L 15 P 85/24 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 15 P 311/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 P 85/24 P
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.05.2024 geändert. Die der Antragstellerin für ihr im Verfahren des Sozialgerichts S 15 P 311/22 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten zustehende Vergütung wird auf 2.067,98 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe:

 

Die wegen der begehrten Heraufsetzung der Vergütung um 2.083,36 € auf die zuletzt in Rechnung gestellten 3.208,66 Euro gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.05.2024, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.06.2024) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die der Antragstellerin für ihr im Verfahren des Sozialgerichts S 15 P 311/22 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten zustehende Vergütung mit 1.125,30 Euro zu niedrig festgesetzt. Der Antragstellerin steht vielmehr eine Vergütung in Höhe von 2.067,98 Euro zu. Die von der Antragstellerin mit Rechnung vom 08.08.2024 geltend gemachte Vergütung von 3.208,66 Euro ist jedoch ebenso wie die in der Rechnung vom 27.11.2023 ursprünglich geltend gemachte Vergütung von 3.161,98 Euro gemessen an den gesetzlichen Vorgaben zu hoch.

 

1. Der Antragstellerin steht im Hinblick auf einzelne in Rechnung gestellte Maßnahmen im Rahmen der erfolgten Untersuchung der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Schlaflabor des Klinikums K. zunächst ein Honorar für besondere Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 JVEG, den das Sozialgericht nicht geprüft hat, in Höhe von 672,68 Euro zu.

 

a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die von der Antragstellerin veranlasste bzw. durchgeführte Untersuchung der Klägerin im Schlaflabor des Klinikums K. dem Grunde nach vergütungsfähig. Aus dem Umstand, dass in der Beweisanordnung des Sozialgerichts lediglich die Erstattung eines Sachverständigengutachtens „aufgrund ambulanter Untersuchung“ in Auftrag gegeben wurde, folgt nicht, dass die Untersuchung im Schlaflabor außerhalb der Beweisanordnung stattgefunden hat und von dieser nicht gedeckt war. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

 

Zum einen hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zutreffend dargelegt, dass eine Untersuchung im Schlaflabor nicht zwingend im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, den das Sozialgericht in der Tat nicht angeordnet hat, stattzufinden hat. Vielmehr kann eine entsprechende Untersuchung auch ambulant dergestalt durchgeführt werden, dass sich die Probanden nur zur Verbringung der Nacht im Schlaflabor einfinden, tagsüber aber nicht im Klinikum anwesend sind. Zum anderen und vor allem ist zu berücksichtigen, dass der nach § 109 SGG erfolgten Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 09.06.2023 eine Diskussion zwischen der zuständigen Kammervorsitzenden und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorausgegangen ist. So hat die Kammervorsitzende zunächst die Erstattung eines Gutachtens nach einem Hausbesuch bei der Klägerin für erforderlich gehalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war hiermit nicht einverstanden und hat auf der Begutachtung in dem Schlaflabor des Klinikums K. bestanden (siehe den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20.04.2023). Hieran hat der Klägerbevollmächtigte auch nach einem erneuten Hinweis der Kammervorsitzenden zu der nach ihrer Auffassung fehlenden Sinnhaftigkeit einer entsprechenden Untersuchung und Beauftragung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.05.2023 festgehalten. Die daraufhin unter dem 09.06.2023 erlassene Beweisanordnung konnte deshalb aus objektiver Empfängersicht nur so verstanden werden, dass das Sozialgericht dem Begehren der Klägerin nachkommen und gerade auch die Untersuchung der Klägerin im Schlaflabor des Klinikums K. genehmigen wollte. Hierzu war das Sozialgericht auch verfahrensrechtlich verpflichtet, da es sich um einen Antrag der Klägerin nach § 109 SGG gehandelt hat. Damit dieses Antragsrecht nicht leerläuft, muss es darauf ankommen, welche Untersuchungen die Klägerinnen und Kläger ihrer Auffassung nach für erforderlich und sachdienlich halten. Die endgültige Würdigung, namentlich die Beurteilung der Relevanz der erhobenen Beweise, obliegt anschließend dem Gericht im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG).

 

b) Als gesondert abrechenbare Leistungen kommen in Ermangelung von Gebührentatbeständen im Sinne des Abschnitts O der GOÄ (§ 10 Abs. 2 JVEG) hier nur Leistungen im Sinne der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Betracht. Allein einschlägig ist Ziffer 304 (Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen). Hierunter sind solche Untersuchungen zu verstehen, bei denen elektrische Potentiale unmittelbar und direkt durch Ableitung gemessen werden (vgl. den Beschluss des Senats v. 22.04.2021 - L 15 U 670/18 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Hierzu gehören beispielsweise EEG, EKG und EMG (vgl. den Beschluss des Senats vom 11.08.2022 – L 15 U 286/22 B -, juris Rn. 15).

 

Ausgehend von der Rechnung vom 27.11.2023 sind dementsprechend dem Grunde nach als besondere Leistungen im Sinne von § 10 JVEG die Positionen 12 und 23 (PSG “großes Schlaflabor“ EKG-Registrierung über mindestens 6 Stunden), 13 und 24 (Kontinuierliche Körperlagebestimmung mittels Lagesensoren über mindestens 6 Stunden), 14 und 25 (PSG “großes Schlaflabor“ EEG-Registrierung über mindestens 6 Stunden), 15 und 26 (PSG “großes Schlaflabor“ EMG-Registrierung an wenigstens 2 Muskelgruppen über mindestens 6 Stunden), 19 (Elektroenzephalographische Untersuchung), 20 (Elektromyographie) und 21 (ERG/EOG) zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich um Untersuchungen, bei denen elektrische Potenziale unmittelbar und direkt durch Ableitung gemessen werden. Dies ist nach den Erläuterungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch bei der kontinuierlichen Körperlagebestimmung mittels Lagesensoren der Fall, weil auch hier unmittelbar elektrische Signale des Körpers registriert werden.

 

Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin handelt es sich demgegenüber bei den Positionen 10, 11 und 22 (PSG “großes Schlaflabor“ Kontinuierliche Messung der Sauerstoffsättigung über mindestens 6 Stunden) nicht um eine elektrophysiologische Untersuchung im Sinne der Ziffer 304 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Die Messung der Sauerstoffsättigung erfolgt auch bei einer Untersuchung in einem Schlaflabor über Pulsoxymetrie. Hierbei handelt es sich um eine nicht-invasives Verfahren, bei der die Lichtabsorption bzw. die Lichtremissionen bei Durchleuchtung der Haut gemessen und hieraus ein bestimmter prozentualer Wert der Sauerstoffsättigung errechnet wird. Es handelt sich also um ein im Ausgangspunkt optisches Verfahren. Dass die errechneten Werte möglicherweise elektronisch an einen Rechner übermittelt werden, ändert nichts daran, dass keine unmittelbare und direkte Ableitung elektrischer Potenziale beim Menschen erfolgt.

 

Auch bei den übrigen in der Rechnung vom 27.11.2023 angesetzten besonderen Positionen 8 (orientierende Testverfahren), 9 und 29 (Projektive Testverfahren) sowie 16 und 27 (A Kontinuierliche Videokontrolle der Korrelation von elektrophysiologischen Messdaten und Verhaltensbefund über mindestens 6 Stunden) handelt es sich offensichtlich nicht um Untersuchungen im Sinne der Ziffer 304 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Die Zuordnung zu einer anderen Ziffer scheidet ebenfalls aus.

 

c) Für die nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach als besondere Leistungen im Sinne von § 10 JVEG zu berücksichtigenden Untersuchungen kann die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe von insgesamt 672,68 Euro verlangen. Dies entspricht den Beträgen, die die Antragstellerin in der Rechnung vom 27.11.2023 für die Positionen 12, 13, 14, 19, 20, 21, 23, 24, 25 und 26 und in der Rechnung vom 08.08.2024 für die Position 15 geltend gemacht hat.

 

Die nach den Ausführungen zu b) einschlägige Ziffer 304 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 JVEG sieht einen Vergütungsrahmen von 20,00 bis 160,00 Euro vor. Bei der Konkretisierung der auf einzelne Untersuchungen entfallenden Vergütung orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an § 10 Abs. 2 JVEG an dem 1,3-fachen Satz des entsprechenden Gebührentatbestandes der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ). Eine Überschreitung dieses Gebührensatzes ist jedoch möglich, wenn der Aufwand der Sachverständigen hiermit nur unzureichend abgebildet würde (vergleiche insoweit auch den Beschluss des Senats vom 10.09.2019 – L 15 U 264/18 B –, juris Rn. 9 f.).

 

Hiervon ausgehend sind die von der Antragstellerin für die vorstehend genannten Untersuchungen angesetzten Gebühren (26,54 Euro für die Positionen 12 und 23 = 1,8-facher Gebührensatz; 24,13 Euro für die Positionen 13 und 24 = 2,3 fache Gebührensatz; 81,11 Euro für die Positionen 14, 19 und 25 = 2,3-facher Gebührensatz; 80,00 Euro für die Position 15 = 1,96-facher Gebührensatz; 73,73 Euro für die Position 20 = 2,3-facher Gebührensatz; 80,44 Euro für die Position 21= 2,3-facher Gebührensatz und 93,84 Euro für die Position 26 = 2,3-facher Gebührensatz) der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat im Einzelnen für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass die betreffenden Untersuchungen besonders aufwendig waren. Was die Position 15 betrifft, ist nicht der in der Rechnung vom 27.11.2023 angesetzte höhere Betrag (93,84 Euro), sondern der in der Rechnung vom 08.08.2024 insoweit reduzierte Betrag von 80,00 Euro anzusetzen. Die Antragstellerin hat die betreffende Position im Anschluss an den richterlichen Hinweis vom 10.07.2024 entsprechend reduziert. Da dementsprechend davon auszugehen ist, dass ein höherer Gebührensatz insoweit nicht zu begründen ist, muss sich die Antragstellerin hieran festhalten lassen.

 

Soweit die Antragstellerin in der Rechnung vom 08.08.2024 für die dort genannten Positionen 14, 18, 19, 20 und 25 einen Betrag von jeweils 100,00 Euro angesetzt hat, ist dies nicht zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich um Nachforderungen, die nur innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG möglich und zulässig wären. Da die Antragstellerin über das von ihr erstattete und am 30.11.2023 beim Sozialgericht Duisburg eingegangene Gutachten hinaus nicht weitergehend herangezogen wurde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG), war die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG am 08.08.2024 längst abgelaufen.

 

Es ergibt sich damit ein Gesamtbetrag von 672,68 Euro (2 x 26,54 + 2 x 24,13 + 3 x 81,11 + 80,00 + 73,73 + 80,44 + 93,84 = 672,68).

 

2. Die nach Zeitaufwand gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG zu bemessende Vergütung beträgt 1.170,00 Euro.

a) Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, ist vorliegend die Honorargruppe M 2 und damit ein Stundensatz von 90,00 Euro und nicht, wie die Klägerin meint, die Honorargruppe M 3 anzusetzen.

Die anzusetzende Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Danach fällt eine beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad unter die Honorargruppe M 2. Der Honorargruppe M 3 werden demgegenüber Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen) zugeordnet. Streitigkeiten über den Pflegegrad, werden nicht regelbeispielhaft benannt.

Nach dem Wortlaut der genannten Regelungen nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen den Honorargruppen M 2 und M 3 nach dem Schwierigkeitsgrad vor. Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 – L 15 KR 376/14 B –, juris Rn. 30; ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 – L 4 B 7/04 –, juris Rn. 19).

 

Nach diesen Grundsätzen ist der Ansatz der Honorargruppe M 3 nicht gerechtfertigt. Nach der für die Bestimmung der Honorargruppe wesentlichen Beweisanordnung hatte die Antragstellerin keine schwierigen Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären. Es handelte sich vielmehr um eine grundsätzlich nach standardisiertem Schema zu behandelnde reine Zustandsbegutachtung. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Gutachten lassen auch nicht erkennen, dass und warum ein besonderer Schwierigkeitsgrad im konkreten Fall vorliegen soll. Verwickelte Überlegungen der Antragstellerin sind aus ihren Ausführungen nicht ersichtlich. Der Senat hat im Übrigen bereits in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte entschieden, dass medizinische Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Pflegegrades in der Regel nur in die Honorargruppe M 2 eingeordnet werden können (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.06.2020 – L 15 P 36/20 B -, juris Rn. 2 f. m.w.N.).

 

b) Als erforderlicher Zeitaufwand sind insgesamt 13 Stunden zu berücksichtigen.

aa) Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für Vergütungsansprüche von Sachverständigen zuständigen 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.):

1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,

2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,

3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,

4. Zeitaufwand für Diktate und Durchsicht.

 

bb) Ausgehend von dieser eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistenden und im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten (vgl. hierzu z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4; Giesbert, in jurisPK-SGG, § 128 Rn. 55) sachgerechten Strukturierung ergibt sich ein erforderlicher Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden.

 

(1) Für den Arbeitsschritt „Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten“ sind in Anbetracht des Aktenumfangs von 275 Seiten ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Regelfall 1 Stunde für 100 Seiten benötigt wird (vgl. den Beschluss des Senats vom 06.05.2013 - L 15 SB 40/13 B -, juris Rn. 7), 2,75 Stunden als erforderlich anzusehen. Soweit die Antragstellerin in ihrer Rechnung vom 27.11.2023 als tatsächlichen Arbeitsaufwand für den betreffenden Arbeitsschritt 6 Stunden angegeben hat, hat sie weder gegenüber dem Sozialgericht noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, warum sie abweichend von dem in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegten Erfahrungssatz mehr Zeit benötigt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die der Antragstellerin übersandten Akten in überdurchschnittlichem Umfang komplexe medizinische Vorgänge enthalten haben, deren Durchsicht und Erfassung längere Zeit benötigt hat.

 

(2) Für den Arbeitsschritt „Untersuchung und Anamnese“ sind lediglich die von der Antragstellerin in ihrer Rechnung vom 27.11.2023 als tatsächlicher Aufwand angegebenen 3 Stunden als erforderlich anzusehen.

 

(a) Soweit der Antragsgegner und ihm folgend das Sozialgericht von einem Zeitaufwand von 4 Stunden ausgegangen sind, ist dem nicht zu folgen.

 

(aa) Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (ausführlich hierzu der Beschluss des Senats vom 09.05.2022 – L 15 VG 17/22 B –, juris Rn. 11 ff. m.w.N.) die Auffassung, dass es sich bei den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand um Tatsachenvortrag des Sachverständigen handelt, den das jeweils befasste Gericht nicht daraufhin zu hinterfragen hat, ob der angesetzte Zeitaufwand vielleicht zu niedrig bemessen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Sachverständige nicht mehr als den angegebenen Zeitaufwand tatsächlich (subjektiv) benötigt hat und/oder nur für den angegebenen Zeitaufwand eine Vergütung geltend machen möchte (in diesem Sinne bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.03.2006 - L 4 B 19/06 -; Beschl. v. 28.11.2007 - L 4 B 1/07 -). Dieser grundsätzlich als gegeben anzunehmende tatsächliche Zeitaufwand ist sodann lediglich darauf zu überprüfen, ob er objektiv erforderlich war. Ein Sachverständiger kann jedoch nie mehr als den Zeitaufwand vergütet bekommen, den er tatsächlich aufgewendet und als tatsächlichen Aufwand angegeben hat. Die Angaben des Sachverständigen legen damit die Obergrenze fest, die vergütet werden kann. Der Maßstab der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes stellt eine weitere, rechtliche Grenze dar, die unterhalb, aber nie oberhalb des tatsächlich benötigten Zeitaufwandes liegen kann.

 

Diese Grundsätze gelten für die jeweiligen Arbeitsschritte dergestalt, dass der Kostenbeamte oder das Gericht diesen Tatsachenvortrag für den jeweiligen Arbeitsschritt als Obergrenze für die nach Zeitaufwand zu bemessende Vergütung, soweit sie auf den jeweiligen Arbeitsschritt entfällt, hinzunehmen hat. Wenn z.B. für den Arbeitsschritt "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten" ein geringerer tatsächlicher Zeitaufwand angegeben wird, als bei der Prüfung der Erforderlichkeit anerkannt würde, der angegebene Zeitaufwand für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" aber das Maß der Erforderlichen überschreitet, ist es deshalb nicht zulässig, den vom Sachverständigen tatsächlich für "Diktat und Korrektur" benötigten Zeitaufwand teilweise dem Arbeitsschritt "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten" zuzuschlagen. Fordert der Sachverständige für die einzelnen Arbeitsschritte eine Vergütung aufgrund eines jeweils konkret angegeben Zeitaufwandes, sind der Kostenbeamte oder das Gericht nicht befugt, den Zeitaufwand in einem Arbeitsschritt durch Kürzung des Zeitaufwandes in einem anderen Arbeitsschritt zu erhöhen.

 

Angaben zur tatsächlich benötigten Zeit bezogen auf die einzelnen Arbeitsschritte sind deshalb auch nur innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG korrigierbar, denn die Angabe eines höheren, tatsächlich benötigten Zeitaufwandes für einen Arbeitsschritt stellt eine Nachforderung dar. Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesamtvergütung nicht erhöht, denn ohne die korrigierten Angaben fiele der Vergütungsanspruch entsprechend den vorstehenden Ausführungen niedriger aus (vgl. insoweit auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 06.10.2015 - L 15 SF 323/14 -, juris Rn. 53 ff., 58). Im Übrigen gibt eine entsprechende Korrektur stets Anlass, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Sachverständigen zu hinterfragen.

 

(bb) Nach diesen Grundsätzen waren weder der Kostenbeamte, noch der Antragsgegner, noch das Sozialgericht befugt, von den Angaben der Antragstellerin zum tatsächlichen Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Untersuchung und Anamnese“ „nach oben“ abzuweichen und statt der angegebenen 3 Stunden einen Zeitaufwand von 4 Stunden zugrunde zu legen. Der Senat ist nicht durch das auch im Beschwerdeverfahren nach dem JVEG geltende Verbot einer „reformatio in peius“ gehindert, die nach den vorstehenden Ausführungen fehlerhafte Erhöhung des Zeitaufwandes im Beschwerdeverfahren zulasten der Antragstellerin zu korrigieren. Das Verbot einer „reformatio in peius“ im Rechtsmittelverfahren bezieht sich stets allein auf den Entscheidungsausspruch, der im Verfahren nach dem JVEG in der Festsetzung einer bestimmten Gesamtvergütung besteht. Solange das Beschwerdegericht, wie hier, die vom Sozialgericht festgesetzte Vergütung insgesamt nicht herabsetzt, liegt eine Verböserung nicht vor.

 

(b) Der Aufwand für den Arbeitsschritt „Untersuchung und Anamnese“ ist auch nicht deshalb zu erhöhen, weil die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 31.07.2024 für die entsprechende Position 2 eine zusätzliche Stunde wegen der notwendigen Auswertung von Testergebnissen und elektrophysiologischen Untersuchungen in Ansatz gebracht hat, allerdings ohne dies in der Rechnung vom 08.08.2024 auch so umzusetzen. Die Heraufsetzung des angeblich benötigten tatsächlichen Zeitaufwandes erfolgte außerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG (siehe hierzu auch bereits oben 1. c) a.E.) und ist deshalb als unzulässige Nachforderung nicht zu berücksichtigen.

 

(c) Der Ansatz eines höheren Zeitaufwandes für diesen Arbeitsschritt kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Antragstellerin eine Vergütung für einzelne Untersuchungsmaßnahmen geltend gemacht hat, die nicht als besondere Leistung nach § 10 JVEG abzurechnen sind (siehe hierzu 1.). Die für solche Untersuchungsmaßnahmen aufgewendete Zeit kann zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG bei der Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand berücksichtigt werden. Insoweit handelt es sich nicht um die unzulässige Gestaltung eines Tatsachenvortrages durch das Gericht, sondern um die dem Gericht als originäre Aufgabe obliegende zutreffende rechtliche Zuordnung eines innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG geltend gemachten tatsächlichen Aufwandes (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des Senats vom 09.05.2022 – L 15 VG 17/22 B –, juris Rn. 16). Die Antragstellerin ist deshalb auch im Richterbrief vom 10.07.2024 um Darlegung gebeten worden, ob und in welchem Umfang sie selbst durch die nicht unter Ziffer 304 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 JVEG fallenden einzelnen Untersuchungen Zeit aufgewendet hat. Die Antragstellerin hat hierauf im Schreiben vom 31.07.2024 ausgeführt, dass die betreffenden Untersuchungen und Maßnahmen nicht von ihr selbst, sondern durch von ihr eingesetzte bzw. angestellte Hilfskräfte erledigt worden sind. Eine Vergütung nach Zeitaufwand nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG können Sachverständige aber nach der Systematik des JVEG nur für die von ihnen selbst aufgewendete Zeit verlangen. Aufwendungen für den Einsatz von Hilfskräften sind demgegenüber nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG erstattungsfähig.

 

(3) Für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Sozialgerichts die von der Antragstellerin als tatsächlicher Aufwand angegebenen 4 Stunden als erforderlich anzusehen.

 

Der Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Dazu gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde, einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anderslautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Meinungen. In diesem Arbeitsschritt werden die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfrage sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten. Der Senat hat insoweit schon mehrfach entschieden, dass der notwendige Zeitaufwand für die gesamte gedankliche Arbeit des Sachverständigen, die dieser objektiv benötigt, um die Beweisfragen schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar zu beantworten, zu berücksichtigen ist. Zur gedanklichen Arbeit eines Sachverständigen gehört auch das Rekapitulieren und analytische Auswerten von Befunden und dem relevanten Akteninhalt. Ebenso gehört die Konzeption eines für das Gericht nachvollziehbaren analytischen Textes hierzu.

 

Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich, was die objektive Erforderlichkeit des vom Sachverständigen für die gedankliche Arbeit in diesem Sinne angegebenen tatsächlichen Zeitaufwands betrifft, ein schematischer Prüfungsansatz im Sinne einer bestimmten Seitenzahl pro Stunde verbietet. Maßgeblich sind vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29). In Ermangelung empirischer Grundlagen darüber, wie viel Zeit Sachverständige eines bestimmten medizinischen Fachgebietes für die Klärung bestimmter medizinischer Fragestellungen durchschnittlich benötigen, bleibt nur die Möglichkeit, einen sehr groben Vergleich mit anderen Abrechnungsfällen bezogen auf das konkrete medizinische Fachgebiet vorzunehmen. Auf diese Weise mag man aus den Angaben verschiedener Sachverständiger einer bestimmten medizinischen Fachrichtung einen üblichen, groben Zeitrahmen für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ bilden können, der eine Orientierungshilfe geben kann. Darüber hinaus ist der Tatsachenvortrag des Sachverständigen einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Hierbei erlangen auch Inhalt und Umfang der schriftlichen Ausführungen zur Beantwortung der Beweisfragen einschließlich eines vorausgehenden analytischen Textes (z.B. unter der Überschrift „Beurteilung“), der die gedankliche Arbeit des Sachverständigen deutlich und vor allem dem Gericht die Beantwortung der Beweisfragen verständlich und plausibel macht, Bedeutung. Lassen die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen beispielsweise ausführliche und vertiefte Gedankengänge nicht erkennen, ist die Angabe eines hohen Zeitaufwandes für die gedankliche Arbeit nicht plausibel. Der Senat hat dementsprechend die Kürzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwandes stets für zutreffend erachtet, wenn die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich eines vorausgehenden analytischen Textes sehr kurz ausfällt, der Sachverständige jedoch einen recht umfangreichen Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ geltend macht. Kann jedoch ein grobes Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der entsprechenden schriftlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten einerseits und den Angaben des Sachverständigen zum tatsächlich benötigten Zeitaufwand andererseits nicht festgestellt werden, wird eine Vergütungskürzung regelmäßig rational nicht begründbar sein. Sie hat dann zu unterbleiben (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 27.12.2022 – L 15 SO 300/22 B –).

 

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich eine Kürzung des angegebenen tatsächlichen Zeitaufwandes von 4 Stunden nicht begründen. Die Beantwortung der Beweisfragen umfasst im Gutachten der Antragstellerin zwar lediglich knapp 3 Seiten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Antragstellerin gedanklich mit der in den als „Zusatzgutachten“ bezeichneten Dokumentation der von ihren Hilfskräften erhobenen Befunde beschäftigen musste. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt 4 Stunden für die gedankliche Arbeit der Antragstellerin zur Beantwortung der Beweisfragen als noch plausibel.

 

(4) Für den Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ sind die insoweit von der Antragstellerin als tatsächlicher Aufwand angegebenen 3 Stunden nach der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten als erforderlich anzusehen. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an.

 

cc) Es ergibt sich damit ein Gesamtzeitaufwand von 12,75 Stunden (2,75 + 3 + 4+ 3 Stunden), der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 1. HS JVEG auf 13 Stunden aufzurunden ist.

 

c) Die Vergütung nach Zeitaufwand beträgt mithin insgesamt 1.170,00 (13 x 90) Euro.

 

3. Darüber hinaus kann die Antragstellerin als Aufwendungsersatz weitere 225,30 Euro verlangen.

 

a) Als Ersatz für die notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG stehen der Antragstellerin insgesamt 180,00 Euro zu.

 

aa) Es handelt sich dabei ausweislich der Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 31.07.2024 unter 4) zum einen in Höhe von 120,00 Euro um Gehaltszahlungen an eine medizinische Fachangestellte, die über die gesamte Nacht die Ergebnisse der Untersuchung der kontinuierlichen Sauerstoffsättigung auswerten und eine kontinuierliche Videokontrolle der Korrelation von elektrophysiologischen Messdaten und Verhaltensbefund vornehmen musste sowie die entsprechenden Geräte bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens anbringen musste. Die Klägerin selbst hat den finanziellen Aufwand für diese Tätigkeit mit 60 Euro beziffert.

 

Dabei hat sie sich allerdings lediglich auf die Positionen 16 und 22 der Rechnung vom 27.11.2023 bezogen und damit offensichtlich übersehen, dass die entsprechenden Verrichtungen an zwei Tagen erfolgten. Der Senat hat deshalb zugunsten der Antragstellerin den doppelten Betrag angesetzt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben der Antragstellerin zu zweifeln.

 

Es handelt sich bei dem Ansatz dieser Aufwendungen nicht um eine außerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG erfolgende unzulässige Nachforderung. Vielmehr hat die Klägerin den entsprechenden tatsächlichen Aufwand bereits durch den Ansatz der Positionen 10, 11, 16, 18, 22 und 27 in der Rechnung vom 27.11.2023 und damit innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG geltend gemacht. Diesen tatsächlichen Aufwand ordnet der Senat im Rahmen der Rechtsanwendung § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zu (siehe hierzu auch oben 2. b) bb) (2) (c)). Der Gesamtbetrag der genannten Positionen (2 x 15,95 Euro + 2 x 25,39 Euro + 2 x = 133,22 Euro) liegt über den als Aufwendungsersatz berücksichtigungsfähigen 120,00 Euro, so dass auch summenmäßig keine Nachforderung vorliegt.

 

bb) Zum anderen kann die Antragstellerin den Ersatz von Aufwendungen für Gehaltszahlungen an den von ihr als Hilfskraft eingesetzten Neuropsychologen in Höhe von insgesamt 60,00 Euro verlangen.

 

Die Antragstellerin hat insoweit auf richterlichen Hinweis im Schreiben vom 31.07.2024 ausgeführt, dass für die unter Position 29 der Rechnung vom 27.11.2023 durchgeführte neuropsychologische Testung ein Neuropsychologe für die Dauer von 1 Stunde anwesend sein musste und der Stundensatz bei einem diplomierten Neuropsychologen mit 30,00 Euro anzusetzen sei. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

 

Ebenso wie unter aa) geht der Senat davon aus, dass die entsprechenden Aufwendungen zweimal angefallen sind, sodass der doppelte Betrag anzusetzen ist. Wie auch aus dem „neuropsychologischen Zusatzgutachten“ vom 22.11.2023 ersichtlich, haben entsprechende neuropsychologische Untersuchungen an zwei Tagen stattgefunden. Die Antragstellerin hat dies offensichtlich in ihrem Schriftsatz vom 31.07.2024 übersehen.

 

Es handelt sich auch bei dem Ansatz dieser Aufwendungen nicht um eine außerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG erfolgende unzulässige Nachforderung. Den entsprechenden tatsächlichen Aufwand hat die Antragstellerin vielmehr bereits in der Rechnung vom 27.11.2023 unter den Positionen 9 und 29 geltend gemacht. Der Gesamtbetrag der genannten Positionen (2 x 75,75 Euro = 151,50 Euro) liegt über den als Aufwendungsersatz berücksichtigungsfähigen 60,00 Euro, so dass auch summenmäßig keine Nachforderung vorliegt.

 

cc) Weitere Aufwendungen für den Einsatz von Hilfskräften sind demgegenüber nicht berücksichtigungsfähig. Soweit in Rechnung gestellte Untersuchungsmaßnahmen als besondere Leistung nach § 10 JVEG berücksichtigt werden, umfasst der sich insoweit ergebenden Vergütungsanspruch auch etwaige Kosten für den Einsatz von Hilfskräften. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 31.07.2024 unter 1) bis 3) vermögen daher keinen weitergehenden Aufwendungsersatz zu begründen. Die in der Rechnung vom 08.08.2024 vorgenommene Erhöhung der Gebühren im Hinblick auf den zeitumfänglichen Einsatz von Hilfskräften insoweit ist als Nachforderung außerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG nicht berücksichtigungsfähig.

 

b) Weiterhin kann die Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG als Schreibgebühren die in Rechnung gestellten 40,35 Euro verlangen.

 

c) Die in Rechnung gestellten 4,95 Euro für Porto sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG erstattungsfähig.

 

d) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für die stationäre Unterbringung der Klägerin des Ausgangsverfahrens (2 x 100,00 Euro, Positionen 17 und 28 der Rechnung vom 27.11.2023), weil die Beweisanordnung des Sozialgerichts die Antragstellerin nicht zu einer Untersuchung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ermächtigte. Dies räumt die Antragstellerin auch ein.

 

e) Weitere Aufwendungen, wie z.B. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

 

f) Der Aufwendungsersatz der Antragstellerin beträgt mithin insgesamt 225,30 Euro.

 

4. Die von der Antragstellerin weiterhin geltend gemachten Kopierkosten (13,45 Euro, Position 7 der Rechnung vom 27.11.2023) sind nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu ersetzen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, warum sie von 27 Seiten (wohl das Gutachten) Kopien gemacht hat und warum dies notwendig gewesen sein soll.

 

5. Es ergibt sich damit ein Vergütungsanspruch von insgesamt 2.067,98 Euro.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, § 177 SGG).

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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