Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 19.07.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung von Versicherungszeiten und Ausstellung eines inhaltsgleichen Bescheides in Niederdeutsch.
Mit Bescheid in hochdeutscher Sprache vom 01.06.2019 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten des Versicherungskontos des Klägers bis zum 31.12.2012 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren.
Mit Widerspruch vom 08.07.2019 ebenfalls in hochdeutscher Sprache machte der 00.00.0000 geborene Kläger geltend, der angegriffene Bescheid sei formal rechtswidrig, da er in Hochdeutsch verfasst sei. Dies sei eine menschenwürdeverletzende Rassendiskriminierung. Westfalen liege in Niederdeutschland. Die Beklagte sei unter Beachtung von § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 19 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit der Präambel der Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 sowie Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet, den Bescheid in der niederdeutschen Amtssprache zu verfassen. Die Sprachwissenschaft bestätige die Eigenständigkeit des Niederdeutschen. Das Hochdeutsche in Niederdeutschland zu verwenden, diskreditiere und stigmatisiere die Niederdeutschen und verletzte deren Identität und Menschenwürde. Das Niederdeutsche auszugrenzen sei verbotene Segregation, Apartheid und Völkermord. Die in der juristischen Literatur vorherrschende Ansicht, dass das Niederdeutsche rechtlich nur ein Dialekt sei, sei volksverhetzend und daher nicht zu beachten. Es sei die Stammessprache der Sachsen und damit „deutsch“ im Sinne von Verfassung und Gesetz.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein weitgehender Schutz des Niederdeutschen, wie er den nationalen Minderheiten der Dänen deutscher Staatsangehörigkeit, der in Deutschland traditionell heimischen Friesen deutscher Staatsangehörigkeit, der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit und der Angehörigen des Sorbischen Volkes aufgrund des Rahmenüberneinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten zu Teil werde, ergebe sich für das Niederdeutsche nicht.
Am 29.11.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag hat er zur Begründung ausgeführt, das Niederdeutsche sei auch nach Art. 3 Abs. 3 GG als reguläre Amtssprache im niederdeutschen Raum zu verwenden. Diesen Anspruch begründe die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 GG. Durch Art. 140 GG werde auch auf die Präambel der Verfassung von 1919 Bezug genommen, die insgesamt weitergelte und „Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen“ ausdrücklich benenne. Die Stämme seien von der Staatsgewalt zu achten und zu schützen.
Die Vorsitzende der 17. Kammer hat am 26.02.2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Das Präsidium des SG hat mit Beschluss Nr. 5/20 vom 23.03.2020 den Geschäftsverteilungsplan für die Richter des SG für das Jahr 2020 gemäß § 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 21e GVG mit Wirkung vom 01.04.2020 geändert und unter anderem in II Ziffer 5 e) angeordnet, dass u.a. die 17. Kammer die jeweils 50 jüngsten Verfahren aus dem Bereich Rentenversicherung aus dem Jahrgang 2019 an die 16. Kammer abgebe. Zu diesen hat auch das vorliegende Verfahren gehört. Der Vorsitzende der 16. Kammer hat mit Schriftsatz vom 27.10.2020 darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, weiterhin eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Das gegen den Vorsitzenden der 16. Kammer gestellte Ablehnungsgesuch hat das SG mit Beschluss vom 27.01.2021 zurückgewiesen (S 22 SF 143/20 AB).
Das Präsidium des SG hat mit Beschluss Nr. 5/21 vom 09.08.2021 die Geschäftsverteilung der Richter erneut geändert und angeordnet, dass die 16. Kammer u.a. alle im Bereich Rentenversicherung anhängigen Verfahren an die 34. Kammer abgibt.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2022 hat die 34. Kammer des SG die Klage ohne erneute Anhörung als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt. Er habe eine Beschwer durch den Bescheid vom 01.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2019 auch nicht dargetan. Inhaltlich habe er den Bescheid über die festgestellten Versicherungszeiten nicht angegriffen. Die von ihm behauptete Diskriminierung seiner Person durch die Verwendung der hochdeutschen Sprache habe er ebenfalls nicht im Sinne einer Verletzung eines eigenen Rechtes substantiiert dargetan. Eine Benachteiligung seiner Person unabhängig von einem nicht ausreichenden, rein kulturellen Interesse sei nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass eine Sprache zur deutschen Sprache gehöre und als schützenswert für die Identität einzelner Personengruppen anzusehen sei, führe weder nach § 19 SGB X noch nach den sonst vom Kläger genannten Vorschriften zu einem subjektiven Recht, das die Beklagte verpflichten würde, einen Bescheid in der gewünschten Sprache zu verfassen. Der Kläger sei im Übrigen des Hochdeutschen mächtig.
Gegen den ihm am 26.07.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.08.2022 Berufung eingelegt. Es solle festgestellt werden, dass der angefochtene Bescheid wegen Verletzung (seiner) Stammesangehörigkeit rechtswidrig sei. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor, die Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei rechtsfehlerhaft, da der Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 3 SGG innerhalb von 2 Wochen nach der letzten Anhörung hätte ergehen müssen. Die Sache habe auch besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen. Vor dem SG sei ein unzulässiges „Richterroulette“ erfolgt und er so dem gesetzlichen Richter entzogen worden. Er sei nicht auf eine fehlende Klagebefugnis hingewiesen worden. Der Gerichtsbescheid sei nicht wirksam zugestellt worden, weil sich das SG nicht der Bundespost, sondern eines privaten Dienstleisters bedient habe. Mit Abschaffung der Bundespost als besonderem Verfassungsorgan seien Zustellungen als Hoheitsakte nicht mehr möglich. Da die Bundespost elementar für die Handlungsfähigkeit aller staatlichen Gewalt sei, führe ihre Abschaffung zu Willkürherrschaft und damit Hochverrat. Mangels Sprachkenntnissen des Niederdeutschen seien die Gerichte nicht verfassungsmäßig besetzt. Das LSG sei ein verfassungswidriges Ausnahmegericht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 19.07.2022 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2019 zu verurteilen, ihm einen inhaltsgleichen Bescheid in niederdeutscher Sprache zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung des SG für rechtmäßig
Mit Beschluss vom 15.11.2023 (L 3 SF 253/23 AB) hat der Senat ein Gesuch des Klägers, die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht X. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Auf den Antrag des Klägers, den Rechtsstreit an das Amtsgericht (AG) Weißwasser im „Sorbenland“ zu verweisen, da dieses im Gegensatz zum LSG NRW ein neutrales unabhängiges Gericht im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und des § 1 GVG darstelle, hat der Senat mit Beschluss vom 29.11.2023 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erklärt und die örtliche Zuständigkeit des LSG NRW festgestellt. Mit einem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 03.12.2023 hat der Kläger nach Erhalt des Beschlusses vom 15.11.2023 geltend gemacht, dass über die beantragte Verweisung an das AG Weißwasser nicht entschieden worden sei und erneut die Vorsitzende sowie die Richter am LSG Dr. J. und Q. und den Richter am SG C. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Gegen den Beschluss des Senats vom 29.11.2023 hat der Kläger am eine Anhörungsrüge erhoben. Nachdem der Senat mit Beschlüssen vom 28.02.2024 (Az. L 3 SF 368/23 AB und L 3 SF 369/23 AB sowie L 3 SF 6/24 AB) die Befangenheitsgesuche zurückgewiesen hat, hat er die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12.04.2024 (L 3 R 20/24 RG) als unzulässig zurückgewiesen.
Erneute Gesuche des Klägers, die am Verfahren beteiligten Richterinnen und Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, (L 3 SF 107/24 AB gegen die Vorsitzende Richterin am LSG X., L 3 SF 108/24 AB gegen den Richter am LSG Q., L 3 SF 109/24 AB gegen den Richter am LSG Dr. J. und L 3 SF 110/24 AB gegen den Richter am Sozialgericht C. und) hat der Senat mit Beschlüssen vom 02.08.2024 als unzulässig verworfen.
Am 30.08.2024 hat der Kläger alle Richter des LSG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da diese mangels stammessprachlicher Kenntnisse keine Verfahren rassendiskriminierungsfrei führen könnten und die Zuständigkeit des LSG gerügt, da nun die Zuständigkeit für den Rechtsstreit mangels Beschlussfähigkeit des LSG beim nächst höheren Gericht, dem Bundessozialgericht liege. Ergänzend hat er die Verweisung des Rechtsstreits an das AG Stralsund angeregt und mitgeteilt, an dem für den 06.09.2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich nicht teilzunehmen, da das LSG ihm keine sprachlich diskriminierungsfreie Verhandlung garantieren könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten zu den Parallelverfahren L 3 SF 253/23 AB, L 3 SF 368/23 AB, L 3 SF 369/23 AB, L 3 SF 6/24 AB, L 3 R 20/24 RG, L 3 SF 107/24 AB, L 3 SF 108/24 AB, L 3 SF 109/24 AB und L 3 SF 110/24 AB und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit gemäß §§ 110 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 62 SGG auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Kläger hat erklärt, dem Termin voraussichtlich nicht beizuwohnen. Die Beklagte hat im Termin die einseitige mündliche Verhandlung beantragt.
Das Landessozialgericht NRW ist sachlich und örtlich zuständig. Der Senat hat die Eröffnung des Rechtsweges vor die Sozialgerichte sowie die bestehende örtliche Zuständigkeit mit Beschluss vom 29.11.2023 gemäß § 17a Abs. 3 GVG festgestellt. Eine Verweisung an das AG Stralsund bzw. das BSG kann schon deshalb nicht erfolgen, weil diese Entscheidung bindend ist. Das LSG ist weder als Institution noch in seiner konkreten Ausgestaltung bzw. Besetzung des Senates ein rechts- oder verfassungswidriges Ausnahme- oder Sondergericht. Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden gemäß § 2 SGG in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte (§ 28 SGG) errichtet, die im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entscheiden (§ 29 Abs. 1 SGG). Die zu bildenden Fachsenate (§ 31 Abs. 1, 2 SGG) werden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGG).
Der Senat entscheidet in der aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ersichtlichen geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung. Ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor. Denn das Ablehnungsgesuch vom 30.08.2024 gegen alle Richter des LSG und des Landes NRW ist unzulässig, da offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch wird z.B. angenommen, wenn das Befangenheitsgesuch allein in Verschleppungsabsicht gestellt ist, d.h. wenn der Antragsteller nur eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt oder auch, wenn allein verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, z.B. um Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten, um einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verhindern oder eine Terminsverlegung zu erzwingen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 60 Rn. 10c m.w.N.). Ein solches Gesuch ist unzulässig wenn die Begründung völlig unzureichend ist (BSG, Beschluss vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C). Darüber hinaus ist eine Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers ohne konkrete Anhaltspunkte unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 60 Rn. 10b m.w.N.). Gleiches gilt für eine pauschale Ablehnung des gesamten LSG. So liegt der Fall hier. Der Begründung, dass alle Richter nicht verfassungskonform ausgebildet seien, da sie des Niederdeutschen nicht mächtig wären, kann weder ein individueller Grund bezogen auf die Unvoreingenommenheit des einzelnen Richters bzw. der einzelnen Richterin noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs entnommen werden. Der Kläger verfolgt vielmehr allein verfahrensfremde Zwecke, nämlich die Richterinnen und Richter des LSG NRW prozessual auszuschalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung erneut zu verhindern und die von ihm begehrte Verweisung zu erzwingen (vgl. zur Rechtsmissbräuchlichkeit dieser Fallgruppen und zu einer fehlenden gesonderten Entscheidungsnotwendigkeit über solche Ablehnungsgesuche: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 60 Rn. 10c und e). Der Senat ist auch nicht gehindert, im Urteil unter Mitwirkung der von der Ablehnung (auch) erfassten Richter über das Befangenheitsgesuch zu entscheiden (siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, 1 BvR 2228/06, BSG, Beschlüsse vom 19.10.2018, B 8 SO 54/17 BH und vom 19.01.2018, B 11 AL 13/09 C für den Fall der Ablehnung aller Mitglieder eines Senats).
Der Senat ist auch nicht aufgrund der Beteiligung eines Richters am Sozialgericht im Rahmen der dienstlichen Erprobung fehlerhaft besetzt. Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetztes ist eine Abordnung zur Erprobung auf bestimmte Zeit zulässig. Richter, die nach dem Maßstab des Art. 97 Abs. 2 GG nicht in vollem Umfang persönliche Unabhängigkeit genießen - insbesondere Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags -, dürfen nur aus zwingenden Gründen und auf das unverzichtbare Maß beschränkt herangezogen werden. Zwingende Gründe liegen auch vor, wenn Richter zur Eignungserprobung abgeordnet werden. Die Durchführung einer Erprobung eines Lebenszeitrichters ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar (vgl. BVerfGE 148, 69 <95 f. Rn. 67>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22.06.2006 - 2 BvR 957/05 -, Rn. 7, zit. nach BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2022 – 1 BvR 1623/17 –, Rn. 12, juris).
Auch ist nicht vorab über eine „sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss vom 15.11.2023 betreffend das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Vorsitzenden Richterin am LSG X. zu entscheiden. Denn mit dem Schreiben vom 03.12.2023 hat der Kläger ersichtlich (nur) geltend gemacht, dass eine Entscheidung über die Zuständigkeit des LSG bzw. die Verweisung an das AG Weißwasser zu erfolgen habe, die mit Beschluss vom 29.11.2023 bereits ergangen war. Auch entspräche eine Auslegung dahingehend, der Kläger hätte absichtlich eine unzulässige Beschwerde erheben wollen, erkennbar nicht dessen Willen.
Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig.
Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die den Senat zu einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG an das SG veranlassten.
Ein Verstoß des SG gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 GVG besteht nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Präsidiumsbeschlüsse Nr. 5/20 vom 23.03.2020 und Nr. 5/21 vom 09.08.2021, mit denen das Verfahren am Sozialgericht Detmold zunächst von der 17. Kammer an die 16. Kammer und sodann an die 34. Kammer abgegeben worden ist, rechtswidrig gewesen wären. Gemäß § 6 SGG i.V.m. § 21e Abs. 1 S. 1, Abs. 3 GVG entscheidet das nach § 21a ff. GVG zu bildende Präsidium eines jeden Gerichtes über die Geschäftsverteilung. Die Verteilung erfolgte nach allgemeinen sachlichen, nicht individualisierbaren Kriterien, wie hier die Fachgebietsbezogenheit bzw. das Verfahrensalter. Es steht dem Präsidium frei, nach dem Verfahrensalter auch ohne Rücksicht auf den jeweiligen - ohnehin schwer messbaren bzw. überprüfbaren - Verfahrensstand zu verteilen. Da der Kläger in keiner Weise substantiiert rechtliche Mängel der Präsidiumsbeschlüsse benannt hat, sieht sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen „ins Blaue hinein“ veranlasst. Auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung hierzu wird im Übrigen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Klage offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet ist (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 105 Rn. 6 m.w.N.). Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Fall komplizierte Rechtsfragen aufwirft, die höchstrichterlich noch nicht entschieden sind (B. Schmidt a.a.O., Rn. 6b). Derartige Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Auf die Rechtsansicht der Beteiligten kommt es nicht an.
Es hat auch keiner erneuten Anhörung vor der Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedurft. Die Anhörung soll die Beteiligten in die Lage versetzen, sachgerechte Einwendungen zu erheben, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzutragen oder Beweisanträge zu stellen (Kühl in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 105, Rn. 4; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 105 Rn. 10a). Es reicht aus, dass der Kläger auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen worden ist, ohne dass dabei konkret zwischen Zulässigkeit und Begründetheit differenziert worden sein muss (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 105 SGG (Stand: 18.08.2023), Rn. 65-67 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat bereits die Anhörung vom 27.10.2020 Genüge getan. Ein längerer Zeitraum zwischen Anhörung und der Entscheidung allein verpflichtet das Gericht nicht zu einer erneuten Anhörung (so für den Zeitraum von 28 Monaten LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2015, L 4 R 388/15; Kühl in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 105 SGG, Rn. 4). Auch der Wechsel der Kammerzuständigkeit nach einer erfolgten Anhörung begründet allein nicht die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung und steht der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen (BSG, Beschluss vom 19.12.2006 – B 7a AL 148/06 B –, Rn. 7). Hier ist es nach der Anhörung vom 27.10.2020 weder zu einer wesentlichen Änderung des Prozessstoffs noch zu erheblichem neuen Rechts- oder Tatsachenvortrag gekommen. Das Gericht muss keine Einzelheiten zu seiner Rechtsauffassung äußern, es muss nur ankündigen, wie es zu entscheiden beabsichtigt (Kühl in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 105 SGG, Rn. 4 m.w.N.; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 105 Rn. 10a).
Das SG hatte auch nicht - wie der Kläger meint - innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der letzten Anhörung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Frist zur Verkündung eines Urteils nach der Sollvorschrift des § 132 Abs. 1. S. 3 SGG findet gem. § 105 Abs. 1 S. 3 SGG auf eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid keine (analoge) Anwendung. § 133 SGG bestimmt auch für Gerichtsbescheide den Ersatz der Verkündung durch die Zustellung der Entscheidung (Schütz in Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGG, 2. Aufl., § 132 SGG [Stand 15.06.2022], Rn. 5).
Der Gerichtsbescheid ist am 26.07.2022 mit Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden. Unabhängig von der Frage, ob – wie der Kläger meint – die hoheitliche Aufgabe der Zustellung durch die nicht mehr existente Deutsche Bundespost hätte erfolgen müssen, wären eventuelle Zustellungsmängel gem. § 189 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 63 SGG durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 63 Rn. 21). Im Übrigen bestehen gegen die Erbringung von Postdienstleistungen, insbesondere Zustellungen nach den Verwaltungs- und Prozessordnungen der Gerichtsbarkeiten und Verwaltungen durch private beliehene Lizenznehmer (vgl. hierzu Olthaus in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, IV. Geschichtliche Entwicklung, Rn. 18) unter Berücksichtigung des Art. 87f Abs. 2 GG keine durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger begehrt zum einen die Kassation des in Hochdeutsch verfassten Bescheides vom 01.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2019, zum anderen den Erlass eines inhaltsgleichen Bescheides in niederdeutscher Sprache.
Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG (a.A. wohl bei vergleichbarer Sachlage: 7. Senat des LSG NRW, Urteil vom 08.09.2022 - L 7 AS 1360/21, der als statthafte Klageart die Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. allgemeine Leistungsklage in Betracht zieht).
Der Kläger ist klagebefugt, da er behauptet, der Bescheid vom 01.06.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2019 sei rechtswidrig und verletze rechtliche Interessen zum Schutze von Minderheitensprachen innerhalb der Europäischen Union und innerhalb der Bundesrepublik, welche einen subjektiven Anspruch auf den Erlass eines Bescheides in einer Minderheitensprache bzw. einem Dialekt beinhalteten. (Nur) hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Bescheide fehlt dem Kläger allerdings das Rechtsschutzinteresse. Denn während es bei der Klagebefugnis ausschließlich auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw. eines Anspruchs des Klägers ankommt, ist beim Rechtsschutzinteresse auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfacherer Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (BSG, Urteil vom 19.06.2018, B 2 U 2/17 R Rn. 12, Keller a.a.O. vor § 51, Rn. 16a). Ein solches Rechtsschutzinteresse hat der Kläger bezüglich der Aufhebung des in Hochdeutsch verfassten Bescheides über die Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten gem. § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI nicht. Denn weder hat er inhaltliche Einwände vorgebracht, noch ist er außerstande, den Inhalt des Bescheids zu verstehen, da er ganz offensichtlich des Hochdeutschen in Wort und Schrift mächtig ist. Dass er durch die Aufhebung sonstige schützenswerte juristische, wirtschaftliche, kulturelle oder sonstige Vorteile erreichen könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens gerichtet auf den Erlass eines inhaltsgleichen, in Niederdeutsch verfassten Bescheids ist der Kläger - seinen Vortrag, er sei Niederdeutscher als wahr unterstellt - in Anbetracht der Möglichkeit eines die Minderheitensprache des Niederdeutschen schützenden subjektiven Rechts klagebefugt und kann auch ein Rechtsschutzinteresse für sich behaupten. Denn ein anderweitiger, leichterer Weg als eine Verpflichtungsklage nach Erlass des dieses Begehren ablehnenden Widerspruchsbescheides ist nicht ersichtlich.
Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger keinen Antrag auf den streitgegenständlichen Verwaltungsakt gestellt hat, sondern die Beklagte ihn von Gesetzes wegen gem. § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI erlassen hat. Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Verwaltungsverfahren das (erstmals) im Rahmen des Widerspruchs geltend gemachte Begehren des Klägers, einen inhaltsgleichen Bescheid in Niederdeutsch zu erhalten, erst im Widerspruchsbescheid abschlägig beschieden. Es bedarf aber keines insolierten Vorverfahrens, wenn der Widerspruchsbescheid erstmals eine zusätzliche Beschwer enthält. (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.11.2020, L 2 AS 28/20, B. Schmidt a.a.O, § 78 Rn. 8).
Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erlass eines inhaltsgleichen in Niederdeutsch verfassten Bescheids.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 19 SGB X. Danach ist die Amtssprache Deutsch. Davon erfasst ist jedenfalls die hochdeutsche Sprache (Roller in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 19 Rn. 5). Die Rechtsansicht des Klägers, in dem Teil des Bundesgebietes, welchen er dem „Niederdeutschen“ zuschlägt, sei einzig Niederdeutsch die zulässige Amtssprache, ist nicht zutreffend. Im schriftlichen Verfahren ist allein Hochdeutsch zulässig (Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, Juris PK SGB X, 2. Auflage [Stand 25.03.2022], § 19 Rn. 18, Vogelsang in: Kauck/Noftz, SGB X, § 19, Rn. 15). Dies entspricht dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Dieses Gebot würde beeinträchtigt, wenn ein (angesichts der Vielzahl gesprochener Dialekte und des oftmaligen Fehlens einer standardisierten Schriftsprache) unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden könnte. Dies gilt auch für das Niederdeutsche, das sich als "Kontinuum westgermanischer Dialekte, die in Norddeutschland und im Osten der Niederlande gesprochen werden" in Abgrenzung zum Hochdeutschen nördlich der "Benrather Linie" (etwa Aachen-Düsseldorf-Kassel-Berlin) entwickelt hat, denn jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert existiert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr (LSG NRW, Urteil vom 08.09.2022 – L 7 AS 1360/21 –, Rn. 32).
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 184 Satz 1 und Satz 2 GVG. Diese Regelungen finden im gerichtlichen Verfahren, nicht aber auf den vom Kläger begehrten Erlass eines Bescheides durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren Anwendung.
Aus den Regelungen der in Deutschland zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.12.1992 (Sammlung Europäischer Verträge – Nr. 148) ergibt sich weder ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf den Erlass eines Bescheids in Niederdeutsch, noch die Verpflichtung des Bundes oder des Landes NRW, entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen. Das Niederdeutsche ist nach der Charta zwar als Regionalsprache anerkannt (Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Vorbereitung der Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 23.01.1998, BGBL II. 1998, S. 1334). Eine Verpflichtung zum Erlass eines Bescheides in Niederdeutsch insbesondere nach Art. 10, der für den Bereich der Verwaltungsbehörden und Öffentlichen Dienstleistungen ausdrückliche Verpflichtungen zur Verwendung der geschützten Regional- oder Minderheitensprachen und in Art. 10 Abs. 1 a) iii) konkret vorsieht, es den Bürgern zu ermöglichen, in diesen Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen und eine Antwort erhalten zu können und u.a. zuzulassen, dass die Verwaltungsbehörden Schriftstücke in einer Regional- oder Minderheitensprache abfassen, trifft die Beklagte nicht: Denn die Bundesrepublik Deutschland ist diese Verpflichtung für keine Sprache in keinem Bundesland durch Ratifizierung eingegangen (Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Vorbereitung der Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 23.01.1998, BGBL II. 1998, S. 1334.). In Nordrhein-Westfalen wird in Bezug auf das Niederdeutsche lediglich der eher unverbindliche Teil 2 der Charta (Ziele und Grundsätze) angewandt (LSG NRW, Urteil vom 08.09.2022, L 7 AS 1360/21, Rn. 33).
Anders als in einigen Bundesländern, die besondere Vorschriften zur Verwendung von Regional- und Minderheitensprachen in ihren Verwaltungsverfahrensgesetzen erlassen haben (so etwa §§ 82b i.V.m. 82a des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig Holstein für das Niederdeutsche, Friesische und Dänische; vgl. hierzu Mülder „Hör Andrag word torüggwiesen“, NZS 2023, S. 646, 648), sind solche Privilegierungen weder im Sozialverwaltungsverfahren auf Bundesebene nach dem SGB X noch auf Landesebene nach dem VwVfG NRW vorgesehen und haben sich Bund und das Land NRW auch nicht zum Erlass derartiger privilegierender Vorschriften verpflichtet (LSG NRW a.a.O, Rn. 34), sodass es im sozialrechtlichen Verfahren keinen Anspruch auf einen in einer Regional- oder Minderheitensprache verfassten Verwaltungsakt gibt (Mülder a.a.O).
Der Kläger kann auch keinen solchen Anspruch nach dem AGG geltend machen, da zum einen gemäß § 2 Abs. 2 AGG für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden. Zum anderen kann eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner behaupteten ethnischen Herkunft nicht erkannt werden (hierzu ausführlich LSG NRW, Urteil vom 08.09.2022, L 7 AS 1360/21, Rn. 36). Der Kläger ist des Hochdeutschen in Wort und Schrift umfassend mächtig.
Es besteht auch kein Anspruch gem. Artikel 140 GG in Verbindung mit der Präambel der Verfassung von 1919 sowie Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 GG. Die Verfassung von 1919 gilt über die in Art. 140 GG bezeichneten Artikel hinaus nicht fort, insbesondere auch nicht deren Präambel. Diese wird von Art. 140 GG gerade nicht in Bezug genommen. Die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere wegen einer sprachlich-ethnisch nachteiligen Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 GG teilt der Senat - insbesondere unter Berücksichtigung verwaltungsverfahrensökonomischer Gesichtspunkte der Festlegung der Amtssprache (vgl. Mölder a.a.O, S. 650, Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 19 SGB X, Rn. 3) - nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.