Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 14.10.2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit Schreiben vom 18.10.2024 im Wege der Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der „sofortigen Beschwerde“ gegen den Beschluss des Senats vom 14.10.2024 im Verfahren L 11 KR 2953/24 B, mit welchem der Senat die Beschwerde und die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Verbindungsbeschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10.09.2024 als unzulässig verworfen hat.
Unabhängig davon, ob der Antragsteller sich in seiner Begründung nur auf einen angeblich nicht beschiedenen Befangenheitsantrag im Verfahren L 11 KR 2953/24 B bezieht oder hiermit gleichsam auch im vorliegenden Verfahren einen entsprechenden Antrag stellen wollte, war der Senat berechtigt, in der vorliegenden Besetzung über die erhobene Anhörungsrüge zu entscheiden. Wird eine Anhörungsrüge mit einem Ablehnungsgesuch verbunden und dieses - wie hier - allein damit begründet, die abgelehnten Richter hätten bei ihrer vorhergehenden Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann über das Ablehnungsgesuch zusammen mit der Anhörungsrüge durch die abgelehnten Richter selbst entschieden werden. Denn ein nur hiermit begründetes Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es ist gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dass der vorbefasste Richter die Möglichkeit zur Selbstkorrektur erhält (Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand 30.07.2024, § 60 Rn. 233).
Die Anhörungsrüge ist vorliegend unstatthaft und war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge (weitere Anhörungsrüge) ist unstatthaft. Mit dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge ist verfassungsrechtlich eine einmalige Möglichkeit fachgerichtlicher Selbstkorrektur gewährleistet, nicht aber ein potentiell endloser Rechtsweg ermöglicht. Über die Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge war in der unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung auch nicht zu belehren. § 66 SGG greift nicht ein, denn die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel und auch kein anderer Rechtsbehelf i.S.d. § 66 Abs. 1 SGG, sondern ein außerordentlicher, an besondere Voraussetzungen geknüpfter Rechtsbehelf (Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand 18.06.2024, § 178a Rn. 57 m.w.N.).
Es wird daher nur ergänzend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter vor Abschluss des Verfahrens L 11 KR 2953/24 B in diesem Verfahren keinen Befangenheitsantrag gegen die Senatsmitglieder gestellt hat. Ein Ablehnungsgesuch ist jedoch zu konkretisieren und kann zulässig nur auf ein bestimmtes Verfahren oder mehrere bestimmte Verfahren gerichtet sein (Flint a.a.O. § 60 Rn. 102 m.w.N.). Ob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorliegend in einem seiner zahlreichen eigenen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hat, war für das hiesige Verfahren seines Sohnes mithin irrelevant.
Soweit der Antragsteller zusätzlich ausdrücklich eine - nach dem SGG nicht vorgesehene - sofortige Beschwerde eingelegt hat, hat der Senat diese an das BSG weitergeleitet.
Der Senat weist den Antragsteller darauf hin, dass er über weitere Eingaben und Anträge im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren L 11 KR 2953/24 B nicht mehr förmlich entscheiden wird, weil sie einer solchen Entscheidung nicht mehr bedürfen. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es nach Ankündigung - die hiermit erfolgt - auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl. Bundessozialgericht [BSG] 17.08.2017, B 1 KR 6/17 C, juris Rn. 7; BSG 21.05.2007, B 1 KR 4/07 S, juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 und § 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3108/24 RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
Saved