründe i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Der Kläger hat keine Divergenz zu anderen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen aufgezeigt (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Der Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29.11.1989 – 7 BAr 130/88 – juris Rn. 7 und Beschluss vom 19.07.2012 – B 1 KR 65/11 B – juris Rnr. 21 m.w.N.; SächsLSG, Beschluss vom 05.05.2020 – L 3 AS 1015/19 NZB – juris Rn. 20 und Beschluss vom 18.12.2013 – L 3 AS 1613/13 NZB – juris Rn. 25).
Hier moniert der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Divergenz im vorgenannten Sinne, sondern fordert vielmehr eine solche, wenn er eine Zulassung verlangt, weil die Entscheidungen des BSG (Urteile vom 06.07.2022 – B 5 R 21/21 R, B 5 R 39/21 R und B 5 R 22/21 R – jeweils juris) und des BVerfG (Beschlüsse vom 31.01.2024 – 1 BvR 71/24 – und vom 14.03.2024 – 1 BvR 519/24) nach seiner Einschätzung rechtlich nicht tragfähig seien. Dies ist indes kein Zulassungsgrund. Das Sozialgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG entschieden.
Die klägerische Interpretation der Ausführungen des 5. Senats, die unterstellt, dieser habe eine objektiv abweichende Rechtsprechung anderer Senate zitiert, um seine eigene zu unterstützen und das Vorlageverfahren nach § 41 Abs. 2 und 3 SGG (ggf. auch das nach § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes) zu vermeiden, trifft nicht zu, sodass auch insoweit keine Divergenz besteht. Hierzu führt das LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 20.02.2024 – L 22 R 621/23 NZB – juris Rn. 20 bis 23 aus:
„(..) § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X entsprechen nach dem seit Inkrafttreten am 1. Januar 1981 unverändert gebliebenen Wortlaut und ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers (BT-Dr. 8/2034,36 zu § 61 SGB X i.d.F. des Entwurfs des Gesetzes über das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -, später SGB X) § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG, die ihrerseits seit 1. Januar 1977 unverändert gelten und bereits im ersten Entwurf eines Verwaltungsverfahrens aus dem Jahr 1970 enthalten waren (s. BT-Dr. VI/1173, 20 zum ersten Entwurf – dort § 67 VwVfG – und BT-Dr. 7/910 , 24 f. zum zweiten – dort § 76 VwVfG).
Das BSG hat zur Auslegung des § 63 Abs. 1 SGB X in ständiger Rechtsprechung die Rechtsprechung des BVerwG zu § 80 Abs. 1 VwVfG ausdrücklich übernommen. So heißt es unter anderem in dem vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Urteil des BSG vom 24. September 2020 - B 9 SB 4/19 R -, Rn 15: ‚Ein Widerspruch hat immer dann Erfolg iS des Gesetzes, wenn und soweit ihm die Behörde stattgibt (stRspr, zB BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 23/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 17 RdNr 18; BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 14; BSG Urteil vom 21.7.1992 - 4 RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13 = juris RdNr 18, jeweils mwN). Der Erfolg eines Widerspruchs bemisst sich nicht danach, ob der Argumentation des Widerspruchsführers gefolgt wurde. Auch kommt es nicht darauf an, aus welchen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen der Widerspruch erfolgreich ist. Vielmehr ist hier eine rein formale Betrachtungsweise geboten (vgl BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 21). Deshalb ist der Erfolg eines eingelegten Widerspruchs allein am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 78 ff SGG zu messen (vgl BVerwG Urteil vom 18.4.1996 - 4 C 6/95 - juris RdNr 14 f zu den Parallelbestimmungen der §§ 68 ff VwGO). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl BSG Urteil vom 12.6.2013, aaO mwN). Denn diese Frage soll im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 21; vgl ebenso BVerwG Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - juris RdNr 15 zur Parallelvorschrift des § 80 Abs 1 Satz 1 VwVfG mit Hinweis auf die Begründung zu § 67 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21.9.1970 zum VwVfG, BT-Drucks VI/1173, S 75).‘
Die „formelle Betrachtungsweise“ stellt danach auf das „Stattgeben“ bzw. die Veränderung der Sachentscheidung aufgrund des Widerspruchsbegehrens ab (s. plastisch BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 – 8 C 16/90 – Rn 14 in „Juris“: „Grundlage der im isolierten Vorverfahren, an das sich kein gerichtliches Verfahren in der Sache anschließt, zu treffenden Kostenentscheidung ist entweder die Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbescheid. Denn erfolgreich im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Widerspruch nur dann, wenn das Vorverfahren durch eine Verwaltungsentscheidung abgeschlossen worden ist, die dem Widerspruch ganz oder teilweise abhilft oder stattgibt…“). Ist das Widerspruchsbegehren gar nicht auf eine geänderte Sachentscheidung, sondern nur auf die Beseitigung eines formalen Mangels des Ausgangsbescheides gerichtet und ist dieser Mangel entweder beseitigt mit der gesetzlichen Wirkung der Unbeachtlichkeit (§ 41 SGB X) oder kraft gesetzlicher Anordnung nicht geeignet, auch die Sachentscheidung zu beseitigen (§ 42 SGB X), kann der Rechtsbehelf folglich von vornherein nicht „erfolgreich“ im Sinne des Gesetzes sein.
Die Rechtsprechung des BVerwG, so wie sie auch vom BSG verstanden wird, stützt die Auffassung des Klägers, sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2020 sei erfolgreich gewesen, dementsprechend gerade nicht. Das dargestellte Ergebnis wird im Übrigen auch durch die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützt. Würde der Auffassung des Klägers gefolgt, hätte die Vorschrift eine gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X einschränkende Wirkung: Während Widersprüche, die sich nur auf die Heilung eines Verfahrens- oder Formfehlers beschränken, immer erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wäre, käme es bei Widersprüchen, die auf eine Veränderung der Sachentscheidung abzielen, lediglich unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu einer Kostenerstattung, nämlich wenn (kausal) „nur“ wegen § 41 SGB X der (eigentlich mit dem Rechtsbehelf beabsichtigte) „Erfolg“ ausgeblieben ist. Dies ist nicht mit dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X vereinbar, dem eine Erweiterung der Fälle einer Kostenerstattung zu entnehmen ist („gilt dies auch“) und in dem sich diese gesetzgeberische Absicht wiederspiegelt (s. BT-Dr. VI/1173, 75, rechte Spalte, vorletzter Absatz zu § 67 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs zum VwVfG). (..)“
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel des entscheidenden Sozialgerichts i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG behauptet oder dargelegt.
So ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung erfordert danach unter anderem, dass der Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren nicht nur vorliegt, sondern – anders als die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz – auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 20.01.2021 – L 7 AS 232/17 NZB – juris Rn. 18, Beschluss vom 27.01.2016 – L 3 AS 1378/14 NZB – juris Rn. 14 und Beschluss vom 15.05.2015 – L 3 AL 115/13 NZB – juris Rn. 11). Dies zugrunde gelegt, liegt der Zulassungsgrund bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger einen relevanten Verfahrensstoß des Sozialgerichts nicht geltend gemacht hat. Behauptet werden ausschließlich Rechtsanwendungsfehler des BSG und des BVerfG.
Das streitige Verfahren hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Ein individuelles Klärungsinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16.11.1987 – 5b BJ 118/87 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 16.12.1993 – 7 BAr 126/93 – juris Rn. 6). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage – wie hier – bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 22.07.2013 – B 9 SB 15/13 B – juris Rn. 5 m.w.N. und Beschluss vom 30.09.1992 – 11 BAr 47/92 – juris Rn. 8).
Ausgehend hiervon hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).
Abstrakte Rechtsfragen, die aus Sicht des Prozessbevollmächtigten klärungsbedürftig seien, hat dieser mit der Beschwerde nur ansatzweise formuliert. Fraglich ist zudem, ob es sich bei den Punkten
„* bisherige Folgenlosigkeit der BSG-Entscheidungen vom 06.07.2022 hinsichtlich der dort genannten Begründungsmängel
* Bewertung der fehlenden Anlagen „Entgeltpunkte für langjährige Versicherung“ und „Zuschlag an Entgeltpunkten“ für die ordnungsmäße Begründung des Rentenbescheides (für die BSG-Entscheidungen vom 06.07.2022 noch nicht relevant)
* zeitliche Komponente: Für welche Dauer ist Versicherten die standardmäßige Erteilung formell rechtswidriger Rentenbescheide zuzumuten?
* Bedeutung der Berechnungsanlagen für die effektive Durchsetzung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG“
überhaupt um Rechtsfragen handelt.
Jedenfalls hat das BSG über die Frage, ob für ein Widerspruchsverfahren, mit welchem ergänzende Berechnungsunterlagen im Rahmen einer Rentengewährung erstrebt werden, Kosten zu erstatten sind, wenn der Rentenversicherungsträger die Berechnungsunterlagen im Widerspruchsverfahren zur Verfügung stellt, am 06.07.2022 bereits ablehnend entschieden. Dabei lagen dem BSG drei zugelassene Revisionen verschiedener Landessozialgerichte vor, von denen zwei stattgebend und eines abweisend entschieden hatten. Die maßgeblichen denkbaren rechtlichen Argumente waren dem BSG unterbreitet und dieses hat sich hiermit sehr ausführlich auseinandergesetzt (vgl. wiederum BSG, Urteile vom 06.07.2022 – B 5 R 21/21 R, B 5 R 39/21 R und B 5 R 22/21 R – jeweils juris). Die hier erneut zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage ist damit höchstrichterlich geklärt. Dass der Prozessbevollmächtigte mit dem Ergebnis der Rechtsklärung nicht übereinstimmt, ändert hieran nichts und führt nicht dazu, dass erneut eine Zulassung erfolgen müsste.
Es besteht auch kein Anlass, über die bereits geklärten Rechtsfragen nochmals im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden. Hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl. BSG, Beschluss vom 23.06.2010 – B 12 KR 14/10 B – juris LS und Rn. 11 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 25.09.1975 – 12 BJ 94/75 – juris). Dies hat der Kläger nicht getan.
Dafür, dass die Urteile des BSG vom 06.07.2022 nicht nur durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern auch durch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte – mit der Notwendigkeit einer Zulassung von Berufung oder Revision wegen Divergenz (§§ 144 Abs. 2 Nr. 2, 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) – oder durch Literaturstimmen infrage gestellt worden ist, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.
Die Rechtsprechung des BSG steht nicht im Widerspruch zu derjenigen des SächsLSG. So hat sich der 10. Senat den Entscheidungen des BSG bereits mit Urteil vom 25.10.2023 – L 10 R 282/23 FS nach eigener Prüfung angeschlossen und weder eine Verletzung von Art. 3 GG noch von Art. 19 Abs. 4 GG gesehen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 31.01.2024 – 1 BvR 71/24. Der hier entscheidende Senat sieht keinerlei Anlass, eine dazu abweichende Rechtsauffassung zu vertreten.
Auch die anderen Landessozialgerichte sind der Auffassung des BSG gefolgt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2023 – L 5 R 2295/22 – und Urteile vom 18.07.2023 – L 2 R 905/23 und vom 26.09.2024 – L 10 R 213/24 – jeweils juris, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2023 – L 3 R 918/22 – juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 26.07.2023 – B 5 R 76/23 B – juris, das die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen hat.
Eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung in der Literatur findet sich neben dem Aufsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers noch in einer Urteilsbesprechung des früheren Bundesrichters Berchtold (ASR 2023, 119 und 158). Hierzu führt das LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 20.02.2024 – L 22 R 621/23 NZB – juris Rn. 25 zutreffend aus:
„(..) Dieser sieht zwar insoweit eine Abweichung der Rechtsprechung des BSG von der des BVerwG, als das BSG im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abweichend vom BVerwG zu § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ein Kausalitätserfordernis postuliere, obwohl es sich auf die Rechtsprechung des BVerwG berufe (ASR 2023, 120 f.). Ausgehend davon, dass die Ausführungen von Berchtold zutreffen, kommt die von ihm beschriebene Abweichung im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen. Der Widerspruch des Klägers war ersichtlich ursächlich für die von der Beklagten nachgeholte Begründung. Soweit die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 SGB X im Übrigen erfüllt wären, spräche deshalb auch nach der Rechtsprechung des BSG nichts gegen eine Kostenerstattung. Im Übrigen stellt Berchtold trotz Kritik an bestimmten Argumentationsweisen in den Urteilen des BSG vom 6. Juli 2022 das vom BSG gefundene Ergebnis nicht infrage, auch nicht unter verfassungsrechtlichen Aspekten mit Blick auf das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). (..)“
Demnach ist auch insoweit erneute Klärungsbedürftigkeit zu verneinen. Divergenz, die das Vorlageverfahren nach § 41 Abs. 2 und 3 SGG erfordern würde und deshalb erneuten Klärungsbedarf durch das BSG verursacht, ist mit den bisherigen Ausführungen nicht gegeben.
Auch sonst haben sich die Rechtslage und die Tatsachen seit den Entscheidungen des BSG nicht geändert. Dies gilt insbesondere unter Beachtung des klägerischen Einwandes, dass die Beklagte in Kenntnis der Entscheidungen des BSG vom 06.07.2022 bisher ihre Bekanntgabepraxis nicht geändert habe, die Rentenbewilligungsbescheide ohne die erforderlichen Anlagen, damit formell rechtswidrig erlasse und diese erst auf den Widerspruch des Versicherten nachsende. Soweit der Prozessbevollmächtigte hierzu die Auffassung vertritt, die Rechtsauffassung des BSG bewirke, dass es aktuell an jeglicher Sanktionierung (durch die Rechtsprechung) fehle, verkennt er, dass die Kostenentscheidung i.S.d. § 63 SGB X nach ihrer gesetzlichen Konzeption keinen Sanktionsmechanismus darstellt. Es ist ebenfalls gesicherte Rechtsprechung des BSG, dass anders als im Anwendungsbereich des § 193 SGG ein Verschuldens- und Veranlassungsprinzip den Regelungen des § 63 SGB X gerade nicht zu entnehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.07.2022 – B 5 R 21/21 R – juris Rn. 38, ebenso BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 68/12 R – juris Rn. 21, BSG, Urteil vom 03.07.2020 – B 8 SO 5/19 R – juris Rn. 12). Es trifft auch nicht zu, dass damit jegliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Beklagte genommen wäre. Vielmehr stellt sich die fortdauernde Verwaltungspraxis als aufsichtsrechtliches Problem dar und wäre ggf. im Wege des Einschreitens der Fach- und Rechtsaufsicht zu unterbinden.
Da die Nichtzulassungsbeschwerde kein Instrument zur Überprüfung bundessozialgerichtlicher Entscheidungen ist, besteht keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit mehr.
Die Beschwerde ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.