L 10 U 3214/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 2837/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3214/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Die Nichtweiterleitung eines bloßen Antrags auf Klageabweisung tangiert das erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht. Es handelt sich nicht um erhebliches Vorbringen, welches die Prozesssituation wesentlich geändert hat.
2. Eine Verschlimmerung einer Lärmschwerhörigkeit iSd Berufskrankheit Nr. 2301 der Anl. 1 zur BKV mehrere Jahre nach Aufgabe der lärmbelastenden beruflichen Tätigkeit ist medizinisch ausgeschlossen; die Verschlechterung des Hörvermögens kann damit nicht mehr auf der beruflichen Exposition beruhen, sodass eine Verletztenrente wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nicht in Betracht kommt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.08.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.


Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente aufgrund der beim Kläger bereits anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 2301 (künftig nur: BK 2301) - „Lärmschwerhörigkeit“ - nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der 1957 geborene Kläger absolvierte von Anfang August 1972 bis Ende Juli 1975 eine Ausbildung zum Schlosser. In Folge war er - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - bei verschiedenen Unternehmen in diesem Beruf bzw. als Maschinenführer beschäftigt. Von Mitte Oktober 2008 bis Mitte Oktober 2016 arbeitete er versicherungspflichtig als Schlosser bei der S1 GbR, von Anfang Februar bis Ende Dezember 2017 bei der Fa. K1 GmbH, M1 (Mitgliedsunternehmen der Beklagten), als Bauarbeiter. Vom 01.01.2018 bis 30.09.2018 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Ab dem 01.10.2018 war er sodann bei der Fa. C1 GmbH in H1, einem Hersteller u.a. von Kunststoffen (Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie [BG RCI]), in der dortigen TTC-Halle als Maschinen-/Anlagenführer respektive Pressenbediener beschäftigt.

Im Juli 2019 zeigte der Arbeitsmediziner H2 unter Vorlage eines Tonaudiogramms vom 17.07.2019 bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) den Verdacht auf eine BK 2301 an. Die BGHM leitete ein BK-Verfahren ein und zog bei dem HNO-Arzt S2 Audiogramme aus den Jahren 2013 und 2018 bei; der Facharzt teilte überdies mit, dass der Kläger im Jahr 2013 einen Hörsturz erlitten habe. Die BGHM holte bei der S1 GbR die Auskunft vom 10.10.2019 und beim Präventionsdienst der Beklagten die Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 22.01.2020 (betreffend die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. K2) ein. Bezüglich der beruflichen Tätigkeit des Klägers bei der Fa. T1 wurde im „Erhebungsbogen Individualprävention Lärm“ der BGHM vom 28.10.2019 (S. 73 ff. VerwA) auf Grund der Angaben des Klägers u.a. ausgeführt, dass der Kläger am aktuellen Arbeitsplatz gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt sei und - in Ermangelung „genauer Angaben“ - dass am Arbeitsplatz ein Schalldruckpegel von LEX,8h im Bereich 85 bis 89 dB(A) bestehe. Sodann führte der Präventionsdienst der BG RCI am 05.12.2019 am Arbeitsplatz des Klägers eine Vorort-Besichtigung und Schalldruckmessung vor und zwar direkt vor einer der vier Großpressen in der Werkshalle. Die Lärm-Messung ergab einen Durchschnittswert von 81 dB(A), wobei an diesem Tag nur eine Presse in Betrieb war. Die technische Aufsichtsperson R1 verneinte das Vorliegen eines Lärmbereichs i.S. der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen (Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 16.12.2019, S. 93 f. VerwA).

Die Beklagte übernahm das BK-Verfahren im März 2020 zuständigkeitshalber von der BGHM und holte die beratungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin S3 vom 01.06.2020 (S. 219 ff. VerwA) ein. Diese beschrieb - ausgehend davon, dass der Kläger seit 01.01.2018 nicht mehr im Lärmbereich arbeite - auf Grundlage der Audiogramme im Zeitraum von November 2013 bis Mai 2018 eine deutliche Verbesserung des klägerischen Hörvermögens nach dem stattgehabten Hörsturz. Das Audiogramm von Mai 2018 zeige überdies eine Seitenasymmetrie zu Ungunsten links, wohingegen das Tonaudiogramm von Juli 2019 wieder fast symmetrische Werte ergeben habe. Der beim Kläger bestehende beidseitige 15%ige Hörverlust bedinge nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. Im Übrigen sei der Hörsturz 2013 als lärmfremd zu qualifizieren, seither sei eine deutliche Besserung eingetreten und Schädigungen nicht verblieben. Die vom Kläger in der Vergangenheit angegebenen Ohrgeräusche seien mit diesem Hörsturz assoziiert, nicht jedoch mit einer Lärmschwerhörigkeit.

Darauf gestützt anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2020 eine BK 2301 und als Folge eine beginnende Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit beidseits, links jedoch nur im Ausmaß der rechten Seite. Keine BK-Folge sei der Zustand nach (Z.n.) Hörsturzereignis 2013 mit Ohrgeräuschen. Ferner verlautbarte sie, dass ein Anspruch auf Rente nicht bestehe. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 06.10.2020). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bereits seit dem 31.12.2017 keine hörschädigende Lärmarbeit mehr verrichte (Hinweis auf die Stellungnahme Arbeitsplatzexposition des Präventionsdienstes der BG RCI vom 16.12.2019 [81 dB(A)] und auf unfallmedizinisches Schrifttum [erforderlich mehr als 85 dB(A)]), dass sich aus den Audiogrammen nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten keine rentenberechtigende MdE ergebe und dass eine Lärmschwerhörigkeit nach Beendigung der lärmschädigenden Tätigkeit auf Grundlage der aktuell herrschenden medizinischen Lehrmeinung auch nicht fortschreite.

Zu dem während des Widerspruchsverfahrens im Zusammenhang mit einer Hörgeräteversorgung (Verordnung des S2 zu Lasten der Krankenkasse vom 28.07.2020) vorgelegten Audiogrammen vom 28.07.2020 äußerte sich erneut S3 (beratungsärztliche Stellungnahme vom 17.10.2020, S. 267 f. VerwA). Sie führte aus, dass diese nicht mehr auf eine Lärmschwerhörigkeit hindeuteten, da es danach zwischen Juli 2019 und Juli 2020 zu einer massiven Hörverschlechterung gekommen sei (nunmehr Hörverlust rechts um 60 v.H., links um 80 v.H.), obgleich der Kläger seine Lärmarbeit bereits am 31.12.2017 eingestellt habe. Ein BK-Zusammenhang sei damit ausgeschlossen, denn eine Lärmschwerhörigkeit könne sich nach Ende einer Lärmexposition nicht verschlechtern.

Der Kläger hat am 05.11.2020 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, gerichtet auf die Gewährung von Rente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. wegen der Folgen der BK. Zur Begründung in der Sache hat er zusammengefasst im Wesentlichen geltend gemacht (s. im Einzelnen S. 23 ff. SG-Akte), dass er auch bei der Fa. T1 im Lärmbereich arbeite, dass bereits die BGHM einen Schallpegel im Bereich 85 bis 89 dB(A) angenommen habe (Hinweis auf den o.a. Erhebungsbogen vom 28.10.2019) und dass die Messung des Präventionsdienstes der BG RCI ohnehin unzutreffend sei, weil am Tag der Messung lediglich eine der vier Großpressen im Betrieb gewesen sei. Außerdem müsse der Tinnitus im Rahmen der MdE-Bewertung mit 10 v.H. berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2020 (S. 17 SG-Akte) hatte die Beklagte die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen; eine Übersendung dieses Schriftsatzes an die Klägerseite ist in der SG-Akte nicht vermerkt. Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser die oben (zusammengefasst) wiedergegebene Klagebegründung abgegeben (Anwaltsschriftsatz vom 15.01.2021) und mit weiterem Schriftsatz vom 27.04.2021 (S. 31 SG-Akte) - auf die Mitteilung des SG, dass der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung vorgesehen sei - erklärt, dass pandemiebedingt auch ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht käme („wären einverstanden“). Auf den Hinweis des SG, dass ein solches Einverständnis - auch von der Beklagten - erklärt werden müsse, hat der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers dann nachgefragt (Schriftsatz vom 04.05.2021, S. 33 SG-Akte), ob die Beklagte zwischenzeitlich auf die Klagebegründung erwidert habe; hierauf „müsste dann wohl noch repliziert werden“. Sei dies nicht der Fall, werde „das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angekündigt“. Das SG teilte ihm sodann mit (Verfügung vom 05.05.2021, S. 34 SG-Akte), dass eine Klageerwiderung der Beklagten nicht erfolgt sei und dass er in Kenntnis gesetzt werde, sobald die Beklagte ebenfalls Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erkläre. Daraufhin teilte der (seinerzeitige) Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass „klägerseits das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt“ werde (Schriftsatz vom 06.05.2021, S. 35 SG-Akte). Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 (S. 36 SG-Akte) - der Klägerseite übersandt - erklärte auch die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

Mit Urteil vom 13.08.2021 (ohne mündliche Verhandlung) hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Rentenanspruch aufgrund der anerkannten BK 2301 stehe dem Kläger nicht zu. Zur Begründung hat es unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen (insbesondere § 56 Abs. 1 und 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) und unfallmedizinischen Maßstäbe (Hinweis auf das unfallmedizinische Standardwerk Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 364, 344, 347) sowie gestützt auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen der S3 im Wesentlichen ausgeführt, dass der beim Kläger jedenfalls bis Mitte 2020 objektivierbare beidseitige prozentuale Hörverlust von 15 v.H. schon keine MdE im messbaren Bereich bedinge. Die seitherige Verschlechterung des Hörvermögens beruhe nicht auf der Lärmschwerhörigkeit, sondern sei lärmunabhängig, denn eine lärmbedingte Schwerhörigkeit könne sich nach Ende der beruflichen Lärmexposition nicht verschlechtern. Der Kläger arbeite bereits seit Ende 2017 nicht mehr im Lärmbereich (Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalentem Dauerschallpegel), da die Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz des Klägers respektive direkt an einer der Pressen auf der Grundlage der Erhebungen des R1 einen 60 Sekunden-Durchschnittswert von lediglich 81 dB(A) ergeben habe. Die Einwände des Klägers gegen die Messung griffen nicht durch, denn zum einen befinde sich sein Arbeitsplatz schon nicht direkt am Messpunkt, zum anderen ergebe sich auch bei Betrieb der übrigen drei Pressen, also bei vier Schallquellen, keine lineare Schallpegeladdition, der Schallpegel nehme lediglich um etwa 6 dB zu (Hinweis auf eine Internetseite des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie: „Rechnen mit Schallpegeln“). Bei den Angaben im Erhebungsbogen der BGHM habe es sich im Übrigen um eine bloße Schätzung ohne konkrete Erhebung gehandelt. Was den geltend gemachten Tinnitus anbelange, sei dieser nicht auf die Lärmschwerhörigkeit zu zurückzuführen, was auch bereits bindend feststehe, da der Bescheid vom 30.06.2020 insoweit nicht angefochten worden sei.

Gegen das - seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 14.09.2021 zugestellte - Urteil hat der Kläger am 13.10.2021 Berufung eingelegt, mit der er hauptsächlich die Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. begehrt hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat die Klägerseite geltend gemacht, das SG habe unzutreffend gemeint, die Beklagte habe beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Nach Einsichtnahme in die SG-Akte hat der (vormalige) Prozessbevollmächtigte des Klägers in Ansehung der ihm nicht übersandten „Klageerwiderung“ der Beklagten (Schriftsatz vom 17.11.2020) - was einen Verfahrensfehler (Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs) bedeute - dann gemeint, mit deren Kenntnis hätte er seinerzeit kein Einverständnis mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung erklärt. In der Sache hat die Klägerseite ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und die „Pegeladdition“ des SG angegriffen. Richtigerweise müsse sich bei Addition von vier gleichen Schallquellen ein um 6 dB(A) höherer „Summenpegel“ ergeben, mithin 87 dB(A), sodass der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit weiterhin hörschädigendem Lärm ausgesetzt sei und die entgegenstehende Annahme der Beklagten nicht zutreffe.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.08.2021 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.08.2021 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund der anerkannten Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Rentenablehnung sei zu Recht erfolgt, das angefochtene Urteil zutreffend. Ihre „nicht substantiierte Klageerwiderung“ (gemeint: Schriftsatz vom 17.11.2020) ändere am erklärten Einverständnis des Klägers zur Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung nichts.

Auf Ersuchen des Senats hat der Präventionsdienst der BG RCI am Arbeitsplatz des Klägers bei der Fa. T1 am 26.08.2024 eine Lärmmessung bei Betrieb aller vier Hydraulik-Großpressen durchgeführt. Ausweislich der Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 27.08.2024 (S. 44 ff. Senats-Akte) - in deren Vorfeld sowohl der Kläger als auch der Produktionsleiter der Fa. T1 vom Präventionsdienst befragt worden sind - hat sich am Arbeitsplatz ein personenbezogener Lärmexpositionspegel (LEX,8h) von 83 dB(A) ergeben, sodass - so die technische Aufsichtsperson L1 - keine lärmgefährdende Tätigkeit vorliege; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Stellungnahme Bezug genommen.

Der Berichterstatter des Senats hat der Klägerseite sodann unter Hinweis auf die Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 27.08.2024 aufgezeigt (Verfügung vom 07.10.2024), dass und warum das Rechtsmittel keinen Erfolg haben könne und dass es weiterer Ermittlungen zu den gesundheitlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Rente nicht bedürfe. Zugleich ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 4 SGG im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden; ihnen ist abschließend rechtliches Gehör eingeräumt worden. Der nunmehrige anwaltliche Prozessbevollmächtigte des Klägers (Abwickler des verstorbenen vormaligen Rechtsanwalts, s. Bestellungsurkunde der Rechtsanwaltskammer K3 vom 21.06.2024, S. 52 Senats-Akte) hat nach bis zum 08.11.2024 antragsgemäß verlängerter Gehörsfrist mitgeteilt, dass der Kläger eine schriftliche Entscheidung wünsche (Schriftsatz vom 08.11.2024, S. 63 Senats-Akte).

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; eines Einverständnisses der Beteiligten zur Durchführung des Beschlussverfahrens ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (statt vieler Bundessozialgericht [BSG] 19.06.2024, B 4 AS 72/24 BH, in juris, Rn. 8 m.w.N., st. Rspr.).

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2020 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2020, dies indes nur insoweit, wie die Beklagte damit die Gewährung von Rente aufgrund der zugleich zu Gunsten des Klägers festgestellten BK 2301 abgelehnt hat. Darauf hat der Kläger sein Sachbegehren im Klage- und Rechtsmittelverfahren eingegrenzt und beschränkt.

Das SG hat die dagegen statthaft und auch ansonsten zulässig gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4, § 56 SGG) ohne durchgreifenden Verfahrensfehler (1.) und in der Sache zu Recht als unbegründet (2.) abgewiesen, sodass die Berufung des Klägers sachlich-rechtlich keinen Erfolg hat.

1. Der Hauptantrag des Klägers auf Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des SG vom 13.08.2021 hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG nicht vorliegen. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn (Nr. 1) dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder (Nr. 2) das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Da das SG die Klage vorliegend nicht durch Prozess-, sondern durch Sachurteil abgewiesen hat, kommt § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG von vornherein nicht in Betracht (vgl. dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 159 Rn. 2a m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.). 
Auch greift die Regelung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht ein. Ein wesentlicher Mangel i.S.d. Norm liegt nicht vor, unabhängig davon, dass „auf Grund“ dessen (zum erforderlichen kausalen Zusammenhang s. nur Keller a.a.O. Rn. 4 m.w.N.) auch „eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme“ nicht notwendig gewesen ist.

Die Klägerseite hat der Sache nach geltend gemacht, dass das gegenüber dem SG mit Schriftsatz vom 06.05.2021 erklärte Einverständnis zu einer Entscheidung des SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 SGG) nicht erklärt worden wäre, wenn der Klageabweisungsantrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.11.2020 (zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klage überhaupt noch nicht begründet worden war) dem Kläger mitgeteilt respektive der entsprechende Schriftsatz übermittelt worden wäre. Darin liegt freilich kein „wesentlicher“, durchgreifender Verfahrensmangel, weil das vom anwaltlich vertretenen Kläger ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos (s. dazu nur BSG 08.12.2022, B 7 AS 121/22 B, in juris, Rn. 6 m.w.N.) mit Schriftsatz vom 06.05.2021 erklärte Einverständnis mit Eingang der Einverständniserklärung der Beklagten beim SG am 17.05.2021 (vgl. dazu nur BSG 31.08.2021, B 5 R 151/21 B, in juris, Rn. 15 m.w.N.) wirksam gewesen ist; eine wirksame Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG kann weder angefochten, noch widerrufen werden (statt vieler nur BSG 30.03.2024, B 10 ÜG 2/22 B, in juris, Rn. 32; Keller a.a.O., § 124 Rn. 3c f. m.w.N.).

Von einer Unwirksamkeit könnte vorliegend allenfalls dann ausgegangen werden, wenn diesem Einverständnis nach den Grundsätzen einer wesentlich geänderten Prozesssituation (s. dazu nur BSG 31.08.2021, B 5 R 151/21 B, a.a.O. Rn. 16; Keller a.a.O. Rn. 3e ff., beide m.w.N.) - hier - von vornherein die Grundlage gefehlt hätte. Nach diesen Grundsätzen fehlt einer Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG namentlich dann die Wirksamkeit (bzw. sie entfällt), wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich ändert, namentlich dann, wenn ein Schriftsatz des Gegners mit erheblichem neuen Vorbringen eingereicht wird (vgl. auch dazu nur die vorangegangenen Nachweise). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die klägerische Einverständniserklärung dann (von vornherein) unwirksam gewesen wäre, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie in Kenntnis erheblichen Vorbringens der Beklagten in dem (dem Kläger zu jenem Zeitpunkt unbekannten) Schriftsatz vom 17.11.2020 nicht abgegeben worden wäre. Davon kann freilich bereits deshalb nicht ansatzweise die Rede sei, weil dieser Schriftsatz schon kein „erhebliches“ Vorbringen enthält, sondern lediglich einen Klageabweisungsantrag - ohne jegliches Sachvorbringen -, der obligatorisch ist und keine unmittelbaren, geschweige denn erhebliche, Auswirkungen auf das Prozessrechtsverhältnis hat; eine Äußerungspflicht des Prozessgegners besteht im SGG-Verfahren ohnehin nicht (vgl. BSG 19.08.2021, B 10 ÜG 11/20 B, in juris, Rn. 19; Mushoff in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 104 Rn. 34, Stand 10.04.2024; Müller in BeckOGK, SGG, § 104 Rn. 15, Stand 01.08.2024; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 104 Rn. 6a; Roller in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 104 Rn. 14).

Ungeachtet dessen hatte der (seinerzeitige) Prozessbevollmächtigte des Klägers die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG - noch vor deren späterer (unbedingter) Erklärung - mit Schriftsatz vom 04.05.2021 ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Beklagte nicht (sic!) auf die „Klagebegründung“ erwidert. Genau dies ist aber eingetreten, nachdem die Beklagte weder im Schriftsatz vom 17.11.2020 (s.o.), noch später auf die Klage erwidert hat, wozu sie - wie bereits aufgezeigt - auch nicht verpflichtet gewesen ist.

Damit liegt mithin schon kein wesentlicher Mangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG vor, geschweige denn ein Verstoß des SG gegen § 124 Abs. 1 i.V.m. § 62 SGG, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen könnte. Der Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2020 ist für das Verfahren vielmehr, da vollkommen entscheidungsunerheblich, unbedeutend, worauf auch die Beklagte als Urheberin selbst zutreffend hingewiesen hat.

2. Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rentenablehnung mit Bescheid vom 30.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente aufgrund der bei ihm anerkannten BK 2301.

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls (§ 7 SGB VII), also eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) oder einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründen-den Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge des Versicherungsfalls geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (s. nur BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, in juris, Rn. 20; 30.04.1985, 2 RU 43/84 in juris, Rn. 16, beide m.w.N.). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG 06.05.2021, a.a.O. Rn. 13 m.w.N., st. Rspr.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG 06.05.2021, a.a.O.; 06.09.2018, B 2 U 10/17 R, in juris, Rn. 13, beide m.w.N., st. Rspr.). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (s. nur BSG 05.08.1993, 2 RU 34/92, in juris, Rn. 16 m.w.N.).

Die MdE richtet sich dabei nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. nur BSG 22.06.2004, B 2 U 14/03 R, in juris, Rn. 12): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

Bei der Beurteilung des Schweregrads einer Lärmschwerhörigkeit und auch für die Ermittlung der hierdurch bedingten MdE ist es gerichtliche Praxis und auch Praxis des erkennenden Senats, die Grundsätze und Tabellen heranzuziehen, wie sie in der „Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301) - Königsteiner Empfehlung“ (Update 2020) bzw. in der damit übereinstimmenden unfallmedizinischen Literatur - auch der Senat legt seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich das unfallmedizinische Standardwerk von Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., nunmehr 10. Aufl. 2024 (dort zur BK 2301 S. 344 ff., zur MdE-Bewertung im Besonderen S. 365 ff.) zugrunde - niedergelegt sind.

Unter Zugrundelegung dessen kann der Kläger von der Beklagten keine Rente aufgrund der bei ihm bindend (§ 77 SGG) festgestellten BK 2301 verlangen.

Die vorliegenden audiometrischen Befunde bis Mitte 2020 begründen keine MdE in einem rentenberechtigenden Maße von wenigstens 20 v.H. Vielmehr hat die Fachärztin S3 in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 01.06.2020, die der Senat urkundsbeweislich verwertet, auf der Grundlage der o.a. unfallmedizinischen Grundlagen (s. insbesondere die Tabellen in der Königsteiner Empfehlung, S. 31, 33, 36) und unter Auswertung eben dieser audiometrischen Befunde schlüssig und nachvollziehbar - sowie ärztlich unwidersprochen - dargelegt, dass die objektivierbaren beidseitigen Hörverluste des Klägers bis Mitte 2020 (zu den audiometrischen Befunden vom 28.07.2020 s. noch sogleich) einen Hörverlust von beidseits nicht mehr als 15 v.H. aufweisen und damit nach den MdE-Erfahrungswerten (Königsteiner Empfehlung, S. 36; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 367) keine MdE bedingen (MdE 0 v.H.). Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen und das Rechtsmittelvorbringen gibt dazu auch keinen Anlass.

Ob sich auf der Grundlage der Audiogramme vom 28.07.2020 eine MdE ergibt, kann auf sich beruhen, denn die von S3 in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.10.2020 (ebenfalls urkundsbeweislich verwertbar) beschriebene ganz massive beidseitige Hörverschlechterung beim Kläger kann jedenfalls nicht der angeschuldigten Lärm-BK zugerechnet werden, worauf die Beratungsärztin vollkommen zu Recht hingewiesen hat. Der Senat hat auf der Grundlage der (auch weiterhin aktuellen, s. nur Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 350 m.w.N.) unfallmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse (Merkblatt des ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS] zur BK 2301, Bek. des BMAS vom 01.07.2008, IVa 4-45222-2301, GMBl. Nr. 39 vom 05.08.2008, S. 798; Königsteiner Empfehlung, S. 15; Brusis in Feldmann/Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 8. Aufl. 2021, S. 285; s. auch die w.N. bei Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. Fn. 76) bereits mehrmals entschieden, dass ein Fortschreiten respektive eine Verschlechterung einer Lärmschwerhörigkeit nach Beendigung der beruflichen Lärmexposition naturwissenschaftlich ausgeschlossen ist (nur Senatsurteil vom 16.11.2023, L 10 U 187/21, n.v.; Senatsurteil vom 20.10.2022, L 10 U 799/22, in juris, Rn. 28; Senatsurteil vom 19.04.2018, L 10 U 4516/17; Senatsbeschluss vom 08.11.2010, L 10 U 3819/08, beide www.sozialgerichtsbarkeit.de; s. auch Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt 22.04.2021, L 6 U 5/20, in juris, Rn. 34; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, BK-Nr. 2301 Rn. 10, Stand Februar 2024), wovon auch die Beratungsärztin zutreffend ausgegangen ist. Auch dem hat der Senat nichts weiter hinzuzufügen.

Dass der Kläger bereits seit Ende des Jahres 2017 - also mehr als zweieinhalb Jahre vor den Audiogrammen vom 28.07.2020 (diese wiederum ein Jahr nach den keine MdE begründenden Audiogrammen vom 17.07.2019) - keine Lärmarbeit mehr verrichtet hat, steht für den Senat aufgrund der Stellungnahme Arbeitsplatzexposition des Präventionsdienstes der BG RCI vom 27.08.2024 nach Vorort-Messung am Arbeitsplatz des Klägers bei Betrieb aller dortigen Großpressen fest. Denn die dortige fachkundige Erhebung hat einen Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) von 83 dB(A) entsprechend der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung respektive den Technischen Regeln (TRLV Lärm) ergeben (vgl. dazu Königsteiner Empfehlungen, S. 12 f.; Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 346), was keine gehörschädigende Lärmeinwirkung darstellt; von einer solchen kann erst bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) und mehr ausgegangen werden (Königsteiner Empfehlung, S. 12; s. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 346 sowie die w.N. bei Römer a.a.O. Rn. 8).

Mit der fachkundigen technischen Erhebung am 26.08.2024 - der nichts entgegengehalten worden ist - ist den Einwänden der Klägerseite gegen die Messung vom 05.12.2019 (insbesondere des damaligen Betriebs von nur einer der vier Großpressen) Rechnung getragen worden. Damit ist dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers der Boden entzogen (worauf auch bereits in der Verfügung vom 07.10.2024 hingewiesen worden ist) und die „Schallpegelberechnung“ des SG im angefochtenen Urteil ohne weitere Bedeutung. Dies gilt ebenso (und von vornherein) hinsichtlich des Erhebungsbogens der BGHM vom 28.10.2019, der überhaupt nicht auf einer Lärmpegelmessung am Arbeitsplatz beruht, sondern auf den laienhaften und durch die Messung am 26.08.2024 widerlegten Angaben des Klägers.

Soweit der Kläger noch gemeint hat, auch eine Lärmexposition von weniger als 85 dB(A) sei für ihn gehörschädigend, eben weil er einen Hörschaden habe, geht dies am eigentlichen Thema vorbei. Wie bereits dargelegt, kann eine Lärmschwerhörigkeit nicht fortschreiten, wenn die Lärmexposition - wie am Arbeitsplatz des Klägers bei der Fa. T1 - unter 85 dB(A) liegt. Ohnehin ist das klägerische Klage- und Berufungsvorbringen ganz überwiegend an den rechtlichen und unfallmedizinischen Maßstäben vorbeigegangen.

Was die vom Kläger (nur pauschal) geltend gemachten Ohrgeräusche anbelangt kann dahinstehen, ob die Annahme des SG, es stünde bereits bestandskräftig fest, dass diese nicht Folge der anerkannten BK seien, in Ansehung des Anfechtungsbegehrens des Klägers zutreffend ist. Denn zum einen hat die Klägerseite selbst gemeint, diese bedingten eine MdE von (lediglich) 10 v.H. (mehr käme nach den MdE-Erfahrungswerten sowieso nicht in Betracht und dies auch nur integrierend, nicht additiv, s. nur Königsteiner Empfehlung, S. 39 f.; Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 369 m.w.N.) - was in Ermangelung eines Stützrententatbestands vorliegend einen Rentenanspruch nicht zu begründen vermag (§  56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) - und zum anderen hat S3 gut nachvollziehbar dargelegt, dass die geklagten Ohrgeräusche überhaupt nicht Begleiterscheinung der Lärmschädigung des Innenohrs sind, sondern vielmehr Folge des stattgehabten Hörsturzes im Jahr 2013, sodass ein Ursachenzusammenhang mit der Lärmschwerhörigkeit nicht einmal wahrscheinlich ist (zur Kontragenese bei einem Hörsturzereignis vgl. nur Königsteiner Empfehlung, S. 29). Ohnehin sind bloß intermittierende Ohrgeräusche für eine MdE ohne jegliche Relevanz (Königsteiner Empfehlung, S. 39; Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 369).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


 

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