Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2021 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene insbesondere im Bereich des Unternehmenscontrollings in den Jahren 2017 und 2018.
Die Beigeladene (im Folgenden: P) betrieb als eingetragene Kauffrau unter der Firma N. ein E-Commerce-Unternehmen mit Sitz in J. bei D.. Sie bot auf verschiedenen Plattformen (Onlineshop, eBay, Amazon) Produkte für Küche, Bad, Haus und Garten an.
Der 00.00.0000 geborene Kläger ist gelernter Bankkaufmann und war in der Zeit vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 für P als kaufmännischer Angestellter tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste ausweislich eines ihm erstellten Arbeitszeugnisses vom 05.09.2017 die Bereiche des Unternehmenscontrollings, der Ertrags- und Rentabilitätsplanung, der Liquiditätsplanung und -steuerung, das Führen der Gespräche mit Banken und sonstigen Finanzpartnern, Lieferantenverhandlungen sowie Messebesuche. Am 02.08.2017 meldete er mit Wirkung zum 04.09.2017 ein Gewerbe in dem Bereich „Unternehmensberatung“ bei der Stadt A. an. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss.
P und der Kläger schlossen am 09.10.2017 einen Dienstleistungsvertrag (im Folgenden: DV), der im Wesentlichen folgende Bestimmungen enthält:
„1. Gegenstand des Vertrags
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung folgender Dienstleistungen:
- Unternehmenscontrolling
2. Vertragsdauer und Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt am 09.10.2017 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist beiderseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar, ohne dass es einer Angabe von Gründen bedarf. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Art und Umfang der Leistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen. Zusätzliche Leistungen, die nicht unter „1. Gegenstand des Vertrages“ aufgeführt sind, können vereinbart und ggf. gegen gesonderte Vergütung ausgeführt werden.
4. Weisungsfreiheit
Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufs keinerlei Weisungen des Auftraggebers.
5. Auftragserfüllung
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigte Mängel beanstandet, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt.
6. Vergütung und Arbeitszeit
Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung i.H.v. 50,00 € pro Stunde (während der Geschäftszeiten von 8:00 bis 17:00 Uhr) zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
Fälligkeit der Vergütung:
- Monatliche Anzahlung i.H.v. EUR 1.500,00 bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats (erstmalig für den Monat Oktober 2017)
- Restbetrag nach Erhalt der jeweiligen Monatsrechnung innerhalb von fünf Werktagen
Darüber hinaus gelten folgende Preise:
- An Werktagen außerhalb der Geschäftszeiten sowie an Samstagen + 50 % Aufschlag auf den regulären Stundensatz
- An Sonn- und Feiertagen + 100 % Aufschlag auf den regulären Stundensatz
Fahrtkosten (außer für Fahrten zum Arbeitsort in J.):
EUR 1,20/km inkl. Spesen (außer Übernachtung)
Übernachtungspauschale: EUR 140,00 (ab 200 km Entfernung)
Ganz-/ Mehrtätige Messebesuche: nach Vereinbarung
Alle genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
7. Arbeitszeit und Ort der Leistungserbringung
Die Arbeitszeit beträgt – wöchentlich in der Regel – 16 Stunden (in der Regel dienstags und mittwochs je 8 Stunden), Abweichungen werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Insbesondere können auch Urlaubs- und Krankheitszeiten sowie Fortbildungen des Auftragnehmers zu Abweichungen führen. Arbeitsort ist: Ostpreußenstraße 27 in 33129 J.. Abweichungen können zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
8. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird.
9. Schweigepflicht, Datenschutz
(…)
10. Sonstige Bestimmungen
(…)
11. Erfüllungsort
(…)“
Am 13.10.2017 stellte der Kläger bei der Beklagten hinsichtlich seiner Tätigkeit für P im Bereich des Unternehmenscontrollings einen Statusfeststellungsantrag gem. § 7a SGB IV. Derzeit befinde er sich noch in der Akquisitionsphase und habe lediglich einen Auftraggeber. Dies werde und solle sich in Kürze ändern. Die ausgeübte Tätigkeit bestehe im Unternehmenscontrolling: Budgetplanung, Soll-Ist-Vergleiche, Unterstützung bei Bankgesprächen. Eine Kontrolle der Auftragsausführung erfolge durch die regelmäßige Dokumentation anhand der von ihm erstellten Planungen und Budgetierungen. In der zeitlichen Einteilung seiner Tätigkeit sei er weitestgehend frei. Derzeit finde diese an einem Arbeitstag pro Woche statt; geplant seien maximal zwei Arbeitstage, regelmäßig am Firmensitz der P. Nach Vereinbarung werde er auch im eigenen Büro tätig sein. Er beabsichtige, Werbung in lokalen Pressemedien und auf der eigenen Homepage zu schalten. Letztere werde derzeit erstellt. Seine Preise bestimme er völlig frei. Sämtliche für die Ausübung des Gewerbes notwendigen finanziellen Mittel seien von ihm selbst aufgebracht worden und würden dies auch zukünftig.
Vom Kläger übersandten Rechnungen ist zu entnehmen, dass er – abweichend von Ziff. 6 DV – monatliche Anzahlungen in Höhe von (nur) 1.000 Euro nebst Mehrwertsteuer geltend machte, die im Rahmen der jeweiligen Monatsendabrechnung mit den geleisteten Stunden verrechnet wurden.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger ergänzend mit, dass seine Tätigkeit neben den bereits genannten Bereichen auch Planrechnungen (Ertrags-, Liquiditätsvorschauen), Abweichungsanalysen sowie die Ableitung von Maßnahmen zur Unternehmenssteuerung umfasse. Er habe bei der Unternehmensgründung 30.000 Euro investiert für ein Firmenfahrzeug, Büromaterial und eine Büroausstattung. Im Falle der Anwesenheit in den Räumen der P nutze er einen dortigen Schreibtisch sowie deren Hard- und Software. Die Arbeiten führe er persönlich aus. Fachliche Weisungen erhalte er nicht, wobei P das fachliche Letztentscheidungsrecht zukomme. Die Tätigkeit werde ca. zu 50 Prozent beim Auftraggeber und zu 50 Prozent im eigenen Büro ausgeübt. An den Kosten der Räumlichkeiten der P habe er sich nicht zu beteiligen. Eine Besprechung der Arbeiten finde turnusmäßig statt. Arbeitszeiten seien von ihm frei gewählt worden. Er sei in der Regel an ein bis zwei Tagen wöchentlich und pro Tag zwischen vier und acht Stunden für P tätig. Seine Arbeit werde im Wege der Übersendung der Berichte, Tabellen und Auswertungen übergeben. Im Falle seiner Abwesenheit informiere er P direkt. Eine Vertretung habe er bisher nicht benötigt. Er arbeite nicht mit Mitarbeitern der P zusammen und trete nicht als ihr Mitarbeiter auf. Seine Abrechnungen erfolgten monatlich.
P bestätigte die Angaben des Klägers. Bei Anwesenheit in ihren Geschäftsräumen finde die Arbeit zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr statt.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 05.12.2017 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 02.01.2018 fest, dass der Kläger seine Tätigkeit im Bereich des Unternehmenscontrollings bei P seit dem 09.10.2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, in dem Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass der Kläger bis zum 31.08.2017 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei P gestanden habe. Auch in der hier zu beurteilenden Tätigkeit seien Arbeitszeit und -ort vorgegeben. Er habe eine feste wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden und sei teilweise am Betriebssitz der P tätig. Dort stelle sie ihm einen Arbeitsplatz mit Computer und Software zur Verfügung. Der Kläger erhalte eine feste Stundenvergütung und bekomme Fahrt- und Übernachtungskosten erstattet. Die Leistung werde persönlich erbracht. Es fänden regelmäßige Besprechungen statt und der Kläger habe eine regelmäßige Berichtspflicht. Bei Abwesenheit habe er P zu informieren. Hinzu komme, dass er nur für P tätig sei. Für Selbstständigkeit spreche lediglich, dass der Kläger die Tätigkeit zum Teil auch im eigenen Büro ausübe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Ein eigener maßgebender Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit bestehe nicht und die Verlagerung von Aufträgen in den häuslichen Bereich löse die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der P nicht auf. Ebenso wenig liege ein Unternehmerrisiko vor, da eine nicht an einen erkennbaren Arbeitserfolg geknüpfte Stundenvergütung gezahlt werde. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht bestünden nicht, weil dem späteren Beginn nicht zugestimmt worden und ein anderer Versicherungsschutz zur Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nicht nachgewiesen sei.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 24.01.2018 Widerspruch.
P, die gegen einen an sie adressierten entsprechenden Bescheid ebenfalls Widerspruch einlegte, führte aus, dass weder die Arbeitszeiten noch der Arbeitsort vorgegeben, sondern zwischen den Parteien einvernehmlich – je nach Bedarf – vereinbart worden seien. Die vertraglich vereinbarten Zeiten und Orte stellten zudem nur einen groben Rahmen dar. Ein Direktionsrecht gebe es nicht. Bei Anwesenheit des Klägers im Unternehmen sei die Nutzung der firmeneigenen Arbeitsmittel und Software für die Ausübung der Tätigkeit und zur Erzielung des gewünschten Arbeitserfolges notwendig und sinnvoll. Regelmäßige Besprechungen sowie Berichterstattungen seien zwecks Erläuterung der erzielten Arbeitsergebnisse und Abstimmung der weiteren Vorgehensweise notwendig und zielführend. Die Information über Abwesenheiten des Klägers, die persönliche Leistungserbringung sowie eine zwischen den Parteien fest vereinbarte Entlohnung lägen im Interesse beider Vertragsparteien. Auch sei sie nach ihren Informationen nicht die alleinige Auftraggeberin des Klägers.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2018, der dem Kläger wegen erforderlicher erneuter Zustellung am 01.08.2018 zuging, zurück.
Mit der am 31.08.2018 beim Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Das SG hat die Beteiligten im Rahmen eines am 14.10.2020 durchgeführten Erörterungstermins zum Sachverhalt angehört.
Der Kläger, der die streitige Tätigkeit bei P zum 31.08.2018 beendet hat, hat die Auffassung vertreten, dass eine Scheinselbstständigkeit, von der die Beklagte ausgehe, klar nicht vorgelegen habe. Soweit er die Räumlichkeiten der P habe nutzen können, sei von ihm sein eigener Laptop mitgebracht worden, was ebenfalls Eigenständigkeit zeige.
Der Kläger hat – vom SG ausgelegt – sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2018 aufzuheben und festzustellen, dass er für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen ab dem 09.10.2017 bis zum 31.08.2018 nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.
Die Beklagte hat ihre Bescheide für zutreffend erachtet und beantragt,
die Klage abzuweisen.
P, die keinen Antrag gestellt hat, hat sich der Einschätzung des Klägers angeschlossen. Dieser habe seine Arbeitskraft nicht für eine feste Zeitdauer zur Verfügung gestellt. Sie habe lediglich gewollt, dass ein gewisses Zeitfenster für sie bestehe, denn wenn Arbeiten zu erledigen gewesen seien, hätten diese dann auch schnell erledigt werden müssen und nicht erst in einigen Wochen. Eine zeitliche Vorgabe habe es aber nicht gegeben. Sie habe den Kläger auch nicht angewiesen, wie und wozu er seine Arbeitskraft einzusetzen habe, sondern ihm ein Projekt gegeben, das dann von ihm bearbeitet worden sei.
Das SG hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2021 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Tätigkeit des Klägers bei P seit dem 09.10.2017 bis zum 28.08.2018 als selbstständige Tätigkeit anzusehen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Der Kläger, der auch für andere Kunden beratend tätig geworden sei, habe über ein eigenes Büro verfügt, eine Consultingfirma mit eigener Homepage betrieben und Werbung in örtlichen Printmedien geschaltet. Ein gewichtiges Indiz für die Selbstständigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Dieses sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zum anderen aber auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft. Das Unternehmerrisiko des Klägers habe darin gelegen, dass seine Arbeitskraft von ihm der P lediglich für eine gewisse Zeitdauer, in der Regel 16 Stunden wöchentlich, zur Verfügung gestellt worden sei und er auch nur im Falle der Arbeitsleistung bezahlt worden sei. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der P habe nicht bestanden. Der Kläger habe auch viel von zu Hause gearbeitet und sei nicht an Weisungen gebunden gewesen. Es habe keine Anwesenheitspflicht bestanden und er sei für weitere Arbeitgeber sowie eigenverantwortlich tätig gewesen. Die hier zu beurteilende Tätigkeit habe sich wesentlich anders dargestellt als diejenige in seiner vorigen Anstellung bei P.
Gegen den ihr am 27.04.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 07.05.2021 Berufung eingelegt und sich weiter auf die angefochtenen Bescheide berufen. Die im streitigen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit des Klägers habe sich ausweislich der Angaben der Beteiligten im Antragsverfahren und dem von P erteilten Arbeitszeugnis nicht wesentlich von dem im vorangegangenen Beschäftigungszeitraum ausgeübten Aufgabenkreis unterschieden. Das SG habe seine Feststellung, dass die Tätigkeit wesentlich anders gewesen sei, in keiner Weise begründet oder Änderungen aufgezeigt. Entgegen der Wertung des SG liege auch kein unternehmerisches Risiko im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Der Kläger habe weder eigenes Kapital noch seine Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Es hätten auch keine unternehmerischen Chancen bestanden, sondern der Kläger habe lediglich seine Arbeitskraft – nach den Angaben der P 16 Stunden wöchentlich – gegen die vorab vereinbarte Vergütung zur Verfügung gestellt. Dass ihm nur die tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt worden sei, könne nicht als unternehmerisches Risiko gewertet werden, da auch abhängig Beschäftigte nur für gewährte Arbeit entlohnt würden. Auch sei für die Abgrenzung bedeutungslos, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt werde, ob es sich um kurzfristige oder seltene Arbeitseinsätze oder um eine verstetigte Geschäftsbeziehung handele. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setze eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus; dazu gehöre nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Die Tätigkeit für weitere Auftraggeber führe zu keiner anderen Beurteilung. Dass der Kläger auch von zu Hause aus habe arbeiten können, sei ebenfalls kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Die Möglichkeit, teilweise im Home-Office zu arbeiten, bestehe auch für abhängig Beschäftigte. Des Weiteren sei auch der Tenor des erstinstanzlichen Urteils nicht mit der Rechtsprechung des BSG vereinbar, soweit sie, die Beklagte, verurteilt werde, „die Tätigkeit … als selbstständige Tätigkeit anzusehen“.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2021 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der sich durch den Gerichtsbescheid in seiner Rechtsauffassung bestätigt sieht, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind im Rahmen eines Erörterungstermins am 11.03.2024 ergänzend ausführlich angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 23.02.2021 ist begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 02.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2018 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz – SGG), mit dem diese die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bereich des Unternehmenscontrollings bei P festgestellt hat.
Soweit im Eingangssatz des streitigen Bescheides ausgeführt wird, die Tätigkeit werde nach Prüfung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, sieht der Senat dies in Auslegung des Bescheides (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht als (eigenständige) auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtete Regelung im Sinn von § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X an (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 6/21 R – juris Rn. 12; Urt. v. 26.02.2019 – B 12 R 8/18 R – juris Rn. 16). Vielmehr handelt es sich hier um einen (komprimiert einführenden) Teil der Begründung des Bescheides für die (sich anschließende) Feststellung der Versicherungspflicht. Die Formulierung des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung war daher nicht gesondert anfechtbar (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 11 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 10.04.2024 – L 8 BA 126/23 – juris Rn. 34).
Entsprechend der sinngemäßen, sachgerechten Auslegung des Klageantrags durch das SG, der der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht widersprochen hat, richtete sich das Klagebegehren gegen die Feststellung von Versicherungspflicht im Zeitraum der Tätigkeit für P vom 09.10.2017 bis zu deren Beendigung am 31.08.2018. Soweit vom SG die Zweige der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht in den von ihm ausgelegten Antrag aufgenommen worden sind, handelte es sich erkennbar um ein Versehen, da der Kläger sich stets gegen den gesamten Bescheid gewendet hat.
1. Die (in diesem Sinn) erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Alt. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) ist zulässig.
Ungeachtet der Neuregelung des § 7a SGB IV zum 01.04.2022 ist die auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens von Versicherungspflicht gerichtete Klage (jedenfalls) in Verfahren wie hier, in denen die Antragstellung gem. § 7a SGB IV vor dem 01.04.2022 erfolgt ist und der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung auch vor diesem Datum getroffen hat, weiterhin zulässig (vgl. z.B. Senatsurt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 61; Senatsurt. v. 24.04.2024 – L 8 BA 109/19 – juris Rn. 58; Senatsbeschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 31 m.w.N.).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden für den streitigen Zeitraum zu Recht festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für P der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Entsprechend ist der Kläger nicht gem. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Die Bescheide sind sowohl formell (hierzu unter a.) als auch materiell (hierzu unter b.) rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des SG war somit aufzuheben.
Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV (in der vom 05.04.2017 bis 31.03.2022 gültigen Fassung – a.F.). Danach entscheidet auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV a.F. abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob eine Beschäftigung vorliegt. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger am 21.09.2017 gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ermächtigte § 7a SGB IV a.F. jedoch nicht zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtete – wie von der Beklagten hier vorgenommen – zur Feststellung der Versicherungspflicht (vgl. BSG Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 12 m.w.N., insb. Urt. v. 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R – juris Rn. 17 ff.). Die Änderung des § 7a SGB IV zum 01.04.2022 (n.F.), wonach eine Entscheidung (seither) nicht mehr zur Versicherungspflicht, sondern zum Erwerbsstatus, d.h. zur Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, beantragt werden kann, entfaltet keine prozessuale Wirkung auf den hier verwaltungsrechtlich noch nach § 7a SGB IV a.F. abgeschlossenen Vorgang (vgl. ausführlich Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 57 ff. m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 61 ff. m.w.N.; vgl. für Tätigkeiten, die – wie die vorliegende – jedenfalls vor dem 01.04.2022 beendet worden sind BSG Beschl. v. 15.06.2023 – B 12 BA 6/23 B – juris Rn. 9).
a. Die von der Beklagten getroffene Statusentscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass dieses ihn belastenden Bescheides mit Schreiben vom 05.12.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X). Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens war auch nicht nach § 7a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB IV ausgeschlossen, da weder die Einzugsstelle noch ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eingeleitet hatten.
b. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger unterlag in seiner Tätigkeit im Bereich des Unternehmenscontrollings für P im Zeitraum vom 09.10.2017 bis 31.08.2018 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
aa. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, der sozialen Pflege- und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI, § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III).
Der Kläger erhielt von P für seine Tätigkeit in ihrem Unternehmen ein Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV).
Er war auch bei P beschäftigt und nicht selbstständig tätig.
Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn – wie im vorliegenden Fall – in Bindungswirkung erwachsene Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status fehlen. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. etwa BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14; Urt. v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 12; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 –1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff.).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R - juris Rn. 15; Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 154; Senatsurt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 58).
Ausgehend vom – gelebten – Rechtsverhältnis der Vertragsparteien ist der Kläger bei seiner Tätigkeit für das Unternehmen der P weisungsgebunden (hierzu unter (1)) und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert (hierzu unter (2)) tätig geworden. Wesentliche Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, liegen hingegen nicht vor (hierzu unter (3)). In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte deutlich (hierzu unter (4)).
(1) Der Kläger unterlag – trotz anderslautender Deklaration in der Überschrift der Ziff. 4 DV – bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit für P deren Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort sowie Art und Weise der Arbeit.
(a) In zeitlicher Hinsicht ergibt sich die Weisungsgebundenheit des Klägers zunächst aus seiner vertraglichen Verpflichtung nach Ziff. 7 DV, die Arbeitszeit von in der Regel wöchentlich 16 Stunden regelmäßig dienstags und mittwochs zu je acht Stunden auszuführen. Entsprechende feste Arbeitstage wurden nach den eigenen Angaben des Klägers anfänglich auch dem Vertragstext folgend eingehalten. Soweit es im weiteren Verlauf – ohne genauere zeitliche Konkretisierung – zu einer „flexibleren Handhabung“ gekommen ist, änderte dies die zeitliche Weisungsbindung des Klägers nicht relevant. So hätte P von der Lockerung unter Berufung auf den Vertragstext jederzeit wieder Abstand nehmen können. Im Übrigen war die flexiblere Handhabung nicht Ausfluss von Freiheiten, die auf einer Initiative des Klägers selbst beruhten. Vielmehr knüpfte sein Tätigwerden nach seinen Angaben im Erörterungstermin des Senats daran an, dass P einen entsprechenden Bedarf für entsprechende Arbeiten äußerte, also seine Tätigkeit abrief.
Darüber hinaus genügt es für die zeitliche Weisungsgebundenheit, wenn der Auftragnehmer von den organisatorischen Vorgaben des Betriebes abhängig ist und die Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgebrochen werden kann, sondern die zugewiesenen Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 31; Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 75). Dies ist hier der Fall. Das Recht, sich die zu erledigenden Aufgaben nach eigenem Gutdünken einzuteilen, hatte der Kläger nicht. Vielmehr waren Berichte „regelmäßig“ zu erstellen. Zum Teil mussten die von ihm übernommenen Aufgaben – wie etwa Bankgeschäfte – „umgehend“ erledigt werden. Auch in übrigen Angelegenheiten fehlte es an wesentlichen Freiheiten. So hat der Kläger selbst angegeben, bei Verhinderung „an einem bestimmten Tag, z.B. an einem Mittwoch“ mit dem Ehemann der P telefoniert und besprochen zu haben, dass er „mit einem Auftrag erst 2 bis 3 Tage später fertig werde“, wenn das für den Ehemann der P „o.k. gewesen“ sei. Das Erfordernis, eine derartige Zustimmung einzuholen, belegt die Weisungsbindung des Klägers deutlich. Damit übereinstimmend haben P und ihr Ehemann nach den Angaben im Erörterungstermin vor dem SG am 14.10.2020 „darauf bestanden“, dass sich der Kläger eine gewisse Zeit für das Unternehmen freihalte. Im Übrigen mussten Besprechungen „abgestimmt“ werden, konnten vom Kläger also nicht einseitig festgelegt oder nach eigenem Belieben verlegt werden. Hinzu kommt, dass sich die Arbeitszeiten im Kern – so die Angaben der Vertragsparteien im Verwaltungsverfahren – an den Geschäftszeiten des Unternehmens der P ausrichteten.
(b) Die örtliche Weisungsgebundenheit des Klägers folgt aus Ziff. 7 DV, wonach der Geschäftssitz der P ausdrücklich als Arbeitsort vereinbart war. Für die Fahrten zum Arbeitsort wurden – arbeitnehmertypisch – gem. Ziff. 6 DV keine Fahrtkosten erstattet. Der Kläger übte seine Tätigkeit häufig am Firmensitz der P aus. Dies war auch notwendig, da er von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus nicht auf das System der P zugreifen konnte und zur Aufgabenerfüllung Besprechungen mit dem Ehemann sowie Angestellten der P vor Ort stattgefunden haben. Auch Außenterminen bei Geldinstituten und Messebesuchen lag eine Weisung in örtlicher Hinsicht zugrunde. Soweit der Kläger die zu erledigenden Aufgaben zum Teil auch im häuslichen Arbeitszimmer verrichten konnte, spricht dies nicht relevant für Selbstständigkeit, da auch in typischen Arbeitsverhältnissen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunehmend über eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit verfügen.
(c) Ebenfalls unterlag der Kläger hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der ihm zugetragenen Arbeiten einem Weisungsrecht.
Ein inhaltliches Weisungsrecht des Auftraggebers liegt bereits (zwangsläufig) dann vor, wenn über den Vertrag hinaus offenkundig noch weitere einseitige Einflussnahmen notwendig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 14.06.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 22). Fehlt es an einer genaueren vertraglichen Fixierung bzw. inhaltlichen Bestimmung der im konkreten Fall gewünschten Leistung, da das Tätigkeitsfeld nur allgemein und beispielhaft umschrieben ist, so bedarf es weiterer Konkretisierungen und damit Weisungen (vgl. Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 85; Urt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 47 f.; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 98/20 – juris Rn. 56), um den Auftragnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, welche Arbeitsleistung im Detail gewünscht wird. So liegt der Fall hier. Als Vertragsgegenstand gem. Ziff. 1 DV findet sich allein die abstrakte Bezeichnung „Unternehmenscontrolling“. Welche konkreten einzelnen Bedarfe P in diesem Bereich hatte und welche genauen Aufgaben der Kläger wahrnehmen sollte, lässt sich dem Vertrag (entsprechend) in keiner Weise entnehmen. Die tatsächliche Tätigkeit bedurfte daher stetiger Konkretisierung. Dies bedeutet nichts anderes, als dass dem Kläger im Wege des Direktionsrechts einzelne Aufgaben zugewiesen werden mussten. Die Niederlegung von „Weisungsfreiheit“ in Ziff. 4 DV kann vor diesem Hintergrund lediglich als „Leerformel“ angesehen werden. Der Kläger hat im Erörterungstermin des Senats auch selbst angegeben, dass sich die Aufgaben aus einer Aufgabenbeschreibung ergeben hätten bzw. der Ehemann der P ihn um Erledigung bestimmter Tätigkeiten gebeten habe. Hierzu zählten ergänzend – wenngleich in geringerem Umfang – auch außerhalb des Unternehmenscontrollings angesiedelte Aufgaben eines kaufmännischen Angestellten, so die wiederholte Wahrnehmung von Bankgeschäften, die Einholung von Angeboten zur Finanzierung eines Fahrzeugs bzw. von Versicherungen sowie gelegentliche Messebesuche.
Für eine inhaltliche Weisungsbindung spricht darüber hinaus, dass der Kläger über seine Arbeitsergebnisse regelmäßig zu berichten hatte und das fachliche Letztentscheidungsrecht nach den Angaben beider Vertragspartner im Verwaltungsverfahren bei der Auftraggeberin P lag.
Soweit vom Kläger und ihm folgend dem SG auf (tatsächliche) Freiheiten in der Art und Weise der Ausführung der zu erbringenden Leistungen sowie seine „eigenverantwortliche“ Aufgabenerfüllung hingewiesen worden ist, schließt dies eine Weisungsbindung nicht aus. Eine allein (partielle) Gestaltungsbefugnis in der Art und Weise der Verrichtung führt regelmäßig nicht zur Selbstständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit (vgl. Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 80; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 98 m.w.N.; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 98/20 - juris Rn. 59) und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 80; Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 80 m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie – anders als vorliegend – nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsleben zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 31 m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 81; Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 81). Hieran fehlte es jedoch.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit des Klägers sogar bei einem weitgehenden Fehlen fachlicher Weisungen fremdbestimmt sein kann. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei Dienstleistungen höherer Art, die ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebes erhalten, verfeinert sich "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann – insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten – aufs Stärkste eingeschränkt sein. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbstständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18; BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R – juris Rn. 29; BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 29; Senatsurt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 89).
Ebenfalls ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die streitige Tätigkeit des Klägers darüber hinaus auch ungeachtet des Umfangs seiner Weisungsgebundenheit als Beschäftigung zu beurteilen ist. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch stets kumulativ vorliegen müssen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 10/21 R – juris Rn. 17; Urt. v. 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R – juris Rn. 21; BSG Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 29). Die jüngere Rechtsprechung des BSG hat sich in diesem Rahmen von einer auf das Direktionsrecht gerichteten Betrachtungsweise gelöst und nimmt vor allem den Eingliederungsaspekt in den Blick (vgl. zuletzt: BSG Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 R – juris Rn. 18 ff.). Dies entspricht den Entwicklungen in der Arbeitswelt, die das „klassische“ Weisungsrecht im Sinne von tatsächlichen und laufenden Anordnungen zunehmend in den Hintergrund treten lassen (vgl. Bergner in: Meßling/Voelzke, Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaates – Festschrift für Schlegel, 2024, S. 367, 372; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 7 Abs. 1 Rn. 84 f.). Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände zu berücksichtigen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 25 m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 76, 88; Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 51 ff.). Dabei kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern vielmehr auf die Beurteilung, ob und inwieweit im Einzelfall noch Raum für unternehmerische Freiheit zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (vgl. BSG Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 25 m.w.N.).
Entsprechend genügt es (auch), wenn die Tätigkeit – wie hier (dazu unter (2)) – eingegliedert in den Betrieb des Auftraggebers erfolgt.
(2) Der Kläger war in die fremde Arbeitsorganisation der P umfassend eingegliedert.
Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit innerhalb von Organisationsabläufen erbracht wird, die der Weisungsgeber vorhält, dass also dessen Einrichtungen/Betriebsmittel genutzt werden und arbeitsteilig mit vorhandenem Personal in vorgegebenen Abläufen bzw. Strukturen zusammengearbeitet wird (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 10/21 R – juris Rn. 20; Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 12/21 R – juris Rn. 22; Urt. v. 27.04.2021 – B 12 R 8/20 R – juris Rn. 24; Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 32). Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess in diesem Sinne liegt in der Regel aber auch schon vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. z.B. Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 90 m.w.N.; Urt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 81; Urt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 59).
Sämtliche der vom Kläger im streitigen Zeitraum übernommenen Aufgaben des Unternehmenscontrollings sowie die sonstigen von ihm erledigten kaufmännischen Aufgaben dienten dem Betriebszweck des Unternehmens der P. Soweit er für P Bank- und Versicherungsangelegenheiten erledigte und dabei Banktermine wahrnahm oder mit Geldinstituten oder Versicherungsunternehmen telefonierte, um etwa Fragen zur Liquidität des Unternehmens der P zu klären oder Angebote einzuholen, war er für P „lediglich“ als Erfüllungsgehilfe tätig (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 12/17 R – juris Rn. 33; Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 171). Er war insofern Teil deren Personaltableaus (vgl. z.B. Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 61; Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 86) und wurde von ihr auch – ohne erkennbare sozialversicherungsrechtlich relevante Unterschiede – wie eigenes Personal eingesetzt. Die gleiche Rolle kam ihm zu, wenn er zum Zwecke der Kundenpflege Messebesuche durchführte.
Die erfolgte Eingliederung zeigt sich bei der Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich des Unternehmenscontrollings darüber hinaus besonders deutlich daran, dass der Kläger seine Tätigkeit in ständiger enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit P bzw. deren Ehemann erledigte und zudem mit den Mitarbeitern von P sowie der von ihr beauftragten Steuerkanzlei zusammenwirkte. Bei der Erledigung seiner Aufgaben war er auf umfangreiche Informationen angewiesen, die er entweder durch den ihm eingeräumten Zugriff auf das Computersystem der P abrufen konnte oder die ihm vom Ehemann sowie Angestellten der P zur Verfügung gestellt wurden. Dazu bzw. zusätzlich waren häufige Rücksprachen und ggf. auch Besprechungen mit dem Ehemann, den sonstigen Angestellten (z.B. Mitarbeitern des Kundenservice) sowie dem Steuerbüro der P erforderlich. Mit seinen Anliegen konnte sich der Kläger – ohne Zwischenschaltung der Unternehmensleitung – direkt an die Mitarbeiter der P wenden. Umgekehrt wurde er nach seinen eigenen Angaben auch seinerseits häufig aktiv von Mitarbeitern der P angesprochen, so etwa, wenn im Unternehmen große Aufträge anstanden, um dann zu kalkulieren, wie dieser Auftrag finanziell abgewickelt werden könne, wie viel Lagerfläche benötigt würde etc. Seine Arbeitsergebnisse und Schlussfolgerungen hatte der Kläger dem Ehemann oder Mitarbeitern der P, etwa bei Fragen der Produktpalette des Kundenservices, sowie dem Steuerbüro im Rahmen von Besprechungen zu erläutern. Ausdruck findet die ständige enge Zusammenarbeit auch in dem Umstand, dass aus den monatlichen Endabrechnungen des Klägers weder hervorgeht, welche Arbeiten er in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum für P erledigt hat noch an welchen Tagen genau er in welchem Umfang für sie tätig geworden ist. Weitere ergänzende Auflistungen, die die vom Kläger geleistete Arbeit im Einzelnen dokumentieren könnten, sind nach den übereinstimmenden Angaben der Vertragspartner nicht erstellt worden. Offenkundig waren P und/oder ihr Ehemann über die Tätigkeit des Klägers und deren Umfang bereits im Rahmen der Zusammenarbeit ausreichend informiert.
Auch die – hier erfolgte – kostenfreie Überlassung und Nutzung der Einrichtungen und Betriebsmittel stellt regelhaft ein Kriterium der Eingliederung dar (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 21; Urt. v 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 23; Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 100 m.w.N.; Urt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 92; Beschl. v. 22.01.2024 – L 8 R 335/17 – juris Rn. 27). Der Kläger konnte die ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig in den Geschäftsräumen der P erledigen. Zur Ausführung der Arbeit konnte er nach Abstimmung mit dem Ehemann oder anderen Mitarbeitern der P (kostenlos) einen freien Computerarbeitsplatz nutzen sowie ebenfalls entgeltfrei auf das System der Klägerin, die Telefonanlage sowie – wie dargelegt – die Arbeitskraft anderer Mitarbeiter zugreifen. Dass es für diese Nutzung sachliche Gründe gegeben hat, ist für die sozialrechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt insoweit keine Rolle (vgl. z.B. BSG Urt. v. 27.04.2021 – B 12 R 16/19 R – juris Rn. 16; Senatsurt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 81; Senatsbeschl. v. 22.01.2024 – L 8 R 335/17 – juris Rn. 30; Beschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 47; Urt. v. 15.03.2023 – L 8 BA 132/19 – juris Rn. 62).
Dass der Kläger nicht stets in den Räumen der P gearbeitet hat und nach eigenen Angaben zum Teil auch einen ihm gehörenden Laptop mitgebracht haben will, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. So ist die Nutzung wesentlicher Betriebsmittel unabhängig davon, in welchem zeitlichen Umfang der Auftragnehmer letztlich auf ihm zur Verfügung stehende Räume und Betriebsmittel zurückgreift, als relevantes Indiz für eine Eingliederung anzusehen (vgl. Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 104; Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 89; Urt. v. 17.12.2014 – L 8 R 463/11 – juris Rn. 105). Das Postulat der Vorhersehbarkeit und Klarheit sozialversicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte, das das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt, erfordert, typisierte Abgrenzungsmerkmale möglichst einfach feststellen und ohne Weiteres überprüfen zu können (vgl. Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 101 m.w.N.). Dies dient der Rechtssicherheit; zugleich wird dadurch der Aufwand für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht auf ein vertretbares Maß begrenzt (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 16, 17 m.w.N.). Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger muss die Frage der Zuordnung als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit zu klären sein, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (vgl. BSG Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – juris Rn. 31; Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 16, 17 m.w.N.).
(3) Der genannten Weisungsbindung und Eingliederung in den Betrieb der P stehen keine Gesichtspunkte gegenüber, die im Rahmen der Gesamtabwägung gleichwohl für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnten.
Über eine eigene Betriebsstätte verfügte der Kläger nicht. Sein Arbeitsplatz im privaten Einfamilienhaus (häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice) stellt keine bei der Statusbeurteilung zu berücksichtigende Betriebsstätte dar (vgl. Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 103; Senatsbeschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 13;BFH Beschl. v. 09.05.2017 – X B 23/17 – juris Rn. 16).
Ebenso wenig unterlag der Kläger einem unternehmerischen Risiko im Sinne der Sozialversicherung. Entgegen der Ausführungen des SG zeichnet sich ein solches Risiko nicht bereits dadurch aus, dass die Arbeitskraft nur in zeitlich reduziertem Umfang zur Verfügung gestellt wird und eine Vergütung auch nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung erfolgt. Maßgebendes Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist vielmehr nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33 m.w.N.), denen sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 104; Urt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 97; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 38; Urt. v. 29.01.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 64 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Im Übrigen ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33; BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 36).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger setzte (bereits) weder eigenes Kapital noch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes ein.
Von einem Risiko durch Kapitaleinsatz ist nur dann auszugehen, wenn Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibender weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre; dies ist bei Dingen, die in den meisten Haushalten ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, in der Regel nicht der Fall (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rn. 43; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37; Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 108). Den von ihm anlässlich der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit angeschafften PKW hat der Kläger (ebenfalls) privat genutzt. Im Übrigen verwenden auch Arbeitnehmer regelmäßig einen PKW für den Weg zur Arbeit. Die Anschaffung eines neuen Handys und die Nutzung eines Laptops sind gleichfalls nicht geeignet, ein relevantes unternehmerisches Risiko zu begründen, da es sich auch hierbei um regelmäßig im privaten Haushalt vorgehaltene Gegenstände handelt. Eine Homepage hat der Kläger nach eigenen Angaben vor bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit für P noch nicht betrieben. Die (kostenpflichtige) Schaltung von Werbung in öffentlichen Printmedien ist lediglich behauptet, nicht aber näher belegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass hier in relevantem Umfang Kapital eingesetzt worden wäre, bestehen nicht. Angesichts der schon längeren Zusammenarbeit des Klägers mit P war jedenfalls für die Aufnahme der hier zu beurteilenden Tätigkeit im Übrigen auch keine Werbung erforderlich.
Seine Arbeitskraft musste der Kläger angesichts der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Form eines Stundensatzes von (mindestens) 50 Euro zzgl. MwSt und dem Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen. Das Risiko der Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37) und wurde vorliegend sogar noch durch die Vereinbarung einer monatlichen Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro zur Gewährleistung der Liquidität des Klägers abgemildert.
Seine Tätigkeit hat der Kläger zudem – arbeitnehmertypisch (vgl. z.B. BSG Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 27; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 33 m.w.N.; Senatsurt. v. 19.06.2024 – L 8 BA 179/18 – juris Rn. 67; Urt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 101) – stets höchstpersönlich ausgeführt. Einer Verpflichtung, bei eigener Abwesenheit eine Ersatzkraft zu stellen, unterlag er nicht. Er verfügte nicht über eigene Beschäftigte und damit auch nicht über eine betriebliche Infrastruktur und ein entsprechendes Unternehmerrisiko in personeller Hinsicht (vgl. z.B. Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 111; Urt. v. 19.06.2024 – L 8 BA 179/18 – juris Rn. 67; Urt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 101).
Die Gewerbeanmeldung des Klägers spricht nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der streitgegenständlichen Tätigkeit ohne Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (vgl. z.B. Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 120; Urt. v. 19.06.2024 – L 8 BA 179/18 – juris Rn. 76; Senatsbeschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 16).
Die Bewilligung des Gründungszuschusses durch die Bundesagentur für Arbeit ist statusrechtlich ebenfalls ohne Belang, da die entsprechende Bewilligungsentscheidung keine regelnde Feststellung zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers in einer konkreten Auftragsbeziehung trifft (vgl. Senatsurt. v. 20.06.2018 – L 8 R 934/16 – juris Rn. 137 m.w.N.).
Soweit P dem Kläger keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub gewährt hat, kommt diesem Umstand statusrechtlich ebenso keine eigenständige Bedeutung zu. Vertragsklauseln bzw. vertragliche – auch mündliche – Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 27; Urt. v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rn. 47; Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 116; Urt. v. 19.06.2024 – L 8 BA 179/18 – juris Rn. 68).
Auch aus der Höhe der Stundenvergütung lässt sich kein relevantes Indiz für eine Selbstständigkeit gewinnen (vgl. BSG Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 34 m.w.N.; Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 36 f. m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 60; Senatsbeschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 50; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 116; Beschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 51 m.w.N.). Die fehlende Indizkraft der Vergütungshöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann (vgl. BSG Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 35; Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 60; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 51).
Der Möglichkeit für mehrere Auftraggeber tätig zu werden, kommt ebenfalls keine erhebliche Relevanz zu. Auch Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber in derselben Branche tätig zu sein (vgl. z.B. BSG Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 34 m.w.N.; Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 118; Urt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 105 f.). Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erst, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R – juris Rn. 38; Senatsbeschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 45). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da P in 2017 die alleinige und in 2018 jedenfalls die Hauptauftraggeberin des Klägers war. Zudem waren im DV Zeiten vereinbart, zu denen der Kläger (exklusiv) für P zur Verfügung stehen sollte.
(4) Angesichts des Umstandes, dass sich die § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung – Weisungsgebundenheit und Eingliederung – feststellen lassen und der Kläger im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch im Auftragsverhältnis zu P ein unternehmerisches Risiko getragen hat, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung. Diese Beurteilung wird zusätzlich noch dadurch bestätigt, dass die vom Kläger im Streitzeitraum übernommenen Aufgaben – wie sich dies aus den Angaben der Beteiligten im Verfahren und dem Arbeitszeugnis vom 05.09.2017 ergibt – mit seinen vorigen Aufgaben als Angestellter der P weitgehend deckungsgleich waren. Im Übrigen ist von P mit genau dieser Tätigkeit nach dem Streitzeitraum zeitlich praktisch nahtlos auch wieder ein angestellter Mitarbeiter betraut worden.
Eine Selbstständigkeit des Klägers lässt sich schließlich nicht dadurch begründen, dass dies von ihm und P so gewünscht war. Überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung, kommt dem von diesem Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 R – juris Rn. 24; Senatsurt. v. 07.10.2024 – L 8 BA 23/20 – juris Rn. 122; Urt. v. 24.04.2024 – L 8 BA 109/19 – juris Rn. 93). Die wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 5/23 R – juris Rn. 15; Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 15; Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 10/21 R – juris Rn. 18; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 98; Urt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 38; Urt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 43). Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 30 m.w.N.). Aus diesen ergibt sich – wie dargelegt – gerade nicht die von den Vertragspartnern beabsichtigte Selbstständigkeit.
bb. Versicherungsfreiheitstatbestände sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar.
cc. Die Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 7a Abs. 6 SGB IV in der vom 05.04.2017 bis 31.03.2022 geltenden Fassung hat der anwaltlich vertretene Kläger trotz entsprechenden Hinweises im Bescheid vom 02.01.2018, auf den der Senat u. a. mit Verfügung vom 03.09.2024 noch einmal ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, nicht erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 S. 1, 183 S. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.