L 13 VG 22/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 VG 29/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 VG 22/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Der Klägerin werden weitere Kosten in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen an die Landeskasse NRW auferlegt.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin begehrt Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 5 Satz 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) ab Januar 2020.

 

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrte in einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Münster zum Az. S 14 R 829/17 die Übernahme der Kosten für das Studium „Bachelor of Laws (FH) Sozialrecht“ von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) a.F. Im Hinblick auf die Rücknahme der Klage am 06.04.2018 bewilligte die DRV Bund mit Bescheid bereits vom 27.03.2018 die Kostenübernahme für eine kaufmännische Umschulung zur Industriekauffrau im Berufsförderungswerk O.. Die Klägerin nahm an dieser Umschulung zwischen dem 18.06.2018 und dem 17.01.2019 teil und brach sie dann ab.

 

Mit Schreiben vom 29.01.2019 machte die Klägerin sodann gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung J. - Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) geltend. Bei ihr liege eine schwere Depression vor, deren Ursache eine dauerhafte Unterforderung während der Umschulung im Berufsförderungswerk O. sei. Diesen Antrag lehnte die VBG mit Bescheid vom 08.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2019 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG Münster mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2020 zum Az. S 10 U 242/19 ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) mit Urteil vom 20.07.2021 zum Az. L 15 U 612/20 zurück.

 

Bereits am 02.01.2020 beantragte die Klägerin darüber hinaus bei dem Beklagten wegen der „psychischen Schäden“ durch die Unterforderung im Berufsförderungswerk O. Leistungen nach dem OEG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.04.2020 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 27.04.2020 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 zurück.

 

Die Klägerin hat dagegen am 25.06.2020 Klage beim SG Münster erhoben. Sie hat vorgetragen, ihr stehe ab Januar 2020 ein Anspruch auf Leistungen nach dem OEG zu.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 zu verurteilen, ihr ab Januar 2020 Leistungen nach dem OEG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,

 

hilfsweise das Deutsche Institut für Menschenrechte „als Drittpartei für eine Amicus-Curiae-Stellungnahme“ hinzuzuziehen,

 

hilfsweise den Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen sowie

 

hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Grundgesetz (GG) einzuholen.

 

Der Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Hinsichtlich seiner Rechtsauffassung hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 verwiesen.

 

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

 

„Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 21.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für die Zeit ab Januar 2020 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG.

 

Wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 OEG).

 

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwecks Begründung verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 und macht sich diese zu Eigen (§ 136 Abs. 3 SGG).

 

Ansatzpunkte für eine Beiladung des „Deutschen Instituts für Menschenrechte“ und für eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG auf der Grundlage von Art. 100 GG oder an den EuGH liegen nicht vor.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

 

Die Entscheidung über die Verschuldenskosten fußt auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Kammer hat es für geboten erachtet, die Klägerin in Höhe von 300,00 Euro an den Gerichtskosten zu beteiligen. Trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage hat sich die Klägerin nicht entschließen können, das Verfahren durch Klagerücknahme zu beenden. Im Hinblick auf dieses Verhalten hat die Kammer es nach entsprechender Belehrung für erforderlich angesehen, der Klägerin Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, wobei die Kammer den festgesetzten Betrag in Höhe von 300,00 Euro in Ansehung sämtlicher Kosten, die mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehen, als angemessen erachtet.“

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die an ihrem Vorbringen festhält und sinngemäß beantragt

 

das Urteil des SG Münster vom 10.03.2022 zu ändern und nach den Sachanträgen erster Instanz zu entscheiden.

 

Der Beklagte beantragt

 

Berufungszurückweisung.

 

Das erkennende Gericht hat die Klägerin auf die beabsichtigte Verhängung von Kosten gemäß § 192 SGG i.H.v. 1.000,00 € mehrfach hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (auch hinsichtlich der Höhe) gegeben.

 

Beide Beteiligte haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf die Gerichts- und Beiakten genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

 

Das erkennende Gericht nimmt zur Begründung in vollem Umfang Bezug auf das angefochtene Urteil. Dieses Urteil begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

 

Denn zum einen sind die in den Vorprozessen gegen die Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft von der Klägerin angegriffenen Bescheide gemäß § 77 SGG und § 141 SGG rechtskräftig und bindend. Für einen von der Klägerin behaupteten „Machtmissbrauch“ fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Übrigen steht es ihr frei, jederzeit ggf. eine Neuüberprüfung gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu beantragen, falls sie die dafür erforderlichen Beweise vorlegen kann.

 

Zum anderen wäre selbst aus einer – eventuellen – rechtswidrigen Ablehnung von Leistungen oder einer vermeintlichen Unterforderung bzw. einem „Machtmissbrauch“ keine Straftat abzuleiten, weil es hierfür nach deutschem Strafrecht keinen Straftatbestand gibt.

 

Die Behindertenrechtskonventionen, auf die die Klägerin stets verweist, ist dafür irrelevant, weil diese Konvention kein deutsches Strafrecht enthält. All das ist der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten von dem erkennenden Gericht mehrfach ausführlich in verschiedenen Terminen erläutert worden.

 

Aus denselben Gründen gehen auch die Hilfsanträge der Klägerin fehl. Gründe für eine Verfassungs- oder Europarechtswidrikeit der hier eingreifenden elementaren Rechtsstaatsprinzipien hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist nicht anzuhören, weil das erkennende Gericht das anwendbare Recht allein zu beurteilen hat und hierbei keine Hilfe braucht.

 

Soweit die Klägerin gerne eine andere Rechtslage als die Geltende hätte, mag sie sich an die dafür zuständigen Gesetzgebungsorgane wenden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG.

 

Bezüglich der Kostenhöhe gilt, dass die Klägerin in besonders hohem Maße mutwillig die Ressourcen des Gerichts missbraucht, weil die von ihr begehrte Rechtslage unter keinen denkbaren Gesichtspunkten in Betracht kommt und weil sie wider besseren Wissens handelt.

 

Die Klägerin weiß nämlich – ebenso wie ihre anwaltliche Bevollmächtigte –, dass ein Anspruch nach dem OEG eine nach deutschem Strafrecht zur Zeit der Tat strafbare vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat voraussetzt (§ 1 OEG).

 

Dass es daran fehlt, ist der Klägerin und ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten bewusst, aufgrund der erteilten richterlichen Hinweise.

 

Hinsichtlich der Kostenhöhe musste mangels anderer Anhaltspunkte von guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin ausgegangen werden. Die Klägerin ist dieser Annahme auch nicht entgegengetreten.

 

Insgesamt sprachen die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte daher für die angeordnete Kostenbeteiligung i.H.v. 1.000,00 €.

 

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

 

 

Rechtskraft
Aus
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