1. Der notwendige Lebensunterhalt eines Klägers in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung umfasst analog § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch den Barbetrag in Höhe von mindestens 27 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017, B 8 SO 16/16 R).
2. Dafür, dass der Gesetzgeber mit den Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes bewusst den Barbetrag für Personen in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht geregelt hat und damit keine unbewusste planwidrige Regelungslücke mehr vorliegt, finden sich in den Gesetzesbegründungen keinerlei Anhaltspunkte.
3. Durch die Regelung des § 41 des HStVollzG - Taschengeld - erfolgt keine Lückenschließung.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2023 und der Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2018 abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom September 2017 bis Juni 2022 einen Barbetrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger 2/3 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt noch um den Anspruch des Klägers auf Leistungen des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Form eines so genannten Barbetrages während des Haftvollzuges des Klägers in der Zeit von September 2017 bis Juni 2022.
Der 1966 geborene Kläger war zunächst bis zum 21. Juni 2010 in C-Stadt gemeldet und hielt sich vor seiner Verhaftung im Februar 2011 in C-Stadt in der Wohnung seines Vaters auf, in der er diesen pflegte. Mit Schreiben vom 4. September 2017 beantragte der Kläger aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) Weiterstadt bei dem Beklagten zusätzliche Leistungen nach dem SGB XII in Form u.a. eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung und der Festlegung eines „Regelbedarfes“ für einen Hygienebedarf (monatliche Hygienepauschale). Unter dem 12. Oktober 2017 beantragte der Kläger zudem bei dem Beklagten eine soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass gemäß § 36 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Leistungen der kommunale Träger zuständig sei, in dessen Bezirk der erwerbstätige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Da der Kläger sich in Weiterstadt aufhalte, falle er nicht in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Main-Taunus-Kreises. Bei Unterstützungsbedarf solle der Kläger beim örtlich zuständigen kommunale Träger einen entsprechenden Antrag stellen.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2017 Widerspruch. Am 17. Januar 2018 hat er zudem Klage zu dem Sozialgericht Frankfurt am Main wegen eines „vorsätzlichen Verweigerns von Leistungen“ nach dem Sozialgesetzbuch erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er seit dem 4. September 2015 in C-Stadt als Wohnungssuchender im Falle seiner Entlassung aus der JVA gemeldet sei und er sich auch nie von seiner ursprünglichen Meldeadresse in C-Stadt abgemeldet habe. Verhaftet worden sei er in der Wohnung seines Vaters in C-Stadt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch gegen das Schreiben vom 6. Dezember 2017 sei unzulässig. Dieses stelle ein reines Informationsschreiben über die fehlende Zuständigkeit des Beklagten ohne Regelungswirkung und damit keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) dar. Auch auf die von dem Kläger beantragten Leistungen nach dem SGB XII (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und § 30 Abs. 5 SGB XII) habe dieser keinen Anspruch. Diese Normen setzten voraus, dass derjenige, der sie beantrage, bereits Leistungen nach dem SGB XII erhalte oder zumindest einen Leistungsanspruch habe, was bei dem Kläger nicht der Fall sei.
Mit Beschluss vom 22. März 2018 hat sich das Sozialgericht Frankfurt am Main für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 30. Januar 2019 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2019 aufgehoben und dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt (L 4 SO 51/19 B).
Am 25. Juni 2020 wurde der Kläger in die JVA Butzbach verlegt und am 13. Dezember 2023 aus der Haft entlassen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle einer individuellen Notlage den Betroffenen Sozialhilfe zustünde. Die Haft sei kein Grund, der der Gewährung von Sozialhilfeleistungen entgegenstünde. § 16 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) stelle zudem unmissverständlich klar, dass Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt würden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten seien. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 14. Dezember 2017, B 8 SO 16/16 R, entschieden, dass § 27b Abs. 2 SGB XII bei einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung analog zur Anwendung komme, sodass er einen Anspruch auf einen auch der Höhe nach ermessensgerecht festgesetzten Barbetrag habe. Aufwendungen für Körperpflege als Hygienebedarf würden hiervon erfasst. Zwar sehe § 41 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes (HStVollzG) die Gewährung eines Taschengeldes vor. Allerdings betrage dieses nach Absatz 2 der Vorschrift regelmäßig bis zu 14% der Vergütung nach § 38 Abs. 2 HStVollzG. Das monatlich gewährte Taschengeld an ihn habe 2020 rund 40,00 € betragen, wovon er die Kabelgebühren für den Fernseher (4,98 €), sämtliche Hygieneartikel (Duschgel, Shampoo, Bodylotion, Seife, Handcreme) bezahlt habe. Außerdem seien von dem Taschengeld die Kosten für Zahncreme, Zahnbürste, Mundspülung, Zahnseide, Rasierer samt Zubehör, Papiersandfeile, Taschentücher, Wattestäbchen, Reinigungsmittel, Müllbeutel, Spültuch und Geschirrspülmittel zu tragen, so dass er finanziell an seine Grenzen komme. Das Taschengeld nach § 27b Abs. 2 SGB XII betrage im Gegensatz dazu mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1, für das Jahr 2020 seien dies jedenfalls 116,64 €, was einen deutlich höheren Betrag darstelle. Aus gesundheitlichen Gründen (Herzprobleme mit reduzierter Herzleistung von 30% bis 35%) gehe er keiner Arbeit oder sonstigen Beschäftigung in der JVA nach. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Kläger einen Detaillohnschein für den Monat August 2021 aus der JVA Butzbach und einen Kontoauszug seines Kontos bei der JVA Butzbach vom 1. Juli 2020 bis zum 5. November 2021 vorgelegt.
Der Beklagte hat im Klageverfahren an seiner Rechtsauffassung, dass dem Kläger keine Leistungen nach dem SGB XII zustünden, festgehalten. Zwar sei richtig, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts § 27b Abs. 2 SGB XII analog auf Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung anzuwenden sei, sodass auch den JVA-Häftlingen zumindest der Barbetrag zu gewähren sei. Das Bundessozialgericht habe jedoch auch darauf hingewiesen, dass die analoge Anwendung nur dann erforderlich sei, wenn der Landesgesetzgeber die Regelungslücke nicht selbst durch eine entsprechende gesetzliche Regelung geschlossen habe. Das HStVollzG sehe in § 41 insoweit die Gewährung eines Taschengeldes vor, welches gewährt werde, soweit der Gefangene unverschuldet keiner Arbeit nachgehe und bedürftig sei. Dem Kläger stehe nach seinen eigenen Angaben das Taschengeld zur Verfügung, sodass für eine analoge Anwendung des § 27b Abs. 2 SGB XII kein Anlass bestehe. Eine Zuständigkeit des Beklagten bestehe zudem nicht. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sei für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung habe oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt habe. Nach den eigenen Angaben des Klägers sei dieser am 11. Februar 2011 verhaftet worden. Nach der Auskunft der Stadt C-Stadt sei der Kläger bis zum 21. Juni 2010 in der C-Straße in C-Stadt gemeldet gewesen. Wo der Kläger zwischen Juni 2010 und Februar 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sei nicht bekannt.
Den erneuten Antrag des Klägers vom 4. Juli 2022 auf Gewährung eines erhöhten Taschengeldes in Form eines Barbetrages lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2022 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2022). Die von dem Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2022 erhobene Klage wies das Sozialgericht Gießen mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2024 ab (Az.: S 18 SO 137/22).
Nach Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 28. Februar 2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2023 im Wesentlichen ausgeführt:
„Der Kläger ist durch den Bescheid vom 6. Dezember 2017 in Gestalt, des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2018 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, an den Kläger für den hier streitigen Zeitraum von September 2017 bis Mai 2022 Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Danach wird für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs liegen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs ist zunächst, dass eine Leistungsberechtigung besteht. Der Kläger ist jedoch nicht leistungsberechtigt nach § 19 Abs. 1, § 27 SGB XII. Danach ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Der Kläger ist zwar nicht nach § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen für den Lebensunterhalt ausgeschlossen, weil er gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II aufgrund des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich' angeordneter Freiheitsentziehung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss ergibt sich jedoch aus dem Nachrang der Sozialhilfe, wie er in § 2 SGB XII normiert ist. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich allein durch Einsatz seiner Arbeitskraft seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zwar können auch für Personen, die sich im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden sozialhilferechtliche Leistungsansprüche in Betracht kommen. Ein Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Bedarf, dessentwegen die Hilfe begehrt wird, bereits anderweitig gedeckt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976, V C 7.76, juris, Rn. 8). Dies ist bei dem Kläger der Fall: Er erhält im Rahmen des Strafvollzugs nach §§ 18 - 26 Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) Unterkunft und Verpflegung. Hierzu gehört auch auf ärztliche Anordnung eine besondere Verpflegung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG), die der Kläger u.a. als lipidsenkende und natriumdefinierte Kost begehrt:
Soweit der Kläger geltend macht, er benötige Leistungen für einen Hygienebedarf bzw. sog. Analog-Leistungen gemäß § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII, scheidet ein solcher Anspruch schon deshalb aus, weil eine analoge Anwendung des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII mangels Regelungslücke nicht möglich ist. Der Landesgesetzgeber hat die planwidrige Lücke in § 98 Abs. 4 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017, 8 SO 16/16 R, juris, Rn. 23) dadurch geschlossen, dass er nach § 41 Abs. 1 HStVollzG für Gefangene, die ohne ihr Verschulden keiner Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 nachgehen, auf Antrag ein Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Zweck des Taschengeldes ist es, in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe, dem Gefangenen eine Mindestausstattung zur Befriedigung-solcher Bedürfnisse zukommen zu lassen, die über die auf die Existenzsicherung ausgerichtet Versorgung durch die Anstalt hinausgehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juni 2016, 3 Ws 326/15 StVollz, juris, Rn. 7 m.w.N.).“
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. März 2023 zugestellte Urteil hat dieser am 4. April 2023 Berufung zu dem Hessischen Landessozialgericht bei dem Sozialgericht eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass es nicht ausreiche, ihn wegen des geltend gemachten Mehrbedarfs wegen einer kostenaufwändigen Ernährung auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 HStVollG zu verweisen, da nur bereite Mittel einem Leistungsanspruch entgegenstünden. Insoweit hätte es im Blick auf den bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz der Feststellung bedurft, dass ihm auch tatsächlich eine besondere Verpflegung gewährt werde. Hierzu seien jedoch keinerlei Feststellungen getroffen worden. Zum anderen schweige das angegriffene Urteil dazu, in welcher Höhe Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 HStVollzG in Betracht kommen sollten, sodass eine Bedarfsdeckung gerade nicht vorliege. Existenzsichernde Bedarfe seien in dem Zeitpunkt zu befriedigen, in dem sie entstünden. In zeitlicher Hinsicht gelte der Schutz der Menschenwürde absolut. Das Existenzminimum sei stets durch den Staat sicherzustellen und „unverfügbar“ (s. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Die Ausführungen des Sozialgerichts zum Ausschluss von Analog-Leistungen überzeugten nicht. So habe er ja gerade dargelegt, dass die Leistungen nach dem SGB XII höher seien als das ihm von der Anstalt gewährte Taschengeld.
Nach dem am 25. September 2024 durchgeführten Erörterungstermin des Senats hat der Kläger sein Begehren im Berufungsverfahren auf die Gewährung eines Barbetrages für den Zeitraum von September 2017 bis Juni 2022 i.H. von 27 % der jeweiligen Regelbedarfsstufe 1 beschränkt und Verdienstbescheinigungen von Januar 2015 bis Juli 2022 aus den JVAen Weiterstadt und Butzbach vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2023 und den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm in der Zeit vom September 2017 bis Juni 2022 einen Barbetrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (27 % der Regelbedarfsstufe 1) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend weist er auf folgendes hin: Das Sozialgericht habe davon ausgehen können, dass eine erforderliche besondere Verpflegung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 HStVollzG ärztlich angeordnet und von der JVA gewährt werde, sodass ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII nicht anfalle. Es sei Sache des Klägers, konkret vorzutragen, inwieweit dem nicht so sei. Dies gelte besonders angesichts des Umstands, dass dieser schon seit vielen Jahren in Haft sei. Gemäß § 57 HStVollzG stehe dem Kläger ein Beschwerderecht zu. In den Vollzugsplan-Fortschreibungen würden auch konkrete Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge wie spezielle Erfordernisse aufgenommen. Betreffend Leistungen analog § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII verbleibe er bei seiner Rechtsansicht, dass es aufgrund der landesrechtlichen Regelung des § 41 HStVollzG an einer Regelungslücke fehle. Dass die Beträge geringer seien als nach dem SGB XII, führt nicht zum Vorliegen einer Regelungslücke. Der Landesgesetzgeber regele den Anspruch abschließend, wobei ihm die geringere Höhe der Leistungen bewusst gewesen sei. Dies sei die Konsequenz der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG), welche den Strafvollzug in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder belasse. Unerheblich sei hierbei, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2017 im Verfahren B 8 SO 16/16 R zur analogen Anwendung des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf Untersuchungshaftgefangene erst nach dem Erlass des § 41 HVollzG ergangen sei. Der Landesgesetzgeber habe den Sachverhalt ausweislich der Gesetzesbegründung schon zuvor erkannt. Er spreche insoweit ausdrücklich von einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe, womit er demnach den relevanten Sachverhalt gesehen habe. Zugleich habe er betragsmäßig ausdrücklich nur eine Mindestausstattung geschaffen, was seiner eigenen Entscheidungskompetenz obliege. Nach Erlass des Urteils des Bundessozialgerichts habe der Landesgesetzgeber keine Änderung vorgenommen. Dem stehe nicht entgegen, dass § 11 Hessisches Maßregelvollzugsgesetz (HMVollzG) ein Taschengeld in Höhe der Vorschriften des SGB XII vorsehe. Zwischen Maßregel- und Strafvollzug bestünden große Unterschiede, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sei inzwischen zu bezweifeln, nachdem der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des § 27b SGB XII durch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 bzw. den folgenden Änderungsgesetzen – in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2017 – den Barbetrag für Personen in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung weiter nicht vorsehe. Es sei zudem bereits fraglich, ob die analoge Anwendung des für Einrichtungen geltenden § 27b SGB XII neben der Untersuchungshaft auch auf die Strafhaft in Betracht komme. Einrichtungen dienten nach § 13 Abs. 2 SGB XII der Pflege, Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung. Untersuchungshaft diene nach § 112 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) der Sicherung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs. Der Vollzug der Untersuchungshaft habe die Aufgabe, die Untersuchungsgefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen, um die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten bzw. der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (§ 2 HessUVollzG). Freiheitsstrafe nach § 38 Strafgesetzbuch (StGB) diene dagegen der Strafe für Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Vollstreckung einer Strafe verlange die formelle Rechtskraft (§ 449 StPO); die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR, Art. 11 Abs. 1 AEMR) gelte für einen rechtskräftig verurteilten Straftäter nicht. Untersuchungshaft und Strafhaft seien mithin wesensverschieden. Es liege nicht nahe, die für auf Hilfe abzielende Einrichtungen geltende Vorschrift des § 27b SGB XII analog auf Maßnahmen anzuwenden, die nicht der Hilfe, sondern Strafe dienten. Die Bedarfe eines Strafhäftlings könnten nicht pauschal mit denen eines Einrichtungsbewohners gleichgesetzt werden, weil der Strafhäftling in seiner Bewegungsfreiheit und dem Ausgabeverhalten deutlich eingeschränkt sei. Auch von Untersuchungshäftlingen unterschieden sich Strafhäftlinge deutlich bei den Möglichkeiten zum Einkauf sowie bei dem Sachleistungsbezug. Dem Urteil des Bundessozialgerichts könne nicht entnommen werden, dass jedem Untersuchungs- und Strafgefangenen in der Bundesrepublik Deutschland mindestens Taschengeld in Höhe des Barbetrags nach § 27b SGB XII zur Verfügung stehe. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke bestehe allein in der fehlenden Verklammerung der tatsächlich existenzsichernd wirkenden Maßnahmen im Justizvollzug mit dem Sozialhilferecht. Die analoge Anwendung des § 27b SGB XII auf Untersuchungs- oder Strafgefangene sei nicht die Schließung einer Lücke im Sozialhilferecht, sondern vielmehr die Schließung einer Lücke im Strafvollzugsrecht über das Sozialhilferecht. Die Gesetzeslücke bestehe nicht im Bundes-, sondern im Landesrecht; sie werde von der Rechtsprechung lediglich durch analoge Anwendung einer Bundesgesetzesnorm geschlossen. Das hessische Landesrecht habe keine planwidrige Regelungslücke, welche im Wege der analogen Anwendung des § 27b SGB XII geschlossen werden müsste oder könnte. Mit § 41 HStVollzG stelle der Landesgesetzgeber die vom Bundessozialgericht geforderte Verklammerung des Strafvollzugsrechts mit dem Sozialhilferecht im Hinblick auf die tatsächlich existenzsichernd wirkenden Maßnahmen im Justizvollzug her. Welche Leistungen ein Strafgefangener in einer JVA erhalte, dürfe allein das Landesgesetzgeber regeln (Art. 70 Abs. 1 GG). Der Bundesgesetzgeber habe die Zuständigkeit für die öffentliche Fürsorge ohne das Heimrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) und für die Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG); er sei für das Recht der Sozialhilfe zuständig. Leistungen, die ein Strafgefangener trotz seiner Inhaftierung (weiterhin) erhalte, zählten nicht zum Strafvollzug. Leistungen, die allein aufgrund des Strafvollzuges gewährt würden, gehörten dagegen zum Gebiet des Strafvollzugs und seien folglich ausschließliche Länderangelegenheit. Dem Bund wäre es verwehrt, § 27b SGB XII auf Strafgefangene zu erstrecken, weil er für den Strafvollzug – und damit auch für die an Strafgefangene erbrachten Leistungen – nicht zuständig sei. Eine analoge Anwendung des § 27b SGB XII auf Strafgefangene in einer hessischen JVA würde die landesrechtlichen Regelungen zum Strafvollzug in einem zentralen Punkt unterlaufen und damit einen weitreichenden Baustein im Konzept des Strafvollzugs im Lande Hessen herausbrechen. Den JVAen würde die Entscheidung über die Gewährung von Taschengeld und dessen Höhe genommen, wenn es einen bundesweiten Mindeststandard für ein – von der Bedürftigkeit abgesehen – voraussetzungsloses Taschengeld geben würde. Die im Lande Hessen geltenden Bestimmungen, etwa die neue Prüfung des Taschengeldanspruchs für jeden Monat (§ 30 Nr. 2 HVV), würden gegenstandslos, wenn die Strafgefangenen ohnehin ein Taschengeld erhalten würden, welches betragsmäßig sogar höher sei. Selbst wenn man einen Barbetrag analog § 27b SGB XII als Bedarf des Klägers anerkennen wollte, würde ein Sozialhilfeanspruch des Klägers für den Zeitraum von August 2017 bis Juni 2022 ausscheiden, weil der Kläger sein auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen in den betreffenden Monaten nicht konkret vorgetragen und nachgewiesen habe. Arbeitsvergütung nach § 38 HStVollzG, Taschengeld nach § 41 HStVollzG sowie weiteres Einkommen seien auf den Bedarf anzurechnen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), ohne dass die Berücksichtigung nach § 83 SGB XII eingeschränkt oder ein Erwerbstätigenfreibetrag von 30 Prozent nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vorzunehmen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und (unechten) Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) des Klägers, die zuletzt nur noch auf die Gewährung eines Barbetrages im Zeitraum des Haftvollzuges des Klägers in der Zeit von September 2017 bis Juni 2022 gerichtet war, ist der Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. Februar 2018 (§ 95 SGG). Dieser stellt entgegen der ursprünglich von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung einen Verwaltungsakt dar. Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Regelungscharakter liegt vor. Der Beklagte hat entgegen seiner ursprünglichen Rechtsauffassung nicht allein Ausführungen zu seiner Zuständigkeit vorgenommen, sondern explizit im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2018 den Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB XII abgelehnt.
Der Beklagte ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – HAG/SGB XII – vom 13. September 2018 – GVBl. S. 590) für die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sachlich zuständig (§ 97 Abs. 1, 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 HAG/SGB XII).
§ 98 Abs. 4 SGB XII bestimmt für die örtliche Zuständigkeit, dass für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, die Absätze 1 und 2 des § 98 SGB XII sowie die §§ 106 und 109 SGB XII entsprechend gelten. § 98 Abs. 4 SGB XII gilt für alle Hilfen, die an Personen in den genannten Einrichtungen erbracht werden. Ob entsprechende Ansprüche bestehen, ist dabei eine Frage des materiellen Sozialhilferechts. Von der Vorschrift umfasste Vollzugseinrichtungen werden insoweit den vollstationären Einrichtungen nach § 13 SGB XII gleichgestellt. Zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S. von § 98 Abs. 4 SGB XII gehört der Strafvollzug im engen Sinn. Durch den Verweis auf Absatz 2 des § 98 SGB XII wird der Träger für örtlich zuständig erklärt, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte zuvor, hier vor der Aufnahme in die JVA Weiterstadt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach den für den Senat nachvollziehbaren Angaben des Klägers hielt sich dieser vor seiner Verhaftung in der Wohnung seines pflegebedürftigen Vaters in C-Stadt, dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten, auf. Auch nach der Überstellung des Klägers in die JVA Butzbach ist keine Änderung der Zuständigkeit des Beklagten eingetreten. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII regelt insoweit, dass es bei einem Wechsel der Einrichtung (hier: Vollzugseinrichtung), vom Gesetz als „Übertritt“ bezeichnet, bei der Zuständigkeit des für die erste Einrichtung zuständigen Trägers verbleibt, in der sich der Leistungsempfänger befunden hat. Es ist der gewöhnliche Aufenthalt bei Eintritt in die erste Einrichtung maßgebend, der sich nach Absatz 2 Satz 1 des § 98 SGB XII gerichtet hat. Die Zuständigkeit des Beklagten ist von diesem zudem zuletzt nicht mehr bestritten worden.
Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeit von September 2017 bis Juni 2022 einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 – Regelbedarfsermittlungsgesetz – <BGBl I 453> a.F.), der sich wegen seiner Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt der Höhe nach auf die Gewährung eines Barbetrags in analoger Anwendung des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der beantragten Höhe erstreckt.
Der Kläger ist nicht von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 SGB II ist der Kläger während der Strafhaft auch bei einer Erwerbstätigkeit in der JVA dem Grunde nach von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung stellt § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleich. Vorliegend greift auch nicht die Rückausnahme vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II (seit der Fassung des Gesetzes durch Art. 1 Nr. 7 lit. a des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung – BGBl I 2016, 1824 mit Wirkung vom 1. August 2016), wonach abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II erhält, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der Gesetzgeber hat insoweit die Bezugnahme in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II (Rückausnahme) auf stationäre Einrichtungen dahingehend präzisiert, dass nur solche nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erfasst sein sollen. Die Regelung ist auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) in § 7 SGB II aufgenommen worden. Ausgeschlossen ist der Leistungsbezug nach dem SGB II durch Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten. Sie sollen den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 18/8909, S. 29) zufolge auch dann nicht leistungsberechtigt sein, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung nachgehen (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage, Stand: 6. Januar 2020, § 7 Rdnr. 250.1, Aktualisierung vom 4. Oktober 2016; Groth, jurisPR-SozR 13/2018 Anm. 6).
Abweichend von den Regelungen für Leistungen an außerhalb von Einrichtungen lebende Hilfebedürftige (§§ 28 ff. SGB XII) erhalten nach § 27b Abs. 2 SGB XII Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als weiteren notwendigen Lebensunterhalt einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Die Vorschrift ist im Falle des Klägers nicht direkt anwendbar, weil dieser sich nicht in einer stationären Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift, sondern im streitgegenständlichen Zeitraum in der JVA aufgehalten hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dem der Senat nach eigener Überprüfung folgt, umfasst der notwendige Lebensunterhalt eines Klägers in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung analog § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch den Barbetrag in Höhe von mindestens 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017, B 8 SO 16/16 R, zitiert nach juris; so auch: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Januar 2018, L 8 SO 69/15, zitiert nach juris; kritisch hierzu: Groth, jurisPR-SozR 13/2018 Anm. 6; Wrackmeyer-Schoene in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Auflage 2024, § 27b Rdnr. 10). Diese Entscheidung bezieht sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich auf Untersuchungsgefangene.
Das Bundessozialgericht führt insoweit nachvollziehbar aus, dass eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage mit in einer Einrichtung nach dem SGB XII untergebrachten Personen vorliegt. Die Auffassung des Beklagten, dass die Gesetzeslücke nicht im Bundes-, sondern im Landesrecht bestehe, geht fehl. Die Gesetzeslücke ergibt sich daraus, dass der existenznotwendige Lebensunterhalt von Inhaftierten vom (Bundes)Gesetzgeber, der hierfür nach Art. 72 i.V.m. Art. 74 Nr. 7 GG über die Gesetzgebungskompetenz verfügt, bisher nicht bestimmt worden ist. In Anbetracht der sonstigen, Häftlinge betreffenden Vorschriften im SGB XII und SGB II ist diese Lücke als planwidrig anzusehen.
Hierzu führt das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2017, B 8 SO 16/16 R explizit aus:
„Die ungewollte Gesetzeslücke ergibt sich daraus, dass der für die Gewährleistung des Existenzminimums in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung notwendige Lebensunterhalt vom Gesetzgeber bisher nicht bestimmt worden ist. Die Begründungen des Gesetzentwurfs zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BT-Drucks 15/1514 S 58 ff) sowie nachfolgender Gesetzesänderungen (ua BT-Drucks 17/3404 S 120 f) geben keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit bewusst gewesen ist, bei der Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts von Straf- und Untersuchungsgefangenen die tatsächlich existenzsichernd wirkenden Maßnahmen im Justizvollzug mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu verklammern.
Das Gesetz ordnet die Gleichstellung des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung mit dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach § 13 Abs 2 SGB XII sowohl beim Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs 4 Satz 2 SGB II) als auch bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs 4, § 106 SGB XII) und bei der Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern (§ 109 SGB XII) an. Bei der Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung hat der Gesetzgeber die entsprechende Geltung des § 27b SGB XII hingegen nicht angeordnet. Nach dem Wortlaut des § 98 Abs 4 SGB XII gilt die Regelung vielmehr ohne Bezugnahme auf § 27b SGB XII oder sonstige Vorschriften über die Bedarfsbemessung pauschal "für Hilfen an Personen, …". Die hierin liegende planwidrige Lücke ist im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 27b SGB XII zu schließen. (…)
Die Lebenssachverhalte Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des SGB XII und Unterbringung in einer JVA sind auch vergleichbar. Die Regelung des § 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII unterscheidet zwischen dem Lebensunterhalt, der nach anderen Vorschriften als dem dritten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbracht wird und tatsächlich existenzsichernd wirkt, und dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der bei stationärer Unterbringung ergänzend geleistet werden muss, um insgesamt die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherzustellen (zur "komplementären Bedarfsdeckungsfunktion" vgl BVerwG Urteil vom 8.7.2004 - 5 C 42/03 - BVerwGE 121, 251 - juris RdNr 14 und 20). Weder macht § 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung des nach anderen Vorschriften als dem dritten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbrachten Lebensunterhalts, noch begrenzt § 27b Abs 1 Satz 2 SGB XII dessen Umfang und Höhe (vgl Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27b RdNr 9 und 12). Vielmehr liegt § 27b Abs 1 SGB XII die Wertung zugrunde, dass der notwendige Lebensunterhalt in Situationen, in denen die Gesamtverantwortung des Einzelnen für seine tägliche Lebensführung aufgehoben ist, zum größten Teil nach anderen Vorschriften als dem dritten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbracht wird: im geregelten Fall einer stationären Einrichtung nach Maßgabe anderer Kapitel des SGB XII, im nicht geregelten Fall einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung werden der laufende Lebensunterhalt und der Bedarf an Krankenhilfe zum ganz überwiegenden Teil von der Haftanstalt nach Maßgabe des jeweiligen Justizvollzugsrechts gedeckt (dazu Schlette, aaO, mwN; BSG SozR 4-3250 § 145 Nr 3 RdNr 43). In stationären Einrichtungen übernimmt der Einrichtungsträger von der Aufnahme der leistungsberechtigten Person bis zu ihrer Entlassung nach Maßgabe eines angewandten Gesamtkonzepts die Gesamtverantwortung für deren tägliche Lebensführung (BSG SozR 4-3500 § 98 Nr 3 RdNr 18; BVerwGE 95, 149, 150; Behrend, aaO, RdNr 30 mwN). In einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ist dies erst recht der Fall (aA Behrend, aaO). Denn mit dem Entzug der Freiheit geht spiegelbildlich der Verlust der Selbstverantwortung einher. Im Rahmen des Straf- bzw Untersuchungshaftvollzugsverhältnisses ist es dem Einzelnen nur nach Maßgabe des jeweiligen Justizvollzugsrechts möglich, Entscheidungen über die Befriedigung seiner Bedürfnisse zu treffen und Verantwortung für seine tägliche Lebensführung zu übernehmen.
Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist es deshalb sachgerecht, leistungsberechtigten Personen in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung analog § 27b Abs 2 SGB XII weiteren notwendigen Lebensunterhalt zu gewähren. Hierzu zählt entsprechend § 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII jedenfalls der Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.“
Dafür, dass der Gesetzgeber mit den Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes im streitgegenständlichen Zeitraum bewusst den Barbetrag für Personen in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht geregelt habe und damit keine unbewusste planwidrige Regelungslücke mehr vorliege, finden sich in den Gesetzesbegründungen keinerlei Anhaltspunkte. Der Zeitpunkt der Änderung der maßgeblichen Norm des § 27b SGB XII für den streitgegenständlichen Zeitraum liegt zudem bereits vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Dezember 2017 (vgl. hierzu: § 27b SGB XII in der Fassung des Art. 13 Nr. 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2020, BGBl 2016, 3234). Dem Bundesgesetzgeber verbleibt jederzeit die Möglichkeit einer differenzierten oder differenten Regelung (vgl. insoweit: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134ff, zitiert nach juris Rdnr. 66 ff und Beschluss vom 11. Juli 2006, 1 BvR 293/05, BVerfGE 116, 229ff, zitiert nach juris Rdnr. 44).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist durch § 41 des HStVollzG auch keine Lückenschließung erfolgt (vgl. zur Bejahung einer Lückenschließung durch § 11 des HMVollzG: Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017, B 8 SO 16/16 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris). § 41 HStVollzG, der nach seinem Abs. 1 Gefangenen, die ohne ihr Verschulden keiner Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 HStVollzG nachgehen, auf Antrag ein Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind, ist von seinem Regelungscharakter bereits nicht auf die Schließung der Lücke im sozialhilferechtlichen Bedarf von Personen in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ausgerichtet. Der Barbetrag nach § 27b SGB XII dient der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse, die im Rahmen einer freien, selbstgestalteten und -bestimmten Lebensführung entstehen und soll dem Hilfebedürftigen in Einrichtungen so ein Mindestmaß an Selbstbestimmung belassen, insbesondere bezüglich des soziokulturellen Bereichs (menschenwürdiges Existenzminimum). Dem Leistungsberechtigten soll ein persönlicher Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts verbleiben, um Bedarfe zu decken, die außerhalb des erforderlichen institutionellen Angebots liegen (Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2022, B 8 SO 11/20 R, zitiert nach juris; Gebhardt in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 74. Edition, Stand: 1. September 2024, § 27b B Rdnr. 3; Wrackmeyer-Schoene, a.a.O., § 27b SGB XII, Rdnr. 9ff). Durch die Gewährung von Taschengeld nach § 41 HStVollzG soll zwar dem unverschuldet ohne Beschäftigung und dadurch mittelosen Strafgefangenen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Anstalt hinausgeht (Euler in: BeckOK Strafvollzugsrecht Hessen, Kunze, 22. Edition, Stand: 15. Juli 2024, Rdnr. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Juni 2016, 3 Ws 326/15 StVollz unter Hinweis auf: LT-Drucks. 18/1396 S. 104). Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird das Taschengeld jedoch nicht unbedingt bedürfnisorientiert gewährt, sondern ist, wie der Beklagte zutreffend ausführt, den Gegebenheiten und den Bedürfnissen des Strafvollzuges entsprechend, bei Fehlverhalten entziehbar, u.a. bei schuldhafter Arbeitsverweigerung oder sonstigem nachweisbarem Verschulden. So kann bei verschuldeter Arbeitslosigkeit die Taschengeldgewährung bis zu 12 Wochen ausgesetzt werden, § 30 Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu den Hessischen Vollzugsgesetzen – HVV – (vgl. hierzu auch: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. September 1995, 2 BvR 1453/94 unter Aufzeigung erforderlicher Grenzziehungen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG). Eine willkürfreie und Art. 1 GG entsprechende Auslegung und Anwendung des Strafvollzugsrechts stellt nicht stets sicher, dass damit auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums unter den Bedingungen des Strafvollzuges gedeckt wird. § 11 HMVollzG, durch welchen im Bereich des Maßregelvollzuges eine Lückenfüllung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgt, sieht dementsprechend und im Gegensatz hierzu vor, dass die untergebrachte Person einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) unter den Voraussetzungen und in der Höhe, wie es in vergleichbaren Fällen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch psychisch Kranken und seelisch oder geistig behinderten Personen gewährt wird, erhält.
Soweit der Beklagte durch eine Anwendung von sozialhilferechtlichen Regelungen (hier: 27b SGB XII analog) auf Personen in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung eine Aushebelung des Systems des Justizvollzuges erkennen will, kann dies von dem Senat nicht nachvollzogen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums im soziokulturellen Bereich betroffen ist (vgl. hierzu ausführlich bereits Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, zitiert nach juris).
Der Barbetrag ändert sich der Höhe nach in Abhängigkeit zur Veränderung des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII und beträgt mindestens 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1, § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII (d.h. ab Januar 2017 110,43 €, ab Januar 2018 112,32 €, ab Januar 2019 114,48 €, ab 2020 116,64 €, ab 2021 120,42 €, ab 2022 121,23 €, ab 2023 135,54 €).
Auf den monatlichen Barbetrag ist das gewährte Taschengeld der JVA gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzurechnen. Hierbei handelt es sich um Geldeinkünfte im Sinne der gesetzlichen Norm.
Bezüglich des von der JVA gewährten Taschengeldes greift die Privilegierung des § 83 Abs. 1 SGB XII nicht ein. Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Das gezahlte Taschengeld der JVA stellt keine gem. § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung dar. Erforderlich für eine Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII ist ein konkret-individueller Zweck (Volker Schlette in: Hauck/Noftz SGB XII, Kommentar, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 83 SGB 12 Rdnr. 11ff). Vorliegend dient sowohl das Taschengeld nach § 41 HStVollzG als auch die Leistung der Sozialhilfe analog § 27b Abs. 2 SGB XII gerade einer Ausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse des Klägers, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung hinausgehen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug.
Eine Anrechnung der von der JVA gezahlten Corona-Hilfen auf den monatlichen Barbetrag erfolgt nicht. Bezüglich der von der JVA gezahlten Corona-Hilfen greift die Privilegierung des § 83 Abs. 1 SGB XII ein. Insoweit liegt eine andere Zweckdienlichkeit der Zahlung im Blick auf die Leistung der Sozialhilfe analog § 27b Abs. 2 SGB XII vor. Zweck der Einmalzahlungen war, vergleichbar den Regelungen im Bereich des SGB XII, der Ausgleich finanzieller Belastungen anlässlich der Covid-19-Pandemie bei einzelnen Ausgabepositionen, etwa der Notwendigkeit der Durchführung von Schnelltests oder die Versorgung mit nötigen Hygieneprodukten wie Desinfektionsmitteln bzw. FFP2-Masken (vgl. hierzu: Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage, Stand: 30. Mai 2022, § 144 Rdnr. 10f). Zwar handelt es sich damit auch um Leistungen, die der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts dienen. Jedoch zielen die von der JVA gezahlten Hilfen nicht auf die gerade von § 27b Abs. 2 SGB XII abzudeckenden, besonderen Bedarfe, die nur einen Ausschnitt der Regelbedarfe zur Deckung des Lebensunterhalts darstellen.
Ausweislich der vorgelegten lückenlosen Kontoauszüge aus der JVA, den streitgegenständlichen Zeitraum betreffend, hat der Kläger krankheitsbedingt kein weiteres Einkommen, insbesondere keine Arbeitsvergütung, erzielt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung und der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Unterlagen ist er vermögenslos.
Nach den Berechnungen des Senats ergeben sich aus dieser Bedarfslage die folgenden weiteren Ansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum: September 2017 72,63 € (110,43 € - 37,80 €), Oktober 2017 74,43 € (110,43 € - 36,00 €), November 2017 70,83 € (110,43 € - 39,60 €), Dezember 2017 76,23 € (110,43 € - 34,20 €), Januar 2018 71,84 € (112,32 € - 40,48 €), Februar 2018 75,52 € (112,32 € - 36,80 €), März 2018 73,68 € (112,32 € - 38,64 €), April 2018 75,52 € (112,32 € - 36,80 €), Mai 2018 77,36 € (112,32 € - 34,96 €), Juni 2018 73,68 € (112,32 € - 38,64 €), Juli 2018 71,84 € (112,32 € - 40,48 €), August 2018 70,00 € (112,32 € - 42,32 €), September 2018 75,52 € (112,32 € - 36,80 €), Oktober 2018 71,84 € (112,32 € - 40,48 €), November 2018 71,84 € (112,32 € - 40,48 €), Dezember 2018 81,04 € (112,32 € - 31,28 €), Januar 2019 73,12 € (114,48 € - 41,36 €), Februar 2019 76,88 € (114,48 € - 37,60 €), März 2019 75,00 € (114,48 € - 39,48 €), April 2019 76,88 € (114,48 € - 37,60 €), Mai 2019 75,00 € (114,48 € - 39,48 €), Juni 2019 80,64 € (114,48 € - 33,84 €), Juli 2019 71,24 € (114,48 € - 43,24 €), August 2019 73,12 € (114,48 € - 41,36 €), September 2019 75,00 € (114,48 € - 39,48 €), Oktober 2019 73,12 € (114,48 € - 41,36 €), November 2019 75,00 € (114,48 € - 39,48 €), Dezember 2019 80,64 € (114,48 € - 33,84 €), Januar 2020 74,18 € (116,64 € - 42,46 €), Februar 2020 78,04 € (116,64 € - 38,60 €), März 2020 74,18 € (116,64 € - 42,46 €), April 2020 78,04 € (116,64 € - 38,60 €), Mai 2020 79,97 € (116,64 € - 36,67 €), Juni 2020 78,04 € (116,64 € - 38,60 €), Juli 2020 72,25 € (116,64 € - 44,39 €), August 2020 76,11 € (116,64 € - 40,53 €), September 2020 74,18 € (116,64 € - 42,46 €), Oktober 2020 74,18 € (116,64 € - 42,46 €), November 2020 76,11 € (116,64 € - 40,53 €), Dezember 2020 74,18 € (116,64 € - 42,46 €), Januar 2021 80,62 € (120,42 € - 39,80 €), Februar 2021 80,62 € (120,42 € - 39,80 €), März 2021 74,65 € (120,42 € - 45,77 €), April 2021 80,62 € (120,42 € - 39,80 €), Mai 2021 82,61 € (120,42 € - 37,81 €), Juni 2021 78,63 € (120,42 € - 41,79 €), Juli 2021 76,64 € (120,42 € - 43,78 €), August 2021 100,52 € (120,42 € - 19,90 €), September 2021 76,64 € (120,42 € - 43,78 €), Oktober 2021 78,63 € (120,42 € - 41,79 €), November 2021 118,43 € (120,42 € - 1,99 €), Dezember 2021 120,42 €, Januar 2022 121,23 €, Februar 2022 83,42 € (121,23 € - 37,81 €), März 2022 75,46 € (121,23 € - 45,77 €), April 2022 83,42 € (121,23 € - 37,81 €), Mai 2022 79,44 € (121,23 € - 41,79 €), Juni 2022 81,43 € (121,23 € - 39,80 €).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung waren für den Senat nicht erkennbar, § 160 Abs. 2 SGG.