Zur Frage, ob der Auszug eines Untermieters mit einer Mieterhöhung vergleichbar ist mit der Folge, dass eine Übergangszeit für Kosensenkungsmaßnahmen zu gewähren ist.
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- Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 7. Dezember 2017 werden zurückgewiesen.
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- Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
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- Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Kosten für Unterkunft und Heizung für Juni 2013 bis November 2013.
Die 1977 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1 ist die Mutter der 1998 geborenen Klägerin zu 2, für welche sie das gesetzliche Kindergeld erhielt. Die Klägerinnen bezogen seit 2009 als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten und bewohnten seit dem 1. September 2006 eine Wohnung in der X.... Straße, A.... mit Mietkosten in Höhe von monatlich zuletzt 620,00 EUR. Diese Mietkosten hielt der Beklagte für unangemessen hoch und forderte die Klägerin zu 1 daher mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 auf, ihre Kosten für Unterkunft und Heizkosten zu senken.
Am 23. März 2012 sprach die Klägerin zu 1 persönlich beim Beklagten vor. Hierüber fertigte der Mitarbeiter des Beklagten folgenden Vermerk:
„Kundin legt Wohnungsangebot für eine WG mit einem 2-PHH und einem 1-PHH vor:
- W.... Straße, A…., Bkm anteilig 347,00 EUR, Größe 77m²
- Die anteilige Wohnung ist für 2-PHH angemessen, wenn eine 3. Person noch mit einzieht;
- Umzug notwendig, weil sie ihre Wohnung kündigen musste, da das Jobcenter nicht die gesamte Miete übernommen, sondern lediglich die angemessenen
- Umzug geplant zum 26.03.12
- Bescheinigung ausgehändigt
[…]
Ab 01.07.2013 werden max. nur die angemessenen KdU gezahlt, ohne dass es einer Aufforderung zur Kostensenkung bedarf; gleiches gilt, wenn der Untermieter ausziehen sollte, dann werden auch nur max. die angemessenen Kosten für einen 2-PHH übernommen, ohne dass es einer Kostensenkung bedarf.“
Mit Bescheid vom 23. März 2012 bestätigte der Beklagte den Klägerinnen, dass der Umzug notwendig sei, weil derzeit nur die angemessenen Kosten getragen würden und die Klägerinnen die Differenz nicht mehr selbst tragen könnten. Zudem bestätigte er, dass die Aufwendungen für die Unterkunft in der W.... Straße, A.... mit einer „Bruttokaltmiete (anteilig) 347,00 EUR (gesamte Bkm: 460,00 EUR)“ angemessen für eine „WG bestehend aus einem 2-Personenhaushalt und einem 1-Personenhaushalt im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II“ seien. Im Bescheid heißt es unter anderem weiter:
„Für die Wohnung werden maximal nur die angemessenen Kosten für einen 2-Personenhaushalt übernommen (347,- EUR für die BKM + die angemessenen Heizkosten). Die Kosten bei der Erhöhung der Miete ab 01.07.2013 sind durch Sie selbst zu begleichen und werden nicht als Bedarf anerkannt. Gleiches gilt auch, wenn Sie keinen Untermieter finden sollten. In beiden Fällen werden vom Jobcenter nur maximal die angemessene Bruttokaltmiete sowie die angemessenen Heizkosten für einen 2-Personenhaushalt übernommen. Eine Aufforderung zur Senkung der Kosten für Unterkunft wird somit nicht erfolgen.“
Die Klägerinnen mieteten mit Mietvertrag vom 23. März 2012 mit Mietbeginn zum 1. April 2012 die 77 m² große Dreizimmerwohnung in der W.... Straße, A.... an. Laut Mietvertrag entstanden Gesamtmietkosten in Höhe von monatlich 535,00 EUR (= 475,00 EUR [Grundmiete] + 60,00 EUR [kalte Betriebskosten]). Die Heizkostenvorauszahlungen betrugen im streitbefangenen Zeitraum 80,00 EUR monatlich. Mit Zusatzvereinbarung vom 22. März 2012 wurde die Grundmiete für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 auf 400,00 EUR abgesenkt. Die Klägerinnen zogen anschließend in diese Wohnung um und der Beklagte gewährte ihnen fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten mit einer Bruttokaltmiete in Höhe von 347,00 EUR (Bescheide vom 21. und 29. Mai 2012).
Mit Untermietvertrag vom 23. März 2012 vermietete die Klägerin zu 1 ein Zimmer der Wohnung ab 1. April 2012 auf unbestimmte Zeit zu einem Mietpreis von 138,00 EUR, in dem auch Stromkosten enthalten waren, unter. Das Untermietverhältnis wurde am 23. April 2012 einvernehmlich zum 30. April 2012 beendet.
Mit Untermietvertrag vom 21. April 2012 vermietete die Klägerin zu 1 ab dem 1. Mai 2012 befristet bis zum 30. Juni 2013 erneut einen Teil der Wohnung zu einem Mietpreis von monatlich 138,00 EUR unter. Das Untermietverhältnis wurde am 18. August 2012 mit Wirkung zum 31. August 2012 einvernehmlich beendet.
Aufgrund Weiterbewilligungsantrags vom 11. April 2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 30. April 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juni 2013 bis November 2013 in Höhe von monatlich 1.029,84 EUR unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 497,00 EUR (= 417,00 EUR [Bruttokaltmiete] + 80,00 EUR [Heizkosten]) monatlich.
Hiergegen legten die Klägerinnen am 14. Mai 2013 Widerspruch ein. Daraufhin hob der Beklagte den Bescheid vom 30. April 2013 mit Abhilfebescheid vom 25. Juni 2013 auf.
Mit Änderungsbescheid vom 25. Juni 2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum von Juni 2013 bis November 2013 Leistungen in Höhe von monatlich 1.060,45 EUR unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 527,61 EUR (= 377,61 EUR [Bruttokaltmiete] + 150,00 EUR [Heizkosten]) monatlich.
Den gegen den Änderungsbescheid vom 25. Juni 2013 eingelegten Widerspruch der Klägerinnen vom 25. Juli 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2013 als unbegründet zurück.
Am 29. August 2013 haben die Klägerinnen hiergegen Klage erhoben, mit welcher sie begehrt haben, dass der Bescheid vom 25. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werde, ihnen für den Zeitraum von Juni 2013 bis November 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Sie hätten einen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Den bewilligten Leistungen für die Unterkunft lägen der Stadtratsbeschluss der Stadt A…. vom 30. Mai 2013 und die dort festgelegten Richtwerte zugrunde. Diese stützten sich auf ein Gutachten des Instituts für Wohnen und Umwelt GmbH (IWU). Dieses Gutachten stelle jedoch kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen dar. Daher sei als Begrenzung der Angemessenheitswerte für die Bruttokaltmiete auf § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % abzustellen. Für ihren Wohnort A.... sei dabei auf Mietstufe III abzustellen. Der Tabellenwert für zwei Personen liege bei 402,00 EUR. Bei einer 10 %igen Erhöhung errechne sich eine Angemessenheitsgrenze von 442,20 EUR. Sie hätten hierauf einen Anspruch. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie zunächst zwei Untermieter gehabt hätten. Da der Auszug des Untermieters nicht vorhersehbar gewesen sei, sei ihnen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zumindest für einen Übergangszeitraum die tatsächliche Miete zu bewilligen. Nach der Auffassung der Klägerinnen hätte zunächst ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden müssen, weshalb die gesamte Miete als Bedarf anzuerkennen sei. Nach Argumentation des Beklagten würde jeder Leistungsempfänger, der bereits in der Vergangenheit einmal Leistungen bezogen und lediglich eine gekürzte Miete erhalten habe, bei einem erneuten Leistungsbezug sofort wieder den Kappungsgrenzen unterliegen, da aus der Vergangenheit die Regelungen noch bekannt sein müssten. Dies widerspreche jedoch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Mit Turnusabrechnung vom 7. November 2013 hat der Gasversorger der Klägerinnen, die V.... SE, die Leistungen für das Abrechnungsjahr 2013 bei den Klägerinnen abgerechnet. Hieraus hat sich ein Forderungsbetrag in Höhe von 372,28 EUR ergeben, den der Versorger innerhalb von 18 Tagen vom Konto der Klägerin zu 1 abgebucht hat.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen vom 29November 2013 auf Übernahme der Heizkostennachforderung ab. Die durch den Beklagten gewährten Vorauszahlungen für Heizkosten seien höher gewesen, als die an die Firma weitergeleiteten Vorauszahlungen. Die fehlenden Zahlungen seien von den Klägerinnen zu vertreten. Die Kosten seien auch nicht als Mietschulden übernahmefähig.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Ein weitergehender Leistungsanspruch der Klägerinnen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung sei für den Zeitraum von Juni 2013 bis November 2013 nicht gegeben. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 18. November 2014 (Az.: B 4 AS 9/14 R) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2013 (Az.: L 7 AS 637/12) insoweit bestätigt, als dass das Landessozialgericht für die Leistungszeiträume von Dezember 2010 bis Dezember 2012 das modifizierte Modell des IWU vom 30. Mai 2013 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2013 mit Modifikationen der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen zugrunde gelegt habe. Das Sächsische Landessozialgericht habe in seinem Urteil in einem obiter dictum auch ausgeführt, dass das IWU-Modell vom 27. März 2013, dass Grundlage der angemessenen Bruttokaltmiete ab 2013 ist, schlüssig sei. Das Sozialgericht folge dieser Rechtsauffassung nach eigener Prüfung. Hiernach ergebe sich für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 für einen Zweipersonenhaushalt eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 377,61 EUR. Das Gericht gehe davon aus, dass es sich bei diesen Werten um angemessene Aufwendungen für die Unterkunft in der Landeshauptstadt A…. handele, die es einerseits den Leistungsempfängern ermögliche, eine Unterkunft zu diesen Bruttokaltmieten zu finden, und andererseits die vom kommunalen Träger aufzubringenden öffentlichen Mitteln nach oben begrenzen. Das Gericht habe keine Bedenken, unter Berücksichtigung des einfachen Wohnstandards für einen Zweipersonenhaushalt der Klägerinnen auf dem Wohnungsmarkt des maßgebenden Vergleichsraums für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 eine angemessene Bruttokaltmiete von 377,61 EUR zugrunde zu legen. Die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerinnen sei auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vom Beklagten zu übernehmen. Die Klägerinnen seien vor Anmietung der Wohnung durch ihn mit Schreiben vom 23. März 2012 darüber belehrt worden, dass lediglich die angemessenen Kosten für einen Zweipersonenhaushalt übernommen würden. Daran ändere die Beendigung der zwischenzeitlichen Untermietverhältnisse nichts. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei die Situation nicht mit der einer aufgelösten Bedarfsgemeinschaft vergleichbar, da hier der Mietvertrag für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen geschlossen worden sei, während zwischen dem Vermieter der Wohnung und dem jeweiligen Untermieter der Klägerinnen kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Den Klägerinnen sei insoweit bereits bei Vertragsschluss bewusst gewesen, dass das Bestehen eines Untermietverhältnisses ihrer eigenen Risikosphäre zuzuordnen sei. Einer erneuten Kostensenkungsaufforderung habe es daher nicht bedurft.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts haben die Klägerinnen am 15. Januar 2018 Berufung eingelegt. Sie verweisen auf die Berufungsbegründung im Parallelverfahren Az.: L 3 AS 40/18. Dort haben sie vorgetragen, dass sie einen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten im Rahmen der Bedarfsermittlung hätten. Nach dem Auszug der Untermieter hätte es zunächst eines Kostensenkungsverfahrens bedurft. Sie hätten keinen Einfluss darauf gehabt, ob und wie lange der Untermieter in der Wohnung verbleibt. Diese Situation sei vergleichbar mit einer Mieterhöhung, bei der die Miete danach die Angemessenheitsgrenzen übersteige. Zumindest sei ihnen, ebenso wie Mietern in anderen Mietverhältnissen, ein gewisser Übergangszeitraum zuzugestehen, um entweder einen neuen Untermieter zu suchen oder die Kosten auf andere Art und Weise zu senken. Auch hier sei der Beklagte zur Kostensenkungsaufforderung verpflichtet. Hilfsweise sei das Konzept der Landesshauptstadt A.... zu prüfen. Das Gutachten des IWU stelle kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsobergrenzen dar. Da kein Kostensenkungsverfahren stattgefunden habe, seien die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013 zu verurteilen, den Klägerinnen für den Zeitraum von Juni 2013 bis November 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Einer Kostensenkungsaufforderung habe es nicht bedurft, da keine bedarfsgemeinschaftsähnliche Beziehung zwischen den Mitbewohnern aus den Untermietverhältnissen und der Bedarfsgemeinschaft der Kläger bestanden habe. Im Übrigen seien Untervermietungen selbst Mittel zur Kostensenkung. Wenn diese wegfielen, stehe dieser Umstand nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten. Die Klägerinnen hätten durch seine Mitteilungen gewusst, dass die Aufwendungen für die Wohnung nur unter der Prämisse angemessen seien, wenn mindestens eine Wohngemeinschaft aus einem Zweipersonenhaushalt und einem Einpersonenhaushalt bestünde. Er, der Beklagte, habe im März 2012 mitgeteilt, dass für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerseite 347,00 EUR monatlich bruttokalt angemessen seien. Für die Warn- und Aufklärungsfunktion im Sinne der gesetzlichen Vorgaben reiche dies aus. Mit Urteil vom 14. September 2018 (Az.: L 7 AS 1167/15) habe das Sächsische Landessozialgericht bestätigt, dass die Richtwerte, die zur Bemessung des Bedarfs der angemessenen Kosten für Unterkunft von Sozialleistungsempfänger in der Landeshauptstadt A.... zugrunde gelegt worden seien, jeweils auf schlüssigen Konzepten basierten. Er, der Beklagte, habe den Bedarf an angemessenen Kosten für Unterkunft im hier vorliegenden Einzelfall rechtmäßig in der Bedarfsbemessung zum Ansatz gebracht. Die Frage eines Kostensenkungsverfahrens erübrige sich, weil die Klägerseite in die streitbefangene Wohnung umgezogen sei in dem belehrten Bewusstsein, dass diese Wohnung unangemessene Kosten verursache und nur in dem Augenblick (also unter einer Bedingung) für einen Zweipersonenhaushalt für die dafür bereitzustellenden Kosten vertretbar bewohnbar wäre, wenn ein Untermieter mit einziehe, der nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft werde. In diesem Bewusstsein sei die Klägerseite in die Wohnung gezogen und habe sich auf die Vorgaben des Beklagten eingelassen.
Die Beteiligten haben gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten in den Parallelverfahren Az.: L 3 AS 38/18, L 3 AS 40/18 und L 3 AS 41/18 verwiesen. Die vorbenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.
II. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist neben der erstinstanzlichen Entscheidung der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013, mit dem der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juni 2013 bis November 2013 gewährte. Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als in dem genannten Bescheid monatlich bewilligt worden sind.
Da die Klägerinnen ihre zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage nicht auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt haben (vgl. zu dieser Möglichkeit u. a. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 = NZS 2014, 149 ff. = juris Rdnr. 16 m. w. N.), sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt im Streit. Der geltend gemachte Anspruch ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung daher unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen.
III. Die aufgrund der erfolgten Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und zudem form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerinnen ist zulässig (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG).
IV. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 25. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013 ist rechtmäßig.
1. Zwischen den Beteiligten sind zu Recht die Leistungsvoraussetzungen für die begehrten höheren SGB II-Leistungen an die erwerbsfähige, einkommens- und vermögenslose sowie alleinstehende Klägerin zu 1 (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) unstreitig. Ausschlusstatbestände sind nicht ersichtlich. Die im streitbefangenen Zeitraum 15-jährige Klägerin zu 2 gehört als dem Haushalt angehörendes unverheiratetes Kind der Klägerin zu 1, dass die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann, nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1. Auf ihren Anspruch hat der Beklagte zutreffend lediglich das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich angerechnet.
In Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 = juris Rdnr. 14 f).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850]; im Folgenden: a. F.) erhielten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, erhielten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches hatten (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F.). Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. umfassten die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Der Klägerin zu 1 stand ein Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von monatlich 382,00 EUR sowie ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von monatlich 45,84 EUR zu. Bei der Klägerin zu 2 war ein Sozialgeld in Höhe von monatlich 289,00 EUR zu berücksichtigen.
Ferner haben die Klägerinnen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 527,61 EUR. Ein höherer als der vom Beklagten bisher mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Juni 2013 zuerkannte Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung steht den Klägerinnen nicht zu, da ihre Kosten für Unterkunft und Heizung über diesen Betrag hinaus unangemessen sind (hierzu nachfolgend 2.).
2. Rechtsgrundlage für die streitige Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind die §§ 19, 22 SGB II. Danach werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 [BGBl I S. 453]).
Bei der Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter diese nicht als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen.
Die für die Leistungen der Grundsicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts haben in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R – BSGE 127, 214 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101 = juris, jeweils Rdnr. 14 ff m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R – BSGE 131, 10 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 110 = juris und BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 112. = juris, jeweils Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – BSGE 131, 22 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 111 = juris, jeweils Rdnr. 23), dass die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft in zwei größeren Schritten zu erfolgen hat: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln (dazu unter a); dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (dazu unter b). Zudem muss die leistungsberechtigte Person rechtzeitig und ausreichend zur Kostensenkung aufgefordert worden sein (hierzu unter c).
a) Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeter-preis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen (ständ. Rspr.; zusammenfassend BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, a. a. O., Rdnr. 20 m. w. N.):
(1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
(2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
(4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten,
(5) ggf. Fortschreibung.
Soweit es kein schlüssiges Konzept des Jobcenters gibt, ist es Sache der Gerichte, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, Beanstandungen zu den behördlich festgelegten Angemessenheitswerten auszuräumen (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 11/20 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 109 = juris Rdnr. 22).
Bereits der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 14. September 2018 (Az.: L 7 AS 1167/15) ausgeführt, dass das dem Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt A.... vom 30. Mai 2013 zugrundeliegende, im Gutachten des IWU vom 27. März 2013 niedergelegte und nach dem Wortlaut des Beschlusses für Zeiträume ab 1. Januar 2013 geltende Konzept die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an ein "schlüssiges Konzept“ zu stellenden Anforderungen erfülle. Das Bundessozialgericht hat die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. September 2019 – B 14 AS 278/18 B – juris). Im Hinblick auf die Ausführungen des 7. Senats zu den dem Gutachten zugrundeliegenden Daten, zum Beobachtungszeitraum und dem Gegenstand der Beobachtung, zur Aktualität, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung sowie zu dem berücksichtigten Wohnstandard wird auf die Ausführungen im genannten Urteil (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 14. September 2018 – L 7 AS 1167/15 – juris, Rdnr. 53 ff.) Bezug genommen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung an.
Das Konzept des Grundsicherungsträgers lag – wie vom Bundessozialgericht gefordert (Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris Rdnr. 21 und vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R - juris Rdnr. 28) – bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vor. Der Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt A.... datiert vom 30. Mai 2013, der hier maßgebende Änderungsbescheid wurde am 25. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid wurde am 1. August 2013 erlassen, mithin nach diesem Zeitpunkt.
Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerinnen geben für eine weitergehende Prüfung des Konzepts keinen Anlass. Insoweit findet die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – BSGE 131, 22 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 111 = juris, jeweils Rdnr. 30). Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es danach erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Januar 2022 – B 7/14 AS 187/21 B – juris Rdnr. 6). Die Klägerinnen haben jedoch weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren derart konkrete Einwände geltend gemacht, sondern lediglich pauschal behauptet, das Konzept der Landeshauptstadt A.... entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dies veranlasst jedoch nicht zu einer weitergehenden Prüfung des Konzepts.
b) Die danach zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung sind vorliegend auch konkret angemessen.
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus Einzelfallumständen ein abweichender Leistungsanspruch ergibt. Insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle können es als unzumutbar erscheinen lassen, das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen. Derart maßgebende Umstände (vgl. zu beispielsweise anerkannten Fallkonstellationen Sächs. LSG, Urteil vom 19. Januar 2023 – L 3 AS 1237/15 – juris Rdnr. 92) haben die Klägerinnen nichts vorgetragen. Sie sind auch aus den aus der Verwaltungsakte ersichtlichen Vorgängen für den Senat im Falle der Klägerinnen nicht ersichtlich.
Zwar liegt die Darlegungslast für das Bestehen einer konkreten Unterkunftsalternative beim Grundsicherungsträger. Jedoch muss der Leistungsträger keine konkrete Unterkunftsalternative aufzeigen, wenn der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere bedarfsgerechte Wohnung zu finden (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 7 = juris Rdnr. 21). Hierbei gilt, dass der Hilfebedürftige sich intensiv unter Inanspruchnahme aller ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmittel (z. B. regelmäßige Recherche der Wohnungsangebote in Internet und Tageszeitungen, Anfragen an Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen, Verhandlungen mit dem Vermieter über einen Mietnachlass) ernstlich um eine Kostensenkung zu bemühen und seine Bemühungen systematisch und substantiiert nachzuweisen hat. Ein hinreichender Nachweis setzt voraus, dass Behörden und Gerichte in die Lage versetzt werden, die Kontaktaufnahmen und die Gründe für das Scheitern der einzelnen Suchbemühungen rekonstruieren und verifizieren zu können (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 – L 7 AS 93/07 – juris Rdnr. 41; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [5. Aufl., 2020], § 22 Rdnr. 136 ff.). Erst wenn der Hilfebedürftige diesen Obliegenheiten hinreichend nachkommt und seine Bemühungen dennoch erfolglos bleiben, liegt die Beweislast beim Leistungsträger und muss dieser darlegen, dass während des streitbefangenen Zeitraums bedarfsgerechte, kostenangemessene Unterkünfte konkret anmietbar gewesen wären (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rdnr. 36; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Januar 2023 – L 3 AS 1237/15 – juris Rdnr. 93). Die Klägerinnen haben in diesem Sinne nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, derartige Bemühungen unternommen zu haben. Der bloße Hinweis darauf, man habe keinen alternativen Wohnraum finden können, genügt diesen Anforderungen nicht.
c) Der Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen steht entgegen der Auffassung der Klägerinnen im streitbefangenen Zeitraum auch nicht entgegen, dass es zuvor der Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens mit der Gewährung einer Übergangsfrist von sechs Monaten bedurft hätte.
(1) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung – soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen – als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass der Leistungsträger von unangemessenen Unterkunftskosten ausgeht und dass ihn die Obliegenheit trifft, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. zur ständ. Rspr.: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 = juris Rdnr. 31).
Bereits dem Wortlaut der Regelung kann das Erfordernis einer sogenannten Kostensenkungsaufforderung nicht entnommen werden. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt auch keine sonstigen erhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht bereits zu der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Vorgängerregelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entschieden, dass es sich hierbei lediglich um ein Informationsschreiben handelt, dem keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Der Hinweis auf die Rechtslage nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. habe allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 Rdnr. 13 m. w. N.). Sind dem Leistungsempfänger die maßgebenden Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung.
Einer Aufforderung zur Kostensenkung – mit der Setzung einer Übergangsfrist – bedurfte es jedenfalls für den hier streitbefangenen Zeitraum ab Juni 2013 nicht mehr, weil der Klägerin zu 1 bereits seit geraumer Zeit hinreichend verdeutlicht worden war, dass der Beklagte ihre Aufwendungen für die Unterkunftskosten für unangemessen hielt. Auf die fehlende Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen können sich die Klägerinnen daher nicht berufen. Unabhängig von den Angaben des Beklagten im Zusicherungsschreiben vom 23. März 2012 waren der Klägerin zu 1 nach den hier gegebenen Einzelfallumständen jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum von Juni 2013 bis November 2013 die aus Sicht des Beklagten angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung seit längerer Zeit bekannt, denn jedenfalls mit den Bewilligungsbescheiden vom 21. Mai 2012 und 29. Mai 2012 und in der Folge im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Sozialgericht um die Angemessenheit der Bruttokaltmiete brachte der Beklagte gegenüber den Klägerinnen hinreichend deutlich zum Ausdruck, welche Bruttokaltmiete er für angemessen erachtete. Einer weiteren Kostensenkungsaufforderung bedurfte es nicht mehr, da deren Zweck der Aufklärung und Warnung erreicht war (vgl. BSG Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 = juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 = juris Rdnr. 13). Der Klägerin zu 1 war der von dem Beklagten zugrunde gelegte angemessene Mietpreis bereits bei Anmietung der Wohnung bekannt.
(2) Etwas anderes ergibt sich für den hier streitbefangenen Zeitraum auch nicht aus dem Vortrag der Klägerinnen, ihnen sei nach Auszug des letzten Untermieters eine Übergangszeit zu gewähren gewesen, weil die Situation vergleichbar mit einer Mieterhöhung sei, bei der die Miete anschließend die Angemessenheitsgrenzen übersteige. Den Klägerinnen war es jedenfalls für die Zeit ab Juni 2013 zumutbar, ihre Unterkunftskosten zu senken.
Wenn Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar sind, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Regelung sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 = juris Rdnr. 31). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall, und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe Unterkunftskosten werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Unterkunftskosten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O.).
Der zweite Untermietvertrag für die Wohnung der Klägerinnen wurde mit Wirkung zum 31. August 2012 aufgelöst. Selbst wenn den Klägerinnen eine Übergangsfrist von sechs Monaten einzuräumen gewesen wäre, wäre diese jedenfalls zum Februar 2013 abgelaufen. Dies steht einer Kostensenkung ab Juni 2013 jedenfalls nicht entgegen. Gründe, die eine Verlängerung dieser Übergangsfrist rechtfertigen könnten, haben die Klägerinnen weder vorgetragen, noch sind solche erkennbar. Auch sonstige, in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannte Umstände der Unzumutbarkeit einer Kostensenkung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 = juris Rdnr. 34 ff.; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 = juris Rdnr. 33 ff.) haben die Klägerinnen weder vorgetragen noch wären solche für den Senat aus anderen Gründen ersichtlich.
3. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Übernahme höherer Heizkosten.
a) Die Heizkosten wurden vom Beklagten in Höhe der ihm bekannten Abschlagszahlungen in Höhe von 150,00 EUR berücksichtigt, wenngleich die Klägerinnen ihre Heizkosten aufgrund eines Anbieterwechsels bereits zum Januar 2013 und damit auch im streitbefangenen Zeitraum auf 80,00 EUR absenken konnten. Soweit die Klägerinnen hierdurch rechtswidrig begünstigt wurden, vermögen sie sich im Berufungsverfahren nicht zu verschlechtern.
b) Eine Übernahme weiterer Heizkosten im November 2013 unter Berücksichtigung der mit Turnusabrechnung der Fa. "V.... SE“ vom 7. November 2013 geltend gemachten Nachforderung in Höhe von 372,28 EUR können die Klägerinnen nicht beanspruchen.
Die Klägerinnen schuldeten ausweislich der genannten Turnusabrechnung monatlich Vorauszahlungen in Höhe von 80,00 EUR und leisteten diese Zahlungen. Die Nachforderung entstand aus einem hierüber liegenden Verbrauch. Sie ist daher grundsätzlich zu den Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Zeitpunkt der Fälligkeit zu zählen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 38 = juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 45 = juris Rdnr. 15; so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 10. September 2009 – L 3 AS 188/08 – juris Rdnr. 33 ff.).
Die Fälligkeit der Betriebskostennachforderung im November 2013 führt indes nicht dazu, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, a. a. O., Rdnr. 17). Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist, da der Leistungsberechtigte allein in diesem Zeitraum die Unterkunfts- und Heizungskosten im Sinne seiner Obliegenheit zur Kostensenkung beeinflussen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, a. a. O.). Der Anspruch beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Verhältnissen im Zeitraum vom 16. Januar 2013 bis zum 24. Oktober 2013. In diesem Zeitraum verursachten die Klägerinnen tatsächliche Heizkosten in Höhe von 1.092,28 EUR, während der Beklagte den Klägerinnen insgesamt 1.500,00 EUR (10 Monate x 150,00 EUR/Monat) als Heizkostenvorauszahlungen gewährte. Eine weitere Übernahme von Heizkosten kam demnach nicht in Betracht.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.
VI. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.