Bei einer vor dem 1.1.2024 erfolgten vermeintlichen Impfschädigung und einer Antragstellung vor dem 1.1.2024 finden die Vorschriften des SGB XIV keine Anwendung; für einen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung müssen vielmehr die Voraussetzungen des mittlerweile außer Kraft getretenen Infektionsschutzgesetzes vorliegen.
Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, dh die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden im Vollbeweis nachgewiesen sein. Ein Impfschaden setzt eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung voraus. Ein solches Dauerleiden besteht nicht, wenn eine vormals diagnostizierte Perimyokarditis zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilt ist und die behandelnden Ärzte eine beklagte schnelle Erschöpfbarkeit auf einen Trainingsmangel zurückführen.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer erfolgten Impfung mit dem Impfstoff Spikevax und einer (mittlerweile ausgeheilten) Perimyokarditis ist nicht wahrscheinlich zu machen, wenn letztere erst fünf Monate nach der erfolgten Impfung diagnostiziert wird und die zeitnah nach der Impfung erfolgten Untersuchungen mittels EKG, Blutentnahme und Echokardiographie unauffällig verliefen.
Tenor: |
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. |
Gründe: |
Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach einer erfolgten Covid-19 Boosterimpfung. Die 1975 geborene Klägerin beantragte beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin die Gewährung von Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der Antrag ging dort am 5.4.2023 ein. In dem Formular gab die Klägerin an, sie stelle den Antrag aufgrund einer Herzmuskelentzündung, welche sie im Zuge einer Covid-19 Booster Impfung am 4.1.2022 mit dem Impfstoff Spikevax erlitten habe. Den Antrag leitete das Landesamt für Gesundheut und Soziales in Berlin an das Landratsamt R. weiter. Dort ging der Antrag am 27.4.2023 ein. Das Landratsamt holte sodann bei der Hausarztpraxis Dr. G und bei Dr. H klinische Befundbeschreibungen und Berichte und zog bei dem Reha-Zentrum G den Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 22.6.2022 bis 15.7.2022 bei. Die Unterlagen ließ das Landratsamt durch Dr. B sozialmedizinisch auswerten. Dieser erklärte in seiner Stellungnahme vom 9.11.2023, anamnestisch sei es am Tag der Impfung bzw. einen Tag nach der Impfung zu Grippesymptomen und Fieber bis 38,7 Grad sowie Abgeschlagenheit gekommen, weshalb die Klägerin krankgeschrieben worden sei. Damals sei eine starke Erschöpfung geschildert worden. Die erste Vorstellung in der Hausarztpraxis sei sieben Tage nach der Impfung erfolgt, die dort durchgeführte Elektrokardiographie (EKG) sei unauffällig gewesen. 13 Tage nach der Impfung habe sich die Klägerin erneut bei ihrer Hausärztin vorgestellt, die sodann erhobenen Laborwerte seien aber bezüglich der Herzenzyme und der Entzündungszeichen unauffällig gewesen, ebenso die kardiologische Untersuchung und das EKG. Eine Echokardiographie sei erstmals am 18.1.2022 erfolgt mit unauffälligem Befund, explizit auch ohne Perikarderguss. Eine Laborkontrolle am 29.1.2022 habe ebenfalls weder erhöhte Entzündungszeichen noch ein erhöhtes Troponin oder pro-BNP gezeigt. Im Langzeit-EKG seien keine Herzrhythmusstörungen aufgezeichnet worden. Im Juni 2022, also fünf Monate nach der Impfung, habe sich die Klägerin noch immer abgeschlagen gefühlt. In der kardiologischen Untersuchung habe dann ein erhöhtes NT-proBNP gemessen werden können, im Echokradiogramm habe sich ein minimaler Perikarderguss im Bereich der Herzspitze und posterior gezeigt. Auch in der angeschlossenen Rehabilitationsmaßnahme sei dieser nachweisbar gewesen. Im Dezember 2022 habe sich kein Perikarderguss mehr gezeigt, sodass von einer folgenlos ausgeheilten Perimyokarditis ausgegangen worden sei. Das Vorliegen einer Myokarditis in kausalem Zusammenhang zur Impfung sei damit nicht belegt. Bis fünf Monate nach der Impfung seien die Herzenzyme unauffällig gewesen, ebenso das EKG und die Echokardiographie. Eine Histopathologie sei nicht gewonnen worden. Der erst im Juni 2022 diagnostizierte minimale Perikarderguss stehe nicht mehr in zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung. Mit Bescheid vom 22.11.2023 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem IfSG ab. Die vorliegenden Befunde und die Beurteilungskriterien für eine Myokarditis belegten das Vorliegen einer Myokarditis nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit. Somit könne ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht gesehen werden. Dagegen erhob die Klägerin am 6.12.2023 Widerspruch. Sie habe über 16 Monate lang massiv mit den direkten Folgen der Impfung gekämpft und habe bis heute nicht wieder den gesundheitlichen Zustand von zuvor erlangt. Die Symptomatik einer Myokarditis sei bereits am 18.1.2022 kardiologisch festgestellt worden. Am 24.3.2022 habe sie bei Dr. R ausdrücklich nachgefragt, ob nochmals eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt werde. Dr. R habe sie aber nur aus dem Behandlungszimmer geschoben mit dem Hinweis, sie solle sich wegen der Atemnot bei einem Lungenfacharzt vorstellen. Bei Dr. H habe sie dann erst am 14.6.2022 einen Termin bekommen, wo dann auch der Perikarderguss festgestellt worden sei. Sie sei sieben Monate lang krankgeschrieben gewesen. Auf eine Wiedereingliederung habe sie aus finanziellen Gründen verzichtet. Erst im November 2022 sei der Druck auf der Brust dann nicht mehr spürbar gewesen. Die Untersuchung am 9.12.2022 habe dann ergeben, dass sich der Erguss zurückgebildet habe. Bis April 2023 seien ihr Regenerationsbedarf nach Belastung massiv erhöht gewesen. Die zuvor gewohnte Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und körperliche Fitness habe sie bis heute nicht wieder erlangen können. Nach wie vor benötige sie häufige Ruhepausen. Die Herzrhythmusstörungen seien immer noch und wieder verstärkt vorhanden. Den Widerspruch wie das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 10.4.2024 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.4.2024 zur Post gegeben. Dagegen hat die Klägerin am 15.5.2024 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei ihr erst am 20.4.2024 zugegangen. Hierzu hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Zur Begründung hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie erklärt, der Anspruch ergebe sich aus dem seit 1.1.2024 in Kraft getretenen § 24 Vierzehntes Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Sie habe durch die Impfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten, die über das übliche Maß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung hinausgehe und nicht nur als typische Impfreaktion zu bewerten sei. Vorliegend spreche jegliche bekannte medizinische Information mehr für als gegen den Zusammenhang zwischen den Beeinträchtigungen der Klägerin und der Impfung. Keiner der Fachärzte habe eine bestehende Vorerkrankung festgehalten. Die Klägerin hat einen ausdrücklichen Klageantrag nicht gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat bei Dr. R Befundberichte über die Behandlung der Klägerin am 17.2.2022 und 24.3.2022 und bei Dr. H Befundberichte seit April 2024 beigezogen. Das Gericht hat die Beteiligten auf § 142 Abs. 2 SGB XIV hingewiesen und auf den Umstand, dass auf den vorliegenden Fall noch die Vorschriften des IfSG - und nicht diejenigen des SGB XIV - Anwendung finden dürften. Für eine Entschädigung gem. § 60 IfSG aF sei unter anderem ein sog. Sekundärschaden erforderlich. Durch die gesundheitliche Schädigung (Impfkomplikation) müsse eine Schädigungsfolge in Form einer anhaltenden Gesundheitsstörung verursacht worden sein. Ein solcher ergebe sich insbesondere im Hinblick auf den von Dr. H übersandten Befundbericht vom 26.4.2024 nicht. Hier werde lediglich eine allergische Rhinitis und eine relative Sinustachykardie bei Trainingsmangel diagnostiziert. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Die Neuregelung der Impfschadensregelung und deren Eingliederung in das Entschädigungsrecht des SGB XIV habe nach dem Willen des Gesetzgebers ergänzend zu Gunsten der Geschädigten wirken sollen und nicht einschränkend. Das Erfordernis eines Dauerschadens ergebe sich außerdem aus § 60 IfSG nicht, sondern werde durch die Rechtsprechung gefordert. Soweit das Gericht nun den Standpunkt vertrete, dass allein aufgrund der Anwendung des § 60 IfSG ein Dauerschaden zu fordern sei, würden die Rechte, welche die Klägerin bei einer heutigen Impfung in Folge eines Impfschadens innehätte, allein aufgrund der zeitlichen Vorgaben beschränkt. Dies sei weder dogmatisch noch sozialrechtlich vertretbar. Darüber hinaus sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung mit einem geimpften ersichtlich, dessen Impfung ab dem 1.1.2024 erfolge. Insofern habe eine Anwendung des § 60 IfSG unter Heranziehung der nunmehr in der Sozialpolitik vertretenen Maßstäbe, die im neuen § 24 SGB XIV ihre Niederschrift fänden, zu erfolgen. Das Gericht hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits aufgrund Versäumen der Klagefrist sowie aufgrund des Umstandes, dass die beanspruchte Leistung nicht genau bezeichnet wurde, unzulässig ist (vgl. hierzu: BSG v. 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - und v. 27.09.2018 - B 9 V 2/17 R). Die Klage ist jedenfalls unbegründet, da die Klägerin entsprechend der Entscheidung des Beklagten keinen Anspruch auf Anerkennung eines Impfschadens und auf die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen der Impfung vom 4.1.2022 hat. Der Bescheid vom 22.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.4.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hierüber konnte das Gericht gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beurteilen sich Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas Anderes bestimmt (Grundsatz des intertemporalen Rechts, vgl. nur BSG, Urteil vom 26.11.1991 - 1 RK 22/91). Rechtsänderungen erfassen danach auch bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Sachverhalte. Soweit keine besondere Übergangsregelung vorhanden ist, ist der Fall zeitabschnittsbezogen anhand sämtlicher Gesetzesfassungen zu prüfen, die sich seit dem ersten Entstehen des Anspruchs in Kraft befunden haben (vgl. BayLSG, Urteil vom 11.07.2017 - L 15 VJ 6/14 - juris, Rn. 37). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung am 5.4.2023 geltenden Fassung vom 28.05.2021 erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (1.) von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, die (1a.) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen wurde, die (2.) auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, die (3.) gesetzlich vorgeschrieben war oder die (4.) auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. § 60 IfSG in der Fassung vom 12.12.2023 hat eine Änderung im Wesentlichen lediglich bzgl. des Zusatzes erfahren, dass auch Schutzimpfungen von Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, erfasst sind, die in einem Umfang vorgenommen werden, der dem Anspruch auf Basis einer Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 SGB V entspricht. Vorliegend ist nicht § 24 SGB XIV einschlägig. Gemäß § 141 Satz 1 SGB XIV, der eine Übergangsvorschrift zur Lösung des Konflikts zwischen der alten Regelung des Impfschadensrechts in § 60 IfSG und der Neuregelung in § 24 SGB XIV darstellt, erhalten Personen, die wie die Klägerin vor dem Inkrafttreten des SGB XIV am 1.1.2024 geschädigt worden sind, Leistungen nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach § 60 IfSG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Nach § 2 Nr. 11, 1. Halbsatz IfSG in der bis 31.12.2023 unverändert geltenden Fassung vom 20.7.2000 ist der Impfschaden definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Die Anerkennung als Impfschaden setzt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine dreigliedrige Kausalkette voraus (BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 9 VS 1/02 R; BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 3/13 R): Ein schädigender Vorgang in Form einer "Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe", der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt (1. Glied), muss zu einer "gesundheitlichen Schädigung" (2. Glied), also einem Primärschaden in Form einer Impfkomplikation geführt haben, die wiederum den "Impfschaden", d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden (3. Glied) bedingt. Diese drei Glieder der Kausalkette müssen - auch im Impfschadensrecht - im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein (ständige Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R - und vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R; BayLSG, Urteil vom 25.07.2017 - L 20 VJ 1/17; Hessisches LSG, Urteil vom 26.06.2014 - L 1 VE 12/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2016 - L 13 VJ 19/15). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist jedoch ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R) und somit eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 1/92). Die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen den drei Gliedern der Kausalitätskette folgt, wie ansonsten im Versorgungsrecht auch, der Theorie der wesentlichen Bedingung (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 23.11.1977 - 9 RV 12/77, vom 08.05.1981 - 9 RV 24/80, vom 20.07.2005 - B 9a V 1/05 R - und vom 18.05.2006 - B 9a V 6/05 R). Diese beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie: Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Als rechtserheblich werden allerdings nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalkette reicht nach § 61 Satz 1 IfSG der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus. Die Beweisanforderung der Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem ersten und dem zweiten Glied der Kausalitätskette als auch für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem zweiten und dem dritten Glied (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R). Eine potentielle, versorgungsrechtlich geschützte Ursache begründet dann einen wahrscheinlichen Zusammenhang, wenn ihr nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977 - 10 RV 15/77), also mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteile vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80, vom 26.06.1985 - 9a RVi 3/83, vom 19.03.1986 - 9a RVi 2/84, vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R - und vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R). Nicht ausreichend ist dagegen eine bloße - abstrakte oder konkrete - Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs (vgl. BSG, Urteile vom 26.11.1968 - 9 RV 610/66, und vom 07.04.2011, a.a.O.). Kann eine Aussage zu einem wahrscheinlichen Zusammenhang nur deshalb nicht getroffen werden, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kommt die sogenannte Kann-Versorgung gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG in Betracht. Lässt sich der Vollbeweis in Bezug auf die drei Glieder der Kausalitätskette nicht führen oder der Ursachenzusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalitätskette nicht wahrscheinlich machen und auch über die Kann-Versorgung nicht herstellen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsache bzw. des Ursachenzusammenhangs nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs hierauf stützen will. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bei der Klägerin kein Impfschaden vor. Es fehlt am Nachweis einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, also an einem Folgeschaden (Impfschaden). Nur für den als Impfschaden (§ 2 Nr. 11 IfsG aF) bezeichneten Sekundärschaden wird im sozialen Entschädigungsrecht eine Versorgung gewährt. Es muss sich um ein „Dauerleiden“ bzw. einen dauerhaft verbleibenden Schaden handeln (allg. Meinung, siehe nur LSG Bayern Urt. v. 6.12.2018 – L 20 VJ 3/17, BeckRS 2018, 33421 Rn. 75; Meßling, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, § 14 Rn. 188; Sangs/Eibenstein/Sangs/Eibenstein, 1. Aufl. 2022, IfSG § 60 Rn. 36, beckonline; vgl. HK-SozEntschR/Meßling Rn. 69; BSG BeckRS 2011, 73176 Rn. 36 = SozR 4-3851 § 60 Nr. 4). Ein solcher liegt hier nicht vor. Bereits aus dem Bericht des Dr. H ergibt sich, dass die vorbeschriebene Perimyokarditis folgenlos ausgeheilt ist. Die Klägerin habe über eine deutliche Beschwerdebesserung hinsichtlich des Leistungsniveaus berichtet. Typische kardialspezifische Beschwerden im engeren Sinne schilderte sie nicht. Auch in seinem Bericht vom 26.4.2024 beschreibt Dr. H keinen dauerhaft verbliebenen Gesundheitsschaden. Dr. H diagnostiziert hierin lediglich einen allergischen Schnupfen (Rhinitis) und führt die relative Sinustachykardie auf einen bestehenden Trainingsmangel zurück. Der übrige kardiologische Befund ist demnach unauffällig. Die stufenweise Belastung über zwei Minuten erfolgte auf der 50160/70/80/90/100 Wattstufe. Während der gesamten Belastung trat keine Angina pectoris auf, keine Extrasystolen und auch keine ischämietypischen Endstreckneveränderungen. Das Blutdruckverhalten wird als normal beschrieben. Dr. H empfiehlt Ausdauertraining. Damit ist ein Dauerschaden nicht nachgewiesen und wird von der Klägerin zuletzt auch nicht geltend gemacht. Soweit sie vorträgt, ihre Rechte, welche sie bei einer heutigen Impfung in Folge eines Impfschadens nach den Vorschriften des SGB XIV innehätte, würden aufgrund der zeitlichen Vorgaben beschränkt, so verfängt dieses Argument nicht. Die Voraussetzungen des § 60 IfSG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung müssen vorliegend aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 141 SGB XIV erfüllt sein, um einen Entschädigungsanspruch begründen zu können (so auch: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2024 – L 15 VJ 2/23 –, Rn. 51, juris). Darüber hinaus setzt nach der einschlägigen Kommentierung auch ein Entschädigungsanspruch gem. SGB XIV einen dauerhaft verbliebenen Schaden (ein Dauerleiden) voraus (Nadja Richter in: Hauck/ Noftz SGB XIV, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 24 SGB 14, Rn. 54; LPK-SGB XIV/Meßling, SGB XIV § 24 Rn. 30, beck-online). Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des streitigen Widerspruchsbescheides folgt. Auch die weiteren Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs liegen nicht vor, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der am 4.1.2022 erfolgten Impfung und der mittlerweile ausgeheilten Perimyokarditis nicht wahrscheinlich zu machen ist. Nach den Angaben des Paul-Ehrlich Institutes traten Fälle einer Myokarditis und Perikarditis sehr selten nach einer Impfung mit den COVID-19 mRNA Impfstoffen Comirnaty und Spikevax auf und wenn, dann primär innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung (vgl. https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/veroeffentlichungen-arzneimittel/rhb/21-07-19-covid-19-comirnaty-und-spikevax.pdf?__blob=publicationFile&v=5 und https://www.gelbe-liste.de/ema-prac/spikevax-covid-19-mrna-impfstoff-nukleosid-modifiziert-aenderung-produktinformation). Dr. B hat in seiner - im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahme - damit zu Recht darauf hingewiesen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der mittlerweile ausgeheilten Perimyokarditis und der Impfung nicht bestand. Denn die Perimyokarditis ist hier erstmals am 14.6.2022 - und damit mehr als fünf Monate nach der Impfung - diagnostiziert worden. Dass die Erkrankung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlag, ist nach den hier vorliegenden Unterlagen ausgeschlossen. Eine Perimyokarditis wird mittels Elektrokardiographie (EKG), Untersuchung der Herz-Enzyme, mittels kardialer Bildgebung und ggf. durch Endomyokardbiopsie diagnostiziert (https://www.msdmanuals.com/de/profi/herz-kreislauf-krankheiten/myokarditis-und-perikarditis/myokarditis#Symptome-und-Beschwerden_v35600481_de). Das EKG sieben Tage nach der Impfung (11.1.2022) verlief vorliegend jedoch unauffällig, ebenso die Auskulation von Herz und Lunge. Die 13 Tage nach der Impfung ausgewerteten Laborergebnisse vom 17.1.2022 ergaben auch keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Herz-Enzyme. Die am selben Tag erfolgte kardiologische Untersuchung war nach Schilderung von Dr. G ohne pathologischen Befund. Auch im Rahmen der kardiologischen Behandlung am 18.1.2022 und 25.2.2022 verlief sowohl das Ruhe- als auch das Langzeit-EKG unauffällig. Insbesondere konnte im Rahmen der am 18.1.2022 durchgeführten Echokardiographie kein Perikarderguss und auch sonst kein auffälliger Befund festgestellt werden. Die Laborbefunde vom 29.1.2022 waren ebenfalls im Normbereich. Auch auf der Basis von § 61 Satz 2 IfSG (Kannversorgung) vermag die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchzudringen. Eine Versorgung kann danach auch gewährt werden, wenn die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung nur deswegen scheitert, weil in der medizinischen Wissenschaft über die Leidensursache allgemein Unkenntnis herrscht. Dabei ist eine abstrakte theoretische Unsicherheit Voraussetzung, nicht eine bloße konkrete im Einzelfall (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 31.07.2012 - L 5 VJ 9/09, m.w.N.). § 61 Satz 2 IfSG ist dahin zu interpretieren, dass mit Ausnahme des Wahrscheinlichkeitsnachweises alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und zugleich keine Aspekte erkennbar sein dürfen, welche die Wahrscheinlichkeit der Verursachung unabhängig von der Ätiologie und der Pathogenese der betreffenden Krankheit ausschließen. Damit sind die Voraussetzungen für die Kannversorgung im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall liegt gerade keine Unsicherheit auf der abstrakten, theoretischen Ebene vor, weil in der medizinischen Wissenschaft über die Leidensursache (Perimyokarditis) allgemein keine Unkenntnis herrscht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |