1. Kosten für die Anwendung von Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sind übliche Gemeinkosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG.
2. Kosten für die Anwendung von Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sind keine besonderen Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.
Die Vergütung des Antragstellers für die Erstellung des Gutachtens vom 9. Februar 2024 im Verfahren L 5 R 83/22 wird auf 3.220,95 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für eine gutachterliche Tätigkeit des Antragstellers nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Im Berufungsverfahren L 5 R 83/22 vor dem Hessischen Landessozialgerichts stritten die Beteiligten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung beauftragte die Berichterstatterin des 5. Senats den Antragsteller, einen Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie - Rheumatologie, mit Beweisanordnung vom 7. August 2023 mit einer Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung.
Am 9. Februar 2024 legte der Antragsteller ein 27-seitiges Gutachten vom gleichen Tag vor.
Mit Rechnung vom 9. Februar 2024 beantragte der Antragsteller eine Entschädigung für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von insgesamt 3.238,79 € einschließlich Umsatzsteuer. Der Antragsteller machte dabei neben einem Zeitaufwand von 27,5 Stunden, vergütet mit 90,00 € pro Stunde nach der Honorarstufe M2, Schreibauslagen in Höhe von 70,50 € und Aufwendungen für Untersuchungen in Höhe von insgesamt 144,60 € sowie Portoauslagen für den Rückversand von Fremdbildmaterial in Höhe von 7,49 €, für die Einbestellung und Röntgenaufforderungen in Höhe von 1,60 € und für Aktenunterlagen in Höhe von 7,49 € geltend. Zusätzlich machte er für den elektronischen Gutachtenversand über EGVP eine Pauschale nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 JVEG in Höhe von 15,00 € geltend. Der Antragsteller legte eine Rechnung der C. GmbH & Co. KG vor, wonach er für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2023 für die Nutzung zweier Softwareprogramme (Postfach + Client) insgesamt monatliche Kosten von 86,25 € (69,00 € + 17,25 €), d.h. eine Gesamtsumme von 1.026,38 € einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommen hat.
Mit Schreiben vom 5. März 2024 erkannte die Kostenbeamtin des Hessischen Landessozialgerichts aus der Rechnung des Antragstellers lediglich eine Vergütung in Höhe von 3.219,10 € einschließlich Umsatzsteuer an. Sie lehnte dabei die Portoauslagen für Aktenunterlagen, Einbestellung, Röntgenanforderungen und Röntgenrücksendungen von (7,49 € + 1,60 € + 7,49 € =) 16,58 € ab, da diese Aufwendungen bereits mit der erstatteten Aufwendungspauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 15,00 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG abgegolten seien. Im Übrigen wurde die Kostenrechnung ungekürzt anerkannt.
Mit Schreiben vom 24. März 2024 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung nach § 4 JVEG und die Vergütung anhand seiner Honorarrechnung in voller, ungekürzter Höhe.
Mit Verfügung vom 25. März 2024 hat die Kostenbeamtin des Hessischen Landessozialgerichts dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen.
Der Antragsteller ist im Wesentlichen der Auffassung, am 10. Oktober 2013 sei das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verabschiedet worden. Demnach solle mit der Justiz seitdem vorzugsweise elektronisch verkehrt werden. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des JVEG sei dieser Sachverhalt noch gar nicht bekannt gewesen. Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2020 sei lediglich eine Anpassung des Sachverständigenhonorars erfolgt, ohne dass dieser Umstand in irgendeiner Weise berücksichtigt worden sei. Bis vor Kurzem sei einem medizinischen Sachverständigen die Software für die Übermittlung seiner Gutachten kostenlos zur Verfügung gestellt worden (C. Communicator). Inzwischen müsse er aber dafür ein kostenpflichtiges Abonnement für eine Nachfolge-Software betreiben (E.). Der C.-Communicator-Dienst sei inzwischen eingestellt worden. Die Software diene ausschließlich der Kommunikation mit Gerichten. Es sei deshalb nur recht und billig, die einem Sachverständigen dadurch entstehenden Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.
Der Antragsteller beantragt,
die Vergütung für das Gutachten des Antragstellers im Verfahren L 5 R 83/22 auf 3.238,79 € festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Vergütung für das Gutachten des Antragstellers im Verfahren L 5 R 83/22 auf 3.219,10 € festzusetzen.
Der Antragsgegner ist im Wesentlichen der Auffassung, die Festsetzung der Kostenbeamtin sei zutreffend. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Portoauslagen für die Nutzung von Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sei nicht möglich. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG seien, soweit im JVEG nichts anderes bestimmt sei, mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG werden die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gesondert ersetzt. Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 €. Die Aufwendungspauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 15,00 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG umfasse die Auslagen für Porto- und Telekommunikationskosten, die dem Sachverständigen mit der Erstattung des Gutachtens tatsächlich entstanden sind. Wenn im Einzelfall höhere Aufwendungen tatsächlich entstanden seien, sei der Einzelansatz zu wählen und zu belegen. Vorliegend fehle es an einem solchen Einzelansatz, insbesondere dürften die Kosten für die elektronische Übermittlung eines einzelnen Gutachtens schwierig zu ermitteln und anzusetzen sein. Im vorliegend Fall seien die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entweder mit der Pauschale von 15,00 € oder mit den im Einzelnen aufgeführten Portoauslagen mit 16,58 € (7,49 € + 1,60 € + 7,49 €) zu entschädigen.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 ist das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG vom Einzelrichter auf den Senat übertragen worden.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Antragsakte sowie die Gerichtsakte zum Verfahren L 5 R 83/22 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Antragstellers ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG statthaft. Mit der Antragstellung geht die funktionelle Zuständigkeit für die Festsetzung auf das Gericht über.
Über den Antrag entscheidet der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG) in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 4 Abs. 7 Satz 3 JVEG).
Anwendbar sind die Regelungen des JVEG in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung, da nach der Übergangsvorschrift des 24 Satz 1 JVEG maßgeblich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen ist. Der Antragsteller wurde hier mit Beweisanordnung vom 7. August 2023 mit der Begutachtung des Klägers beauftragt.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Erstellung des Gutachtens vom 9. Februar 2024 ist auf 3.220,95 € festzusetzen.
Die Vergütung von Sachverständigen richtet sich nach der Vorschrift des § 8 JVEG. Danach erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
Welche Zeit erforderlich ist, wird nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen bestimmt, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bemessen, der nicht allein die Angaben des Antragstellers oder dessen tatsächlich aufgewendete Zeit zur Grundlage hat. Als erforderlich wird die Zeit angesehen, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgerechter Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juni 2007, L 2 SF 53/05 R; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 28. Aufl. 2021, § 8, Rn. 13). Der in § 8 Abs. 2 JVEG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der erforderlichen Zeit wird nach den von der Rechtsprechung des Kostensenats des Hessischen Landessozialgerichts entwickelten Grundsätzen überprüft, auf die der Antragsteller mit dem Gutachtensauftrag hingewiesen worden ist. Bei der Festsetzung der Vergütung für ein Gutachten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Angaben des Antragstellers über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Eine Überprüfung nach den vom Kostensenat entwickelten Grundsätzen erfolgt lediglich dann, wenn wesentliche Abweichungen vorliegen (vgl. Beschlüsse des Senates vom 11. April 2005, L 2/9 82/04 und vom 21. Februar 2008, L 2 SF 78/05 R; Meyer/ Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 28. Aufl. 2021, § 8 Rn. 14). Das ist dann der Fall, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.
Nach diesen Maßgaben ist der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitaufwand von 27,5 Stunden für die Leistungsabschnitte Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten, die Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befund, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur des Gutachtens nicht zu beanstanden. Die Vergütung des Antragstellers ist darüber hinaus zutreffend nach der Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG berechnet worden. Das Leistungshonorar des Antragstellers für sein Gutachten beträgt damit: 2.475,00 € (27,5 x 90,00 €).
Nicht zu beanstanden sind daneben die geltend gemachten Kosten für Schreibauslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG in Höhe von 70,50 € sowie für Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 JVEG und § 10 Abs. 2 JVEG i.V.m. Abschnitt O Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Höhe von insgesamt 144,60 €.
Der Antragsteller hat darüber hinaus einzelne Portoauslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG in Höhe von insgesamt 16,58 € dargelegt, bestehend aus Portoauslagen für Aktenunterlagen, Einbestellung, Röntgenanforderungen und Röntgenrücksendungen (7,49 € + 1,60 € + 7,49 €). Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG werden die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gesondert ersetzt. Sachverständige und Übersetzer können dabei zunächst die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, hier 16,58 €. Alternativ können Sachverständige und Übersetzer, soweit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen überhaupt angefallen sind, eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern. Die so geltend gemachte Pauschale ist jedoch in der Höhe begrenzt auf höchstens 15,00 €. Systematisch tritt die Pauschale damit nicht neben die tatsächlich geltend gemachten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, sondern an deren Stelle. Da die geltend gemachten Aufwendungen vorliegend die Höchstgrenze der Pauschale von 15,00 € überschreiten, ist die Darlegung der Einzelposten erforderlich. Die vom Antragsteller vorliegend dargelegten Kosten sind insoweit nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller kann darüber hinaus nicht eine zusätzliche Pauschale für die Anwendung von Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in Höhe von 15,00 € nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG geltend machen. Bei den für die Anwendung der entsprechenden Software anfallenden Kosten handelt es sich um übliche Gemeinkosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG, die bereits durch das Leistungshonorar des Antragstellers abgegolten sind.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG sind, soweit im JVEG nichts anderes bestimmt ist, mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „üblichen Gemeinkosten“ wird im JVEG nicht näher konkretisiert. Nach den Gesetzesmaterialien sollen zu den üblichen Gemeinkosten in erster Linie die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten sowie die Aufwendungen rechnen, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten und fachbezogener Literatur ergeben. Diese Kosten seien bereits bei der Bemessung der Honorargrundlagen in angemessenem Umfang berücksichtigt worden (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 184). So wurde u.a. die Anschaffung einer Kraftstoffverbrauchsmessanlage als angemessene technische Ausstattung für einen Kfz-Sachverständigen angesehen und den üblichen Gemeinkosten zugeordnet (KG Berlin, Beschluss vom 24. März 2009, 2 U 76/06). Zu den Gemeinkosten zählen daneben u.a. Miete und Nebenkosten für die Büro- und Arbeitsräume, Heiz-, Strom- und Wasserkosten und die Kosten für eine angemessene Ausstattung mit notwendiger Technik und Literatur (Schneider, JVEG, § 12 Rn. 2; Bleutge in: BeckOK, Stand 1.10.2024, JVEG, § 12 Rn. 2). Umfasst sind ebenso Kosten für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material eines Dienstherrn im Rahmen der Gutachtenerstellung als Nebentätigkeit des Sachverständigen (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Januar 2002, L 1 B 113/00 SF SK; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2022, L 10 KO 2511/22). Auch das Vorhalten der Telefon-, Fax- und Internetverbindungen gehört zu den Gemeinkosten des Sachverständigen (LG Dortmund, Beschluss vom 20. Juli 2011, 9 T 46/11; vgl. auch Schneider, JVEG, § 12 Rn. 121 bei Zahlung einer „Flatrate“).
Im Regelfall handelt es sich auch bei Aufwendungen für die Anschaffung von Software um nicht gesondert zu erstattende Gemeinkosten (vgl. Schneider, JVEG, § 12 Rn. 10; Hansen, ZfSch 2018, 528, Anmerk. zu LG Tübingen, Beschluss vom 20. März 2018, 3 Qs 21/17). So sind sowohl die Anschaffungskosten für normale Bürosoftware (z.B. Word, Excel, Outlook) als auch für Software, die speziell für besondere Sachgebiete eingesetzt wird, Teil der üblichen Gemeinkosten. So unterfällt u.a. eine Simulationssoftware, mit der Modellannahmen berechnet werden, der angemessenen technischen Ausstattung eines hydrologischen Sachverständigen und damit den üblichen Gemeinkosten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2014, 7 OA 39/13). Dies gilt auch für den Aufwand für ein selbst entwickeltes Softwareprogramm des Sachverständigen zur Erfüllung des Gutachtenauftrags (OVG Lüneburg, ebenda) sowie Aufwendungen für EDV-basierte Daten- und Kostensammlungen des Sachverständigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 1989, 8 W 465/88; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. März 1998, 8 W 74/97, zu Aufwendungen für Datenbankrecherchen als Allgemeinkosten von Rechtsanwälten).
Vor diesem Hintergrund sind die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, ebenso wie zuvor die Kosten für die Anschaffung von Papier, Druckerpatronen oder Tonern oder die Kosten für die Nutzung eines E-Mail-Programms, den üblichen Gemeinkosten der Sachverständigentätigkeit zuzuordnen.
Der Antragsteller kann die Kosten für die Anwendung von Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten nicht als besondere Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG geltend machen. Danach werden gesondert ersetzt die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge. Im Gegensatz zu den üblichen Gemeinkosten handelt es sich dabei um den Aufwand zur Beschaffung oder Bereitstellung von Materialien, Geräten oder sogar Fachliteratur, die für die konkrete Erledigung des erteilten Gutachtenauftrags notwendig sind, jedoch nicht zur üblichen Ausstattung eines Sachverständigen gehören. So wurde in der Rechtsprechung das Vorliegen notwendiger besonderer Kosten bei der einmaligen Nutzung eines Online-Auswertungstools des Herstellers für Geschwindigkeitsmessanlagen, welches der Sachverständige im Rahmen des Gutachtenauftrags zur Auswertung von Rohdaten eines Geschwindigkeitsmessgeräts herangezogen hatte, anerkannt (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 20. März 2018, 3 Qs 21/17, bestätigt durch OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Juli 2018, 4 Ws 158/18). Bei den Aufwendungen für die Anwendung von Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten handelt es sich jedoch bereits nicht um Einzelkosten zur Beantwortung konkreter Beweisfragen eines spezifischen Gutachtenauftrags, sondern um Aufwendungen, die unabhängig von einzelnen Beweisfragen in allen dem Antragsteller übertragenen Gutachtenaufträgen anlässlich der Kommunikation mit Gerichten im elektronischen Rechtsverkehr anfallen sollen. Diese sind daher – wie ausgeführt – den üblichen Gemeinkosten zuzuordnen.
Der Antragsteller kann danach weder eine Pauschale noch tatsächliche Aufwendungen pro einzelner Anwendung der Software zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten anlässlich der Gutachtenerstellung gesondert ersetzt verlangen.
Dem Antragsteller steht somit für die Erstellung des Gutachtens im Verfahren L 5 R 83/22 eine Vergütung in Höhe von 3.220,95 € (2.475,00 € + 70,50 € + 144,60 € + 16,58 € = 2.706,68 € zuzüglich Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG in Höhe von 514,27 €) zu.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).