Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. September 2024 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 7. Oktober 2024 bei dem Sozialgericht Cottbus eingegangene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer gegen den ihm am 4. September 2024 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts vom 2. September 2024 sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. September 2024 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung gegen ihn einstweilig einzustellen,
ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht erhoben worden.
Gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (Satz 1). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (Satz 2).
1. Ob die Beschwerde wegen des vor der Unterschrift in der Beschwerdeschrift verwandten Zusatzes „gez. unter Vorbehalten“ wirksam erhoben worden ist, ist zweifelhaft, doch kann dies letztlich offen bleiben. Bei dem Zusatz dürfte es sich weder um einen Vorbehalt noch eine für die Rechtsmittelschrift unzulässige Bedingung handeln. Maßgeblich ist stets die Auslegung des Erklärten; bei der Auslegung einer Prozesserklärung ist das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Diese Auslegung darf bei rechtsunkundig Vertretenen nicht streng am Wortlaut erfolgen. Zur Wahrung des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist das Gericht gehalten, Erklärungen eines ersichtlich unbeholfenen Beteiligten so auszulegen, dass damit der Weg zum erkennbar verfolgten Ziel möglichst in der richtigen, zulässigen Weise beschritten werden kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2021 – 2 BvR 2000/20 –, juris Rn. 24; Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 173 SGG [Stand: 02.07.2024], Rn. 15).
Gemessen daran dürfte der Beschwerdeführer (wohl) noch hinreichend klar zum Ausdruck gebracht haben, dass er den Beschluss des Sozialgerichts zur Überprüfung des Landessozialgerichts stellt. Er hat die Beschwerdeschrift mit dem handschriftlichen Zusatz „gez. unter Vorbehalten“ vor seiner Unterschrift nicht mit einem Vorbehalt dergestalt versehen, dass die Erhebung der Beschwerde nicht gewollt wäre oder unter der Bedingung eine ungewissen (zukünftigen) Ereignisses steht. Dagegen sprechen die Gesamtumstände. So steht in der unbedarft wirkenden, handschriftlich abgefassten Beschwerdeschrift der Zusatz „unter Vorbehalten“ unmittelbar vor der Unterschrift, könnte also auch allein auf die Unterschrift bezogen sein. Das wird bestätigt durch die unsinnige Verwendung der Abkürzung „gez.“ vor dem Begriff „unter Vorbehalten“ und der Unterschrift, die handschriftlich vorgenommen worden und die damit gerade nicht „gez.“ ist. Dem Beschwerdeführer scheint nicht immer völlig klar zu sein, was genau er schreibt. Dies belegen auch die im Querformat auf Seite 1 der Beschwerdeschrift niedergelegten vielen Abkürzungen, deren Sinn völlig dunkel bleibt. Bezogen auf die Unterschrift ist der Zusatz „gez. unter Vorbehalten“ zudem unschädlich, denn die gemäß § 173 SGG vorgeschriebene Schriftform kann selbst beim Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift noch gewahrt sein (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 90 SGG [Stand: 06.11.2024], Rn. 18 für die Erhebung der Klage). Angesichts der auch im Übrigen sehr unstrukturiert-konfusen Ausführungen dürfte sich aus dem schmalen Inhalt der Beschwerde sowohl für den Gegner als auch für das Gericht von Anfang an hinreichend deutlich ergeben, dass der Beschwerdeführer keineswegs wörtlich genommen werden darf, dass aber die Beschwerde zum Schutz des Beschwerdeführers vor weiterer Vollstreckung wirksam eingelegt werden soll, und dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Sozialgerichts als nicht rechtskonform angreifen möchte, weil das „Beschlussschreiben“ „ohne richterliche Unterschrift“ sei. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde prozessual wirksam eingelegt worden ist.
2. Die Beschwerde wahrt jedenfalls nicht die Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG. Denn sie ist erst am 7. Oktober 2024 bei dem Sozialgericht Cottbus eingegangen. Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts am 4. September 2024 bei dem Beschwerdeführer hätte die Beschwerde bereits am 4. Oktober 2024, einem Freitag, entweder bei dem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht eingehen müssen.
a. Die Frist wird nicht dadurch gewahrt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift am 1. Oktober 2024 bei der Stadtverwaltung seines Heimatortes abgegeben hat, wie sich aus dem entsprechenden Eingangsstempel der Stadt ersehen lässt. Insbesondere bewirkt § 91 SGG nicht den rechtzeitigen Eingang.
aa. Gemäß § 91 SGG gilt die Frist für die Erhebung einer Klage auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit (u. a.) bei einer anderen inländischen Behörde eingegangen ist. Nach § 91 Abs. 2 SGG ist die Klageschrift in einem solchen Fall von der Behörde unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben. Als inländische Behörde gilt jede Stelle, die im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Sie ist nicht auf solche Behörden beschränkt, die auf dem Gebiet des Sozialrechts, konkret des Sozialgesetzbuchs, tätig sind (BSG, Beschluss vom 20. April 1999 – B 1 SF 1/98 B). Eine zuständige Stelle kann damit grundsätzlich auch die Behörde einer Gebietskörperschaft, etwa einer Stadt, sein.
§ 91 SGG findet aber nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck nur auf die Erhebung einer Klage Anwendung, für das Einlegen von Rechtsmitteln greift die Norm sie von vornherein nicht (für das Berufungsverfahren: BSG, Urteil vom 13. März 1958 – 4 RJ 75/57 – Rn. 12, Juris; vgl. auch BeckOGK/Diehm, 1.11.2024, SGG § 91 Rn. 7, beck-online; Michael Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 91 Rn. 1). Für das Berufungsverfahren nimmt § 153 Abs. 1 SGG ausdrücklich § 91 SGG von einer entsprechenden Geltung aus; das Einlegen der Berufung ist in § 151 SGG speziell normiert. Für die Beschwerde gemäß §§ 172, 173 SGG gilt nichts anderes. Hier regelt § 173 SGG abschließend, wo genau Beschwerde einzulegen ist. § 91 SGG soll den Weg „in“ das Verfahren, nicht das weitere Vorgehen „im Verfahren“ erleichtern (Hennig/Luik, SGG, 2023, § 91 Rn. 4).
bb. Eine analoge Anwendung des § 91 SGG auf das Einlegen einer Beschwerde ist nicht möglich. Weder findet sich, wie bereits dargelegt, eine Lücke im Gesetz, noch ist die Interessenlage vergleichbar.
§ 91 SGG geht auf den früheren § 129 Abs. 2 und 3 Reichsversicherungsordnung zurück. Sie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die um sozialgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchenden Personen oft in besonderem Maße (verfahrens-)rechtlich ungewandt und mit der Behördenzuständigkeit wenig vertraut sind. Der Gesetzgeber wollte den Rechtsuchenden die seinerzeit in der Vergangenheit noch vielfach genutzte Möglichkeit erhalten, die Klageschrift statt beim zuständigen Sozialgericht bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder beim örtlichen Versicherungsamt oder einer anderen Sozialbehörde einzureichen (so BSG, Beschluss vom 20. April 1999 – B 1 SF 1/98 B, beck-online unter Berufung auf die Begründung zum Regierungsentwurf einer Sozialgerichtsordnung, BT-Drucks. I/4357 S. 27 zu § 39). Dieses Schutzes bedarf ein Beschwerdeführer aber von vornherein nicht, wenn dieser einen Beschluss eines Sozialgerichts erhält, welcher ihn zutreffend und in allen Einzelheiten über das eröffnete Rechtsmittel informiert.
b. Wiedereinsetzung gem. § 67 SGG ist nicht zu gewähren. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist bestehen nicht. Denn der Beschwerdeführer war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, § 67 Abs. 1 SGG. Er hätte schon wegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts wissen müssen, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (4. Oktober 2024) beim Landessozialgericht oder dem Sozialgericht eingegangen sein muss. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde folgerichtig auch an das Landessozialgericht adressiert, aber aus unbekannten Gründen nicht dorthin übersandt. Mit dem von ihm am 1. Oktober 2024 nach 17:00 Uhr bewirkten Eingang bei der Stadtverwaltung seines Heimatortes konnte er jedoch, selbst unterstellt, dass die Stadt die Beschwerdeschrift gewissermaßen als Bote an das zuständige Sozialgericht weiterzuleiten hat, mit Blick auf den nachfolgenden gesetzlichen Feiertag am 3. Oktober 2024 nicht darauf vertrauen, dass die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang und nach der Prüfung in der Kommune, ob überhaupt eine Pflicht zur Weiterleitung eines an ein Gericht gerichtetes Rechtsmittels besteht, spätestens am 4. Oktober 2024 beim Sozialgericht oder dem Landessozialgericht eingeht.
3. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).