Die Berufung des Vaters der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.06.2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wurde im Jahr 0000 geboren. Der Vater der Klägerin, der das Sorgerecht für die Klägerin nur gemeinsam mit der Mutter des Kindes ausüben darf, von der er seit dem 00.00.0000 geschieden ist, führt seit Jahren vor diversen Gerichten eine Vielzahl von Verfahren in eigener Sache und als Vertreter seiner Tochter in deren Namen.
Eine Vollmacht bzw. Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin hat der Vater dabei nicht vorgelegt.
In der Vergangenheit hatte die Beklagte lediglich einmalig eine Verwaltungsentscheidung gegenüber der Klägerin erlassen – den Bescheid vom 31.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018, mit dem die Beklagte die Anerkennung gesundheitlicher Leiden der Klägerin als Berufskrankheit abgelehnt hat. Das Sozialgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Az.: S 18 U 408/18), die Berufung hiergegen ist durch den erkennenden Senat mit Urteil vom 10.03.2021 zurückgewiesen worden (Az.: L 17 U 31/19), das Bundessozialgericht hat schließlich die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29.06.2021 (Az.: B 2 U 51/21 B) als unzulässig verworfen.
Das Sozialgericht Köln hat zwei neuerliche Posteingänge des Vaters der Klägerin vom 23.03.2024 und 28.03.2024 als neue Klage im Namen der Klägerin angesehen.
Der Vater der Klägerin hat sinngemäß im Namen der Klägerin beantragt,
die Beklagte möge Leistungen an die Klägerin gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels Erlass eines die Klägerin beschwerenden Verwaltungsaktes und mangels Widerspruchsverfahrens unzulässig.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2024 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einem die Klägerin belastenden Verwaltungsakt der Beklagten sowie an einem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus fehle es an einer Vollmacht bzw. Einverständniserklärung der Mutter der selbst noch nicht prozessfähigen Klägerin. Die Mutter habe, in der Vergangenheit bereits mehrfach deutlich gemacht, dass sie mit den vom Kindesvater regelmäßig eingereichten Klagen grundsätzlich nicht einverstanden ist.
Gegen den dem Vater der Klägerin am 20.06.2024 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die von diesem eingelegte Berufung vom 25.06.2024, mit der er offenbar die Einholung eines Gutachtens zur Klärung von Krankheitsursachen begehrt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt hat.
Der Vater der Klägerin beantragt schriftsätzlich, soweit erkennbar, sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.06.2024 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts.
Der Senat hat den Antrag des Vaters der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.08.2024 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Der gesetzliche Vertreter der Klägerin ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.08.2024, die Beklagte ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 19.08.2024 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden.
Die Berufung ist bereits unzulässig, weil der Vater der Klägerin weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der Mutter für die Einlegung der Berufung vorgelegt hat. Die 2011 geborene Klägerin ist selbst nicht prozessfähig (§ 71 Abs. 1, 2 SGG). Es reicht nicht aus, dass der Vater allein die Klage anhängig gemacht hat. Gesetzliche Vertreter unter elterlicher Sorge stehender Minderjähriger sind grundsätzlich die Eltern gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB), und zwar auch dann, wenn sie getrennt voneinander leben (§ 1671 BGB). Zwar kann ein Mangel der gesetzlichen Vertretung rückwirkend durch Genehmigung geheilt werden. Jedoch hat die Mutter, Frau H., in der Vergangenheit bereits mehrfach deutlich gemacht, dass sie mit den vom Kindesvater regelmäßig eingereichten Klagen grundsätzlich nicht einverstanden ist. Es kann offengelassen werden, ob einem allein nicht vertretungsberechtigten Elternteil im Interesse des Prozessunfähigen die Gelegenheit gegeben werden soll, die Zulässigkeit des Rechtsmittels durch eine ausdrückliche Fristsetzung herbeizuführen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 02.12.2021 - L 9 SO 181/19 -, juris). Einer solchen Fristsetzung bedarf es jedenfalls nicht, weil der Vater der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht von der Absicht getragen, eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen. Ihm ist die prozessuale Problematik aus zahlreichen vorangegangenen sozialrechtlichen Verfahren (vgl. nur LSG NRW, Urteil vom 11.04.2024 - L 5 KR 3/23 -; BSG, Beschlüsse vom 18.11.2021 - B 1 KR 67/21 -; - B 1 KR 68/21 und - B 1 KR 69/21 - alle juris; LSG NRW, Beschluss vom 15.06.2021 - L 13 SB 128/21 B -) hinlänglich bekannt. Er kennt die Möglichkeiten familiengerichtlichen Rechtsschutzes, ohne dass er jemals in einem dort und auch nicht im vorliegenden Verfahren die Absicht geäußert hat, eine entsprechende familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Berufung wäre aber auch unbegründet, weil das Sozialgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen hat.
Unabhängig davon, dass auch für die Erhebung der Klage weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin vorgelegen hat, fehlt es auch schon an einem Verwaltungsakt, durch den die Klägerin in ihren Rechten verletzt sein könnte. Gleiches gilt für die Durchführung des für eine Klageerhebung erforderlichen Widerspruchsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.