S 11 VG 29/21

Sozialgericht
SG Münster (NRW)
1. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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2. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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3. Instanz
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Kategorie
 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro auferlegt.

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 5 Satz 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) ab Januar 2020.

 

Die am 00.00.1983 geborene Klägerin begehrte im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Münster zum Az. S 14 R 829/17 die Übernahme der Kosten für das Studium „Bachelor of Laws (FH) Sozialrecht“ von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) a.F. Im Hinblick auf die Rücknahme der Klage am 06.04.2018 bewilligte die DRV mit Bescheid bereits vom 27.03.2018 die Kostenübernahme für eine kaufmännische Umschulung zur Industriekauffrau im Berufsförderungswerk I.. Die Klägerin nahm an dieser Umschulung zwischen dem 18.06.2018 und dem 17.01.2019 teil.

 

Mit Schreiben vom 29.01.2019 machte die Klägerin gegen die W.-Berufsgenossenschaft (WBG) – Bezirksverwaltung E. - Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) geltend. Bei ihr liege eine schwere Depression vor, deren Ursache die dauerhafte Unterforderung während der Umschulung im Berufsförderungswerk I. sei. Dieses Ansinnen lehnte die WBG mit Bescheid vom 08.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2019 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG Münster mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2020 zum Az. S 10 U 242/19 ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) mit Urteil vom 20.07.2021 zum Az. L 15 U 612/20 zurück.

 

Bereits am 02.01.2020 beantragte die Klägerin darüber hinaus bei dem Beklagten wegen der „psychischen Schäden“ durch die Unterforderung im Berufsförderungswerk I. Leistungen nach dem OEG. Dieses Ansinnen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.04.2020 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 27.04.2020 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 zurück.

 

Die Klägerin hat am 25.06.2020 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ab Januar 2020 ein Anspruch auf Leistungen nach dem OEG zu.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 zu verurteilen, ihr ab Januar 2020 Leistungen nach dem OEG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,

 

hilfsweise das Deutsche Institut für Menschenrechte „als Drittpartei für eine Amicus-Curiae-Stellungnahme“ hinzuzuziehen,

 

hilfsweise den Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen sowie

 

hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Grundgesetz (GG) einzuholen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Hinsichtlich seiner Rechtsauffassung verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des SG Münster zu den Az. S 10 U 242/19 und S 14 R 829/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 21.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für die Zeit ab Januar 2020 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG.

 

Wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 OEG).

 

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwecks Begründung verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 und macht sich diese zu Eigen (§ 136 Abs. 3 SGG).

 

Ansatzpunkte für eine Beiladung des „Deutschen Instituts für Menschenrechte“ und für eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG auf der Grundlage von Art. 100 GG oder an den EuGH liegen nicht vor.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

 

Die Entscheidung über die Verschuldenskosten fußt auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Kammer hat es für geboten erachtet, die Klägerin in Höhe von 300,00 Euro an den Gerichtskosten zu beteiligen. Trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage hat sich die Klägerin nicht entschließen können, das Verfahren durch Klagerücknahme zu beenden. Im Hinblick auf dieses Verhalten hat die Kammer es nach entsprechender Belehrung für erforderlich angesehen, der Klägerin Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, wobei die Kammer den festgesetzten Betrag in Höhe von 300,00 Euro in Ansehung sämtlicher Kosten, die mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehen, als angemessen erachtet.

Rechtskraft
Aus
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